76 III 102
25. Entscheid vom 20. Dezember 1950 i. S. Stöckli.
Freihandverkauf in der Zwangsvollstreckung : Inwiefern durch Beschwerde anfechtbar ? (Erw. 1 und 3).
Im sgummarischen Konkursverfahren ist es dem Ermessen des Konkursamtes anheimgestellt, ob es vor Abschtuss eines Freihandverkaufes sämtlichen Gläubigern Gelegenheit zur Stellung von Angeboten einräumen will. Art. 2313 SchKG. (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 2).
Vente de gré à gré dans ta procédure d'exécution forcée : En quelle mesure peut-elle être attaquée par voie de. plainte ? sConaid. È et 3.) En cas de liquidation sommaire, il appartient à l'office de décider librement s'il y a lieu de donner à tous les créanciers l’occasion de faire des offres avant de procéder à une vente de gré à gré. Art. 231 al. 3 LP. (Changement de jurisprudence.) (Consid. 2.) Vendita a tratiative private nella procedura d’esecuzione forzata : TE quale misura può essere impugnata col reclamo ? (Conaid. 1 es 3.) Nella procedura sommaria di fallimento l’ufficio può decidere liberamente se occorra dare a tutti i creditori la possibilità di fare delle offerte prima di procedere ad una vendita a trattative private. Árt. 231 ep. 3 LEF. (Cambiamento di giarisprudenza.) (Consid. 2.) Ñ
Sachverhalt
A. — Im summarischen Konkursverfahren über die Verlassenschaft des Walter Scherrer in Schwellbrunn war die Liegenschaft Brisigmühle zu verwerten. Sie wurde vom Konkursamt Hinterland auf Fr. 45,000.— geschätzt. Eine ausserhalb des Konkurses ergangene amtliche Schätzung von Fr. 48,900.— wurde wegen des schlechten Zustandes des Gebäudes auf Fr. 38,100.— herabgesetzt. Die Pfandbelastungen samt Zinsen und Kosten betrugen laut rechüskräftigem Lastenverzeichnis Fr. 55,277.95. Der letzte Grundpfandgläubiger erwartete von einem Freihandverkauf ein besseres Ergebnis als von einer Versteigerung. Er schrieb die Liegenschaft deshalb aus, und es kamen etwa 40 Interessenten zur Besichtigung ; doch erging nur ein Angebot von Fr. 40,000.—. Hierauf erliess das Konkursamt die Steigerungspublikation. Wenige Tage vor dem angesetzten Steigerungstermin langte nun aber ein Angebot von Fr. 55,300.— des Hans Schoch zu freihändigem Erwerbe ein. Das Konkursamt willigte ein, schloss den Kauf ab und widerrief die Steigerungsverhandlung.
B. — Mit diesem Vorgehen waren alle Grundpfandgläubiger (deren Forderungen übrigens durch den Preis völlig gedeckt waren) einverstanden. Der Kurrentgläubiger Stöckli aber beschwerte sich über den Freihandverkauf. Er meinte, an der Steigerung wären wohl noch mehr als die von Schoch gebotenen Fr. 55,300.— gelöst worden. Das Konkursamt habe die bereits ausgeschriebene Steigerung nicht widerrufen dürfen.
104 Schuldbeireibungs- und Konkursrecht. No°.25,
C. — Von der Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell Aussgerrhoden mit Entscheid vom 18. November 1950 abgewiesen, hält Stöckli mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1 — Die Voraussetzungen zur Anordnung und zum Abachluss eines Freihandverkaufes in der Zwangsvollstreckung sind vom Betreibungs- und Konkursrecht im wesentlichen bestimmt. Insoweit ist daber Anfechtung durch Beschwerde zulässig (BGE 50 IIT 686). Der Kaufsabschluss selbs6 und die Erfüllung der Vertragsbestimmungen untersteht nach der bisherigen Rechtsprechung dem Zivilrecht (BGE 50 III 110 Erw. 2). Das ist freilich umstritten. HAaaB (zu Art. 656 ZGB, Bem. 64 und 65) möchte den Freihandverkauf im Betreibungs- und KonKursverfahren in jeder Hinsicht als Akt der Zwangsverwertung aufgefasst wissen. Demgegenüber hält LEEMANN (in der Schweizerischen Juristenzeitung 28 8. 257 ffÆ.) speziell hinsichtlich der Form des Kaufvertrages an der privatrechtlichen Betrachtung fest. Diese Streitfragen mögen hier auf sich beruhen bleiben. Auch wenn man die Regeln über die Beschwerdeführung (Art. 17 Æ. SchKG) uneingeschränkt zur Anwendung bringt, erweist sich der vorliegende Rekurs als unbegründet.
