Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

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34. Auszug aus dem Urteil der I Zivilabteilung vom 26. September 1950 i. S. Mobn gegen HWörni und Mitheteiligte.

Haftung zwischen Haltern : Die in. Art. 39 MFG enthaltene Verweisung auf Art. 37 MFG bezieht sich auch auf die besondere Beweistastordnung gemäss dessen Abs. 2 und 83.

Reeponsabilité civile entre détenteurs. Le renvoi à l’art. 37 LA, régultant de Tart. 39 de la même loi, 80 rapporte aussil aux règles apéciales sur le fardeau de la preuve prévues par les al. 2 et 3 de l’art. 37.

230 Motorfahrzeugverkehr. N® 34.

Responsabilità civile tra detentori. IT} rimando all’art. 37 LA che è contenuto nell'art. 39 della stessa legge sí riferisce anche alle Dorno speciali sull’onere della prova previste dai capoversi 2 e 3 ell’art. 37.

Da der beim Zusammenstoss mit dem Lastwagen des Beklagten getötete Motorradfahrer Hörni selber ebenfalls Motorfahrzeughalter war, liegt der Tatbestand von Art. 39 MFG vor, wonach in Bezug auf Körperschaden die Ersatzpflicht zwischen Haltern sich nach dem MFG richtet, während für Sachschaden das OR gilt. Dabei ist die Verweisung auf das MVG gemäss BGE 68 II 118 ff. go zu verstehen, dass damit die in Art. 37 MFG getroffene Haftungsregelung als anwendbar erklärt werden soll. Dieser Hinweis bezieht sich, wie in Ergänzung und Verdeutlichung des erwähnten grundlegenden Entscheides hervorzuheben ist, entgegen der Ansicht des Beklagten nicbt nur auf den in Art. 37 Abs. 1 MFG aufgestellten Grundsatz der Kausalhaft, sondern auch auf die besondere Beweislastordnung gemäss Abs. 2 und 3 der genannten Bestimmung. Nach Abs. 2 hat der Halter, der die gänzliche Befreiung von der Haftung beansprucht, nicht nur das Vorliegen höherer Gewalt oder ein grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten nachzuweisen, sondern darüber hinaus den Nachweis dafür zu erbringen, dass weder ihn noch eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft. Vermag er den ihm obliegenden Exkulpationsbeweis nicht zu erbringen, s0 kommt gemäss Abs, 3 des Art. 37 nur eine teilweise Befreiung von der Ersatzpflicht in Frage, die nach Massgabe der gesamten Umestände abzustufen ist. Das Fehlschlagen des Exkulpationsbeweises hat zur Folge, dass ein Verschulden des Schädigers angenommen werden muss in Bezug auf den Umstand, aus dem er seine Befreiung glaubte herleiten zu können. Das gilt im ganzen Anwendungsbereich von Art. 37 Abs. 3, d. h. auch für den Fall, dass dem behaupteten Verschulden des Halters ein bloss leichtes Verschulden des Geschädigten oder Dritten gegenübersteht.

Denn sonst käme man zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass der Halter bei grobem Verschulden des Geschädigten oder Dritten in Bezug auf die Beweislast schlechter gestellt wäre, als bei bloss leichtem Verschulden dessgelben.

Die Beweislastordnung des Art. 37 MFG weicht aleo zu Ungunsten des Halters bewusst ab von der Regelung, die sich gemäss allgemeinen Grundsätzen ergäbe ; nach diesen hätte nämlich auch der kausa]l Haftende die Vermutung seiner Schuldlosigkeit für sich, und der Geschädigte, der — etwa als Replik auf den Vorwurf eigenen groben Verschuldens — ein Verschulden des Schädigers geltend machen wollte, hätte diese Behauptung zu beweisen (vgl. z. B. Art. 5 EHG). Die Sonderregelung des Art. 37 MFG beruht auf der Absicht des Gesetzes, dem Geschädigten in weitem Masse entgegenzukommen. Da gerade in ihr das kennzeichnende Unterscheidungsmerkmal der Haftungsordnung des Art. 37 MFG gegenüber andern Kausalhaftungsregelungen liegt, drängt sich der Schluss auf, dass der Hinweis des Art. 39 MFG auf den Art. 37 auch dessen Beweislastordnung mit einschliesst. Sonst wäre zweifellos ein Vorbehalt nach dieser ientung in das Gesetz aufgenommen worden.

