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60, Auszug aus dem Urteil vom 13. Juli 1948 i. S. Auto-Has A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung.
1. Begriff des Entgelts (Art. 15 LStB). Anwendung auf das Abzahlungsgeschäft. 2. Berechnung des Entgelts beim Umtausch von Luxuswaren Impôt sur le luxe : 1. Notion de la rémunération (art. 15 AIL). Application aux ventes par acomptes. 2. Calcul de la rémunération en cas d'échange d'articles de luxe (art. 15 al. 3, art. 20 al. 3 AIL).
Imposta sul lusso : 1. Nozione della controprestazione (art. 15 DIL). Applicazione alla vendita a pagamento rateale.
2. Calcolo della controprestazione in caso di cambio di merci di lusso (art. 15 ep. 3, art. 20 cp. 3 DIL).
Sachverhalt
A. — Die Auto-Has A.-G. befasste sich bis Ende April 1944 auch mit der gewerbsmässigen Lieferung von Radioapparaten und deren Bestandteilen im Detail und war daher gemäss Art. 18 LStB im Register der Steuerpflichtigen eingetragen. Die eidg. Steuerverwaltung fordert von ihr für die Zeit vom 1. Januar 1943 bis zum 30. April 1944 Luxussteuern auf nicht versteuerten Umsätzen nach, insbesondere auf Teiïlzahlungszuschlägen, Vertragsspesen und einem Differenzposten, der zum Teil darauf zurückveführt wird, dass die Auto-Has A.-G: bei Verkäufen gebrauchte Apparate in Zahlung genommen und dabei nur den vereinnahmten Barbetrag, das Aufgeld, versteuert habe (Einspracheentschied vom 12. April 1948).
B. — Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Auto-Has A.-G., den Einspracheentscheid aufzuheben und den geforderten Steuerbetrag herabzusetzen.
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Sie führt aus, für die Teilzahlungszuschläge und Vertragsspesen kôünne keine Luxussteuer verlangt werden, da sie nicht Entgelt für die Ware im Sinne der Art. 13, 15 LStB seien. Gegenleistung für die Lieferung der Ware sei nur deren Detaïilverkaufswert, nicht aber all das, was für die Krediterteilung und die damit verbundenen Spesen (Barauslagen für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes, . die Information usw.) vergütet werden müsse. Mit den Zinsen bei Abzahlungsgeschäften sei auch das Risiko berücksichtigt, welches der Lieferer trage und welches bier der Beschwerdeführerin vom Finanzierungsinstitut, dem sie die ausstehenden Kaufpreisforderungen abtrat, überbunden worden sei. Der Kunde, der genôütigt sei, den Kaufpreis in Raten zu zahlen, dürfe nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der den Radiohändier sofort vollständig befriedige, aber hiefür bei einer Bank ein Darlehen aufnehmen müsse. Zudem miüsste, sofern auch die Teïlzahlungszuschläge besteuert würden, der Kunde auf der schon bezahlten Luxussteuer, die ihm ja mit dem Kaufpreis auch gestundet worden sei, nochmals Luxussteuer entrichten. Im Ergebnis würde nicht die Luxusware, sondern die Inanspruchnahme von Kredit mit Luxussteuer belastet.
Es gehe nicht an, beim Umtausch von Radioapparaten die Luxussteuer für den ganzen Verkaufswert des nunmehr gelieferten Apparates zu fordern. Es handle sich nicht um einen neuen Verkauf, bei dem ein gebrauchter Apparat in Zablung genommen würde, sondern eben bloss um einen Umtausch, bei dem der ursprünglich gelieferte Apparat zum vollen Preise Zzurückgenommen werde. Wenn gleich teure Apparate ausgetauscht werden, dürfe daher keine Luxussteuer mehr verlangt werden. Entsprechend habe der Kunde dann, wenn er einen teureren Apparat eintausche, nur für den Mehrpreis die Steuer zu bezahlen, da er sie für den infolge des Tausches angerechneten Betrag schon entrichtet habe. — Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
1. Radioapparate und deren Bestandteile gehôren zu den Warengattungen, die in Anlage II zum LStB verzeichnet sind. Die Beschwerdeführerin, welche solche Waren gewerbsmässig im Detail lieferte, hatte daher hiefür die Luxussteuer zu entrichten (Art. 1 Abs. 2, Art.
7. , 9 f. LStB). Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 16 und 20 LStB wird die Steuer auf Lieferungen von Waren der in Anlage IT bezeichneten Art von der Samme der während der vierteljährlichen Steuerperiode vereinnahmten Entgelte berechnet. Gemäss Art. 15 Abs. 1 daselbst gehôrt zum Entgelt alles, was der Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für diè Lieferung der Ware erhält.
