Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

76 II 273

40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Oktober 1950

Sachverhalt

I. i. S. Giubellini gegen Erben Kühne.

Die Schenkung von Todes wegen unterliegt den Formerfordernissen des Erbvertrages (Art. 245 Abs. 2 OR, Art. 512 ZGB). Erbvertrag. Unterzeichnung durch die Vertragschliessenden in Gegenwart der Urkundsperson und der beiden Zeugen ist Gültigkeitserfordernis (Art. 512 Abs. 2 ZGB). Beweis für die Einhaltung der Form (Art. 8 ZGB), Konwersion formnichtiger Schenkungen von Todes wegen in testamentarische Vermächtnisse ?

La donation à cause de mort est soumise aux formes prévues pour le pacte guccessoral (art, 245 al. 2 CO, 512 CC).

Pacte successoral. La signature de l’acte par les parties contractantes en présence de l'officier public et des deux témoins est ume condition dela validité du pacte (arf. 512 al. 2 CC). Comment prouver que cette formalité a été remplie (art. 8 CC).

Vonversion des donations à cause de mort nulles pour vice de forme en legs testamentaires ?

La donazione mortis causa è assoggettata alle forme previste pel contratto successorio (art. 245, cp. 2 CO, 512 CC).

Contratto successorio. La firma dell'atto ad opera delle parti contraenti, in presenza del pubblico funzionario e dei due tegstimoni, è una condizione della validità del contratto (art. 512, ep. 2 CC). Prova che questa formalità è stata osservata (art. 8 CC) Conversione delle donazioni mortis causa, che s0no nulle per vizio di forma, in legati testamentari.

18 Aa 76 IT — 1950 274 Erbrecht, N* 40.

4A. — Am 19. Juni 1944 entstand in der Gemeindekanzlei Trogen eine mit « Schenkungsvertrag » überschriebene Urkunde, die lautet : i « Der unterzeichnete Jakob Holderegger, Gemeindeschreiber in Trogen, beurkundet hiemit :

Zwischen Herrn Benedikt Kühne-M ider, geb. 1866, wohnhaft Berg No. 135, Trogen, und Frau Anna Giubellini geb. Kälin, geb. 1888, wohnhaft Berg No. 135, Trogen wird folgender Schenkungsevertrag abgeschlossen :

I. I. Herr Benedikt Kühne verschenkt auf sein Ableben hin an Frau Giubellini seine Liegenschaft No. 135 im Berg Trogen.

2. Die Beschenkte übernimmt nach dem Ableben des Schenkers die Liegenschaft No. 135 im Berg Trogen zur heutigen Kapitalbelastung incl. der im gegebenen Zeitpunkt event. laufenden und verfallenen Zinsen, mit den Rechten und Lasten, wie solche im Servitutenprotokoll der Gemeinde Trogen eingetragen sind.

3. Die Schenkung erstreckt sich auch auf alles beim Ableben des Schenkers noch vorhandene Mobiliar.

4. Die Schenkung erfolgt deshalb, weil Frau Anna Giubellini seit Juni 1942 als Haushälterin im Dienste des Schenkers steht, für ihn immer treu gesorgt und nie emen Lohn empfangen hat. Diese Schenkung ersetzt somit den Lohn.

5. Sollte die Beschenkte vor dem Schenker sterben, s0 fällt dieser Schenkungsvertrag dahin. In diesem Falle soll das der Frau Anna Giubellini gehörende Mobiliar schenkungsweise Herrn Benedikt Kühne zufallen, allerdings in dem Sinne, dass nach dessen Ableben dieses Mobiliar wieder an die Schwester der Frau Giubellini, Frau Alice Freitag-Kälin in Zürich, zurückfallen soll.

6. Dieser Schenkungsvertrag wird ferner hinfällig, wenn das bestehende Dienstverhältnis aus irgend einem Grunde vor dem Ableben des Schenkers gelöst werden sollte...

Dieser Schenkungsvertrag wird durch den unterzeichneten Gemeindeschreiber niedergeschrieben, den ihm persönlieh bekannten Parteien zu lesen gegeben und von diesgen alsdann in Anwesenheit des Gemeindeschreibers unterzeichnet.

Dieser Schenkungsvertrag wird hierauf durch den Gemeindegchreiber eigenhändig datiert und von ihm ebenfalls unterzeichnet.

