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74 IV 33

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoîs vom 27. Fehruar 1948 i. S. Wittwer gegen Staatsanwaltsehaît des Oberlandes des Kantons Bern. E Betrügerischer Konkurs, Art. 163 Ziff. 1 StGB.

Die vorsätzliche Vereitelung bezw. Erschwerung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass dér Täter im Bewusstsein des ihm drohenden Vermögenezusammenbruchs handelte, sich also bereits in einer Vermögenslage befand, welche die konkrete Möglichkeit der Zwangsevollstreckung voraussehen. liess.

Banqueroute frauduleuse, art. 163 ch. 1 CP.

L'intention de compromettre ou d'entraver l’exécution forcée suppose que l’auteur savait sa fortune menacée de la débâcle, autrement dit que, vu sa situation, il devait déjà Prévoir l'éventualité de l’exécution forcée. -

3 AS 74 TV — 1948 34 Sirafgeseizbuch. N° 19.

Banxaroita fraudolenta, art. 163, cifra 1 CP, L'intenzione di compromettere o d'’intralciare l’esecuzione per debiti presuppone che l’autore sapesse che lo minacciava il 80 tracollo finanziario ; in altri vermini, doveva già prevedere, data la gua situazione, l'eventualità dell’esecuzione per debiti.

Sachverhalt

A. — Louis Wittwer hatte 1939 unter der Firma seiner Mutter Berta Wittwer die Vertretung für einen Brennsparapparat « Economax » übernommen. In der Folge konstruierte er selber verschiedene Modelle von Brennsparapparaten, die er von Giessereien herstellen liess und unter dem Namen « Carbonex » zu Preisen vertrieb, welche das 5-20fache des Gestehungspreises ausmachten. Dabei war die Wirkung der Apparate, die in den Feuerraum der Heizkörper eingebaut die nachträgliche Verbrennung unverbrannter Gase herbeiführen sollten, sehr problematisch und stand jedenfalls in keinem Verhältnis zu den Anpreisungen und zum Verkaufspreis. Am 1. Februar 1942 gründete Wittwer für den Vertrieb der Apparate die « Carbonex GmbH » mit Sitz in Bern. Als Gesellschafter wurden seine Schwester Florette Wittwer und seine Freundin Simone Nicoletti eingetragen. Das Gegsellschaftskapital von Fr. 20,000— stammte von Wittwer, der auch Geschäftsführer war. Es wurde für die ganze Schweiz eine grosse Verkaufsorganisation aufgezogen mit Zentralen in Bern, Biel, Lausganne und Zürich, mit Leitern, Equipenchefs und einer grossen Zahl von Reisenden und Monteuren. Durch diese Organisation und vielfältige, zum Teil raffinierte Werbemethoden gelang es, einen grossen Ábsatz zu erzielen. Nach den Angaben Wittwers wurden insgesamt etwa 30,000 Apparate (im Preis von Fr. 45.50 bis Fr. 135.—) verkauft. Die Verkäufer, untèr denen sich die verschiedensten Berufsarten, aber keine Heizungsfachleute befanden, arbeiteten ausschliesslich auf Provisionsbasis, weshalb sie den Verkauf mit allen Mitteln forcierten. Eine grosse Rolle spielten dabei auch die Zeugnisse von Kunden, die sich lobend über den « Carbonex » aussprachen. Für die Beibringung solcher Zeugnisse zahlte das Unternehmen eine Zeit lang Prämien aus. Die Zeugnisse, öfters auf zweifelhafte Weise zustandegekommen, wurden vervielfältigt und den Verkäufern als Werbematerial zur Verfügung gestellt.

Eine auch nur einigermassen richtige Buchführung bestand bei der « Carbonex GmbH » nicht. Wittwer hob bedeutende Summen ab, ohne sich dafür belasten zu lassen, Ándere von ihm abgehobene Betriebsgelder wurden auf unkontrollierbare Konti angelegt. Über die Gelder der Gesellschaft verfügte Wittwer nach freiem Belieben. Auf allen Lieferungen der Fonderie de Fribourg S. A., der Hauptlieferantin der « Carbonex GmbH », erfolgten fiktive Preiszuschläge, die Wittwer dann auf sein Privatkonto abdisponierte. Es wurden nicht bestehende Schulden in Form von Lizenzgebühren anerkannt, ein Betrag von Fr. 13,000. — wurde ohne jede Gegenleistung als Zahlung an einen A. Cogniat in Biel gebucht. Wittwer persönlich bezog nach seinen eigenen Angaben rund Fr. 700,000.— ; ohne Lohn und Vertrauensspesen betrugen die Bezüge nach der Rechnung des gerichtlichen Buchhaltungsexperten allein Fr. 392,000.—.

