Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

74 I 136

30. Urteil vom 20. Mai 1948 i. S. Gesellschaft der Ärzte des Kantons Zürich und Konsorten gegen Regierungsrat des Derogatorische Kraft des Bundesrechtes (Art. 2 Üb.-Best. z. BY).

Verfügung einer kantonalen Verwaltungsbehörde, wonach jede nach Art. 120 Ziff. 1 StGB vorgenommene. Sechwangerschaftsunterbrechung unter Einsendung des fachärztlichen Gutachtens einer Behörde zu melden sei. Die Verfügung, die sich auf eine Bestimrmung des kantonalen Medizinalpolizeirechts als gesetzliche Grundlage stützen kann (Erw. 2 und 3), ist mit den Art. 120 und 321 StGB vereinbar (Erw. 4).

Force dérogatoire du droit fédéral sart. 2 disp. trans. Cst.).

Ordonnance d’une autorité cantonale admmistrative obligeant les médecins qui ¿nierrompent une grossesse en vertu de l’art. 120 ch. 1 CP à en informer l’autorité, à qui doit être envoyé l’avis conforme du second médecin. Cette ordonnance, fondée eur la loi cantonale relative à l'exercice de la médecine (consid. 2 et 3) se concilie avec les art. 120 et 321 CP (consid. 4).

Forza derogante del diritto federale (art. 2 delle disp. trans. CF’). “ Ordinanza d’un autorità amministrativa cantonale che obbliga i medici che interrompono una gravidanza in virtù dell'art. 120, cifra 1, CP ad avvisarne Fautorità, alla quale dev’essere ihviato il parere conforme del secondo medico. Questa ordi- ' nanza, basata sulla legge cantonale in materia d'egercizio della medicina (consid. 2 e 3), si concilia con gli art. 120 e 321 CP (consid. 4). - — y

Sachverhalt

A. — Das zürcherische Gesetz betreffend das Medizinalwesen vom 2. Oktober 1854 (MedG) bestimmt in «§ 10. Dio Modizinalpersonen .… stehen bei Ausübung ihres Berufes in medizinalpolizeilicher Hinsicht unter der Aufsicht der Direktion des Gesundheitewesens, welcher 81e, S80Wwie den Medizinalbeamteten, die von ihnen ver- - langten Berichte in Berufssachen oder über Gegenstände des Medizinalwesens im allgemeinen zu erstatien haben.» '

B. — Am 31. Oktober 1946 verfügte die Direktion des Gesundheitewesens des Kantons Zürich gestützt auf «I. Die: als Fachärzte zur Erstattung von Gutachten im Sinne von Art. 120 StGB ermächtigten Ärzte sind verpflichtet, Derogatorische Kráft des Bundesrechts. N° 30, 187 > von jedem Gutachten unverzüglich nach seiner Erstelhmg ein Doppel an die Direktion des Gesundheiteswesens zu senden, II. Ärzte, welche auf Grund von Art. 120 StGB eine Sehwan- - _ gerschaftsunterbrechung vorgenommen haben, sgind ' verpfuchtet, hievon unverzüglich der Direktion des Gesundheits-. -