Diese Ordnung entspricht im wesentlichen derjenigen des Warenumsatzsteuerbeschlusses, wonach bei Lieferungen die Steuer ebenfalls von der Summe der während der Steuerperiode vereinnahmten Entgelte berechnet wird (Art. 20) und wonach zum Entgelt alles gehôrt, was der _ Lieferer oder an seïner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Ware erhält (Art. 22 Abs. 1). sm Urteil vom 20. September 1946 i. S. Friderich A.-G. (nicht verôffentlicht) hat das Bundesgericht den Begriff des Entgelts im Warenumsatzsteuerrecht näher erläutert. Es hat ausgeführt : « Es ist... ohne weiteres ersichtlich, dass das Gesetz mit der gewählten Umschreibung die Gesamtheit der Leistungen umfasst, die der Grossist, der liefert, (oder an seiner Stelle ein Dritter) zufolge der Lieferung erhält. Das be- . deutet, dass die Steuer, die der liefernde Grossist schuüldet, auf der Bruttoeinnahme zu berechnen ist, die er zufolge der Lieferung erzielt... Die Bruttoeinnahme aber umfasst alle Leistungen, die dem Abnehmer überbunden werden, ohne Unterschied danach, ob sie für den Empfänger der. Leistung Kostenersatz oder Erträgnisse darstellen... Es ist zuzugeben, dass die Definition, Gegenleistung für die Ware, eine Einschränkung enthält, und dass an sich zu- 320 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
nächst eine Aufteilung des für die Ware empfangenen Entgelts in Warenpreis im engern Sinne und mit der Übereignung der Ware verbundene N ebenleistungen gedacht werden kôünnte. Indessen erscheint diese Auslegung deswegen schlechtweg ausgeschlossen, weil das Gesetz ausdrücklich alle’ Gegenleistungen für die Ware in das Entgelt einbezieht, also auch die Nebenleistungen. Denn eine Anordnung, die grundsätzlich ,alle”’ Gegenleistungen für die Ware umfasst (Art. 22 Abs. 1) und, anschliessend daran, einzeln bezeichnete mit der Lieferung verbundene Nebenleistungen nur unter näher bestimmten Voraussetzungen zum Abzuge zulässt (Art. 22 Abs. 2), kann nicht . wohl anders verstanden werden, als dass diese Neben- —leistungen an sich zu Entgelt im Sinne der Regel gehôüren würden. Sonst wären sie nicht nur bedingt auszunehmen gewesen. Anderseits liegt darin die Bestätigung, dass das Entgelt im Sinne der Regel die Nebenleistungen überhaupt umfasst und die Ausnahmen davon (Art. 22 Abs. 2} abschliessend aufgezählt sind. » Diese Erwägungen treffen auch für den Begriff des Entgelts nach Art. 15 LStB zu, dessen Absätze 1 und 2 mit Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WUS#B sozusagen wôrtlich übereinstimmen. Das Entgelt gemäss Art. 15 LStB umfasst daher alle Leistungen, die der Warenempfänger dem Lieferer machen muss, damit er die Ware erhält ; ob sie für diesen Kostenersatz oder Erträgnisse darstellen, ist gleichgültig. Die « Gegenleistung » nach Art. 15 LStB kann aus den angeführten Gründen nicht im Warenpreis im engern Sinne erblickt werden, — abgesehen davon, dass eine solche einschränkende Auslegung im Wortlaut dieser Bestimmung nicht die Stütze findet, die Art. 22 WUStB auf den ersten Blick zu bieten scheint ; spricht doch Art. 15 LStB von der Gegenleistung für die Laeferung der Ware, während in Art. 22 WUStB von der Gegenleistung für die Ware die Rede ist, Danach kann keinem Zweifel unterliegen, dass im hier zu beurteilenden Falle die vom Erwerber der Radioapparate vergüteten Vertragsspesen (für Information, Eintragung des Eigentumsvorbehalïts usw.) und Teil-. zahlungszuschläge (Zinsen, in denen eine Risikoprämie enthalten ist) zum steuerpflichtigen Entgelt gehôren ; denn ohne ihre Zahlung wäre die Lieferung nicht erfolgt. Die gesetzliche Ordnung (Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 LStB) schliesst es aus, sie vom steuerbaren Entgelt
abzuziehen. Dabei ist es angesichts der Bestimmung in Art. 15 Abs. 1 LStB, welche dem Lieferer den an seine Stelle tretenden Dritten gleichsetzt, ohne Belang, dass die Teilzahlungszuschläge nicht an die Beschwerdeführerin direkt, sondern an Finanzierungsinstitute geleistet wurden, insbesondere da diese, trotz formeller Abtretung der Kaufpreisforderungen, lediglich Inkassomandatare der Beschwerdeführerin waren.
