Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

74 II 68

16. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Juni 1948 i. S. Glutz gegen Glutz.

Scheidungsgerichtsstand, Art. 144 ZGB. Die Prioritàt kommt der zuerst rechtshingig gewordenen Klage zu, auch wenn der in einem andern Kanton domizilierte Ehegatte als erster den Sihneversuch anbegehrt hatte und durch eine Sperrfrist (wie nach § 254 der ziircherischen ZPO) an der ‘Hangigmachung . gehindert war.

For de l'action en divorce. Art. 144 CC. C'est au tribunal devant lequel l’action a été pendante en premier lieu qu’il appartient de statuer, méme6e si l’époux domicilié dans un autre canton avait ét6 le premier è citer son conjoint en conciliation et avait 6t6 empéché de se mettre au bénéfice de la litispendance par l’effet d'une disposition telle que le § 254 du code de proeédure civile zurichois qui oblige les 6poux è attendre qu'il se soit ‘6coulé huit semaines dès la tentative de conciliation pour pouvoir ssisir le tribunal.

Foro dell’azione di divorzio, art. 144 CC. E’ competente il tribunale al quale la domanda è stata dapprima introdotta, quand’anche il coniuge domiciliato in un altro cantone abbia per primo citato l’altro coniuge per un esperimento di conciliazione e sia stato impedito di mettersi al beneficio della litispendenza per l’effetto di un disposto tale quello del § 254 del codice di procedura zurighese, il quale obbliga i coniugi ad attendere che siano trascorse 8 settimane dall’esperimento di conciliazione prima di adire il tribunale.

Sachverhalt

A. — Die seit 1941 vom Ehemann getrennt lebende Ehefrau leitete am 19. Mirz 1947 beim Friedensrichter von Weiach (im ziircherischen Bezirk Dielsdorf) Scheidungsklage ein. Der Siihneversuch verlief am 27. Màirz 1947 fruchtlos. Nach § 254 der ziircherischen ZPO durfte alsdann die Ausstellung der Weisung nicht vor acht Wochen nach dem Siihneversuch verlangt werden.

B. — Inzwischen fand am 17. April 1947 auf Begehren des Ehemannes an dessen aargauischem Wohnort ein ebenso fruchtloser Silhneversuch betreffend den Antrag auf Trennung der Ehe statt, und am 5. Mai 1947 reichte der nach aargauischer ZPO durch keine Sperrfrist gehinderte Ehemann die Klage auf Ehetrennung beim Bezirksgerichte Zurzach ein. Die Ehefrau erhob mit Hinweis auf den von ihr in Weiach veranlassten Siihneversuch die Einrede der &rtlichen Unzustàndigkeit. Sie hatte am 2. Mai beim Bezirksgericht Dielsdorf vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB nachgesucht und reichte am 5. Juni dort dann auch die Scheidungsklage ein.

C. — Die aargauischen Gerichte beider Instanzen haben die Unzustindigkeitseinrede abgewiesen, das Obergericht mit Urteil vom 19. Màrz 1948.

D. — Mit der vorliegenden Berufung hàlt die Ehefrau an der Unzustindigkeitseinrede fest. i Das Bundesgericht ziehi in Erwigung :

1. — Der Gerichtsstand fur eine Scheidungs- oder Trennungsklage befindet sich nach Art. 144 ZGB fir den Ehemann an seinem Wohnort im Kanton Aargau, fir die Ehefrau an ibrem Wohnort im Kanton Zirich, sofern sie zum Getrenntleben berechtigt ist und tats&ichlich im Kanton Zirich Wohnsitz genommen hat. Da jedoch zwischen den gleichen Ehegatten nicht zwei Scheidungsprozesse nebeneinander durchgefihrt werden kénnen, ist wiéhrend der Dauer eines solchen Prozesses der beklagte Ehegatte gehindert, seinerseits selbstàndig an einem andern Ort auf Scheidung oder Trennung zu klagen ; er ist, wenn er auch seinerseits ein Scheidungs- oder Trennungsbegehren stellen will, auf eine Widerklage angewiesen. Das Bundesgericht hat die Prioritàt derjenigen Klage zuerkannt, die nach Massgabe kantonalen Prozessrechtes zuerst rechtshingig geworden ist (BGE 64 II 176 und 185). Das ist im vorliegenden Falle die Klage des Ehemannes, und wéàhrend dieser Rechtshéingigkeit ist der aargauische Gerichtsstand auch fiir das Scheidungsbegehren der Ehefrau als ausschliesslicher gegeben. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Ehemann habe seine Kiage .

70 » Familienrecht. Ne 16.

in rechtsmissbràuchlicher Weise wihrend der die Frau an der Anh&ngigmachung des Streites hindernden Sperrfrist der ziircherischen Prozessordnung eingereicht, um ihr zuvorzukommen. Im Unterschied zu dem in BGE 72 II 323 beurteilten Falle hat er ordnungsgeméss einen Siilhneversuch vorausgehen lassen, nicht gesetzwidrig das Vorverfahren abgekiirzt oder unterdriickt.

2. — Es ist nicht zu verkennen, dass sich aus der Geltung einer Sperrfrist zur Anhingigmachung der Klage im Wobhnsitzkanton des einen, nicht aber in demjenigen des andern Ehegatten Unzukòmmlichkeiten ergeben, indem eben dem letztern so unter Umstinden ermòglicht wird, die Prioritàt an sich zu reissen, auch wenn der im Kanton Zirich wohnende Ehegatte als erster durch Anrufung des Friedensrichters eine Scheidungs- oder Trennungsklage eingeleitet hat.

