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74 IV 159

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoïes vom 12. November 1948 i. S. Sehneider gegen Staatsanwaltsehaît des Kantons Thurgau.

Art. 217 Abs. 1 StGB. Der Gatte, der nicht in Scheidung steht und ohne Zustimmung des Richters die häusliche Gemeinschaft aufgelöst hat, ist auch stbrafbar, wenn Bestand und Umfang seiner Unterhaltspflicht gegenüber Frau und Kindern weder durch den Zivitrichter noch durch Vereinbarung festgesetzt sind.

Art. 217 al. 1 CP. L’époux qui n’est pas en instance de divorce et quì, sans l’autorisation du juge, a quitté le domicile conjugal esb punissable alors même que son obligation d’entretien à Pégard de sa femme ot de ses enfants n’a pas été fixée par le juge civil ou par une convention. .

Art. 217 cp. 1 CP. Il coniuge, che non ha promosso causa di divorzio e che, senza L’autorizzazione del giudice, non vive più in comunione domestica, è punibile anche se il suo obbligo di mantenimento verso la moglie e i figli non è stato fissato dal giudice civile o da una convenzione.

Erwägungen

Wer aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Liederlichkeit die familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber seinen Angehörigen nicht erfüllt, ist gemäss Art. 217 Abs. 1 und 3 StGB zu bestrafen. Ob die Unterhalts- oder Unterstützungspflicht aus einem FEntescheide des Zivilrichters oder doch aus einer Vereinbarung hervorgehen muss, oder ob der Strafrichter vorfrageweise auf Grund der massgebenden familienrechtlichen Bestimmungen selbst feststellen kann, was der Pflichtige hätte leisten sollen, sagt das Gesetz nicht. Der Kassationshof hat entechieden, dass für den Unterhalt zwischen Ehegatten sowie der Eltern gegenüber den Kindern, der unbedingt sei, grundsätzlich in natura geleistet werden müsse und auf den vollen Bedarf gehe, die vorgängige Feststellung der Leistungspflicht nicht erforderlich sei. Anders sei es, wenn die häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgelöst sei, weil die Ehegatten in Scheidung stehen. Hier trete die Geldleistung an Stelle des Naturalunterhaltes : auch erforderten die tataächlichen 160 Strafgeastabuch. N° 40, Verhältniese oft eine Verteilung der Unterhaltslast, weshalb das Gesetz den Richter anweise, diese Verhältnisse während des Prozesses zu ordnen. Mit Rücksicht darauf sei Art. 217 StGB nur anwendbar, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge durch den Zivitrichter oder durch eine Vereinbarung der Gatten festgelegt worden sei (BGE 70 - IV 167 f. ; 74 IV 52).

_ Darnach durfte der Strafrichter im vorliegenden Falle von sich aus beurtellen, ob die vom. Beschwerdeführer bezahlten Unterhaltsgelder ungenügend waren ; dieser brauchte nicht zuvor durch den Zivilrichter zu bestimmten Leistungen verpflichtet zu werden ; denn er stand während der in Betracht fallenden Zeit, Januar bis Oktober 1947, nicht in Scheidung. Die analoge Anwendung der für den Fall der Scheidung dem Art. 217 StGB gegebenen Auslegung auf alle Ehegatten, die nicht mehr zusammenleben, wäre nicht gerechtfertigt. Sie ist jedenfalls dann nicht am Platze, wenn die häusliche Gemeinschaft, wie hier, ohne Zustimmung des Richters aufgelöst wurde. In diesem Falle liegen die Verhältnisse wesentlich anders als im Scheidungsverfahren, :

wo der Richter von Amtes wegen die für den Unterhalt der Gatten und der Kinder erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. Die vom Ernährer im Stiche gelassene Familie genösse den Schutz des Árt. 217 StGB nur, wenn sie Zuvor in einem besondern Verfahren den Zivilrichter angerufen hätte, und auch dann erst von dem Augenblicke an, wo ihr ein bestimmtes Unterhaltesgeld zugesprochen worden wäre. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein.

Dem Gatten, der ohne richterliche Bewilligung Frau und Kinder verlässt, muss Bestand und Umfang der Leistungspflicht nicht erst deutlich gemacht werden. Er weiss, dass er für den Unterhalt der Seinen aufzukommen hat.

Strafgesetzbuch. N° 41. 181-

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