Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

75 I 71

10. Urteil vom 11. Mürz 1949 i.S. J. Weil & Co. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Warenumsatzsteuer : Verzugszinsen sind nicht Entgelt im Sinne des Art. 22 WUStB.

Impôt sur le chiffre d'affaires : Les intérêts moratoires ne sont pas une contre-prestation au sens de l’art. 22° AChA.

Imposta sulla cifra d'affar : Gi interessi moratori non sono una controprestazione a’ sensi dell'art. 22 DECA.

Die Firma J. Weil & Co., Kleiderfabrik in Zürich, ist Grossist im Sinre des Warenumsatzsteuerbeschlusses. Streitig ist, ob zum Entgelt, von dem die von ihr geschuldete Warenumsatzsteuer zu berechnen ist, auch die Verzugszinsen gehôren, die sie von ihren Abnehmern im Falle verspäteter Zahlung einzieht. Die eidg. Steuerverwaltung (EStV) hat die Frage bejaht. Gegen ihren Entscheid hat die Firma Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut in Érwägung :

1. — Wer als Grossist steuerpflichtig ist, hat nach Art. 13 Abs. 1 lit. a WUS&B seine Lieferungen von Waren im Inlande zu versteuern. Die Steuer wird berechnet von der Summe der während der Steuerperiode vereinnahmten Entgelte (Art. 20 Abs. 1 lit. a). Zum Entgelt gehôürt gemäss 72 Verwaltungs:. und Diariplinarrecht.

Art. 22 Abs. 1 «alles, was der Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Ware erhält ». Nach . Abs. 2 daselbst kônnen vom Entgelt unter näher umschriebenen Voraussetzungen abgezogen werden die Auslagen für die Befürderung und Versicherung der Waren und die Kosten der Warenumschliessung. Aus dieser Ordnung geht hervor, dass das steuerbare Entgelt, abgesehen von den eben erwähnten Ausnahmen, die Gesamtheit der Leistungen umfasst, die der Abnehmer der Ware dem Lieferer nach den vertraglichen Abmachungen erbringen muss, um. die Lieferung zu erwirken, d. h. die Bruttoeinnahme, die der Lieferer infolge der Lieferung- erzielt, ohne Unterschied danach, ob die eingenommenen Beträge für ihn Kostenersetz oder Erträgnisse darstellen (Urteile vom 20. September 1946 i. S. F. und M., ASA 15, 374, 458 ; vgl. auch BGE 741 319, 326 betreffend Luxussteuer).

2. — Verzugszinsen werden vom Empfänger der gelieferten Ware geschuldet, wenn er sich mit der Gegenleistung, soweit er sie in Geld zu erbringen hat, in Verzug befindet, seiner Pflicht zur Zahlung der Geldschuld nicht rechtzeitig nachkommt (Art. 103 Abs. L, Art. 104 OR). Sie sind ein Entgelt für den Nachteil, den der Gläubiger der Geldschuld durch Vorenthaltung des Geldes erleidet, das Minimum des Ersatzes für Verzugsschaden, auf das er nach dem Gesetz : unter allen Umständen Anspruch hat (von Tune-SrecWART, Allg. Teil des schweiz. Obligationenrechts, S. 588 f. ;

Art. 106 Abs. 1 OR).

Daraus ergibt sich für das Umsatzsteuerrecht, dass die Verzugszinsen nicht als Bestandteil des steuerbaren Entgelts angesehen werden künnen. Sie fallen nicht unter die Gegenleistungen, die der Abnehmer dem Lieferer auf Grund des zwischen ïhnen geschlossenen Vertrages für die Lieferung machen muss, sondern treten zu diesen Gegenleistungen nachträglich hinzu, auf Grund des Gesetzes, als Folge nicht der Lieferung, sondern der Pflichtverletzung, : die der Abnehmer durch Versäumen rechtzeitiger Zablung dern für den Nachteil, den der Warenempfänger dem Lieferer durch den Zahlungsverzug zufügt. L Die EStV begründet ihren abweichenden Standpunkt damit, dass der Verzugszins eine von der Hauptleistung des Warenabnehmers abhängige, mit ihr rechtlich verbundene, sie erweiternde Nebenleistung sei, ein Zahlungszuschlag, der das steuerbare Entgelt erhühe. Richtig ist freilich, dass die Verzugszinsforderung den Bestand einer Hauptforderung voraussetzt, als Nebenrecht mit ihr zusammenhängt. Das ändert aber nichts daran, dass der Verzugszins nicht Gegenleistung für die Warenlieferung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 WUStB ist, sondern Schadenersatz, der hinterher, unabhängig von der Lieferung, zu jener Gegenleistung hinzukommt.

Die EStV beruft sich für ihre Auffassung zu Unrecht darauf, dass das Bundesgericht im Falle des Abzahlungsgeschäfts die Teilzahlungszuschläge (Zinsen, in denen eine Risikoprämie enthalten ist) als Teil des Entgelts im Sinne des Art. 15 LStB und damit auch des Art. 22 WUStB anerkannt hat (BGE 74 I 320 f.). Diese Zuschläge gehôüren zu den Leistungen, die der Warenempfänger von vornherein, auf Grund des Vertrages, auf sich nehmen muss, um die Lieferung zu erwirken. Ein solcher Zusammenhang mit der Lieferung fehlt aber beim Verzugszins.

