Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

75 IV 142

32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Mai 1949 i. S. Perret-Gentil gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Ari. 270 Abs. 1, Art. 251 Abs. 1 BSiP. Die Nichtigkeitesbeschwerde steht ausser dem Angeklagten auch dessen Vormund zu. Dieser kann síie auch gegen den Willen des Angeklagten einlegen. Die Entscheide in den von kantonalen Behörden beurteilten Bundesstrafsachen sind ausser dem Angeklagten auch dessen Vormund zu eröffnen.

Art. 270 al. 1 et 251 al. 1 PPF. Le droit de se pourvoir en nullité appartient non sgeulement à l’accusé, mais encore à s80n tuteur. Ce dernier peut aussi déposer un pourvoi contre la volonté de Paccusé. Dans les causèés pénales fédérales, les décisions des autorités cantonales doivent être communiquées à l’accusé et Art. 270 cp. 1 e 251 cp. 1 PPF. 11 diritto d’mterporre un ricorso Per cassazione non spetta soltanto all’accusato, ma anche al 8110 tubore, il quale può ricorrere anche se l’accusato non vuole. Nelle cause penali federali le sentenze delle autorità cantonali debbono essere comunicate all’accusato e al suo tutore.

Erwägungen

Nach Art. 272 Abs. 1 BStP ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen zehn Tagen seit der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzulegen. Im Kanton Bern besteht die massgebende Eröffnung in der mündlichen Verkündung der Urteilsformel in der Hauptverhandlung, wenn die Partei oder ihr Vertreter bei der Verkündung anwesend ist (Art. 212 Abs. 2, 215 Abs. 4, 216 Abs. 3, 302 StrV). Im vorliegenden Valle hat sie am 21. Januar 1949 in Anwesenheit des Verurteilten tigkeitsbeschwerde nur bis 31. Januar 1949 einlegen. Als sein Vormund sie am 5. Februar 1949 in seinem Namen und Auftrag erklärte, war die Frist für Perret-Gentil abgelaufen.

Dem Vormund steht jedoch ein vom Willen des Bevormundeten unabhängiges Recht zur Nichtigkeitsbeschwerde zu. Gewiss darf der urteilsfähige Bevormundete Rechte ausüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB), sich folglich im Strafverfahren gelber verteidigen und Rechtsmittel einlegen (BGE 68 IV 160). Die Macht, den Vormund an der Vertretung zu verhindern, hat er aber nicht. Das ginge gegen den Zweck der Vormundschaft, dem Bevormundeten in allen persönlichen Angelegenheiten Schutz und Beistand zu bieten (Art. 406 ZGB) und ihm einen Vertreter für alle rechtlichen Angelegenheiten zu geben (Art. 407 ZGB). Das Gesetz nimmt auf den Willen des urteilsfähigen Bevormundeten nur insofern Rücksicht, als Art. 409 ZGB den Vormund verpflichtet, bei wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, den Bevormundeten vor der Entscheidung um seine Ansicht zu befragen. Wie die Zustimmung des Bevormundeten den Vormund nicht von seiner Verantwortlichkeit befreit (Art. 409 Abs. 2 ZGB), nimmt auch die Missbilligung der Absichten des Vormundes durch den Bevormundeten jenem nicht die Pflicht und das Recht, nach eigenem Gewissen zu handeln. Eine Ausnahme machen die höchstpersönlichen Rechte (Recht, die Scheidung der Ehe zu verlangen, und dgl.) ; der Vormund kann sie nicht ohne Zustimmung des Bevormundeten ausüben (BGE 41 IT 556, 68 II 145). Ein solches Recht aber ist die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels im Strafverfahren gegen den Bevormundeten nicht.

Ist der Vormund berechtigt, im Namen des Bevormundeten gegen dessen Willen die Nichtigkeitsbeschwerde zu erklären, go ist Art. 251 BStP, wonach die kantonalen Behörden die Entscheide in Bundesstrafsachen den Parteien mündlich oder schriftlich zu eröffnen haben, dahin auszulegen, dass in Fällen, wo der Angeklagte bevormundet 144 Verfahren. N®9 32, ist, nicht nur ibm, sondern auch seinem Vormund zu eröffnen ist. Sonst besteht nicht Gewähr, dass der Vormund vom Entscheide Kenntnis erhält und das Rechtsmittel einlegen kann. - Im vorliegenden Falle steht nicht fest, ob und wann der Vormund die Urteilsformel erhalten hat, die ihm die Vorinstanz zugesandt haben will. Daher hat für ihn die Beschwerdefrist erst am 5. Februar 1949, dem Tage, an dem er die Urteilsformel vom Bevormundeten erhalten hat, zu laufen begonnen. Die am gleichen Tage der Post übergebene Beschwerdeerklärung ist somit rechtzeitig abgegeben worden. Da die Beschwerde binnen der Frist des Art. 272 Abs. 2 BStP auch begründet worden ist, ist auf 81e einzutreten.

IMPRIMERIES RÉUNIES S, A, LAUSANNE

I. STRAFGESETZBUCH — CODE PÉNAL

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 19, Art. 406, Art. 407 e Art. 409 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

Citato in