In der Literatur wird allerdings die Auffasgssung vertreten, dass diese an sich schon nicht sehr glückliche Beweislastverteilung auf die Schädigung eines Nichthalters zugeschnitten sei und daher kein Grund bestehe, sie auf den Fall der Schädigung unter Haltern zu übertragen (OFTINGER, Haftpflichtrecht II 8. 949). Dem kann jedoch nicht beigestimmt werden. Anlass zu der Aufstellung der Haftungsregelung und Beweislastordnung des Art. 37 MFG gab die dem Motorfahrzeug innewohnende Betriebsgefahr. Durch den Motorfahrzeugverkehr werden aber nicht nur Nichthalter gefährdet, sondern auch die Halter anderer Motorfahrzeuge. Dabei ist die Betriebsgefahr für die verschiedenen in Betracht fallenden Fahrzeugkategorien von sehr unterschiedlicher Grösse. So wird z. B. durch einen schweren Motorlastwagen wegen der 232 Motorfahrzeugverkehr. N° 34, diesem eigenen hohen Betriebsgefahr der Führer eines mit einem Hilfsmotor ausgestatteten Fahrrades kaum weniger gefährdet als ein Fussgänger oder gewöhnlicher Radfahrer. Er bedarf daher im gleichen Masse wie diese des Schutzes, 80 dass es als durchaus gerechtfertigt erscheint, die Beweislastordnung des Árt. 37 Abs. 2 und 3 MFG auch auf die Haftung zwischen Haltern anzuwenden.

Der Beklagte glaubt, sich für die von ihm verfochtene Auffassung darauf berufen zu können, dass gemäss BGE 68 IT 124 im Verhältnis zwiechen Haltern neben der Grösse der beteiligten Betriebsgefahren in besonderem Masse auch das Verschulden der Parteien zu berücksichtigen sei ; s0 sei die Höhe des Schadenersatzes vor allem von der Schwere des beiderseitigen Versgchuldens abhängig. Eine Regelung, die das Verschulden als Vaktor der Schadenersatzbemessung herbeiziehe, setze aber schlechterdings voraus, dass das zu berücksichtigende Verschulden in positiver Weise festgestellt sei ; andernfalls könne es nicht als Beurteilungsgrundlage dienen. Das sei jedoch nicht schon dann der Fall, wenn der Schädiger lediglich seine Schuldlosigkeit nicht nachzuweisen vermöge, sondern vielmehr erst, wenn der Geschädigte den Beweis des Verschuldens des Schädigers erbracht habe.

Auch dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Denn auch im Bereiche der direkten Anwendung von Art. 37 MFG, d. bh. wo der Geschädigte nicht selber ebenfalls Halter ist, wird infolge der dem Halter auferlegten Beweispflicht für seine Schuldlosigkeit unter Umständen bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens nach Abs. 3 von einem bloss prägumierten Verschulden des Halters ausgegangen, wie oben dargelegt worden ist. Weshalb im Verhältnis zwischen Haltern in dieser Hinsicht etwas anderes gelten sollte, ist nicht einzugehen.

Abgesehen hievon geht die Argumentation des Beklagten auch deshalb fehl, weil nach Art. 37 Abs. 3 MFG die Höhe der Entschädigung nicht allein nach der Schwere des Verschuldens, sondern in Würdigung der gesamten Umstände festzusetzen ist.

Auswanderungsagenturen. I° 35, 233 Finden danach auch die Beweislastvorschriften des Art, 37 MFG auf den Fall des Zusammenstosses zweier Motorfahrzeuge Anwendung, s0 hat die Vorinstanz die Beweislast richtig verteilt, indem sie davon ausgegangen ist, dass der Beklagte in erster Linie die Schuldlosigkeit geines Chauffeurs nachweisen müsse, um von der Ersatzpfücht gänzlich befreit zu werden, und dass er beim Scheitern dieses Beweises im vollen Umfang hafte, wenn er nicht ein Verschulden des getöteten Hörni- darzutun Vermöge.

Sachverhalt

V. V. AUSWANDERUNGSAGENTUREN AGENCES D’'ÉMIGRATION

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Bundesgesetz über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post, Art. 5 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001.

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