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76 I 96

17. Auszug aus dem Urteil vom 12. Juni 1950 i. S. Y. gegen T. und Staatsanwaltsehaft des Kantons Ziirich.

Strafprozessuale Beschlagnahme. Verhàaltnis zum Bundesrecht.

Die in einer kantonalen Strafprozessordnung vorgesehene Beschlagnahme von smit der Straftat in keinem Zusammenbang stehenden) Verméògensstiicken des Angeschuldigten zur Sicherstellung privatrechtlicher Schadenersatzanspritche ist bundesrechtswidrig (Erw. 4).

Die mit der unzulissigen Beschlagnahme einer Liegenschaft erfolgte « Anweisung » an das Grundbuchamt, zur Sicherung der Beschlagnahme eine Verfiigungsbeschrànkung vorzumerken, kann nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, da der Entscheid uber die Zula&ssigkeit der Vormerkung den Grundbuchbehòrden und damit letztinstanzlich dem Bundesgericht im Verwaltungsgerichtsverfahren zusteht (Erw. 6).

Séquestre ordonné dans une poursuite pénale. Relation avec le droit fédéral.

La disposition d’un code de procédure pénale permettant de séquestrer des biens du prévenu (étrangers è l’infraction) afin de garantir les prétentions civiles du lésé est contraire au droit fédéral (consid. 4).

L’instruction donnée au bureau du registre foncier d’annoter une restrietion du droit d'aliéner, pour assurer l’exécution du séquestre, ne peut pas étre attaquée par un recours de droit public, car la décision relative è la validité de l’annotation relève des autorités de surveillance du registre foncier et, en dernière instance, du Tribunal fédéral comme juridiction administrative (consid. 6).

Sequestro ordinato in un procedimento penale. Relazione col diritto federale.

Il disposto d’un codice di procedura penale, che permette di sequestrare beni dell’imputato (estranei al reato) per garantire le pretese civili del leso, è contrario al diritto federale (consid. 4).

L’ordine dato all’ufficio del registro fondiario d’annotare una restrizione del diritto di disporre per assicurare l’esecuzione del sequestro non può essere impugnata mediante un ricorso di diritto pubblico, poichè la decisione concernente l’annotazione è di competenza delle autorità di vigilanza del registro fondiario e, in ultima istanza, del Tribunale federale come giurisdizione amministrativa (consid. 6).

Aus dem Tatbestand :

Sachverhalt

A. — Bei der Bezirksanwaltschaft Winterthur ist gegen die Beschwerdefiihrerin, Frau Y., eine Strafuntersuchung wegen Betruges anh#ngig. Auf Antrag des Geschàdigten T. erliess die Bezirksanwaltschaft am 6. Dezember 1949 folgende Verfiigung :

« I) Zur kiinftigen Vollstreckung des Strafurteils wird die Liegenschaft X. in Arosa beschlagnahmt.

2) Gegen Verzusserung oder Wertverminderung durch neue Belastungen wird das Grundbuchamt Arosa angewiesen, eine Verfiùgungsbeschrinkung im Grundbuch einzutragen. » Aus der Begriindung dieser Verfiigung ist folgendes hervorzuheben : Gemiss § 83 der ziircherischen Strafprozessordnung (StPO) kònne die Untersuchungsbehérde, sofern es ihr zur Sicherung der ktiinftigen Vollstreckung eines Strafurteils geboten erscheine, vom Verméogen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag belegen, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfalligen Busse, des verursachten Schadens und der Strafvolizugskosten voraussichtlich erforderlich sei. Im vorliegenden Falle sei eine solche Beschlagnahme angezeigt, zumal es sich um eine hohe Deliktssumme (ca. Fr. 80,000.—) handie (wird né&her ausgefibrt). Die Beschiagnahme der Liegenschaft der Beschwerdefiihrerin in Arosa miisse — damit sie nicht durch eine Veriusserung oder Belastung illusorisch gemacht werden kònne — im Grundbuch zum Ausdruck gelangen. Hiezu diene die Anmerkung einer Verfiigungsbeschrànkung i. S. von Art. 960 ZGB. Eine solche Anmerkung sei nach Art. 6 ZGB in Anwendung kantonalen òffentlichen Rechts von Bundesrechts wegen zulàssig.