Im Januar 1942 beauftragte Wittwer die Treuhandund Revisionsbüro Biel A.-G., für das Jahr 1941 zur Verwendung gegenüber den eidg. und kantonalen Steuerbehörden. nachträglich eine Hauptbuchhaltung zu erstellen, die einen Reingewinn von Vr, 10,000.— bis 15,000.— aufweisen sollte. Die Buchhaltung wurde vom Leiter des Treuhandbureaus, Fritz Alioth, auf Grund der sehr mangelhaften Unterlagen erstellt, aber — entsprechend den Weisungen Wittwers — s0, dass sie ein gänzlich falsches Bild vom Ertrag und Stand des Geschäftes ergab. Diese Buchhaltung verwendete Wittwer auch gegenüber der eidg. Preiskontrolle, die von der Carbonex GmbH die Belege für die Einstandspreise und für die Preiskalkulationen eingefordert hatte. Mit Verfügungen vom 18. April und 19. August 1942 setzte die EPK die Höchstpreise für die Normalmodelle herab. Die Carbonex GmbH verkaufte jedoch die Apparate zunächst noch zum alten 36 Strafgeaetzbuch. N° 10.

Preise weiter, Die EPK sah sich deshalb veranlasst, das Unternehmen vom 30. Oktober bis 29. November 1942 zu schliessen. Darauf trat Wittwer als Geschäftsführer zurück, und an seine Stelle trat ein bisheriger Filialleiter. Gegen Wittwer wurde wegen verschiedener Kkriegswirtschaftlicher Vergehen ein Strafverfahren eröffnet und sein ganzes erreichbares Vermögen beschlagnahmt. Am 26. Januar 1946 verurteilte ihn das Kkriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht zu 2 Monaten Gefängnis und Fr. 16,000. — ' Busse und erklärte den unrechtmässigen Vermögensgewinn des Angeklagten im Betrage von Fr. 92,410.— als der Bundeskasse verfallen.

Seit der von der EPK verfügten Betriebssperre ging das Geschäft der Carbonex GmbH immer mehr zurück und zerfiel schliesslich ganz. Am 30. Januar 1945 wurde in Biel der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet. Es ergaben sích Schulden im Gesamtbetrag von Fr. 530,879.32, denen nur Fr. 51,837.65 Aktiven gegenüberstanden. Da diese beschlagnahmt. waren und keiner der Gläubiger den verlangten VYorschuss von Fr. 3000.— leistete, musste der Konkurs eingestellt werden.

B. — Auf Anklage der Staatsanwaltschaft des Oberlandes wurde Wittwer vom Geschworenengericht des I. Bezirks des Kantons Bern mit Urteil vom 10. Mai 1947 wegen betrügerischen Konkurses (Art. 163 in Verbindung mit Art. 172 StGB) und. Unterlaessung der Buchführung (Art. 166, 172) zu zwei Jahren Gefängnis, abzüglich 4 Monate Untersguchungshaft, verurteilt als Zusatzstrafe zu der vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht ausgefällten Gefüngnisstrafe von 2 Monaten.

Von den Anklagen wegen gewerbsmässigen Betrugs, ÁAnstiftung zu Urkundenfälschung, des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde, der Veruntreuung und des Ileichtsinnigen Konkurses wurde Wittwer freigesprochen.

C. — Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Wittwer Aufhebung der Verurteilung wegen Sirafgesetzbuch. N° 10. 37° betrügerischen Konkurses und Rückweisung der Sache in diesem Punkte an die Vorinstanz, eventuell an die Kriminalkammer des Kantons Bern zur Freisprechung. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an.

Erwägungen

Die nach Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB strafbaren Handlungen sieht die Vorinstanz- darin, dass der Besgchwerdeführer einerseits willkürlich über das Vermögen der — in der Folge in Konkurs gefallenen — Gesellschaft verfügte, Gelder teilweise für sich verbrauchte, teilweise s0onst auf die Seite schaffflte, anderseits nicht bestehende Schulden, namentlich fiktive Lizenzgebühren, anerkannte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, durch diese Handlungen das Vermögen der Gesellschaft im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 vermindert oder im Sinne von Abs. 3 zum Schein vermindert zu haben.

