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184 Verfahren. N° 48.

anwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft dagegen, dass er von den Behörden des Tatortes zu verfolgen sei. Die Jugendanwaltschaft von Basel-Stadt ersucht die Anklagekammer des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes.

Erwägungen

Nach Art. 372 Abs. 3. StGB entscheidet bei Anständen zwischen Kantonen über die Zuständigkeit im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche der Bundesrat, der diese Befugnis mit Beschluss vom 16. Juni 1942 dem Justizund Polizeidepartement übertragen hat. Die Gesuchstellerin scheint der Auffassung zu sein, diese Vorschrift sei nur anzuwenden, wenn unbestritten ist, dass sich der Gerichtsstand nach Art. 372 Abs. 1 oder 2 StGB richtet. Dem ist nicht s0. Art. 372 Abs. 3 will dem Bundesrat in Konflktsfällen zwischen Kantonen die Sorge dafür übertragen, dass die Gerichtsstandsvorschriften der Absätze I und 2 richtig, und dass sie immer dort, wo sie anwendbar sind, auch tatsächlich angewendet werden. Die Vorschriften sind verletzt nicht bloss, wenn sie unrichtig, sondern auch, wenn sie überhaupt nicht angewendet werden, weil die kantonalen Behörden die Voraussetzungen des Verfahrens gegen Kinder oder Jugendliche zu Unrecht nicht als gegeben betrachten, oder wenn eine von ihnen angewendet wird, wo sie nicht angewendet werden sgollte, weil nicht dieses Verfahren am Platze ist. Bei Anständen unter Kantonen hat daher das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nicht bloss zu entscheiden, welcher der streitenden Kantone zuständig ist, sondern auch, ob ein Beschuldigter, der nach der Erreichung des achtzehnten Altersjahres ein vorher begonnenes strafbares Verhalten fortgesetzt hat, für das ganze Verhalten oder einen Teil desselben der Jugendgerichtsbarkeit untersteht. Zum Entscheid dieses Vorfrage ist die Sache dem Justiz- und Polizeidepartement zu überweisen, das sung der Anklagekammer angeschlossen hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in Fällen, wo der Bundesrat zum Schlusse gelangt, dass die allgemeinen Gerichtsstandsvorschriften des Strafgesetzbuches anwendbar seien; Sei es auf Grund von Árt. 372 Abs. 2, sei es, weil die Sache nicht im Verfahren gegen Kinder oder Jugendliche zu erledigen ist, die Anklagekammer oder zweckmüssigerweise ebenfalls das Justiz- und Polizeidepartement den Gerichtsstand festzusetzen hat. Denn im vorliegenden Falle steht ausser Zweifel, dass bei Anwendbarkeit der allgemeinen Gerichtsstandsvorschriften die Behörden des Kantons Basel-Stadt zuständig sind, wo Marsetti die strafbaren Handlungen ausgeführt hakt.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer : Auf das Gesguch wird nicht eingetreten.

4 49. Entsechbeid der Anklagekammer vom 30. November 1948 ] i. S. Scamara gegen Bezirksgerieht Zürich.

a) Wer im Sinne von § 309 ffÆ. zürch. StPO wegen EhrverEEE letzung als Angeklagter vor den Friedensrichter geladen wird, darf die Gerichtsbarkeit des Kantons Zürich vor der Anklagekammer des Bundesgerichts bestreiten (Erw. I).

6b} Amtshandlungen, die eine kantonale Behörde in Verletzung der eidgenössischen Vorschriften über den interkantonalen Gerichtestand vornimmt, können von der Anklagekammer des Bundesgerichts aufgehoben werden (Erw. 3). c) Kosten- und Entechädigungsfrage (Erw. 4). E _ Árt. 346 Abs. 1 StGB. Schriftlich verübte Ehrverletzungen sind : dort zu verfolgen, wo der Täter das Schriftstück erstellt und versandt hat (Erw. 2).

4 a) Celui qui est cité comme préyenu devant le juge de Paix pour atteinte à l’honneur (§ 309 ss. CPP zur.) peut décliner la juridiction zurichoise devant la Chambre d’accusation du Tribunal fédéral (consid. 1). utorité cantonale au b) Les opérations accomplies par une “ mépris des règles fédérales sur le for intercantonal peuvent être annulées par la Chambre d’accusation du Tribunal j fédéral (consid. 3). c) Frais et indemnité (consid. 4).