wesens Meldung zu erstatten unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Facharztes, der das Gutachten hiefür abgegeben hat, Y» 6 47 einzelne Ärzte rekurrierten hiegegen an den Regierungsrat. Dieser entschied am 14. Juni 1947: «Die Direktion des Gesundheitswesens wird. angewiesen, das. Verfahren ‘betreffend die Einreichung von Schwangerschaîteunterbrechungsgutachten und Anzeigen in der Weise zu -gestalten, dass diese vórerst unter blosser Angabe der Initialen der darin aufgeführten Personen direkt ben Kantonsarzt persönlich einzureichen sgind, welches sie unter Verschluss zu halten hat. Die näáchträgliche Namensnennungsoll nur in zweifelhaften Fällen verlangt werden. { Im übrigen wird'der Rekurs abgewiesen. » Den Erwägungen dieses Entscheides ist zu entnehmen : Während in den meisten Kantonen entweder ausschliesslich Amtsärzte oder aber nur wenige Privatärzte als Gutachter im Sinne von Art. 120 Zif. 1 StGB zugelassen seien und in’ 14 Kantonen der Gutachter sogar nur von Fall zu Fall bestimmt werde, habe man im Kanton Zürich insgesamt 124 Ärzte zur Begutachtung ermächtigt, um dem Publikum die Erwirkung solcher Gutachten möglichst zu erleichtern. Berichte namhafter Ärzte wie auch Erhebungen in Strafverfahren hätten ergeben, dass die Indikationszeugnisse Vielfach leichtfertig und unseriös seien. Diesem Missbrauch wolle die angefochtene Verfügung steuern. Dadurch würden die in Árt. 120 Zif. 1 StGB umschriebenen Voraussetzungen der straflosen Schwangerschaftsunterbrechung nicht - erweitert ; es werde lediglich eine administrative Kontrolle der Gesundheitsdirektion über die Tätigkeit der begutachtenden Fachärzte ermöglicht. Durch die für diese Tätigkeit erforderliche behördliche Ermächtigung werde der Árzt zwar nicht Beamter ; er trete aber in ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Gesundheitsbehörde. Das StGB hindere nicht, die Ermächtigung mit denjenigen Kautelen E 8 Shaatarccht. © zu umgeben, die notwendig seien, um Vertrauensmiss-- & bräuche aufzudecken und durch Entzug der Ermächtigung \ zu ahnden. Es wäre geradezu widersinning, wenn das StGB in die den Kantonen grundsätzlich zustehende Kompetenz zur administrativen Aufsicht im Gesundheitswesen eingegriffen hätte, um Massnahmen gegen eine das StGB missachtende Gutachtertätigkeit zu verhindern. __ Die angefochtene Verfügung verstosse auch nicht gegen

den Art. 321 StGB, da dieser in Ziff. 3 kantonale Bestimmungen über die Auskunftspflicht gegenüber Behörden ausdrücklich vorbehalte. Durch § 10 MedG, der eine solche Bestimmung enthalte, werde jedenfalls soweit eine Anzeigepflicht für die Ärzte angeordnet, als sie in ihrer beruflichen Tätigkeit bestimmten gesetzlichen Vorschriften unterstellt seien, die der Staat im öffentlichen Interesse, zum Schutze der Volksgesundheit erlassen habe. Die den Ärzten danach obliegende Berichterstattung diène der A AE Kontrolle darüber, ob sie. diesen Vorschriften, zu denen auch Art. 120. StGB gehöre, nachleben, und dieser Konhtrolle könnten síe sich nicht unter Berufung auf ihre Schweigepflicht entziehen. Übrigens wäre die Gesundheitsdirektion befugt, die Ermächtigung zur Begutachtung im Sinne von Art. 120 Ziff. 1 StGB nur von Fall zu Fall zu erteilen, und dann müsste in jedem einzelnen Falle ein Gesuch um Bezeichnung des Facharztes bei ihr gestellt werden, wobei der Name der Schwangeren kaum verschwiegen werden: könnte. Dieses im StGB vorgesehene Vorgehen wie auch die ebenfalls zulässige Begutachtung durch Amteärzte würde das ärztliche Berufsgeheimnis mehr berühren und die freie Betätigung der Ärzte stärker begchränken als die angefochtene Verfügung. AE

C. — Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragen die Geselleschaft der Ärzte des Kantons Zürich und die am kantonalen Rekursverfahren beteiligten Ärzte, die Ziff. I und TI der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 81. Oktober 1946. sgeien nebst dem Beschluss des - Regierungsrates vom 14. Juni 1947 wegen Verletzung der derogatorivchen Kraft des Bundesrechts, Wegen. Willkür und wegen Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 7 KV) aufzuheben.

Die Beschwerdeführer legen ein Gutachten von Prof.

