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9. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. März 1949 i. S. Rothen gegen Roetschi & Cie.

AMäklervertrag, Art. 413 OR.

Kein. Provisioneanepruch des Nachweismäklers aus weiteren, aolbetändigen Geschäften zwischen denselben Parteien. Unanwendbarkeit des Begriffs des psychologischen Zusammenhangs auf weitere Abschlüsse. Begriff der wirteschaftlichen Einheit mehrerer Geschäfte.

54 Obligationenrecht. N° 9.

Courtage, art. 413 CO. . E Ñ Le courtier chargé d’indiquer une occasion de conclure (Nachwoismäkler) n'a pas droit à un salaire pour de nouvelles affaires, indépendantes de la première, conclues entre les mêmes parties. La notion de la causalité psychologique n'’est pas applicable aux nouveaux marchés. Notion de l’unité économique de plusieurs Mercede del mediatore, art. 413 CO.

Tl mediatore incaricato d’indicare l’occasione per conchiudere un contratto non ha diritto ad una mercede per nuovi negozi, indipendenti dal primo, conclusi tra le medesime parti. La nozione della causalità peicologica non è applicabile ai nuovi negozi. Nozione dell’unità economica di più negozi.

___ (1.). — a) Der Streit der Parteien geht in erster Linie darum, ob der Kläger, der von der Beklagten unbestrittenermasgsen einen Mäklerauftrag im Sinne der Nachweismäkelei erhalten hatte, nur für das erate Geschäft zwischen einem von ihm nachgewiesenen Abnehmer und der Beklagten eine Provision beanspruchen könne, oder, wie er behauptet, auch für spätere, ohne sgein Dazutun getätigte Abschlüsse der Beklagten mit einem solchen vom Kläger gewonnenen Kunden.

Eine ausdrückliche Vereinbarung des Inhalts, dass die Provision auch für solche spätere Abschlüsse geschuldet gein sollte, was an siíich zweifellos zulässig wäre, behauptet der Kläger nicht. Er leitet seinen Provisionsanspruch allgemein aus dem Wesen des Mäklervertrags und den gesetzlichen Bestimmungen über diesen ab. Danach ist aber nach allgemein anerkannter Auffassung der Mäkler sowohl bei der Vermittlungs- als auch bei der Naohweismäkelei nur mit einem konkreten Finzelgeschäft oder gezählten mehreren Geschäften betraut. Gerade darin besteht der Unterschied zwischen dem Mäkler einerseits und dem Handelsreisenden und dem ÁAgenten anderseits. Die letzteren stehen zum Auftraggeber in, einem dauernden Verhältnis. Sie entfalten eine dauernde, generelle Tätigkeit, verfolgen also ungezählte Geschäfte und haben daher grundsätzlich auch für alle während dieses Dauerverbältnisses sich folgenden Geschäfte einen Entgeltsanspruch (BGE 29 IT 109). Aus dem genannten Begriffsmerkmal des Mäklervertrages folgt, dass ein Provisionsanspruch dem Kläger grundsätzlich nur. für das erste Geschüft mit den von ihm nachgewiesenen Kunden zusteht. Nur in Bezug auf dieses besteht der erforderliche Kausalzusammenhang, der bei der Nachweismäkelei dann gegeben ist, wenn der Mäkler als erster dem Auftraggeber den nachträglichen Vertragspariner als tatsächlichen, nicht bereits bekannten Interesgenten namhaft gemacht hat und wenn die Parteien gerade gestützt auf diese Mitteilung zusammengekommen sind und das konkrete Geschäft abgeschlossen haben. Für die weiteren gelbständigen Abschlüsse zwischen den Parteien dagegen fehlt ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang im erwähnten Sinne, da der Kläger bei diesen Geschäüften nioht durch den Nachweis einer konkreten Abschlussgelegenheit und Abschlussgeneigtheit zum Zustandekommen des Vertrages beigetragen hat. Diese späteren Geschäfte beruhen vielmehr auf der durch den ersten Abschluss geschafienen Geschäftsverbindung der Vertragsparteien. n b) Zu Unrecht glaubt der Kläger, sich darauf berufen zu können, dass nach der Rechteprechung des Bundesgerichts sohon ein entfernterer psychologischer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Mäklers und dem nachherigen Zustandekommen des Geschäfts genügt. In den vom Kläger herangezogenen Entscheiden, in denen das Bundesgericht diesen Grundsatz in der Tat ausgesprochen

hat (BGE 57 II 187, 62 IL 342, 69 II 106; vgl. ferner 72 II 89) handelte es sich aber stets um Fälle, wo nioht streitig war, dass die Bemühungen des Mäklers das konkrete, nachher zustandegekommene Geschäft betroffen hatten, weshalb dieses selbstverstäündliche Erfordernis nicht besonders hervorgehoben zu werden brauchte. Den Begriff des psychologischen Zusammenhangs auf Verhältnisse der hier vorliegenden Art auszudehnen, wie der Kläger dies verlangt, ist aber nicht nur grundsätzlich abwegig, sondern auch praktisch undurchführbar. Mangels eines tauglichen Kriteriums, von welchem Zeitpunkt an der psYchologische Zusammenhang zwischen dem Nachweis des 56 Obligationenrecht. N° 9.