Sofort nachher werden die nachgenannten Zeugen beigezogen.

Trogen, den neunzehnten Juni tausendneunhundertvierundVierzig. Der Schenker : Die Beschenkte : sig. B. Kühne sen. sig. Frau A. Giubellini. Der Gemeindeschreibeer : sig. J. Holderegger.

Zeugen-Bescheinigung. Wier, die unterzeichneten, besonders berufenen und gesetzlich befähigten Zeugen :

I. I. Herr Franz Huber, Trogen, 2. Fräulein Elvira Camenisch, Trogen, bestätigen hiermit :

1. Herr Benedikt Kühne und Frau Giubellini haben uns in Gegenwart des Gemeindeschreibers Jakob Holderegger erklärt, dass sie die vorliegende Urkunde gelesen haben und dass sie den Ausdruck ihres Willens enthalte ;

2. Nach unserer Wahrnehmung befand sich s0wohl der Schenker als die Beschenkte dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit.

- Trogen, den neunzehnten Juni tausendneunhundertyierundVIerzig.

Die Zeugen : 1, gig. Fr. Huber. 2. sig. E, Camenisch. » B. — Am 24. November 1948 starb Benedikt KühneMäder. Als gesetzliche Erben hinterliess er acht Kinder. Sein Nachlass bestand gemäss Inventar vom 30. November 1948 aus der im Schenkungsvertrag erwähnten, von den Steuerbehörden auf Fr. 18,500.— geschätzten, mit Fr. 7500.— belasteten Liegenschaft, dem Hausrate, einem Handwechselzedel von Fr. 1000.— und einer Barschaft von Fr. 600.— die dem Sohne Benedikt überlassen wurde, der ein Guthaben für bezahlte Arzt- und BeerdigungsKosten geltend machte.

C. — Im Juni 1949 leiteten die gesetzlichen Erben beim Bezirksgerichte Mittelland gegen Frau Giubellini Klage ein mit dem Begehren, der Schenkungsvertirag vom 19. Juni 1944 sei ungültig zu erklären ; eventuell sei die Schenkung auf die verfügbare Quote herabzusetzen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und stellte für den Fall ihrer Gutheissung widerklageweise eine Lohnforderung für die Zeit vom Juni 1942 bis Ende November 1948, Mit Urteil vom 5. Januar 1950 erklärte das Bezirksgericht den Schenkungsvertrag für ungültig und hiess die Widerklage in dem Sinne teilweise gut, dass es der Beklagten Fr. 3840.— zusprach. Es nahm an, der Schenkungsvertrag sei deswegen ungültig, weil er von den Vertragsparteien in Abwesenheit der Zeugen unterschrieben worden sei und daher der zwingenden Formvorsebrift von Art. 512 Abs. 2 ZGB nicht genüge. Am 27. März 1950 hat das Obergericht von Appenzell A. Rh. das bezirksgerichtliche Urteile bestätigt.

276 Erbrecht. N° 40, D. — Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht beantragt die Beklagte Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage.

Erwägungen

1. , — Für den Entscheid darüber, ob der Vertrag vom

19. Juni 1944 formgültig sei, ist ohne Belang, ob und wieweit die darin vorgesehene Zuwendung des Benedikt Kühne an die Beklagte das Entgelt für deren Dienstleistungen darstellt (vgl. Ziffer 4 des Vertrages).

a) Wenn diese Zuwendung nicht den Charakter eines Entgeltes hat, handelt es sich dabei wie bei der in Ziffer

5. vorgesehenen Zuwendung der Beklagten an Kühne um eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist. Solche Schenkungen stehen nach Art. 245. Abs. 2 OR unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen, und zwar sind bezüglich der Form nicht die Vorschriften über die letztwilligen Verfügungen, sondern entsprechend der vertraglichen Natur der Schenkung diejenigen über den Erbvertrag massgebend (BGE 75 II 188).

b) Wenn die Zuwendung an die Beklagte das Entgelt für ihre Dienste bildet, ist sie als legatum debiti anzusehen. Als- Vermächtnis unterliegt sie ebenfalls den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen und muss, da vertraglich zugesichert, den Formerfordernissen des Erbvertrages genügen.

c) Hängt die Gültigkeit der Zuwendung an die Beklagte im Falle reiner Unentgeltlichkeit wie im Falle reiner Entgeltlichkeit davon ab, ob die Form des Erbvertrags beobachtet wurde, 80 muss das gleiche auch gelten, wenn diese Zuwendung als « gemischte Schenkung » zu betrach-