E Tafter ein und machen geltend :

E a) Die angefochtenen Verfügungen seien mit Art. 120 Ziff. 1 StGB nicht vereinbar. Diese Bestimmung enthalte E « einen Strafausschlieesungsgraund verbunden mit verwal- “0 tungsrechtlichen Vorschriften über das bei der straflosen # PSechwangerschaftsunterbrechung zu beobachtende VerfahZn ren. Da auf die Anzeigepflicht, wie sich aus der EntR gtehungsgeschichte ergebe, bewusst verzichtet worden sei, 2A seien die Kantone nicht befugt, sie unter dem Titel der E _ «administrativen Kontrolle » dennoch einzuführen. Die ta gesetzliche Regelung sei eine abschliessende und der E Frgänzung durch kantonales Verwaltungsrecht nicht zuME gänglich, abgesehen von der Bezeichnung der Vachärzte, La Vor dieser bundesrechtlichen Ordnung habe auch § 10 des i Br zürch, Medizinalgesetzes zurückzutreten.

b) Die angefochtenen Verfügungen verstiessen auch 1E. gegen die ärztliche Schweigepflicht. § 10 MedG mit seiner i E allgemeinen und unbeschränkten Auskunftspflicht sei mit ' j fa Art. 321 StGB nicht mehr vereinbar und. mache das dort M geschützte ärztliche Geheimnis illusorisch; Der Regierungs-

E rat versuche nun § 10 in der Weise einschränkend auszuGs legen, dass er für -die Ärzte nur soweit eine AuskunftsLs pflicht begründe, als sie in ihrer beruflichen Tätigkeit Le bestimmten gesetzlichen Vorschriften unterstellt seien. Dies ergebe sich aber keineswegs aus dem Wortlaut der Bestimmung und öffne der Ungewissheit über den Umfang. ‘der Mitteilungspflicht des Arztes Tür und Tor. Gerade um dies zu verhindern, fordere Art. 321 Ziff. 3 StGB eine WW. rechtssatzmässige Festlegung der Tatbestände, über die Ve Auskunft zu erteilen sei. Da § 10 MedG diesem Erfordernis _ micht genüge, sei er unanwendbar geworden. Die angefochtenen Verfügungen entbehrten somit der gesetzlichen Grundlage und seien willkürlich (Art. 4 BY, Art. 7 KV).

140 — . Staatarecht.

D. — Der Regierungarat des Kantons Zürich beantragt Abweisung- der Beschwerde. Er verweist. auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids SOWÍe auf ein - Gutachten von Prof. Liver und führt u.a. aus :

Der Umstand, dass das StGB selber eine administrative Kontrolle der Fachärzte nicht vorsehe, zwinge nicht zum Sechtuss, dass die Kantone eine solche nicht einführen dürften. Der Strafgesetzgeber habe sich ausschliesslich mit der Normierung des Strafausschliessungsgrundes zu befassen gehabt ; weiter hätten seine Befugnisse nicht gereicht. - Auch aus der Entstehungsgeschichte folge nichts zugunsten der Beschwerdeführer : abgelehnt worden sei nur die vorgängige Anzeige als Strafausschliessungegrund ; dagegen sei die Frage der nachträglichen Einreichung der fachärztlichen Gutachten zur Kontrolle durch den Kantonsarzt nicht Gegenstand der Beratung. gewesen.

Die vom Regierungsrat angeordnete Gestaltung des . Verfahrens beseitige jedes Bedenken, das man im Interesse der Geheimsphäre der Schwangeren gegen die Einreichung der Gutachten haben könnte. Der Kantonsarzt werde nicht jedes Gutachten eingehend überprüfen, sondern sich mit _ Stichproben begnügen und sein Augenmerk namentlich auf diejenigen Ärzte richten, die auffallend viele Gutachten erstatten. Erscheine deren Begründung zu dürftig, 80 werde er den betreffenden Arzt zu einer sorgfältigeren Behandlung künftiger Fälle anhalten. In Zweifelsfällen werde er um nähere Aufschlüsse erguchen, und nur wenn ein eigentlicher Verdacht auf liederliche und unwahre Begutachtung vorliege, werde er unter Beizug zweier weiterer Ärzte in amtlicher Stellung eine Untersuchung in die Wege leiten.