Die Beschwerdeführerin scheint nach ihren Ausführungen die Warenumsatz- und Luxussteuer in den Kaufpreis einbezogen (verdeckt überwälzt) und mit diesem teilweise gestundet zu haben. Die Teïlzahlungszuschläge wären in diesem Falle auch auf dem Betrag der überwälzten Abgaben erhoben worden. Nun bildet gemäss Art. 13 Abs. 2 LStB die Warenumsatzsteuer, auch wenn sie verdeckt überwäizt wird, nicht Bestandteil des steuerbaren Entgelts. Man kann sich daher fragen, ob die in den Teilzahlungszuschlägen enthaltene Entschädigung für die Kreditierung der Warenumsatzsteuer, die selbst nicht Entgelt ist, nichtsdestoweniger solches darstelle. Das ist indes zu bejahen, da anzunehmen ist, dass die Teiïlzahlungszuschläge auch insoweit zu den Gegenleistungen gehôren, die der Empfänger erbringen muss, um die Ware zu erhalten. Übrigens dürfte man wohl auch davon ausgehen, dass die Warenumsatzsteuer in der beim Kaufsabschluss geleisteten Barzahlung enthalten ist und somit für die Berechnung der Teiïlzahlungszuschläge nicht in Betracht fällt. — Ebenso sind die Zuschläge auch insoweit Entgelt, als sie eine Entschädigung für die Kreditierung der auf dem ursprünglichen Kaufpreis berechneten Luxus- 21 AS 74 I — 1948
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steuer, von der übrigens in Art. 13 Abs. 2 LStB nicht die . Rede ist, in sich schliessen.
2. Werden vereinnahmte Entgelte, für welche die Steuer entrichtet worden ist, zurückvergütet, so kann nach Art. 20 Abs. 3 LStB der dafür entrichtete Steuerbetrag von der Steuer in Abzug gebracht werden, die für das Kalendervierteljahr geschuldet ist, in dem die Rückerstattung erfolgte. Das gilt insbesondere für die Rückerstattung des Entgelts wegen Rückgängigmachung der Leistung. Der Rückgängigmachung der Leistung ist der Fall gleichzusetzen, wo der Lieferer gemäss vertraglicher Abmachung die gelieferte Ware zurücknimmt, den dafür bezahlten und allfällig noch geschuldeten Preis im vollen Umfange gutschreibt und anstelle der ursprünglichen Ware eine andere liefert. Dabei kann grundsätzlich nichts darauf ankommen, innert welcher Frist nach der ersten Lieferung dieser Umtausch stattfindet ; indessen wird diese Frist in der Regel kurz sein, da der Lieferer länger gebrauchte Ware nicht mehr zum vollen Preise zurücknehmen wird. Wenn ohne Préisabzug umgetauscht wird, braucht der Lieferer die Luxussteuer für das erste Geschäft nicht zu entrichten ; wenn er sie bereits entrichtet hat, kann er sie von der Steuer abziehen, die für die Steuerperiode geschuldet wird, in der das Umtauschgeschäft erfolgte. Hat der Steuerpflichtige die Steuer gemäss Art. 23 LStB auf den Abnehmer überwälzt, so hat er ibm neben dem Kaufpreis auch den Steuerbetrag gutzuschreïben ; ist die Luxussteuer im Preis inbegriffen, so erfasst die volle Gutschrift des Preises ohne weiteres auch die überwälzte Luxussteuer. Anderseits hat der Lieferer die Luxussteuer für die Umtauschlieferung voll zu entrichten und darf sie auf den Käufer überwälzen. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn für die zurückgenom-. mene Ware nur ein Teil des seinerzeit bezahlten Preises angerechnet würde ; in diesem Falle hätte man es wohl nicht nur mit einem, sondern mit zwei steuerbaren Umsätzen zu tun, wobei für die Besteuerung des zweiten Geschäftes der Betrag, der durch die Warenhingabe ausgeglichen wird, in das Entgelt einzurechnen wäre Hier hatte die Beschwerdeführerin gemäss Abmachung mit den Käufern die ursprünglich gelieferten Radioapparate, unter Gutschrift des vollen Preises für denjenigen der Umtauschapparate, zurückgenommen. Dabei hatte sie die Luxussteuer für die stornierten Verkäufe nicht entrichtet oder abgezogen. Dazu war sie nach dem Gesagten berechtigt. Die eidg. Steuerverwaltung hat denn
auch insoweit keine Luxussteuer nachgefordert. Dagegen ist die Beschwerdeführerin dann ohne weiteres pflichtig, die Luxussteuer auf dem vollen Entgelt für die Umtauschapparate zu bezahlen und nicht nur, wie es geschehen ist, auf dem Aufgeld. Dem Käufer geschieht dadurch entgegen ihrer Meinung kein Unrecht ; er hat die überwälzte Steuer nur einmal, nämlich vom Entgelt für die eingetauschte Ware, zu entrichten.