Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

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16, Auszug aus dem Urteil des Kassationshoîes vom 9. Juli 1948 i. S. UWofstetter und Stampfli gegen Käch, 1. Art. 24 Abs. 1 StGB, Anstiftung. Dass der Haupttäter unbekannt ist, schliesst die Bestrafung des wegen Anstifbung Angeklagten nicht ohne weiteres aus.

2. Art. 29 StGB, Aniragsfrisé. Der Antragsberechtigte kennt den Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person im Verdacht hab, Sondern erst, wenn er von deren Täterachafb überzeugt Sein Ll. 4rt. 24 al. 1 CP, instigation. TI peut y avoir instigation, encore l’auteur principal n'ait pas été identifié.

2. Árt. 29 CP, délai pour porter plainte. Pour connaître l’auteur d’une infraction, il ne suffit pas de s80upgonner une personne déterminés ; il faut encore être convaincu que c’est elle qui a agi.

1. Art. 24 cp. 1 CP, istigazione. L'istigatore è punibile quand’anche Tl’autore principale non sia stato identificato.

2. Art. 29 CP, termine per eporgere querela. Per conoscere L'autore di un reato, non basta sospettare una Persona determinaïia ;

occorre altresì la convinzione che sia stata ecssa a agire.

4. — Paul Käch, Arbeiter im Zeughaus Solothurn, war Gemeindeschreiber in Bolken (Solothurn) gewesen. Im Jahre 1945 wurde er in diesem Ámte nicht mehr bestätigt. Er war der Auffassung, dass zwei Einwohner von Bolken, Hofstetter und Stampfli, welche der gleichen.

politischen Partei wie er angehörten, seine Wiederwahl hintertrieben hätten. In der Volge wurden diese beiden in einem anonymen Zettel, der sich bei einer Abstimmung in einem Stimmcouvert fand, in ihrer Ehre angegriffen. Ferner erhielt Hofstetter einen ebenfalls “anonymen Brief ehrenrührigen Inhalts. Die Verletzten hatten sofort Käch als Verfasser oder Urheber dieser Schriftebücke im Verdacht. Ein Gutachten, das in ihrem Auftrag am 23. März 1946 erstattet wurde, bezeichnete Kürsener, der wie Käch im Zeughaus Solothurn arbeitet, als Verfasser.

Darauf erhoben Hofstetter und Stampfli am 9. April 1946 gegen Kürsener und Käch Strafklage wegen Ehrverletzung.

Sachverhalt

B. — Das Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten. sprach Kürsener mangels Beweises frei ; dagegen verurteilte es Käch wegen vollendeter Anstiftung zu Verleumdung und Beschimpfung zu einer Busse von Fr. 400.—. ;

Das Obergericht des Kantons Solothurn, das als Appellationsinstanz nur nóch über die Anklage der Verleumdung bzw. der Anstiftung dazu zu befinden hatte, sprach insoweit nicht nur Kürsener, sondern auch Küäch frei ; dementsprechend setzte es die Busse für diesen auf Fr. 100.— herab (Urteil vom 8. November 1947).

C. — Hofstetter und Stampfli einer- und Käch anderseits fübren gegen das Urteil des Obergerichts Niechtigkeitsbeschwerde.

Hofstetter und Stampfli beantragen, das Urteil aufzuheben, soweit es Käch von Anstiftung zu Verleumdung freispreche, und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie beanstanden die Auffassung des Obergerichts, dass der Anstifter nicht selbeständig verurteilt werden könne, wenn der Haupttäter meht festgestellt sei. Darin liege eine Verletzung des Árt. 24 StGB.

Käch wendet sich dagegen, dass das Obergericht ihn wegen Anstiftung zu Beschimpfang verurteile. Er macht unter anderm geltend, die Gegenpartei habe die Ántragsfrist verpasat. — T4 ‘ Strafgesetzbuch. N° 18.

Der Kassationshof schützt die Beschwerde Hofstetters und Stampflis ; diejenige Kächs weist er ab, soweit darauf einzutreten ist.

dus den Erwägungen : I. (Beschwerde Hofstetters und Stampflis.) Art. 24 Abs. 1 StGB bestimmt : « Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. » Voraussetzung ist also, dass die Haupttat begangen wurde. Ob dies der Fall sei, lässt sich indes nicht nur dann und nicht erst dann feststellen, wenn der Richter Gelegenheit hatte, den Haupttäter zu verurteilen. Das Gesetz verlangt denn auch nicht, dass die Haupttat beurteilt. sei, sondern nur, dass sie verübt sei. Das kann sie auch dann sein, wenn. sie, zur Zeit oder überhaupt, deshalb nicht beurteilt werden kann, weil der Haupttäter unbekannt ist. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein anderer diesen unbekannten Täter vorsgätzlich dazu bestiramt haben kann, die Haupttat zu begeben, also als Ánstifter im Sinne des Art. 24 StGB tätig war. Freilich muss dem der Ánstifbung Beschuldigten nachgewiesen werden, dass er mit dem “ unbekannten Täter in Verbindung stand, auf ibn einwirkte, in ihm vorsätzlich den Entschluss zur Reife brachte, die Tat selbständig zu. begehen. Dieser Beweis wird oft auf Schwierigkeiten stossen. Kann er aber erbracht werden, s0 ist Ánstiftung auch dann anzunehmen, wenn der Haupttäter noch nicht identifiziert und daher auch nicht verur- ‘teilt werden konnte.

Mit dem Satze: «Die ÁAkzessorietät der Anstiftung hat zur Folge, dass, da der Verfasser der inkriminierten Schreiben nicht festgestellt ist, auch der eingeklagte Anstifter nicht bestraft werden kann », verletzt daher das Obergericht Art. 24 StGB. In der Vernebmlassung erklärt es allerdings, es habe Käch auch deshalb von der Anklage der Ánstiftung zu Verleumdung freigesprochen, weil es in diesem Punkte der Beweiswürdigung des Amtagerichts auf Grund der gesamten Aktenlage nicht habe beitreten können. Allein der angefochtene Entscheid selbst enthält hierüber keine Ausführungen. Infolgedessen ist es nicht möglich nachzuprüfen, ob das Obergericht in der eventuellen Erwägung, die es schon bei Fällung des Urteils angestellt haben will, Art. 24 StGB richtig ausgelegt hat.

IT. (Beschwerde Kächs.) Nach Art. 29 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage, an welchem dem Ántragsberechtigten der Täter bekannt wird. Der- Antragsberechtigte kennt den Täter nicht schon, wenn er eine bestimmte Person- im Verdacht hat, sondern erst, wenn er s0 ‘gewichtige Anhaltspunkte für deren ‘Täterschaft hat, dass er davon überzeugt sein und in guten Treuen Strafan- ‘trag stellen darf, ohne selbat Bestrafung, etwa wegen übler Nachrede, gewärtigen zu müssen.

. Hier hatten Hofstetter und Stampfli zwar achon Von Anfang an vermutet, Käch sei Urheber der anonymen Schreiben. Genügende Klarheit gewannen síe aber nach der für den Kassationshof verbindlichen FVeststellung der anz ers, als sie das von ihnen eingeholte Gutachten Vorinst erhielten, das Kürsener als Verfasser bezeichnete. Frst jetzt wurde es für sie zur Gewissheit, dass ihre Vermutung zutreffe, da Kürsener zu ihnen keine Beziehungen hatte, anderseits aber am gleichen Ort wie Käch arbeitete. Da jenes Gutachten am 28. März 1946 erstattet wurde, erweist

gich somit der Strafantrag vom 9. April 1946 als rechtzeitig.

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