Nar in diesen seltenen Fällen werde daber eine Namens- - nennung und damit eine Lüftung des ärztlichen Geheimnisses überhaupt in. Frage kommen.

Das Bundesgericht zieht in Erodqung :

1. — Im Anachluss an die Abtreibungstatbestände (Art. 118/119) bestimmt das StGB in Art. 120, unter _ welchen Voraussetzungen die Unterbrechung der Schwan-

gerschaft straflos sei. Danach ist, abgesehen von der schriftlichen Zustimmung der Schwangeren und einer bestimmten Gefahr für sie, erforderlich, dass ein patentierter Arzt den Eingriff vornimmt, und zwar, sofern keine unmittelbare Gefahr besteht (Zif. 2), nach EKinbolung. eines (die Notwendigkeit. des Eingriffs bejahenden) Gutachtens eines zweiten, für den Zustand der Schwangeren sachverständigen Facharztes, der von der zuständigen kantonalen Behörde zur Erstattung eines solchen Gutachtens allgemein oder im betreffenden Falle ermächtigt worden ist. (Ziff. 1). Ist. der erste Arzt nicht patentiert, fehlt ein Gutachten eines zweiten Arztes oder ist dieser nicht von der zuständigen Behörde ermächtigt, so stellt der Eingriff zweifellos eine strafbare Abtreibung dar. Die für die beteiligten Ärzte geltenden Vorschriften sind somit nicht, wie * die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, (bloss) verwältungsrechtlicher Natur. Sie gehören vielmehr dem materiellen Strafrecht an und bestimmen zusammen mit dem übrigen Inhalt von Art. 120 Ziff. 1 StGB über einen Strafausschliessungsgrund, und zwar abschliessend, weshalb die Kantone sie nicht ‘erweitérn oder eingchränken können, also z. B. weder bestimmen dürfen, "dass: die Schwangerschaftsunterbrechung auch ohne Gutachten. eines zweiten Arztes, noch dass sie nur bei vorgängiger Anzeige an eine Behörde straflos sei. Das ist unbestritten. Fraglich ist einzig, ob die Kantone verlangen können, dass nachträglich der Eingriff einer Behörde zu melden und dieser das Gutachten des Facharztes einzusenden sei. 2. — Die Befugnis dazu lässt- sich jedenfalls nicht aus" Art. 120 StGB ableiten. Nach dessen Ziff. 1 erschöpft sich die Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörde darin, die zur Erstattung von Gutachten ermächtigten Fachärzte allgemein oder von Fall zu Fall zu bezeichnen. Dagegen räumt. ihr diese Bestimmung nicht das Recht ein, die an einer Schwangerschaftseunterbrechung beteiligten Ärzte einer Kontrolle zu unterwerfen. Ein solches Aufsichtsrecht kann séeine Grundlage nur im kantonalen Recht haben. - ‘Die angefochtenen Verfügungen stützen sich denn auch in : 142 E Btaatarecht. Y dieser Beziehung nicht auf Art. 120 StGB, sondern auf §10 des zürcherischen Medizinalgesetzes. Ob diese Bestimmung der Gesgundheitsdirektion die beanspruchté Befugnis “gibt, kann das Bundesgericht, da es sich:um die Auslegung

und Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt, nur 5 unter dem beschränkten Gesichtspunkt des Ark. 4 BV, der Willkür und Verletzung klären Rechtes, nachprüfen. Zu einer weitergehenden Prüfung kann auch die Anrufung des Art. 7 KV nicht führen, denn gegen die dadurch gewährleistete persönliche Freiheit verstösst eine Massnahme nur, wenn síe nicht im öffentlichen Interesse liegt und ihr eine gesêtzliche Grundlage fehlt ; letzteres ist nicht der Fall, wenn eine Gesetzbestimmung vorhanden ist, aus der die Befugnis dazu ohne Willkür gefolgert werden Kann. Dagegen wird, sofern die gesetzliche Grundlage gegeben ist, weiter zu prüfen sein, und zwar mit freier Kognition, ob E die, angefochtenen Verfügungen nicht gegen die Art. 120