Den von Frau Y. gegen diese Verfiigung eingereichten Rekurs wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Ziirich mit Entscheid vom 1. Februar 1950 ab.

B. — Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde stellt Frau Y. den Antrag, die Beschlagnahmeverfigung der Staatsanwaltschaft Zurich vom l. Februar 1950 sei aufzuheben und die im Grundbuch Arosa angemerkte Verfiigungssperre iiber die Liegenschaft X. in Arosa zu lòschen.

Zur Begriindung dieses Antrages wird u.a. geltend gemacht :

a) Die Bezirksanwaltschaft habe, wie sich aus der Begrindung ihrer Verfiigung ergebe, die Beschlagnahme einzig und allein zur Sicherung der Schadenersatzanspriiche des Zivilkligers angeordnet. Hiebei habe sie sich auf § 83 StPO stiitzen kònnen. Doch diese Vorschrift sei, soweit sie die Beschlagnahme von Vermògensstiicken zur Deckung privater Schadenersatzanspriiche zulasse, bundesrechtswidrig, wie sich aus BGE 53 I 385 ergebe. Fiir privatrechtliche Anspriiche und Forderungen habe der Bundesgesetzgeber in den Art. 271 ff. SchKG die Arrestgriinde abschliessend aufgez&hlt. Im Kanton Ziirich werde durch § 83 StPO dem Geschàdigten ein weiterer Arrestgrund zur Verfiigung gestellt. Hiedurch wirden die iibrigen Gl&ubiger des Angeschuldigten schwer geschidigt ; denn sie kénnten nicht in der gleichen Pfindungsgruppe figurieren, wie dies beim Arrest nach SchKG der Fall wire. Ausserdem wiirde der Angeschuldigte der Verteidigungsmòglichkeiten nach SchKG beraubt. Die im ScehKG enthaltene Regelung der Verarrestierung von Gegenstinden diirfe durch das kantonale offentliche Recht nur im Rahmen von Art. 44 SchKG ausgeschaltet oder abgedndert werden, ansonst der Grundsatz « Bundesrecht bricht kantonales Recht » verletzt sei.

b) Wollte man annehmen, die Strafuntersuchungsbehòrde habe die Beschlagnahme zur Deckung òffentlichrechtlicher Forderungen vorgenommen, so wire, selbst wenn diese Forderungen einige tausend Franken ausmachen wiirden, die Beschlagnahme gleichwohl unzulissig. Die Untersuchungsbehòrde wire verpflichtet gewesen, vorerst der Beschwerdefihrerin eine Kaution aufzuerlegen.

c) Der Bundesgesetzgeber habe grundbuchliche Ver- ° fiigungsbeschrànkungen nur fiir Anspriiche vorgesehen, die ein bestimmtes Grundstiick zum Gegenstand haben. Sowohl die Forderung des angeblich Geschédigten wie auch die éffentlich-rechtlichen Forderungen des Staates seien aber reine Geldforderungen, die in keiner Beziehung zum beschlagnahmten Grundstiick stehen. § 85 StPO widerspreche, insoweit er fiir die Beschlagnahme von Liegenschaften die Grundbuchsperre vorsehe, dem Art. 960 ZGB und sei daher insoweit bundesrechtswidrig.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde, soweit es auf sie eintreten konnte, abgewiesen im Sinne folgender Erwigungen :

