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32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Mai 1949 i. S. Perret-Gentil gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Ari. 270 Abs. 1, Art. 251 Abs. 1 BSiP. Die Nichtigkeitesbeschwerde steht ausser dem Angeklagten auch dessen Vormund zu. Dieser kann síie auch gegen den Willen des Angeklagten einlegen. Die Entscheide in den von kantonalen Behörden beurteilten Bundesstrafsachen sind ausser dem Angeklagten auch dessen Vormund zu eröffnen.
Art. 270 al. 1 et 251 al. 1 PPF. Le droit de se pourvoir en nullité appartient non sgeulement à l’accusé, mais encore à s80n tuteur. Ce dernier peut aussi déposer un pourvoi contre la volonté de Paccusé. Dans les causèés pénales fédérales, les décisions des autorités cantonales doivent être communiquées à l’accusé et Art. 270 cp. 1 e 251 cp. 1 PPF. 11 diritto d’mterporre un ricorso Per cassazione non spetta soltanto all’accusato, ma anche al 8110 tubore, il quale può ricorrere anche se l’accusato non vuole. Nelle cause penali federali le sentenze delle autorità cantonali debbono essere comunicate all’accusato e al suo tutore.
Erwägungen
Nach Art. 272 Abs. 1 BStP ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen zehn Tagen seit der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzulegen. Im Kanton Bern besteht die massgebende Eröffnung in der mündlichen Verkündung der Urteilsformel in der Hauptverhandlung, wenn die Partei oder ihr Vertreter bei der Verkündung anwesend ist (Art. 212 Abs. 2, 215 Abs. 4, 216 Abs. 3, 302 StrV). Im vorliegenden Valle hat sie am 21. Januar 1949 in Anwesenheit des Verurteilten tigkeitsbeschwerde nur bis 31. Januar 1949 einlegen. Als sein Vormund sie am 5. Februar 1949 in seinem Namen und Auftrag erklärte, war die Frist für Perret-Gentil abgelaufen.
Dem Vormund steht jedoch ein vom Willen des Bevormundeten unabhängiges Recht zur Nichtigkeitsbeschwerde zu. Gewiss darf der urteilsfähige Bevormundete Rechte ausüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB), sich folglich im Strafverfahren gelber verteidigen und Rechtsmittel einlegen (BGE 68 IV 160). Die Macht, den Vormund an der Vertretung zu verhindern, hat er aber nicht. Das ginge gegen den Zweck der Vormundschaft, dem Bevormundeten in allen persönlichen Angelegenheiten Schutz und Beistand zu bieten (Art. 406 ZGB) und ihm einen Vertreter für alle rechtlichen Angelegenheiten zu geben (Art. 407 ZGB). Das Gesetz nimmt auf den Willen des urteilsfähigen Bevormundeten nur insofern Rücksicht, als Art. 409 ZGB den Vormund verpflichtet, bei wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, den Bevormundeten vor der Entscheidung um seine Ansicht zu befragen. Wie die Zustimmung des Bevormundeten den Vormund nicht von seiner Verantwortlichkeit befreit (Art. 409 Abs. 2 ZGB), nimmt auch die Missbilligung der Absichten des Vormundes durch den Bevormundeten jenem nicht die Pflicht und das Recht, nach eigenem Gewissen zu handeln. Eine Ausnahme machen die höchstpersönlichen Rechte (Recht, die Scheidung der Ehe zu verlangen, und dgl.) ; der Vormund kann sie nicht ohne Zustimmung des Bevormundeten ausüben (BGE 41 IT 556, 68 II 145). Ein solches Recht aber ist die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels im Strafverfahren gegen den Bevormundeten nicht.
Ist der Vormund berechtigt, im Namen des Bevormundeten gegen dessen Willen die Nichtigkeitsbeschwerde zu erklären, go ist Art. 251 BStP, wonach die kantonalen Behörden die Entscheide in Bundesstrafsachen den Parteien mündlich oder schriftlich zu eröffnen haben, dahin auszulegen, dass in Fällen, wo der Angeklagte bevormundet 144 Verfahren. N®9 32, ist, nicht nur ibm, sondern auch seinem Vormund zu eröffnen ist. Sonst besteht nicht Gewähr, dass der Vormund vom Entscheide Kenntnis erhält und das Rechtsmittel einlegen kann. - Im vorliegenden Falle steht nicht fest, ob und wann der Vormund die Urteilsformel erhalten hat, die ihm die Vorinstanz zugesandt haben will. Daher hat für ihn die Beschwerdefrist erst am 5. Februar 1949, dem Tage, an dem er die Urteilsformel vom Bevormundeten erhalten hat, zu laufen begonnen. Die am gleichen Tage der Post übergebene Beschwerdeerklärung ist somit rechtzeitig abgegeben worden. Da die Beschwerde binnen der Frist des Art. 272 Abs. 2 BStP auch begründet worden ist, ist auf 81e einzutreten.
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