Ark. 163 StGB verlangt nicht, dass die dort genannten Handlungen des Schuldners für den Konkurs kausal gewesen seien. Doch müssen sie zum Nachteil der Gläubiger erfolgt sein, und zwar zu ihrem Nachteil im Hinblick auf die Befriedigung in der Zwangsvollstreckung. Der Schuldner, der in Vermögensverfall geraten is oder dem der Verfall droht, soll das noch vorhandene Vermögen seinen Gläubigern erhalten. In der Verletzung dieser Pflicht liegt das Wesen der Konkurs- und Betreibungsdelikte (HarreER Bes. Teil I 8. 329). Als regelmässiger Täter kommt daher ein Schuldner in Betracht, der in einer bestimmten ungünstigen Vermögenslage sich befindet. Nach Art. 163 (und 164) StGB muss der den Gläubigern zugefügte Nachteil darin bestehen, dass die Zwangsvollstreckung, mit der beim — eingetretenen oder drohenden — Vermögenszerfall des Schuldners zu rechnen ist, vereitelt oder ersgchwerb wird, und auf diese Vereitelung bezw. Erschwerung der Zwangsvollstreckung muss der 38 Strafgesetzbuoh. N® 16, Vorsatz des Täters gerichtet sein. Die Tatsache für sich allein, dass die Vorkehren des Beschwerdeführers eine Benachteiligung der Gläubiger in dem nachher ausgebrochenen Konkurse zur Folge hatten, erfüllk mithin — entgegen der Auffassung der Vorinstanz — den Tatbestand des Art. 163 noch nicht ; insbesondere liegt betrügerischer Konkurs nicht schon deswegen vor, weil die Carbonex GmbH nur vorgeschoben war, während in Wirklichkeit der Beschwerdeführer frei über die Gelder verfügte. Der Täter muss die Schädigung der Gläubiger mit Wissen und Willen herbeigeführt haben. Dies setzt voraus, dass er im Bewusstsein des ihm drohenden Vermögenszusammenbruchs handelte, sich also bereits in bedrängter Vermögenslage befand (HAFTER S. 336, 343) und daher die konkrete Möglichkeit der Zwangsvollstreckung Voraussehen konnte und mit ihrem Eintritt rechnen musste (« en prévision de la faillite » ; GAUTIER,

2. Expertenkomm. II $. 395). Dabei genügt freilich auch der Eventualdolus, und gleichgültig ist, welches das Motiv der Tat war, d. h. ob der Täter aus Eigennutz oder aus Bosheit gegenüber den Gläubigern oder aus welchem andern Beweggrunde immer gehandelt hat. Der Beschwerdeführer behauptet, die eingeklagten Finanzoperationen einzig zum Zwecke der Steuerhinterziehung vorgenommen zu haben in einer Zeit, da das Unternehmen noch äusserst erfolgreich gearbeitet und kein Mensch an einen drohenden Vermögenszerfall gedacht habe. Sollte diese Darstellung zutreffen, so würde es am subjektiven Tatbestand des Art. 163 StGB fehlen. Wer in wirtschaftlich guter Lage Vermögen verschiebt oder verschleiert, um den Fiskus zu täuschen, macht sich allenfalls des Steuerbetrugs nach dem kantonalen Steuerstrafrecht (Art. 335 Ziff. 2 StGB) schuldig ; zu einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung im Sinne von Art. 163 aber werden seine Handlungen bloss dadurch noch nicht, dass nachher Vermögenszerfall und Konkurs über ihn hereinbrechen und die Gläubiger ihretwegen zu Schaden kommen. Das verhält sich auch nicht anders, ¿oweit der Fiskus selber zu den s* geschädigten Gläubigern gehört. Mit der Verheimlichung von Vermögen geht der Steuerpflchtige nicht daraus auf, die Zwangsvollstreckung des Fiskus zu vereiteln oder zu ersgchweren, sondern die Steuerforderung überhaupt nicht zur Entstehung gelangen zu lassen.

In tatsächlicher Hinsicht ist die Darstellung des Beschwerdeführers mindestens nicht zum vorneherein unwahrscheinlich. Zu seinem grosgen Geldverbrauch erklärt die Vorinstanz selber, das Unternehmen. sei sehr erfolgreich gelaufen und der Beschwerdeführer habe sich deshalb nicht ohne Veranlassung und äusserlich günstige Umstände den hohen Lebensstandard angewöhnt. Jedenfalls ein Teil der ihm vorgeworfenen Handlungen, namentlich persönliche Geldentnahmen und andere VermögensvVerschiebungen zu seinen Gunsten, fielen demnach offenbar in die Blütezeit des Unternehmens, ja erklären sich gerade ‘aus dem damals herrachenden Geldüberfluss. Dafür sprechen auch die weitern Feststellungen der Vorinstanz, dass es mit dem Geschäft erst seit der vorübergehenden Schliessung durch die EPK im November 1942 bergab ging und dass die kriegswirtschaftliche und gemeinrechtliche Strafverfolgung an der weitern Entwicklung und am Zusammenbruch einen bedeutenden Anteil hatten, während Geldabhebungen, Falschbuchungen und Anerkennung nicht bestehender Schulden jedenfalls schon vorher vorkamen und der Beéchwerdeführer das Bieler Treuhandbüro bereits im Januar 1942 beauftragt hatte, eine fir Steuerzwecke zurechtgemachte Hauptbuchhaltung zu erstellen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei der Verheimlichung und bei der Beiseiteschafung von Vermögensbestandteilen nicht mit dem Vorsatz gehandelt, sie der Zwangsvollstreckung vorzuenthalten, hat unter diesen Umständen vieles für sich. Die Verhältnisse und Vorgänge sind jedoch in dieser Hinsicht nicht hinreichend abgeklärt ; insbesondere steht nicht fest, ob 40 Strafgesetzbuch. N° Lt.