2. Mit Recht weist die kantonale Aufsichtsbehörde darauf hin, dass die Verwertung durch Freihandverkauf im summarischen anders als im ordentlichen Konkursverfahren keines Gläubigerbeschlusses nach Art. 256 Abs. 1 SchKG bedarf, gondern im freien Ermessen des Konkursamtes steht (Art. 231 Abs. 3 SchKG). Nur ist bei verpfändeten Vermögensstücken auch im summarischen Konkurse die Zustimmung der Pfandgläubiger erforderlich (Art. 256 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 96 lit. b der Konkursverordnung). Dieser Vorschrift wurde denn auch im vorliegenden Falle nachgelebt.
Scehuldbetreibungs- und Konkursrecht, NS 25. 105 In BGE 63 ITT 85 wurde freilich, in Anlehnung an eine das ordentliche Konkursverfahren betreffende Entscheidung, dem Konkursamt im summarischen Verfahren zur Pflicht gemacht, einen wiewohl in eigener Befugnis anzuordnenden Freihandverkauf- erst abzuschliessgen, nachdem es allen Konkursgläubigern durch geeignete Mitteilung oder Bekanntmachung Gelegenheit zur Stellung von Angeboten verschaffflt habe. Dies kann jedoch nicht als allgemeiner Grundsatz gelten ; es muss gemäss Art. 231 Abs. 3 SchKG dem Konkursamte freistehen, ob und allenfalls wie es einen Freihandverkauf vorbereiten will, um den Gegenstand « mit bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger » verwerten zu können. Wird, wie im vorliegenden Valle, überraschenderweise ein die konkursamtliche Schätzung weit übersteigendes Angebot gestellt, nachdem eine von Gläubigerseite erfolgte Ausschreibung nur ein unter jenem Schätzungsewert liegendes Angebot gezeitigt hatte, so0 kann das Konkursamt sehr wob! finden, die Annabme des neuen Ángebotes liege im Interesse der Masse. Das Amt verletzt kein für das summarische Konkursverfahren geltendes Gebot, wenn es einen solchen für vorteilhaft erachteten Freihandverkauf — mit dem blossen Vorbehalt der Zustimmung allfälliger Pfandgläubiger — sogleich abschliesst, ohne vorerst noch an die (andern) Gläubiger zu gelangen. Es kann zu diesem Vorgehen beachtenswerte Gründe haben : vor allem das Bestreben, die spärlichen Mittel der Masse nicht für Mitteilungen aufzuwenden, die ihm als unnütz erscheinen, indem es nicht mit höhern Angeboten von anderer Seite rechnet ; sodann die Befürchtung, die günstige Verkaufsgelegenheit zu verpassen. Könnte doch der Offerent etwa absagen und an einer Steigerung billiger erwerben oder gar nicht erscheinen, indem er sich nachträglich desinteressiert. Unter Umständen lässt er gich allerdings dazu herbei, sein Angebot bis nach versucheweiser Abhaltung einer Steigerung mit entesprechend geänderten Bedingungen (Art. 130 Abs. 2 VZG) aufrechtzuerhalten. Solchenfalls könnte das Kon- 106 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 25.
kursamt beim Ausbleiben eines höhern Steigerungsangebotes immer noch den Freihandverkauf abschliessen, sofern der Offerent nun endgültig dazu Hand bietet oder nötigenfalls sogar sollte rechtlich dazu veranlasst werden können, seclbst wenn das Angebot nicht öffentlich beurkundet wurde. Indessen liegt es eben im Ermessen des Konkursamtes, zu einem Freihandkaufsangebot in der ihm richtig erscheinenden Weise Stellung zu nehmen. Irgendwelche Verfahrensvorschriften sind durch Abschluss des Kaufes mit Schoch entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht verletzt worden. Natürlich konnte das Konkursamt auch erst nach Ausschreibung der Steigerungsverhandlung zu jener Verwertungsart übergehen und die Steigerung abSagen.
3. Dass der Abschluss des Freihandverkaufes, wenn nieht gesetzwidrig, so doch unangemessen sei, hat der Rekurrent mit seiner Beschwerde nicht geltend gemacht, weshalb die kantonale Aufzichtsbehörde sich mit dieser Frage nicht zu befassen hatte. Ob der Käufer nach festem Vertragsabschluss übrigens einer Anfechtung seines HErwerbes wegen Unangemessenheit (des Preises) ausgesetzt zu werden verdiente, 1ist fraglich ; ebenso, ob ein unter dem amtlichen Schätzungswert liegender Preis (womit man es hier nicht zu tun hat) ohne weiteres als unangemessen zu bezeichnen wäre, obwohl der Schätzungswert keineswegs die Bedeutung eines Minimalpreises bei der konkursrechtlichen Verwertung hat. Vor Bundesgericht wäre eine Unangemessenheitsrüge ohnehin unbeachtlich (Art. 19 im Gegensatz zu den ÄÁrt. 17 und 18 SchKG).
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuildbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 286, 10T