2. Art. 512 ZGB bestimmt in Abs. 1, der Erbvertrag bedürfe zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung, und fügt in Abs. 2 bei: ten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu untersgchreiben », Das Gesetz läsest also für den Erbvertrag die Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung nicht genügen, sondern stellt dafür noch weitere Formerfordernisse auf (BGE 46 IT 13. E. 3, 48 IT 67, 60 IT 272 ff.). Dabei handelt es sich ebenfalls um Gültigkeitserfordernisse (vgl. Art. 11 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 7 ZGB und die eben erwähnten Entscheide). Die Vorschrift, dass die Vértragschliessenden den Vertrag « vor dem Beamten und den zwei Zeugen » zu unterschreiben haben, ist, wie aus der französischen und italienischen Fassung (« par devant lui et en présence de deux témoins », « alla presenza del funzionario e dei due testimoni ») eindeutig hervorgeht, dahin zu verstehen, dass die Vertragschliessenden die Unterschrift in Gegenwart der erwähnten Personen leisten müssen (vgl. BGE 601I 273 f.). Die Gültigkeit des Vertrages vom 19. Juni 1944 hat also u.a. zur Voraussetzung, dass der Erblasser und die Beklagte diesen Vertrag in Gegenwart der beiden Vertragszeugen unterschrieben haben.

Die Beklagte, die behauptet, der Vertrag vom 19. Juni 1944 gei in gültiger Vorm abgeschlossen worden, und auf Grund dieser Behauptung Anspruch auf die Gegenstände erhebt, die dieser Vertrag ihr zuweist, ist nach Art. 8 ZGB dafür beweispfichtig, dass beim Vertragsabschlusse die vorgeschriebene Form eingehalten wurde. Diesen Beweis kann sie nicht mit der Vertragsurkunde gelber leisten ; denn darin wird nicht beatätigt, dass die Vertragschliessenden den Vertrag vor den Zeugen unterschrieben haben, sondern im Gegenteil gesagt, die Zeugen geien erst nach der Unterzeichnung des Vertrages durch die Parteien und den Urkundsbeamten beigezogen worden. Die Aussagen des Gemeindeschreibers und der beiden Vertragszeugen, die auf Begehren der Beklagten als Zeugen verhört wurden, vermögen nach der Auffaseung der Vorinstanz nicht zu beweisen, dass die Vertragszeugen entgegen dem Wortlaut der Urkunde der Unterzeichnung des 278 Erbrecht. N° 409.

Vertrages durch die Vertragschliessenden beigewohnt haben. Die Vorinstanz-. betrachtet vielmehr als bewiesen, dass dies nicht der Fall war. In diesgen Annahmen der Vorinstanz liegén FVeststellungen über tatsächliche Verhältnisse, die gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich sind, da sie weder unter Verletzung bundesrechtlichér Beweisvorschriften zustandegekommen sind noch offensichtlich auf Versehen beruhen. Die Beklagté behauptet das selber nicht, sondern unternimmt in der Berufungsschrift lediglich den nach Art. 55 lit. c OG unzulässigen Versuch, anstelle der massgebenden obergerichtlichen ihre eigene Beweiswürdigung zur Geltung zu bringen.

Muss demnach angenommen werden, der Vertrag vom

19. Juni 1944 sei nicht im Beisein der Vertragszeugen unterschrieben worden, s0 erscheint. dieser Vertrag als formniechtig. Y

3. Die Beklagte macht geltend, wenn der streitige Vertrag ungültig sei, so sei « die Urkunde zweifellos als öffentliche letztwillige Verfügung gemäss Art. 501 ZGB gültig ». Die Form einer öffentlichen letztwilligen Verfügung im Sinne von Art. 499-501 ZGB ist bei der Abfassung der Vertragsurkunde in der Tat eingehalten worden. Es kann sich daher fragen, ob die im nichtigen Vertrage getroffenen Anordnungen nach dem Grundsatze der Konversion (vgl, BGE 76II 13 f. E. 3 und die dortigen Zitate) in ihrer Gesamtheit oder wenigstens teilweise als letztwillige Verfügungen aufrechterhalten werden können.