E. und 321 StGB und damit gegen den Grundsatz der dero- gatorischen Kraft des Bundesrechtes (Art. 2 Üb.-Best. z. BV) verstossen. - 8. — Nach § 10. des zürcherischen Medizinalgesetzes IE E __ unterstehen die Ärzte für ihre Berufsausübung in medizi- - à nalpolizeilicher Hinsicht der Aufsicht der GesundheiteGE direktion und haben dieser auf Verlangen bestimmte Auskünfte zu erteilen. — a) Dass die Kantone eine solche Vorschrift erlassen dürfen, kann nicht zweifelhaft sein. Die Gesetzgebung auf - dem Gebiete der Gesundheitspolizei ist, innert der Schran- _ ken der Art. 31 und 33 BV und unter Vorbehalt der dem no Bund in Arft. 69 BV eingeräumten Befugnisse,- grundsätzlich Sache der Kantone (BURCKHARDT, Komm. z. BV S. 593 ; FLEINER, Bundesstaatesrecht, $. 603). Diese können die Ausübung des Arztberufes vom- Fähigkeitsausweis _ (Ar6. 33 BV) abhängig machen, darüber hinaus die Ärzte - weiteren, im öffentlichen Interesse liegenden polizeilichen An Beschränkungen unterwerfen und gegen Verletzungen der vL Berufspflicht einschreiten (BGE 67 I 327 Erw. 4; BURCKSU FARDT a,.a.O. 8. 277 und 279).

III ME PI e let + “Af: ten 2 vbliogende Auskunftspflicht eine >» umfassehde ; Sie retreckt sich nicht nur. auf « Gegenstände des Medizinalwesens im. allgemeinen », sondern auf « Berufssachen » echlechthin. Der Regierungsrat nimmt jedoch nicht an, “ dass das ärztliche Berufsgeheimnis gegenüber den Behörden / gestützt auf § 10 MedG allgemein aufgehoben werden Ei könne, sondern beschränkt: die Aüskunftspflicht auf die y Välle, wo die Tätigkeit des Arztes bestimmten gesetzlichen |. Vorschriften unterstellt isb, die im öffentlichen Interesse, « zum Schutze der Volksgesundheit erlassen worden sind. Bei . -. « dieser Anslegung, die nicht als offengichtlich unrichtig und è _ _ unhaltbar bezeichnet werden kann, erscheint aber die © Annahme, dass die Gesundheitadirektion die Ärzte zur N Anzeige der vorgenommenen Schwangerschaftsunterbrechungen und zur Einsendung der Gutachten verpflichten kann, als vertretbar, denn es handelt sich dabei um FEE einen Eingriff, der im öffentlichen Tnteresse dem Belieben ME der Beteiligten entzogen und nur unter ganz bestimmten, im Gesetz näher umschriebenen Voraussctzungen gostattot 18. 4 — Während das ZGB in den Art. 5 und 6 das Verhältnis des Bundeszivilrechts zum kantonalen Zivilrecht wie auch zum kantonalen öffentlichen Recht näher bestimmt, regelt das StGB nur das Verhältnis des Bundesstrafrechts zum kantonalen Strafrecht (Art. 335) und zum kantonalen Prozessrecht (Art. 365) ‘und enthält keinen Vorbebalt zugunsten des kantonalen öffentlichen, insbesondere Verwaltungsrechtes. Für dessen Verhältnis zum E R StGB muss indessen zweifellos das gleiche gelten wie nach WM Art. 6 ZGB für sein Verhältnis zum ZGB ; denn diese DN Bestimmung stellt einen sOgenannten uneigentlichen VorRA behalt dar und besagt nur, was ohnehin rechtens wäre. “Soweit das ZGB und das StGB selbst verwaltungsrechtlieche _ Vorschriften enthalten, heben sie widersprechendes kantonales Recht zwar auf Im übrigen berühren sie dagegen das Kantonale öffentliche Recht grundsätzlich nicht und lassen zu, dass die Kantone das öffentliche, polizeiliche Interesse 144 : - Staatarecht,.