186 Verfahren. N° 49.

2. Art. 346 al. 1 CP. Des atteintes à l’honneur portées par écrit doivent être poursuivies au lieu où l’auteur a rédigé et d’où il a expédié l'écrit (consid. 2).

LL. Ari. 351 CP e 264 PPF.

a) Colui che è citato quale imputato davanti al giudice di pace per offesa all’onore (§ 309 segg. CPP zurighege) può contestare la giurisdizione del Ct. Zurigo davanti alla Camera d’accusa del Tribunale federale (consid. 1).

b) Gli atti compiuti da un’autorità cantonale in violazione delle norme federali sul foro intercantonale PO880N0 C88CrTO annullati dalla Camera d’accusa del Tribunale federale (consid. 3).

c) Spese e indennità (consis. 4).

2. Art. 346 cp. 1 CP. Le offese all’onore fatte per iscritto devono essere Perseguite dalle autorità del luogo dove l’autore ha redatto o dal quale ha spedito lo scritto (consid. 2), 4A. — Am 21. September 1948 machte Hans Schuepbach gegen den Betreibungsbeamten von Locarno Alfonso Scamara beim Friedensrichter von Urdorf (Kanton Zürich) im Sinne von § 309 zürch. StPO eine Anklage wegen Ehrverletzung anhängig. Scamara soll dieses Vergehen durch einen in Locarno geschriebenen und am gleichen Orte der Post übergebenen Brief an den in Urdorf wohnenden Bruder des Anklägers begangen haben.

Ohne den Angeklagten vorzuladen, erklärte sich der Friedensrichter unzuständig, weil die Verfolgung in Locarno stattzufinden habe. i B. — Auf Rekurs des Anklägers und nach Einholung einer Vernehmlassung des Angeklagten, der die Abweisung des Rekurses beantragte, wies das Bezirksgericht Zürich den Friedensrichter mit Entscheid vom 26. Oktober 1948 an, die Klage an die Hand zu nehmen, das Sühneverfahren durchzuführen und auf Begehren des Rekurrenten die WeiSung auszustellen. Die Rekurskosten von Fr. 38.20 auferlegte es Scamara. :

Das Bezirksgericht ist der Meinung, der Friedensrichter als blosser Sühnebeamter ohne Entscheidungsbefugnis habe nicht über die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte zu befinden ; das könne nur das Gericht tun, dem der Ankläger die Weisung einreiche.

C. — Mit Eingabe vom 11. November 1948 beantragt Scamara der Ánklagekammer des Bundesgeriechts, der Entscheid des Bezirksgerichts sei aufzuheben, die Behörden des Kantons Tessin seien allein zuständig zu erklären, über die Anklage des Schuepbach zu urteilen, die Kosten seien der Gegenpartei aufzuerlegen und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuzusprechen,

D. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erklärt sich als nicht zuständig, vor der Anklagekammer als Partei aufzutreten, da der Streit zwiechen Schuepbach und Scamara im Privatstrafklageverfahren auszutragen sei. Im übrigen teilt sie die Auffassung des Bezirksgerichts, wonach eine Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte noch gar nicht vorliege und sich daher das Bundesgericht mit der Sache noch nicht zu befassen habe.

Das Bezirksgericht Zürich beantragt, auf die beiden Hauptbegehren des Beschwerdeführers sei nicht einzutreÍ ten und das Begehren betreffend Kosten und Entschädigung sei abzuweisen.

Die Anklagekammer zieht in Erwägung :

1. Nach Art. 264 BStP (Fassung gemäss Art. 168 OG) bezeichnet die Anklagekammer des Bundesgerichts den zur Verfolgung und Beurteilung berechtigten und verpflichteten Kanton, wenn der Gerichtsstand unter den Behörden verschiedener Kantone streitig ist oder die Gerichtsbarkeit eines Kantons vom Beschuldigten bestritten wird.

Beschuldigter im Sinne dieser Bestimmung ist nur, wer wegen einer strafbaren Handlung von der Behörde verfolgt Ÿ wird, nicht schon der, dem eine Strafverfolgung bloss droht. Mit welcher Amtshandlung die Verfolgung beginnt, ist eine Frage des eidgenössischen Rechts (vgl. BGE 68 IV 6). Unerheblich ist daher, ob das kantonale Recht und die kantonale Behörde eine bestimmte Handlung als Akt der Strafverfolgung gelten lassen oder in ihr bloss eine Vorbereitung des Prozesses erblicken. Ob die Verfolgung begonnen hat, 188 Verfahren. N° 49.

entscheidet im Streitfall die Anklagekammer des Bundesgerichts.

