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16. Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1949 i. S. X gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
1. Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Begriff des Geheimnisses und des Offenbarens. 2. Art. 321 Ziff. 2 StGB. Wer isù « Berechtigter » ?
1. Art. 321 ch. 1 al. 1 CP. Notion du secret et de-la révélation. 2. Art. 321 ch. 2 CP. Qui esb « l’intéressó » ?
1. Art. 321, cifra 1, cp. 1 CP. Concetto del segreto e della rivelaZone. 2. Art. 321, cifra 2 CP. Chi è « linteressato » ?
72 Strafgesetzbuch. N° 16.
Sachverhalt
A. — B. war vom 4. Dezember 1939 bis 8. Februar 1940 in der Heilanstalt Burghölzli interniert. Am 16. April 1943 Kkonsultierte er in Begleitung des Eduard ÀÁ., des Bruders seiner Freundin Lisa A., den Spezialarzt für Psychiatrie Dr. X. Dieser wies ihn am 22. April 1943 in eine Anstalt für Nerven- und Gemütskranke ein und empfahl am 23. April 1943 der Vormundschaftsbehörde von Zürich, gegen ihn vormundschaftliche Massnahmen Am 10. März 1946 begünstigte Lisa A. den B. in einer letztwilligen Verfügung. Nach ihrem Tode fochten ihre Geschwister Eduard und Hedwig die Verfügung beim Bezirksgericht Zürich an. Im Entwurf der Klage äusserte sich ihr Anwalt über den Geisteszustand der Erblasserin. Mit dem Auftrage, seine Ausführungen vom psychiatrischen Standpunkt aus zu überprüfen, übergab er im Dezember 1946 den Entwurf der Klage und eine Abschrift der Eingabe, die Dr. X. am 283. April 1943 an die Vormundschaftsbehörde gemacht hatte, dem Spezialarzt für Psychiatrie Dr. N. Dieser wandte sich an Dr. X., um sich die Kenntnisse nutzbar zu machen, die letzterer im April 1943 über B. und Lisa A. erhalten hatte. Dr. X. übergab dem Dr. N. am 9. Januar 1947 seine Handakten zur Finsicht, darunter eine Abschrift der Krankengeschichte aus der Heilanstalt Burghölzli über B. Am 26. Januar 1947 teilte er dem Anwalt der Geschwister A. Beobachtungen, die er als Arzt des B. gemacht hatte, schriftlich
B. — Auf Antrag des B. erklärten das Bezirksgericht Zürich und in oberer Instanz das Obergericht des Kantons Zürich Dr. X. der Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Zif. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Das _ Obergericht, mit Urteil vom 18. Februar 1949, verurteilte den Angeklagten zu einer Busse von Fr. 50.—.
C. — Dr. X. ficht das Urteil des Obergerichts mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht geltend, er habe kein Geheimnis offenbart, da Dr. N. und die Erben À. über alle wesentlichen Züge des krankhaften Verhältnisses zwischen B. und Lisa A., über die krankhaften Manifestationen des B. und über dessen Internierungen schon unterrichtet gewesen seien. Dr. N. habe am 9. Januar 1947 die Eingabe des Beschwerdeführers an die Vormundschaftsbehörde vom 23. April 1943 im Wortlaut vor sich gehabt. Die Überlassung der Krankengeschichte der Heilanstalt Burghölzli und das Schreiben des Beschwerdeführers an den Anwalt vom 26. Januar 1947 seien nur die wissenschaftliche Bestätigung der in dieser Eingabe enthaltenen wesentlichen Manifestationen der Krankheit des B. gewesen. Art. 321 StGB verpflichte den Arzt nicht absolut zum Schweigen, denn was der Dritte schon kenne, sei kein Geheimnis und könne daher auch nicht offenbart werden. Nur über wirkliche Geheimnisse gei der Arzt zu schweigen verpflichtet: Die wesentlichen Mitteilungen an den Beschwerdeführer' habe Eduard A. am 16. April 1943 in Anwesenheit des B. gemacht. Dieser könne sgomit dem Beschwerdeführer nicht ein Redeverbot gegenüber den Geschwistern A. haben auferlegen wollen. Er habe gebilligt, dass sich der « Kreis des Vertrauens » auf gie erstrecke. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer in gutem Glauben angenommen, er teile Dr. N. nur mit, was dieser schon wisse. Es treffe deshalb Art. 19 StGB zu. Eventuell wäre Art. 20 StGB anzuwenden, weil sich der Beschwerdeführer über den Begriff des Geheimnisses und der Offenbarung geirrt habe.