durch verwaltungsrechtliche Vorschriften auch gegenüber solchen Verhältnissen zur Geltung bringen, für die der Bund zivil- oder strafrechtliche Bestimmungen aufgestellt hat (FLeEmex, Bundesstaatsrecht S. 424/5). : Diese Befugnis der Kantone ist freilich nicht unbegrenzt. Was das Verhältnis zwischen Bundeszivilrecht und kantonalem öffentlichen Recht betrifft, 80 hat das Bundesgericht stets erklärt, daes die Kantone das Anwendungsgebiet des ersteren nur aus haltbaren Gründen des öffentlichen Rechtes beschränken können ; auch dürfe das kantonale öffentliche Recht nicht das Bundeszivilrecht vereiteln oder dem Sinn und Geist desselben widersprechen, sondern - müsse mit ibm im Einklang stehen (BGE 63 I 173/4, 64 T 28/9’; das in diesen Urteilen enthaltene weitere Erfordernis, dass die Kantone nur mit öffentlich-rechtlichen Mitteln arbeiten dürfen, wurde in BGE 783 I 229 aufgegeben). Diese Grundsätze müssen entsprechend auch. für das Verhältnis zwischen Bundesstrafrecht und kantonalem Verwaltungsrecht gelten (vgl. über dieses Verhältnis BGE 71 I 378 Erw. 3, 73 I 44), weshalb zu prüfen is, ob die streitige Anzeigepflicht gegen sie verstössf. a) Soweit die angefochtenen Verfügungen in das Anwendungsgebiet des StGB eingreifen, tun sie es zweifellos aus baltbaren Gründen des öffentlichen Rechts, da sie nichts anderes bezwecken, als die Ärzte zur gewissenhäften Beachtung von Art. 120 StGB anzuhalten und Missbräuche zu verhindern. Daraus folgt ohne weiteres auch, dass síe diese Bestimmung nicht vereiteln. Zu prüfen bleibt, ob sie auch mit deren Sinn und Géist im Einklang stehen, sowie, ob gie nicht dem Art. 321 StGB widersprechen, das damit geschützte ärztliche Berufsgeheimnis illusorisch machen. b) Art. 321 StGB behält in Ziff. 3 kantonale Bestimmungen über die Auskunftspflicht gegenüber Behörden ausdrücklich vor. Darunter fallen auch Bestimmungen, welche vor dem Inkrafttreten des StGB erlassen worden gind. Die Beschwerdeführer machen daher zu Unrecht geltend, § 10 MedG sei unanwendbar geworden, die

ärztliche Auskunftspflicht hätte im EG z. StGB vorgesehen und näher umschrieben werden müssen. Wie bereits ausgeführt, legt sodann der Regierungerat § 10 MedG nicht im Sinne einer unbeschränkten Auskunftspflicht der Ärzte aus, sondern schränkt diese Pflicht auf Fälle ein, wo die ärztliche Tätigkeit bestimmten, im öffentlichen Interesse aufgestellten Vorschriften untersteht, wie es für die Schwangerschaftgunterbrechung nach Art. 120 Zif. Ll StGB zutrifft. Versteht man aber die ärztliche Auskunftspflicht in diesem beschränkten Sinne, so stehen § 10 MedG und damit die angefochtenen Verfügungen mit Sinn und Geist von Art. 321 StGB nicht im Widerspruch und machen das ärztliche Berufsgeheimnis keineswegs illusorisch..