a) Im vollen Umfange lassen sich jene Anordnungen schon deswegen nicht in testamentarische konvertieren, weil der Vertrag vom 19. Juni 1944 nicht bloss Zuwendungen Kühnes an die Beklagte, sondern auch eine Zuwendung der Beklagten an Kühne vorsieht und zwischen diesen Zuwendungen ohne Zweifel mindestens insofern ein innerer Zusammenhang besteht, als die Beklagte die Zuwendung an Kühne ohne die Zuwendung Kühnes an sie nicht mentarischen Verfügungen zweier oder mehrerer Personen in einem solchen Zusammenhang stehen, hat man es mit einem Kkorrespektiven Testamente zu tun, das vom ZGB nicht anerkannt wird (BGE 46 II 18, 47 IL 50 f., 70 IT 259}. Daher ist es ausgeschlossen, die beidseitigen Zuwendungen als testamentarische Vermächtnisse bestehen zu lassen.

b) Nur gerade die Anordnungen zugunsten der Beklagten als testamentarische aufrechtzuerhalten, d. h. den Vertrag, der Leistungen beider Teile vorsieht, in eine einseitige letztwillige Verfügung Kühnes zu konvertieren, ist höchstens unter der Voraussetzung zulässig, dass angenommen werden darf, Kühne wäre bereit gewesen, der Beklagten die Gegenstände, die ihr nach dem Vertrage zukommen sollten, testamentarisch zu vermachen und auf die zu seinen Gunsten stipulierte Zuwendung zu verzichten, wenn er von der Formnichtigkeit des Vertrages Kenntnis gehabt hätte und es nicht möglich gewesen wäre, den formnichtigen Vertrag durch einen formgültigen zu ersetzen (vgl. BGE 76 TI 14).

Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist nicht schon deswegen, Zu verneinen, weil die Vorinstanz festgestellt hat, die Beklagte habe den Nachweis nicht erbracht, «dass der Erblasser auf eine beidseitige Bindung an die getroffene Vereinbarung kein Gewicht legte und deshalb seine Verfügung auch für den Vall aufrecht erhalten wollte, dass. eine solche Bindung nicht bestehen sollte », Die Beklagte brauchte einen solchen wirklichen Willen des Erblassers gar nicht zu beweisen, sondern massgebend ist, was dieser bei Kenntnis der Nichtigkeit des Vertrages gewollt hätte. Dieser mutmassliche Wille kann nicht Gegenstand einer tatsächlichen Feststellung sein, die für das Bundesgericht verbindlich wäre (BGE 76 II 15).

Im Ergebnis ist jedoch der Vorinstanz, die die Konversion des Vertrages in eine einseitige letztwillige Verfügung ablehnt, beizustimmen, weil aus den gegebenen Umständen nicht mit genügender Sicherheit geschlossen werden kann, 280 Erbrecht. N° 40.

dass Kühne im erwähnten hypothetischen Falle bereit gewesen Wäre, der Beklagten seine Liegenschaft und sein Mobiliar unter Verzicht auf ihre Zuwendung an ihn testamentarisch- zu vermachen. Es ist zwar möglich, dass er diesen Willen gehabt hätte, weil die Zuwendung an die Beklagte der Hauptgegenstand. des Vertrages war, wie aus der Bezeichnung der Vertragsparteien als « Schenker » und « Beschenkte », den Angaben in Ziffer 4 und dem grossen Wertunterschied zwischen den beidseitigen Zuwendungen zu schliessen ist. Es ist aber auch möglich, dass er nicht gewillt gewesen wäre, die Beklagte in dem im Vertrage vorgesehenen Masse zu bedenken, wenn er gewusst hätte, dass er nicht damit rechnen könne, im Falle des Vorversterbens der Beklagten ihr Mobiliar, das in seinem Hause. stand, weiterhin benutzen zu können. Es ist sehr wohl denkbar, dass diese Möglichkeit für ibn, deroffenbar darauf bedacht war, sich einen ruhigen Lebensabend zu sichern, von nicht ganz nebensächlicher Bedeutung war. Unter diesen Umständen ist die Konversion des Vertrages vom 19. Juni 1944 in ein einseitiges Testament nicht angängig.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerichkt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes von Appenzell A. Rh. vom 27. März 1950 bestätigt.

Vgl. auch Nr. 46. — Voir aussi n° 46.

Obligationenrecht. N® 41. 281 IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

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