Nach § 309 ffÆ. zürch. StPO werden Anklagen wegen nicht durch die Presse begangener Ehrverletzungen « beim zuständigen Friedensrichter durch Einreichung einer Anklageschrift anhängig gemacht ». Die Anklageschrift muss die kurze Darstellung des eingeklagten Sachverhaltes enthalten und die Zeugen und Urkunden bezeichnen. Der Friedensrichter trachtet darnach, die Parteien auszusöhnen (§ 309). Wird der Streit nicht beigelegt, so0 kann der Ankläger die Weisung verlangen. Tut er es nicht binnen zwei Monaten, s0 wird die Anklage als zurückgezogen betrachtet und das Geschäft vom Friedensrichter abgeschrieben (§ 310). Die Weisung hat unter anderem die Gerichtsstelle zu bezeichnen, an die sie gerichtet wird, den eingeklagten Sachverhalt. anzugeben und zu sagen, ob wegen Verleumdung, übler Nachrede oder Beschimpfung geklagt wird (§ 311). Weisung und Anklageschrift werden dem Ankläger zugestellt. Reicht er sie von da an gerechnet nicht binnen Monatsfrist dem Gerichte ein, so ist der Strafantrag verwirkt (§ 312).

Führt somit das Sühneverfahren nicht notwendigerweise zur Einreichung der Anklage beim Gericht, auch wenn die Aussöhnung misslingk, 80 zwingt es den Angeklagten doch, vor dem Friedensrichter zu erscheinen und dem Ankläger zum Vorwurf, sich durch bestimmte Tatsachen der Verleumdung, üblen Nachrede oder Beschimpfung schuldig gemacht zu haben, Rede und Antwort zu stehen. Tut er das nicht, s0 läuft er Gefahr, dass die Weisung erteilt und das Verfabren vor dem Strafrichter fortgesetzt werde. Das Nichterscheinen im Sühnevorstand kann für ihn, wie die Staatsanwaltschaft ausführt, so0gar Ordnungsbusse zur Folge haben. Das sind Nachteile, die nur auf sich nehmen muss, wer der zürcherischen Gerichtsbarkeit untersteht. Sie machen das Sühneverfahren zur Strafverfolgung im Sinne des Art. 264 BStP und geben dem Beschuldigten (Angeklagten) das Recht, die Gerichtsbarkeit des Kantons Verfahren. N® 49, 189 Zürich vor der Anklagekammer des Bundesgerichts zu bestreiten. : ' Dem steht nicht im Wege, dass das Bezirksgericht den Friedengrichter nach zürcherischem Recht nicht für befugt hält, « eine Entscheidung im Sinne einer streitigen Prozesserledigung » zu fällen. Verfolgt ist nicht nur, wer sich vor einer Behörde zu verantworten hat, der diese Befugnis zusteht. So gelten z. B. schon polizeiliche Ermittlungshandlungen als Strafverfolgung (BGE 68 IV 6).

“ Ebensowenig kommt etwas darauf an, dass der Friedensrichter nach Auffassung des Bezirksgerichts zur Frage des Gerichtsstandes, auch des interkantonalen, nicht Stellung zu nehmen hat und auch der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts sich über die Zuständigkeit der zürcheriechen Gerichte nicht ausspricht. Art. 264 BStP setzt nicht voraus, dass ein den Kanton bindender Entscheid einer kantonalen Behörde vorliege. Auch ohne solchen kann der z Beschuldigte die Anklagekammer anrufen, wenn gegen ibn 1 Amtshandlungen vorgenommen werden, die nur vornehmen darf, wer über ihn Gerichtsbarkeit hat. Auf das Begehren um Bezeichnung des zuständigen Kantons ist daher einzutreten...

9. Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Handlung ausgeführt worden ist (Art. 346 Abs. 1 StGB). Das gilt auch, wenn sie in der Abfasgsung und Versendung einer Schrift bestebt. Der Gerichtsstand befindet sich nicht am Empfangsorte, sondern am. Orte, wo der Beschuldigte gehandelt, d. h. das Schriftstück erstelli und ; versandt hat (BGE 68 IV 54). Nicht die Behörden des Kantons Zürich, sondern jene des Kantons Tessin sind daber zuständig, Scamara zu Verfolgen und zu beurteilen.