c) Um darzutun, dass die streitige Anzeigepflicht Art. 120 widerspreche, machen die Beschwerdeführer geltend, der Gesetzgeber habe auf diese Pflicht bewusst verzichtet; die getroffene Regelung sei abschliessend und dürfe auch nicht durch Kantonales Verwaltungsrecht ergänzt werden. In der Tat steht. eine kantonale Vorschriftdes öffentlichen Rechts im Widerespruch mit Búndesziviloder -sfrafrecht, wenn siích aus diesem ergibt, dass es auf dem in Frage stehenden Gebiete kantonale Vorschriften schlechtweg, also auch in der Form des öffentlichen Rechtes ausschliessen will (BGE 63 I 173/4). Das trifft jedoch \ im vorliegenden Falle nicht zu. Soweit die Anzeigepflicht (mit oder ohne Namensnennung) in den Kommissionen und eidgenössischen Räten Gegenstand der Beratung war, D handelte es sich immer nur um die vorgängige Anzeige Un der Schwangerschaftsunterbrechung als Voraussetzung der M geber auch eine solche Anzeigeplleht und damit jede IN Straflosigkeit. Die angefochtenen Verfügungen gehen ZS jedoch von einem andern’ Gesichtspunkt aus. Sie wollen > _ Missbräuche bei der Anwendung des Art. 120 Zif, 1 StGB Fo _ verhindern und verlangen zu diesem Zwecke, dass nache träglich der Eingriff zu melden und das fachärztliche 53 Gutachten einer Behörde - einzusenden sei. Es bestehen À DN keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz-.

I E Slaatarccht. Kontrolle der behördlich ermächtigten. Fachärzte aus-

schliessen wollte. Die in Art. 120 Ziff. 1 StGB vorgeschrie- ‘bene Beiziehung eines zweiten, von einer Behörde bezeichneten Arztes war eín mühsam zustandegekommener Kom-

Promiss, über dessen Tragweite offensichtlich nicht völlige Klärheit bestand. Von Bedeutung ist vor allem, dass das Gesetz auasdrücklich auch die Bezeichnung des Facharztes von Fall zu Fall zulässt, alzo eine Regelung, bei der die Behörde von jeder einzelnen Schwangerschaftsunterbrechung und den dabei beteiligten Ärzten Kenntnis erhält. Dann kann aber der Behörde, die anstatt dessen einen grösseren. Kreis von Ärzten allgémein ermächtigk,- nicht verwehrt werden, der damit verbundenen grösseren Gefahr von Missbräuchen dadurch zu begegnen, dass sie die Ermächtigung unter gewissen Vorbehalten wie der Pflicht zur Einreichung der Gutachten erteilt. Die angefochtene Regelung. erzcheint umso. unbedenklicher, als sie das einzige oder doch das weitaus wirksamste Mittel zur Bekämpfung von Missbräuchen darstellt, wenn nicht - nur Amtsärzte oder ein kleiner Kreis von Privatärzten zur Begutachtung ermächtigt werden. Auch der im Gutachten

Hafter gemachte Vorschlag, Árzte, die unrichtige oder leichtfertige Tndikationszeugnisse ausstellen, nach Art. 318 StGB zu ‘bestrafen, setzt, um wirksam ZU Sein, Voraus, dass die Behörden von diesen Gutachten Kenntnis erhalten. Die angefochtenen Verfügungen bilden aber nicht nur das richtige Mittel zur“ Erreichung des damit verfolgten . Zweckes, sondern gehen auch über das dafür Erforderliche nicht hinaus, da der Name der Schwangeren vorerst nicht zu nennen ist, s80ndern nur in Zweifelsfällen, wo die Möglichkeit einer missbräuchlichen Anwendung von Art. 120 Ziff. 1 StGB besteht, wie es der Regierunggsrat auch in Seiner Vernehmlassung Zur Beschwerdoe (oben D) zum Ausdruck bringt.

Demnack erkennt das Bundesgericht © Die Beschwerde wird Dgewiesen.

/ é:

Eigentumsgarantie, Nè 31, Lé?

VIL. GEWALTENTRENNUNG - “SÉPARATION DES POUVOIRS Siehe Nr. 25. — Voir n° 25. - VIII. EIGENTUMSGARANTIE “GARANTIE DE LA PROPRIÉTÉ

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 120, Art. 318 e Art. 321 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 6 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 31 e Art. 33 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 7 febbraio 1999, 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

Citato in