Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 8 decisioni citanti è stata analizzata.

74 IV 129

34. Auszug aus dem Urteil

vom 24. September 1948 i.S. Mathieu und Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis gegen Willa und Pfannmatter.

Regeste:

Art. 27 StGB. Voraussetzungen der Anwendbarkeit dieser Bestimmung.

Sachverhalt

A.

Jules Willa und Walter Pfammatter stellten im August 1944 mit Hilfe einer mit der Schreibmaschine beschriebenen Matrize rund zweihundert Exemplare einer 47 Seiten starken Broschüre her, die ein im Auftrage des Walliser Staatsrates abgegebenes Gutachten zweier Sachverständiger aus dem Jahre 1942 über die Gemeinderechnungen von Leuk wiedergibt, auf Seite 6 in einem von Willa und Pfammatter beigefügten Satze die Behauptung aufstellt, gemäss Bericht der Treuhand Revision in Luzern für die Jahre 1924 bis 1938 seien in den Gemeinderechnungen Differenzen von Fr. 88,346.64 vorhanden, und auf den Seiten 46 und 47 einige ebenfalls von Willa und Pfammatter verfasste kritische Bemerkungen zur FinanzverwaItung der Gemeinde Leuk enthält. Willa, Pfammatter und andere Personen verteilten die Broschüre vor Ende 1944 in Leuk und Umgebung als Mittel in einem Wahlkampf, wobei sie den Empfängern erklärten, wenn sie als Gegenleistung Fr. 2.- für die Parteikasse geben wollten, sei es recht.

B.

Am 8. März 1945 verlangte Othmar Mathieu, Gemeindepräsident von Leuk, die Bestrafung Willas und Pfannmatters wegen Ehrverletzung. Nach seinem Ableben hielten seine Erben die Klage aufrecht.

Mit Urteil vom 2. Juni 1948 stellte das Kantonsgericht des Wallis fest, dass die Strafverfolgung verjährt sei, und sprach es daher die Angeklagten von Schuld und Strafe frei.

C.

Die Kläger und die Staatsanwaltschaft führen Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. (...)

2. Durch das Mittel der Druckerpresse begangen (Art. 27 Ziff. 1 StGB) ist eine strafbare Handlung nicht nur dann, wenn die Schrift, welche die strafbare Äusserung enthält, mit den maschinellen Einrichtungen einer Buchdruckerei hergestellt, "gedruckt" worden ist. Nicht um dieser Herstellungsart willen sind besondere Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Presse erlassen worden, sondern weil das Presserzeugnis mit geringem Aufwand in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren hergestellt werden kann und sich daher besonders eignet, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinem Interesse zu unterrichten, dem öffentlichen Austausch der Meinungen in Fragen Politik, Literatur, Kunst und dergleichen zu dienen. Die Sonderstellung, die das Gesetz dem Presserzeugnis einräumt, ist deshalb nicht nur der gedruckten, sondern auch jeder anderen Schrift zuzubilligen, die auf einem die leichte Herstellung in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren erlaubenden mechanischen Wege vervielfältigt worden ist. Es ist nicht zu sehen,was es rechtfertigen könnte, Schriften je nach der zu ihrer Vervielfältigung angewendeten Technik bei im übrigen gleichen Merkmalen, gleicher Zweckbestimmung und gleicher Wirkungsmöglichkeit strafrechtlich so wesentlich verschieden zu behandeln, wie es bei Anwendung von Art. 27 StGB im einen und Nichtanwendung im andern Falle zuträfe. Auch Art. 55 BV wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur auf gedruckte, sondern auch auf hektographierte und auf andere "in einer mehr oder minder grossen Zahl von Abzügen" angefertigte Schriften angewendet (Staatsrechtliche Abteilung 29. November 1940 i.S. Notz c. Lang). Dass die Broschüre, mit der sich die Beschwerdegegner der Ehrverletzung schuldig gemacht haben sollen, nicht gedruckt, sondern mit Hilfe einer mit der Schreibmaschine bearbeiteten Matrize vervielfältigt worden ist, steht somit der Anwendung des Art. 27 StGB nicht im Wege. Dieses Mittel eignet sich, mit verhältnismässig geringem Aufwand eine unbeschränkte Zahl von Exemplaren herzustellen, wie das mit der Druckerpresse im engeren Sinne geschieht.

Weitere Voraussetzungen der Anwendung von Art. 27 StGB sind, dass die Schrift tatsächlich in einer grösseren Zahl von Exemplaren hergestellt und in der Öffentlichkeit verbreitet worden ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, die wiederholt von "Veröffentlichung" spricht (Art. 27 Ziff. 2, 3, 6). Dass die Verbreitung überall stattgefunden habe, ist nicht nötig; veröffentlicht wird die Schrift schon dann, wenn sie auch bloss in einem begrenzten Kreise, z.B. unter den Wählern einer Gemeinde, verbreitet wird, vorausgesetzt, dass sie nicht nur an bestimmte Personen, sondern (innerhalb des Kreises) an irgendwen, der sich für sie interessiert, abgegeben wird. Im vorliegenden Falle sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdegegner haben die Broschüre in der beträchtlichen Zahl von rund zweihundert Exemplaren vervielfältigt und sie unter den Wählern von Leuk und Umgebung verteilt.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann für die Anwendung von Art. 27 nichts darauf ankommen, ob die Vervielfältigung der Schrift in einem organisierten Betriebe oder ausserhalb eines solchen besorgt wird. Das Gesetz will nicht privilegieren, wer zur Meinungsäusserung in der Öffentlichkeit die Hilfe eines organisierten Betriebes in Anspruch nimmt, sondern jeden, der sich eines technischen Mittels bedient, das leicht die Vervielfältigung in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren erlaubt.

Ob Art. 27 StGB -- wie Art. 55 BV (BGE 36 I 41, 42 I 81) -- dann nicht zutrifft, wenn die Schrift nicht ideellen, sondern vorwiegend materiellen Interessen dient, kann dahingestellt bleiben, denn die Broschüre der Beschwerdegegner hat ausschliesslich zu Fragen der Gemeindeverwaltung Stellung genommen und ist in Hinblick auf politische Wahlen abgefasst und verbreitet worden. Art. 27 will namentlich gerade in solchen Dingen die öffentliche Meinungsäusserung privilegieren.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 27 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 55 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

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