Interessenten durch den Mäkler und einem späteren direkten Geschäftsabschluss als dahingefallen zu gelten hätte, ergäbe sich die unsinnige Konsequenz, dass der Nachweismäkler für die Herstellung der Geschäüftsverbindung zwischèn zwei Firmen aus jedem späteren Geschäft zwischen diesen einen Provisionsanspruch hätte, was auf eine Árt Rente hinauslaufen würde. Der Kläger glaubt, die Abgrenzung in der Weise vornehmen zu können, dass der psychologische Zusammenhang in Bezug auf weitere Geschäfte solange anzunehmen sei, « als nicht ein späterer Geschäftsabschluss auf ganz neuer Basis erfolgt », was vom Auftraggeber zu beweisen wäre. Allein auoh dieser Begriff der « ganz neuen Basis » vermöchte seiner. Unbestimmtheit wegen kein brauchbares Kriterium abzugeben. Der Kläger unterlässt denn auch nähere Ausführungen, wann seiner Ánsicht nach diese Voraussetzung als erfüllt zu betrachten Wäre.

c) Nach Literatur und Rechtsprechung besteht ein Provisionsanspruch des Mäklers für spätere Abschlügsse, wenn diese als Teile eines von Anfang an in Aussicht genommenen grösseren Geschäftes erscheinen und mit dem ersten Auftrag eine wirtschaftliche Einheit bilden (OsERSCHÖNENBERGER, OR 4183 N. 24 am Ende ; BecKER, OR 418 N. 9). Der Kläger ist der Meinung, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sei, da. die Beklagte von Anfang an die Absicht gehabt habe, unbeschränkt viele Maschinen zu verkaufen : ob die Bestellangen in Teilbeträgen oder in einem Mal aufgegeben worden geilen, sei unerheblich.

Auch diese Argumentation des Klägers geht jedoch fehl. Von wirtechaftlicher Einheit im oben genannten Sinne kann nur dort gesprochen werden, wo seitens beider vom Mäkler zusammengebrachten Parteien von Anfang an ein grösseres Geschäft geplant war, das dann aber wegen irgendwelcher Hindernisse zunächst nur zum Teil ausgeführt werden konnte und erst später durch weitere Abschlüsse im ursprünglich vorgesehenen Rahmen ergänzt wurde (vgl. BIZR 17 Nr. 30, 30 Nr. 144). Der Kläger behauptet nun aber selber nicht, dass zwischen den von ihm als Interessgenten beigebrachten Abnehmern und der Beklagten schon bei den Verhandlungen über das erste, dann tatsächlich abgeschlossene Geschäft grössere Abschlüsse in Aussicht genommen worden seien, die dann aus irgendwelchen Umständen aufgeteilt werden mussten. Gewiss wollte die Beklagte grundsätzlich möglichst viele Maschinen exportieren und hoffte, auf Grund der durch den Kläger neu angeknüpften Geschäftabeziehungen später weitere Geschäfte machen zu können, und ebenso0 mag es zutreffen, dass auch auf Seiten der Kunden Geneigtheit bestand, bei zufriedenstellender Ausführung des ersten Auftrages durch die Beklagte die Geechäftsverbindung mit diesger weiterzuführen. Allein solche Hoffnungen und blosse Möglichkeiten sind zu unbestimmt, als dass sie die Ânnahme einer wirtschaftlichen Einheit zwischen dem ersten und allfälligen späteren Geschüften zu rechtfertigen vermöchten.

10. Extrait de l’arrêt de la F+ Cour eivile du 15 mars 1949 dans la cause de Perrot contre Suehard Holding.

Droit international privé. Droit de représentation exclusif pour P Amérique accordé par une matisgon asuisse à un Suisse. Prescription de l’action en dommages-intérêts du représentant pour inezxécution du contrat.

1. Désignation par les parties du droit américain comme loi compétente (consid. 2 litt. a). o Validité de cotte clause malgré la diversité des législations des Etats américains ; détermination de la législation applicable (consid. 2 litt. b). C Possibilité pour les parties de modifier leur convention relativement dla Ioi compétente ? (consid,. 2 litt. ec).

2. La prescription doit en principe être jugée d’après la loi qui régit au fond le rapport Juridique litigieux (consid. 3). Objection contre l’application par un tribunal suisse du droit américain, en raison du fait que, dans les pays anglo-saxons, la prescription ressortit à la procédure et devrait toujours ôtre jugée d’après la lex fort ; moyen rejeté (consid. 3 litt. a).

Internationales Privatrecht. Einräumung des Alleinvertretungsrechts für Amerika an einen Schweizer durch eine schweizertsche Firma.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 413 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.

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