4. — Kantonale Straf- und Strafprozessgesetze, die einer Behòrde die Befugnis zur Beschlagnahme von Vermogen des Angeschuldigten einràumen, verstossen nur insoweit, als sie durch den in Art. 44 SchKG zu Gunsten des kantonalen Rechts gemachten Vorbehalt gedeckt sind, nicht gegen die Vorschriften des eidg. Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes. Wie das Bundesgericht kiirzlich in BGE 76 I 32 dargelegt hat und die Beschwerdefiihrerin ibrigens anerkennt, ist § 83 der zurch. StPO, soweit er den Untersuchungsbehorden das Recht der Beschlagnahme von Vermbgensstiicken des Angeschuldigten zur Deckung der (staatlichen) Prozesskosten, einer allfilligen Busse und der Strafvollzugskosten einràumt, durch den Vorbehalt des Art. 44 SchKG gedeckt. § 83 der ziirch. StPO ermàchtigt aber die Untersuchungsbehòrden auch, Vermògensstiicke des Angeschuldigten « zur Deckung des verursachten Schadens » zu beschlagnahmen. Soweit es sich hiebei um die Deckung é&ffentlich-rechtlicher, also insbesondere auch fiskalischer Schadenersatzanspriiche handelt, fallt § 83

StPO — wie in BGE 76 I 32 ausgefiihrt wurde — ebenfalls noch unter den Vorbehalt des Art. 44 SchKG. Dagegen muss die damals offen gelassene Frage, ob unter diesen Vorbehalt der § 83 StPO auch insoweit fàllt, als dieser sich auf privatrechtliche Schadenersatzforderungen bezieht, jedenfalls dann verneint werden, wenn die beschlagnahmten Gegenstinde mit der Straftat in keiner Beziehung stehen ; denn zu den « strafrechtlichen » Bestimmungen im Sinne von Art. 44 SchKG gehòren nur Bestimmungen, die dem materiellen oder formellen Strafrecht angehéren, der Verwirklichung und Vollziehung des staatlichen Strafanspruches dienen.

In diesem Sinne hat sich schon ein Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes vom 24. Juni 1902 (BGE 28 I 220 ff.) ausgesprochen. Als eine Strafbehorde das bei einem Angeschuldigten beschlagnahmte Sparheft zuriiekbehalten wollte «come cauzione per le spese e per l’indennità che potrebbe essere accordata alla parte civile», erklirte das Bundesgericht : « Per ciò che riguarda l’indennità alla parte civile, è chiaro ... che una simile indennità non costituisce ... che un credito di diritto privato, la cui esazione non può avvenire che nei modi e coi mezzi ordinari della Legge Esec. e Fall. » Von diesem Entscheide ist das Urteil der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 1. Oktober 1927 (BGE 53 I 380 ff.) nicht abgewichen. In der Literatur wird zwar der letztgenannte Entscheid vereinzelt (vgl. z. B. BùrcIn in SJZ. Bd. 32 S. 150) dahin verstanden : Eine kantonale Vorschrift, durch die die Strafbehòrde ermichtigt werde, Verméogensstiicke des Angeschuldigten zu beschlagnahmen, um die Ersatzforderung des durch die strafbare Handlung geschédigten Privaten sicherzustellen, sei an sich nicht bundesrechtswidrig ; doch falle die zu diesem Zweck angeordnete Beschlagnahme . dahin, wenn der Angeschuldigte in Konkurs gerate oder gepfindet werde. Diese Auslegung des bundesgerichtlichen Entscheides ist jedoch nicht volistindig richtig. Damals waren in Anwendung der §§ 97 und 119 der soloth. StPO beim Angeschuldigten Gegenstinde, die dem Verletzten durch die strafbare Handlung entzogen worden waren, bzw. die aus solchen Gegenstinden erlòsten oder angeschafften Sachen, beschlagnahmt worden, ohne dass hiegegen Einsprache erhoben worden war. Streitig war ausschliesslich, ob diese Vermbògensobjekte — wie in den §§ 97 und 441 der soloth. StPO vorgesehen ist — dem Verletzten zur Deckung des ihm vom Strafrichter zugesprochenen Schadenersatzes zugewiesen werden diirfen. Diese Frage wurde fiir den Fall verneint, dass sich hieraus ein Privileg des geschéidigten Zivilkligers auf Kosten anderer Gliubiger ergeben sollte. Damit ist aber nicht gesagt, dass in einem Kanton, der — wie der Kanton Ziirich — die Beschlagnahme nicht auf die mit der Straftat im Zusammenhang stehenden Gegenstinde beschrinkt, die nicht in einem solchen Zusammenhang stehenden Vermògensstilcke des Angeschuldigten zur Sicherstellung privatrechtlicher