3 — Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben.

Art. 351 StGB und Art. 264 BStP schweigen darüber, ob die Anklagekammer das tun darf ; sie weisen das Bun- 199 Verfahren. N° 49, desgericht bloss an, den zur Verfolgung und Beurteilung berechtigten und verpflichteten Kanton zu bezeichnen. Das ist darauf zurückzuführen, dass bei der Ausarbeitung des Art. 351 StGB die Frage, ob die Anklagekammer einen in Verletzung der Gerichtsstandsbestimmungen getroffenen Entscheid einer kantonalen Behörde aufheben dürfe, sgich nicht stellte, da die Vorschrift nur den Fall behandelt, wo der Gerichtsstand unter den Behörden, nicht auch den Fall, wo er zwischen dem Beschuldigten und einer Behörde streitig ist. Anders ist es nach Art. 264 BStP in der Fassung von Árt. 168 OG. Das in dieser Bestimmung vorgesechene Recht des Beschuldigten, die Gerichtsbarkeit eines Kantons bei der Anklagekammer des Bundesgerichts zu bestreiten, muss auch die Befugnis umfassen, Amtshandlungen, welche eine kantonale Behörde in Verletzung der eidgenössgischen Vorschriften über den interkantonalen Gerichtsstand vornimmt, insbesondere Entscheide, die sie fällt, durch die Anklagekammer aufheben zu lassen. Andernfalls bliebe ein Entscheid, durch den eine kantonale Behörde die Gerichtsbarkeit über den Beschuldigten beansprucht, in Kraft, obschon die Anklagekammer des Bundesgerichts die Behörden eines anderen Kantons zuständig erklärt hätte. Das wäre unhaltbar. Denn Art. 264 BStP ist Sondervorschrift, welche die Anfechtung eines gegen die Vorschriften über den interkantonalen Gerichtsstand verstossenden Entscheides mit der Nichtigkeitsbeschwerde und dessen Aufhebung durch den Kassationshof (Art.268 ffÆ. BStP) ausschliesst (BGE 73 IV 55). Wären sich die gesetzgebenden Behörden bei der Abänderung des Art. 264 BStP dieser Rechtslage bewusst gewesen, s0 hätten sie der Anklagekammer das Recht zur Aufhebung kantonaler Entscheide ausdrücklich eingeräumt. Die Lücke des Gesetzes darf umso eher ausgefüllt werden, als Art. 264 BStP und Art. 351 StGB bewusst kurz gefasst sind, z. B. auch die Regelung des Verfahrens vor der Anklagekammer ganz der Rechtsprechung überlassen. Sie sagen namentlich nicht, ob die Anklagekammer den Gerichtsstand mit Wirkung ex tunc oder bloss ex nunc festzusetzen habe. In ersterem Falle enthält der den Standpunkt des Beschuldigten schützende Entscheid der Anklagekammer die Feststellung, dass

die kantonale Behörde, deren Gerichtsbarkeit bestritbten wurde, diese von Anfang an nicht gehabt, den Beschuldigten also zu Unrecht verfolgt hat. Dann ist es logisch, dass die Anklagekammer die angefochtenen Amtshandlungen der kantonalen Behörde aufhebe.

4. Schuepbach ist im Verfahren vor der Ánklagekammer nicht Partei und kann daher nicht zu den Kosten dieses Verfahrens verurteilt werden. Auch dem Staate : Ziirich sind sie nicht aufzuerlegen, da das Bezirksgericht in seinem amtlichen Wirkungskreise gehandelt, nicht Vermögensinteressen des Staates gewahrt und auch nicht leichtfertig gehandelt hat (Art. 156 Abs. 2 OG). Aus den gleichen Gründen ist vom Zuspruch einer Entschädigung an den Beschwerdeführer zulasten des Staates Zürich abzuseben, zumal dem Beschwerdeführer aus der Anrufung des Bundesgerichts keine wesentlichen Auslagen entstanden sind.

Demnach erkennt die Anklagekammer :

1. Die Behörden des Kantons Tessin werden als allein berechtigt und verpflichtet erklärt, Alfonso Scamara zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 1948 wird aufgehoben.

3. Kosten werden keine erhoben.

Vgl. auch Nr. 37. — Voir aussí n° 37.

IMPRIMERIES RÉUNIES S, à., LAUSANNE

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 264, Art. 346, Art. 351 e Art. 372 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 309 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2001, 1 febbraio 2001, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.

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