Sodann macht die EStV geltend, der Verzugszins sei das Gegenstiück zum Skonto, welchen der Lieferer dem Abnehmer für vorzeitige Zahlung vergütet ; wie das Entgelt durch den Skonto vermindert werde, so werde es umgekebrt durch den Verzugszins erhôht. Die Analogie ist jedoch nur scheinbar. Wird der Skonto zum voraus zugesichert und daher schon bei der Zahlung abgezogen, so beträgt das vereinnahmte Entgelt, das für die Steuerberechnung massgebend ist (Art. 20 Abs. 1 lit. a WUStB), eben entsprechend weniger. Wird ein Rabatt erst hinterher, nach der Zahlung, gewährt, so kann der dafür entrichtete Steuerbetrag nachträglich abgezogen werden, weil Art. 20 Abs. 2 WUS&B es so anordnet ; auch in diesem Falle wird also, kraft positiver 4 Verwaltungs- und Disziplinarrecht, gesetzlicher Bestimmung, das steuerbare Entgelt vermindert. Dagegen fehlt eine Vorschrift, wonach umgekehrt der Verzugszins (oder überhaupt der Schadenersatz infolge Verzuges) das Entgelt erhôhen würde. Sie wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, da der Schadenersatz wegen verspäteter Zahlung seinen Grund nicht in der Warenlieferung, sondern im vertragswidrigen Verhalten des Abnehmers hat.

IT. REGISTERSACHEN REGISTRES 11 Urteil der IL. Zivilabteilung vom 22. Februar 1949 i.S. Eïdg. Justiz- und Polizeidepartement gegen Sehnyder und Regierungsrat Luzern.

Handelsregister, Eintragungspfticht von Handwerksbetrieben.

Handwerksbetriebe gehôren nicht zu den Fabrikationsgewerben im Sinne von Art. 53 lit. B HRV, sondem zu den «andern Gewerben » im Sinne von lit. C.

Sie sind nur eintragspflichtig beim Vorliegen aller in Art. 53 lit. C HRV aufgezählten Voraussetzungen. :

Registre du commerce. Obligation d'inscrire les entreprises d'artisans.

Les entreprises d'artisans font partie non pas des entreprises industrielles dans le sens de l'art. 53 lettre B ORC mais des «autres entreprises » visées sous lettre C.

Elles ne sont assujetties à l'inscription que lorsque toutes les conditions prévues par l’art. 53 lettre C sont isées.

Registro di commercio. Obbligo d’iscrizione delle imprese artigianali.

Le imprese artigianali non sono imprese industriali a’ sensi dell’art. 53 lett. B dell’ORC ma «altre imprese » contemplate sotto lettera C.

Æsse sono assoggettate all’iscrizione soltanto quando sono soddisfatte tutte le condizioni previste dall'art. 53 lett. C.

À. — Der Käser Josef Schnyder in Escholzmatt wurde vom Handelsregisteramt Luzern aufgefordert, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Da er bestritt, eintragspflichtig zu sein, überwies der Handelsregisterführer die Angelegenheït gemäss Art. 58 HRV dem Regierungsrat Luzern als kantonaler Aufsichtsbehôürde zur Entscheidung.

Die vom Regierungsrat durchgeführten Erhebungen über die Verhältnisse Schnyders ergaben den folgenden

Faits

Schnyder übernimmt auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit einer Käsereigenossenschaft ausschliesslich die von deren Mitgliedern, den einzelnen Bauern, produzierte Milch, die er zu Butter, Rahm und Käse verarbeitet. Diese Produkte verkauft er gemäss vertraglicher Bindung vollumfänglich zu vorgeschriebenen Preisen an zwei zum voraus bestimmte Abnehmer, nämlich Butter und Rahm an die Butterzentrale, den Käse an die Schweizerische Käseunion. Es handelt sich um einen sog. reinen « Mülchkauf» ohne jeden Nebenbetrieb, wie Milchaustragung, Handel mit Milchprodukten, Schweinehaltung oder dergleichen. Im Winter besorgt Schnyder den Betrieb allein, im Sommer beschäftigt er einen Arbeiter. Der Jahresumsatz beträgt Fr. 75-80,000.— Nach Entlebucher Brauch rechnet Schnyder mit den Bauern alle zwei Monate auf Grund der Lieferantenbüchlein “ab. Gegenüber der Butterzentrale und der Käseunion wird abgestellt auf die Lieferungsrapporte.

Gestützt auf diesen Sachverhalt érklärte der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. Oktober 1948 Schnyder als nichteintragungspflichtig, da es sich bei seinem Geschäft um einen ausgesprochenen handwerklichen Kleinbetrieb im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere BGE 61 I 302 f., handle. Die dort aufgestellten Grundsätze gälten auch heute noch, da die Bestimmungen der einschlägigen Art. 53 lit. : B und C HRV die Grundgedanken der damals massgebenden Vorschriften von Art. 13 Ziffer 2 und 3 der HRV von 1890 übernommen hätten.

B. —— Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Eidgenôssische Justiz- und Polizeidepartement, der Entscheid des Regierungsrats Luzern sei aufzuheben und Schnyder eintragspflichtig zu erklären.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 104 e Art. 106 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.

Citato in