Schadenersatzanspriiche beschlagnahmt werden diirfen. Dass das Bundesgericht eine solche Beschlagnahme nicht mehr als eine « strafrechtliche »im Sinne von Art. 44 SchKG betrachtet, ergibt sich aus folgenden, in jenem Entscheide enthaltenen Ausfihrungen :« Wenn hier (in Art. 44 SchKG) von Gegenstinden gesprochen wird, die auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, so sind damit nicht irgendwelche Vorschriften gemeint, die sich in einem kantonalen Straf- oder Strafprozessgesetze finden, Vielmehr ist nur an solche Bestimmungen gedacht, die auch ihrem Inhalt nach dem materiellen oder formellen Strafrechte angehòren, der Verwirklichung und Vollziehung eines Strafanspruches des Gemeinwesens und der Gebiihren- oder sonstigen finanziellen Ersatzanspriiche dienen sollen, die ihm aus der Durchfiihrung des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten erwachsen. Nur auf solche éffentlichrechtliche Anspriiche ist, wie schon die Zusammenstellung der strafrechtlichen mit den ‘fiskalischen’ Gesetzen zeigt, Art. 44 SchKG zugeschnitten.

Keineswegs war es seine Absicht, eine derartige Vorzugsstellung auch gewéhnlichen privatrechtlichen Forderungen zu gewéàhren, die irgendwie mit einem Vergehen zusammenhingen. Der Anspruch des durch eine strafbare Handlung Geschidigten auf Wiedergutmachung dieses Schadens ist aber eine einfache privatrechtliche Forderung, die sich von anderen Schadenersatzanspriichen aus ausservertraglicher Schédigung ihrer Natur nach nicht unterscheidet.

.. Es ist demnach durchaus unrichtig, dass man es hiebei mit einem dem éffentlichen Rechte angehòrigen Verhéltnis zu tun hitte » (BGE 53 I 387/88).

§ 83 der zùrch. StPO ist daher jedenfalls insoweit bundesrechtswidrig, als er die Beschlagnahme von Vermégensstiicken des Angeschuldigten, die mit der Straftat in keinem Zusammenhang stehen, zur Sicherstellung privatrechtlicher Schadenersatzanspriiche zulisst. Im vorliegenden Falle machen aber weder die Untersuchungsbehòrden noch der Zivilkliger geltend, dass die beschlagnahmte Liegenschaft mit dem Betrugsdelikt, wegen dessen die Beschwerdefiihrerin in Winterthur strafrechtlich verfolgt wird, in irgend einem Zusammenhang stehe.

