Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

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29. Urteil vom 3. Juni 1948 i. S. Maurer & Saner A.-G. und Kellenberger gegen Schaffner und Regierungsrat von Appenzell Art. 61 BV. Urteil ist auch die Verfiigung, mit der eine Klage vom Friédensrichteramt wegen Anerkennung des Anspruchs als erledigt abgeschrieben wird (Erw. 2). .

usschluss der Einrede, das Urteil verstosse gegen zwingendes eidgenéssisches Recht (Erw. 3).

Art. 61 Cst. Par jugement il faut aussi entendre la décision par ‘ laquelle un juge de paix raye une affaire du réle par suite — d’acquiescement è la demande (consid. 2). L’exception tirée du fait que le jugement violerait une prescription impérative de droit fédéral n’est pas recevable (consid. 3).

Art. 61 CF. Quale « sentenza » devesi intendere anche la decisione con cui il giudice di pace cancella dai ruoli una causa in seguito:

a riconoscimento della pretesa litigiosa (consid. 2). È esclusa l’eccezione, secondo cui il giudizio violerebbe una norma imperativa di diritto federale. (consid. 3).

Sachverhalt

A. — Das Mòibelhaus Maurer & Saner in Ziirich ver-. kaufte: dem Beschwerdegegner am: 15.. Mai 1946 Mbbel auf Abzahlung und behielt sich an der verkauften Sache das Eigentum vor. Da der Kaufer die Abzablungen nicht pinktlich leistete, erhob die Verkiuferin gegen ihn (gestiitzt auf eine Gerichtstandsvereinbarung des Kaufvertrages) beim Friedensrichteramt Zurich Klagé mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, ihr die laut Kaufvertrag vom 15. Mai 1946 gekauften Mòbel unbeschwert zuriickzugeben. Der Beklagte anerkannte das Klagebegehren unterschriftlich und. iibernahm die gerichtlichen Kosten, worauf das Friedensrichteramt die Klage am 4. November 1947 als durch Anerkennung erledigt am

Protokoll abschrieb und der Kligerin hievon durch. Zufer- i tigung eines Protokollauszuges Kenntnis gab. In der Folge trat die Verk&uferin ihre Rechte aus dem Kaufvertrag an Kellenberger ab. Als dieser vom Beschwerdegegner Riickgabe der Mobel verlangte, erklarte der Kàufer, er werde die vereinbarten Abschlagszahlungen leisten und die Mòbel behalten. Beide Beschwerdefiihrer ersuchten deshalb die Justizdirektion des Kantons Appenzell A/Rh.

um einen Amtsbefehl, mit dem Schaffner zu verhalten sei, den Gesuchstellern die auf Abzahlung verkauften Mobel _ unbeschwert herauszugeben. Sie wurdén damit abgewiesen,.

ebenso mit einer Beschwerde an den Regierungsrat von Appenzell A/Rh., von beiden Instanzen im wesentlichen mit der Begriindung: Art. 8 der Zivilprozessordnung kénne nach der Praxis des Regierungsrates nicht angerufen werden, um den Eigentumsvorbehalt bei Abzahlungsgeschiften geltend zu machen. Der Besitz des Verkàufers sei durch die Eintragung im Register sichergestellt. Die Riickgabe der Sache kònne aber vom Verkàufer nach der zwingenden Vorschrift des Art. 716 ZGB nicht verlangt werden, ohne dass auch die Rechte des Kaufers aus den. geleisteten Abzahlungen gewahrt wiirden. Das Friedensrichteramt habe sich mit dem Abschreibungsbeschluss iiber die beziiglichen Vorschriften hinweggesetzt. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteiéen abzuùklaren, konne nicht Sache des Befehl]srichters sein, sondern sei dem ordentlichen Richter vorzubehalten.

B. — Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird beantragt, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und den Kanton Appenzell anzuweisen, die Verfiigungen des Friedensrichteramtes Zirich vom 4. November 1947 betreffend die Herausgabe zu vollziehen. Zur Begriindung wird ausgefibrt : Die Verfiigung des Friedensrichteramtes sei ein rechtskriftiges Urteil. Die Rechtskraft schliesse aber die Beriicksichtigung aller im Prozess nicht ‘geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel aus, also auch die Riige, die zwingende Vorschrift des Art. 716 ALI] . . * Be o Staatercolit. i ZGB sei nicht beachtet ‘worden. Wenn danach eine ibèr diese Bestimmung* hinausgehende Belastung des Kiufers

im Kaufvertrag nicht zuliissig sei, so konne doch der.