Das liesse sich vermeiden, wenn man die Prioritàt der zuerst, wenn auch noch ohne die Wirkungen der Rechtshingigkeit, eingeleiteten Klage zuerkennen wollte, entsprechend dem bundesrechtlichen Begriff der Klageanhebung, wie er fiir die Wahbrung bundesrechtlicher Klagefristen aufgestellt worden ist. Dafir geniigt die erste Handlung, mit der der Kliger zum ersten Mal in bestimmter Form den Schutz des Richters anruft, also gegebenenfalls das Gesuch um Abbhaltung eines vorgeschriebenen Sihneversuches (BGE 42 II 101, 74 II 15). Gegeniiber einer solchen Lésung erheben sich aber grundsàtzliche und praktische Bedenken. Das Verbot des gleichzeitigen Bestehens zweier Scheidungs-, bezw. Trennungsprozesse zwischen den nimlichen Ehegatten ist nichts anderes als ein Sonderfall der Einrede der schon begriindeten Rechtshingigkeit. Obwohl die Scheidungs- bezw. Trennungsbegehren des einen und des andern Ehegatten voneinander zu unterscheiden sind, ist eben in gewissem Sinne Identitàt der Streitsache gegeben, da der Bestand einer und derselben Ehe im Streite liegt. Daher muss auf die eigentliche Rechtshingigkeit und darf nicht auf bloss vorbereitende Handlungen abgestellt werden, die wie die Anrufung des Friedensrichters in den beiden hier in Frage stehenden Kantonen die Rechtshingigkeit nicht begriinden. Der im Kanton Ziirich vorgesehenen Sperrfrist fir die eigentliche Anhéngigmachung einer Scheidungs- oder Trennungsklage beim zustindigen Gericht liefe es geradezu zuwider, wenn man der Klageeinleitung beim Friedensrichter eine Wirkung beilegen wollte, die eben ihrem Wesen nach eine solche des bereits hingigen und darum einen gleichzeitigen zweiten Prozess iiber den gleichen Gegenstand ausschliessenden Rechtsstreites ist. Das Siihneverfahren und insbesondere die im Kanton Ziirich geltende Sperrfrist wollen

Keineswegs die Rechtshingigkeit beschleunigen, sondern wenn méglich ihren Eintritt vermeiden.

Eine andere Lòsung kinnte darin bestehen, dass beim Wohnsitz des einen Ehegatten im Kanton Ziirich, falls dieser Ehegatte als erster eine Scheidungs- oder Trennungsklage beim Friedensrichter einleitet, der in einem andern Kanton wohnende Ehegatte gehalten wire, jene Sperrfrist gleichfalis zu respektieren, auch wenn das Prozessrecht seines Wohnsitzkantons sie nicht kennt. Es hélt indessen schwer, von Bundesrechts wegen in solcher Weise in das kantonale Prozessrecht einzugreifen, und

wàre es auch nur so, dass der betreffende Ehegatte zwar nicht gehindert wire, seine Klage gegebenenfalls schon wihrend der den andern Ehegatten hemmenden Sperrfrist anhéngig zu machen, dass aber die Prioritàt seiner Klage

entfiele, wenn der im Kanton Ziirich wohnhafte Ehegatte, der als erster den Siihneversuch beantragt hatte, nach Ablauf der Sperrfrist unverziiglich das zustindige Gericht mit der Klage befasst.

Die Unzukémmlichkeiten der in Frage stehenden Unstimmigkeit bei verschiedenen Wohnsitzkantonen von Ehegatten erscheinen jedenfalls zur Zeit nicht als so schwerwiegend, dass sich die Aufstellung einer in kantonales Prozessrecht eingreifenden bundesrechtlichen Angleichungsregel gebieterisch aufdringte. Insbesondere ginge 72 Familienrecht., N° 18.

es nicht wohl an, die ziircherische Sperrfrist von Bundesrechts wegen als unstatthaft zu erkliren, sofern der andere Ehegatte in einem andern Kanton seinen Wohnsitz hat. Dient sie doch dem schutzwiirdigen Zweck, den scheidungs- oder trennungswilligen Ehegatten nach fruchtlosem Sihneversuch nochmals zur Besinnung zu veranlassen, bevor er sich zur Anhingigmachung des Prozesses entschliesst. Es muss, wenigstens bis auf weiteres, dem Kanton Zirich (und allfilligen andern Kantonen mit entsprechender Prozessordnung) einerseits (vergl. MADAY, die Wartefrist nach § 254 Zircher ZPO im zwischenkantonalen Verhiltnis, SJZ 1945 S. 166) und den iibrigen Kantonen andererseits anheimgestellt bleiben, auf dem Gesetzgebungs- oder Konkordatswege einen Ausgleich zu treffen, falls sie dazu Veranlassung finden.

3. — Der Antrag, die zurcherischen Gerichte seien fir den Scheidungsprozess als zustiindig zu erkléren, ist nur das Gegenstiick zur Unzustindigkeitseinrede gegeniiber den aargauischen Gerichten. Nicht einzutreten, ist auf den besonderen Antrag auf Anerkennung der ziircherischen Zustàndigkeit fir vorsorgliche Massnahmen, worauf sich das angefochtene Urteil nicht bezieht. Solche Massnahmen sind ibrigens w&hrend der Rechtshéngigkeit des Scheidungs bezw. Trennungsprozesses im Kanton Aargau nur vom dortigen Scheidungsgericht zu treffen (Art. 145 ZGB, BGE 64 II 178).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 19. Màrz 1948 bestàtigt.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 144 e Art. 145 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

Citato in