5. — Doch durch den von der Staatsanwaltschaft des Kantons Ziirich bestàtigten Beschluss der Bezirksanwaltschaft Winterthur ist die Liegenschaft der Beschwerdefubrerin nicht — wie letztere behauptet — ausschliesslich zur Sicherung der Schadenersatzanspriiche des Zivilklàgers T. beschlagnahmt worden. Wohl hat die Bezirksanwaltschaft ihren Beschluss auf dessen Antrag gefasst und in der Begriindung auf die hohe Deliktssumme von Fr. 80,000.— hingewiesen. Doch wurde dann die Beschlagnahme — wie sich insbesondere auch aus dem Dispositiv des Beschlusses ergibt — schlechtweg zur Sicherung der « kiinftigen Vollstreckung des Strafurteils », also auch zur Deckung einer allfàlligen Busse und der staatlichen Pro- zess- und Strafvollzugskosten angeordnet. Insoweit I&sst sich aber — wie oben dargetan wurde — die Beschlagnahme nicht beanstanden. Sie kann daher — trotzdem sie in unzulissiger Weise auch zur Sicherung der Schadenersatzanspriiche des Zivilkligers angeordnet wurde — nicht aufgehoben werden und zwar auch nicht einmal teilweise ; denn die Liegenschaft der Beschwerdefihrerin durfte auch dann vollstàndig beschlagnahmt werden, wenn die Beschlagnahme nur zur Sicherung einer allfalligen Busse sowie der staatlichen Prozess- und Vollzugskosten zulissig war... Der Beschwerdefiihrerin ist lediglich das Recht zu wahren, bei der Untersuchungsbehòrde die Aufhebung der Beschiagnahme der Liegenschaft zu verlangen gegen Leistung einer Kaution, die nach der Schétzung der Untersuchungsbehòrde ausreicht, um eine ailfillige Busse sowie die staatliche Prozess- und Vollstreckungskosten zu decken.

6. — Durch den von der Staatsanwaltschaft bestàtigten Beschluss der Bezirksanwaltschaft wurde nicht nur die Beschlagnahme der Liegenschaft X. verfiigt, sondern iiberdies das Grundbuchamt Arosa «angewiesen », auf dem Grundbuchblatt dieser Liegenschaft eine Verfiigungsbeschrinkung vorzumerken. In dieser « Anweisung » an das Grundbuchamt liegt nur insoweit eine anfechtbare Verfiigung, als damit die Beschwerdefiihrerin in definitiver; rechtsverbindlicher und erzwingbarer Weise verpflichtet wurde, die Eintragung einer Verfiigungsbeschrànkung auf dem Grundbuchblatt der Liegenschaft X. zu dulden (BrrcHMEIER, Handbuch des OG, S. 314). Wird auf Grund einer amtlichen Anordnung die Vormerkung einer Verfiigungsbeschrinkung im Grundbuch verlangt, so kann zwar der Grundbuchfiihrer nicht mehr priifen, ob die materiellen Voraussetzungen zum Erlass der amtlichen Verfiigung gegeben waren. Doch ist der Grundbuchfiùhrer dafiir verantwortlich, dass nicht Verfiigungen vorgemerkt werden, die grundbuchrechtlich iberhaupt nicht zulàssig sind (HomBEeRGER, Kommentar z. ZGB Art. 960 Note 17, S. 278). Mit den Beschliissen der ziircherischen Untersuchungsbehorden war daher nicht endgiiltig und rechtsverbindlich festgestellt, dass die Eintragung einer Verfigungs-

beschrinkung auf dem Grundbuchblatt der Liegenschaft X. grundbuchrechtlich zulàssig sei. Der rechtsverbindliche Entscheid hierilber steht erstinstanzlich dem Grundbuehfiihrer, zweitinstanzlich der kantonalen Aufsichtsbehòrde in Grundbuchsachen und letztinstanzlich dem Bundesgericht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (Art. 99 Ziff. I lit. ce OG) zu. Auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als mit derselben geltend gemacht wird, dass die von den Untersuchungsbehòrden vorgesehene Eintragung einer Verfiigungsbeschrinkung grundbuchrechtlich unzulàssig sei, da § 85 der zirch. StPO, der als Mittel fir die Durchfiihrung der strafrechtlichen Beschlagnahme eine Grundbuchsperre vorsehe, gegen Art. 960 ZGB verstosse.

V. INTERKANTONALES ARMENUNTERSTUTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 6 e Art. 960 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 83 e Art. 85 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 44 e Art. 271 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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