der Beschwerdeführer seine, dag Vermögen der Gesellschaft tatsächlich oder soheinbar mindernden Handlungen nicht fortgesetzt. hat, als dem Unternehmen bereits erkennbar der Zerfall drohte. Wäre dies der Fall, so käme für die Benachteiligung der Gläubiger nach Art. 163 StGB Eventualdolus in Betracht. Denn auch wenn der Beschwerdeführer mit seinen Machenschaften weiterhin Zwecke der Steuerhinterziehung verfolgte, sohloss das nicht aus, dass er gleichzeitig ernsthaft mit dem Konkurs der Gesellschafi rechnete und dabei mit der aus seiner Handlungsweise sich ergebenden Gläubigerbenachteiligung einverständen war (vgl. BGE 69 IV 79 £.). Direkter Vorsatz war gegeben, wenn er im Konkurse Vermögen der Gesellschafi verheimlichte oder falsche Schulden angab.

Die Sache muss daher an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit sie den für die Frage des Vorsatzes im dargelegten Sinne massgebenden Tatbestand feststelle und gestützt darauf neu entscheide.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Niehtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen, däss die Verurteilung wegen betrügerizgchen Konkurses aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz Zurückgewiesen wird.

11. Urtell des Kassationshofes vom 24. März 1948 i. S. Schöder und Hagenbueher gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Aargau.

Ari. 167, 24, 25 StGB, Bevorzugung eines Gläubigers, Anetiftiung und Gekhüljfenschaft.

1. , Absicht, einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen a} Die Bevorzugung eines Gläubigers braucht nicht Beweggrand der Tat zu sein. i b)} Eventuelle Absicht der Bevorzugung. 2. Bevorzugung (Erw. 5 a. E.).

3. a) Gehülfenschafi und Anstiftung durch den Gläubiger ist strafbar (Erw. 4), b) Merkmale der Anstiftung (Erw. 5), Art. 167, 24, 25 CP. Avantages accordés à certains créanciers, inelgation, complicité.

1. Dessein de favoriser certains créanciers au détriment des autres (consid. 2). a) Il n’est pas nécessaire que l’avantage procuré à un créancier soit le mobile de l’auteur. . b) Dessein éventuel de favoriser.

2. Action de favoriser (consid. 5 1. f.)

3. a) La coraplicité et l'instigation de la part du créancier s0nt puniassables (consid. 4). b) Caractères de l'instigation (consid. 5).

Art. 167, 24, 25 CP. Favori concessì ad un creditore, istigazione, licità.

1. Intenzione di favorire certi creditori a detrimento degli altri (consid. 2). a) Non è necessario che il favore procurato ad un creditore sia il motivo dell’atto. b) Intenzione eventuale di favorire. 2. Abito di favorire (consid. 5 1, Î).

3. a) La complicità e l’isgtigazione da parte del creditore s80n0 unibili (consid. 4). - b) Caratteri dell’istigazione (consid. 5).

A. — Heinrich Schödler borgte von Hermann Hagenbucher Fr. 5500.—, wofür er am 5. November 1945 sechs Wechsel akzeptierte, die der Darleiher auf ihn zog. Der Borger stellte dem Darleiber in Aussicht, das Darlehen durch Verpfändung eines auf seiner Liegenschaft zu errichtenden Schuldbriefes sicherzustellen, was indessen nicht geschah.

Am 20. Mai 1946 erhielt Schödler von Hagenbucher ein neues Darlehen von Fr. 5000.—. Er unterzeichnete dafür einen Wechsel von Fr. 5350.— und liess ihn durch Albert Ritter verbürgen. Als er den Wechsel nicht einlösgen konnte, unterzeichnete er einen neuen von Fr. 5700,—, und als er auch bei dessen Fälligkeit nicht zahlen konnte, einen solchen yon Fr. 6000.—. Bei der zweiten Verlängerung hatte Hagenbucher das Gefühl, Schödler treibe dem Konkurs entgegen, und verlangte deshalb, dass seine Forderung durch einen auf den Liegenschaften des Schuldners Zu errichtenden Schuldbrief sichergestellt werde. Schödler, der sich seiner Zahlungeunfähigkeit so gut

bewusst war wie Hagenbucher, entsprach dem Begehren, indem er am 27. Juni 1946 seine Liegenschaften mit

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 24, Art. 25, Art. 163, Art. 167, Art. 172 e Art. 335 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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