Kiufer nachtriglich-im Prozess auf seine Anspriiche aus den geleisteten Teilzahlungen verzichten. Der Beschwerdegegner habe ibrigens gegen den Abschreibungsbeschluss nichts unternommen, insbesondere dagegen kein Rechtsmittel ergriffen. Selbst wenn ibm eine Forderung zustiinde,

habe er doch die Pflicht zu unbeschwerter Herausgabe anerkannt und damit auf ein Retentionsrecht zulissiger- ‘weise verzichtet. Die Weigerung der Vollstreckung verletze Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

c- Aus den Erwagungen : 2 — Die Absohreibungsverfiigung des. Friedensrichter-

amtes erfillt die Voraussetzungen eines rechtskriftigen ‘Zivilurteils. Urteil in diesem Sinne ist nicht nur der Ent- .scheid iiber einen unter den Parteien streitig gebliebenen Anspruch, sondern auch die Verfiigung oder der Beschluss, mit dem eine Klage wegen Anerkennung des Anspruchs als — erledigt abgeschrieben wird, Das gilt auch fiir den Fall, dass dem mit der Sache befassten Richter die Zustindigkeit zum — Entscheid fehite, wenn der Anspruch unter den Parteien. streitig geblieben wire. Es geniigt seine Kompetenz zur Eritgegennahme der Anerkennungserklérung, vorausgesetzt, dass die gestiitzt hierauf ergangene Verfiigung rechts-.

kràftig und vollstreckbar geworden ist. Dazu gehòrt, dass die Entscheidurig dem Betroffenen zur Ergreifung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel eròffnet wurde (BGE 601358, 61 I 6, Urteil vom 2. Juni 1939. S. Pfister Erw. 2). Ob die Eròffnung miindlich oder durch Zustellung eines © schriftlichen Beschlusses zu erfolgen habe, -bestimmt sich nach kantonalem Recht (BGE 39 I 212 Erw. 5)..

3. — Der Regierungsrat begriindet iibrigens die Weigerung der Vollziehung nicht damit, dass er das Vorliegen.

eines rechtskràftigen Urteils in Abrede stellt, sondern il. wesentlichen damit, dass die Erledigungsverfiigung des.

£ gegen Art. 716 ZGB verstosse, wonach der Eigentiimer © —Gegenstànde, die er mit Eigentumsvorbehalt iibertragen È hat, nur unter der Bedingung zuriickverlangen kann, dass 8°: = erdie vom Erwerber geleisteten Abzahlungen unter Abzug 2 ©. cines angemessenen Mietzinses und einer Entschédigung # » fir Abnitzung-zurilckerstattet. Doch damit durfte die |... Vollziehung nicht verweigert werden. Denn die Voll- ‘ : streckung ist ohne vorausgehende Prifung der materiellen :’. ——’Richtigkeit des Urteils zu erteilen. Das Bundesgericht hat Lo dies wiederhiolt festgestellt, wenn streitig war, ob fiir ein Urteil Rechts6ffnung gewdhrt werden. miisse (BGE 32 I 644, 36*I 620). Bei Urteilen, die nicht auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, kann es. sich nicht anders verhalten (STRAULI zeh. ZPO zu Art. 373 Note 1, Leuca bern.ZPO zu Art. 400, Noté 2, BURCKHARDT Komm. zu Art. 61 BV S. 576 vor lit.b), Der zur Vollziehung* angerufene Richter ist daher weder befugt, zu priifen, ob das Urteil gegen die vffentliche Ordnung des ersuchten Kantons verstosse (Urteil vom ,22. August 1945 i. $.

PERLE va a Helfenstein), noch ob es den Grundsatz vori der derogatoi A rischen Kraft. des Bundesrechtes verletze (Urteil vom. & 7. Februar 1941 i. S. Buchmann), gleichgiiltig, ob es sich 3 ui dabei rum nachgiebiges oder. awingendes Recht des Bundes a ‘ Dass dem Beschwerdegegner aus dem Kaufverkrag alli, fallig gegeniiber dem einen oder andern der Beschwerde- #::. fibrer fir geleistete Zablungen im Sinne von Art. 716 .. ZGB ein Riickerstattungsanspruch zustehe, konnte nicht zur Verweigerung der Vollstreckung fihren. Die angeon . fochtene Entscheidung ist daher wegen Verletzung von - Art. 61 BV aufzuheben und der Regierungsrat von Appeni zell A/Rh. anzuweisen, die. verlangte Urteilsvolistreckung durch Amtsbefehl zu gewéhren. NE Friedensrichters gegen zwingendes eidg. Recht, néimlich

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 716 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 61 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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