Erwägungen
I. — ÁÂrzte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden isv oder das síe in Ausübung des Berufes wahrgenommen haben, werden auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Geheimnis im Sinne dieser Bestimmung ist alles, was T4 Strafgesstzbuch. N° 18.
der Patient dem Arzt zwecks Ausführung des Auftrages anvertraut oder was der Árzt in Ausübung seines Berufes wahrnimmt. Der Arzt hat darüber zu schweigen, und zwar auch gegenüber einer Person, welche die Tatsache, die ihm anvertraut ist oder die er wahrgenommen hat, schon kennt. Die Mitteilung an eine solche Person kommt einer Bestätigung gleich, die sich der Patient nicht gefallen zu lassen braucht. Wenn er ärztliche Hilfe sucht, tut er es in der Erwartung, dass der Arzt gegenüber Dritten über Anvertrautes oder Wahrgenommenes schweige. Nur bei dieser Auslegung des Begriffs des Geheimnisses besteht Gewähr, dass er sich gegenüber dem Arzte, wie es zur richtigen Ausführung des Auftrages nötig ist, offen ausspricht und der ärztlichen Untersuchung keine Hindernisse in den Weg legt. Die Schweigepflicht des Arztes wird damit nicht unerträglich ausgedehnt. Es ist nicht zu übersehen, dass dieser sich nicht strafbar macht, wenn er das Geheimnis in Ausübung einer Berufspflicht offenbart (Art. 32 StGB) oder ihn der Berechtigte, die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde ermächtigt, es preiszugeben (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Dazu kommt, dass er über Tatsachen, die allgemein bekannt sind, nicht zu schweigen braucht, weil der Patient zum vornherein kein Interesse haben kann, sie gegenüber irgendwem geheimzuhalten. Dass die Pflicht zur Geheimhaltung alle andern Tatsachen erfasst, ist für den Arzt nicht unbillig. Diese umfassende Schweigepflicht liegt in seinem Interesse, da síie ihn der Prüfung enthebt, ob und inwieweit ein Dritter, der Auskunft wünscht, bereits unterrichtet ist.
Der Begriff des Offenbarens im Sinne von Art. 321 StGB sodann umfasst Jede Árt der Bekanntgabe des Geheimnisses, inbesondere die mündliche oder schriftliche Mitteilung und die Aushändigung von - Schriftstücken oder andern Sachen, die das Geheimnis verraten.
2. Der Beschwerdeführer hat Dr. N. durch Aushändigung seiner Handakten und dem Anwalt durch den Brief vom 26. Januar 1947 Tatsachen mitgeteilt, von denen er als Arzt des B. Kenntnis erhalten hatte und die nicht allgemein bekannt waren. Damit hat er Geheimnisse offenbart, die ihm infolge seines Berufes anvertraut worden waren oder die er in dessen Ausübung wahrgenommen hatte, und zwar unbekümmert darum, wie weit Dr. N. und dessen Auftraggeber von diesen Tatsachen bereits Kenntnis hatten. Schon die Bestätigung dessen, was sie bereits wussten, brauchte sich der Berechtigte nicht gefallen zu lassen. Wie sehr sie im Interesse seiner Prozessgegner lag und seinem eigenen Interesse widersprach, ergibt sich gerade daraus, dass sich Dr. N. zwecks Ausführung des vom Anwalte der Geschwister A. erhaltenen Auftrages an den Beschwerdeführer wandte, gich nicht mit dem begnügte, was joner ihm mitteilen konnte.
3. Nicht strafbar ist der Arzt, wenn er das Geheimnis mit Einwilligung des Berechtigten offenbart (Art. 321 Berechtigter- war B. und nur er. Er war Patient des Beschwerdeführers gewesen, und über seine Person hat der Beschwerdeführer Auskunft gegeben. Eduard A. ist dadurch, dass er bei der Konsultation vom 16. April 1943 mit Einwilligung des B. anwesend war, nicht zum Berechtigten geworden, der den Beschwerdeführer ausdrücklich oder stillschweigend (durch den Auftrag an den Anwalt) hätte ermächtigen dürfen, dem Dr. N. und dem Anwalt Auskunft zu geben.
4. Auf Art. 19 StGB beruft sich der Beschwerdeführer, weil er sich vorgestellt habe, die mitgeteilten Tatsachen seien Dr. N. und dessen Auftraggebern schon bekannt. Diese Behauptung nützt dem Beschwerdeführer nicht, denn auch nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt haben will, hat er objektiv und subjektiv den Tatbestand des in Art. 321 Ziff. 1 StGB umschriebenen Vergehens erfüllt.
Auch Art. 20 StGB trifft nicht zu. Wie das Obergericht verbindlich feststellt und der Beschwerdeführer 76 Verkehr mit Lebensmitteln, No 17.
nicht bestreitet, hat er die ärztliche Schweigepflicht gekannt und ist er sich bewusst gewesen, der Gegenpartei eines einstigen Patienten in einem Prozess gegen diesen belastendes Material auszuliefern. Daraus schliesst das Obergericht, dass er nicht gutgläubig gewesen ist, zur Tat berechtigt zu sein. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und bindet daher den Kassationshof.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 19. — Voir aussi n° 19.
IL. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN Ming COMMERCE DES DENRÉES ALIMENTAIRES