Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

76 III 41

13. Entscheid vom 26. Juni 1959 i. S. von Gunten.

Grundpfandverwertung. Frist zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 /156 SchKG, 37 ff. /102 VZG). Können spätere Tatsachen ein nachträgliches Lastenbereinigungsverfahren rechtfertigen ? Jedenfalls nicht die behauptete Tilgung einer nicht in Betreibung stehenden Schuldbriefforderung im letzten Range durch einen Dritten, und wäre es auch allenfalls ohne Bintritt desselben in die Gläubigerrechte. Art. 815 und 873 ZGB, 110 und 168 OR, 140/156 SchKG, 35, 37 fÆŒ, 41, 68, 102 VZG.

Réalisation d’un gage immobilier. Délai pour attaquer létat des charges (art 140 /156 LP, 37 et sguiv. /102 ORI). Des faits nouVeaux peuvent-ils justifier une nouvelle procédure d'épuration de l'état des charges ? Ce ne seraib en tout cas pas le cas d’un payement par un tiers d’une cédule hypothécaire en dernier rang pour laquelle il n’y a pas eu de poursuite, alors même que la personne qui a payé ne serait pas subrogée dans les droits du créancier. Arb. 815 et 873 CC. 110 et 168 CO, 140/156 LP, 35, 37 et suiv., 41, 68, 102 ORI.

Tealizzazione di un pegno immobiliare. Termine per impugnare PVelenco degli oneri (art. 140/156 LEF, 37 sgg./102 RBF). Fatti nuovi giustificano un’ulteriore procedura di appuramento dell’elenco-oneri ? Non la giustiÑca, ad ogni modo, il preteso pagamento da parte di un terzo del eredito risultante. da una cartella ipotecaria di ultimo grado (che non è in esecuzionoe), e ciò quand’anche il terzo non fosse surrogato nei dtritti del creditore. Árt. 815 e 873 CC, 110 e 168 CO, 140/156 LEF, 35, 37 sgg., 41, 68, 102 RRF.

4A. — Gegen den Rekurrenten ist ein von den Glänubigern der I. und der II. Hypothek angehobenes Grundpfandverwertungsverfahren hängig. Das Betreibungsamt Opfikon stellte am 17. November 1949 das Lastenverzeichnis für die auf den 3. Dezember 1949 angesetzte Steigerung auf Darin berücksichtigte es im V. (letzten) Rang den Namenechuldbrief von Fr. 15,000.— zu Gunsten der Gebrüder Angst samt verfallenen und laufenden Zinsen (Gesamtbetrag Fr. 16,282.10, wovon Fr, 15,589.70 zu überbinden und Fr. 692.40 bar zu bezahlen). Die Steigerung musste wegen einer die Schätzung betreffenden Beschwerde verschoben werden. Auf den neuen Steigerungstag des 15. Mai 1950 rechnete das Betreibungsamt die Zinsbeträge nach und eröffnete den Beteiligten samt dem Schuldner seine Verfügung am 27. April 1950. Es 42 Schuidbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13.

bezifferte darin den Betrag der V. Hypothek auf Fr. 16,568.95, wovon laut Vermerk im Lastenverzeichnis Fr. 15,239.05 zu überbinden und Fr. 1329.90 bar zu bezahlen seien.

Faits

B. — Binnen zehn Tagen seit Erhalt dieser Verfügung beschwerte sich der Schuldner unter anderm mit dem Antrag auf Einsetzung der im YV. Range lastenden Forderung « entsprechend ihrer wirklichen Höhe », nämlich die Herabsetzung auf Fr. 1568.95 mit Rücksicht auf eine inzwischen erfolgte Zahlung von Fr. 15,000.—.

C. — In beiden Kantonalen Instanzen abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden Rekurs an seinem Ánftrage fest. Eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihm Frisb «zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens » Aanzusetzen.

Die Schuldbetreibungs- und K. onkurskammer

Considérants

1. Nach der Darstellung des Rekurrenten haben die Gebrüder Angst bezw. deren Rechtsvorgänger seinerzeit für eine Forderung von Fr. 15,000.— doppelte Sicherheit erhalten. Es sei ihnen ausser dem in Frage stehenden Schuldbrief noch ein solcher im gleichen Betrag. auf einer andern Liegenschaft übergeben worden. Diese andere (nicht in Verwertung stehende) Liegenschaft habe mehrmals Hand geändert. Ende März 1950 habe nun der letzte Erwerber diesen Pfandtitel durch Zahlung von Fr. 15,000.— an die Gebrüder Angst abgelöst. Damit sei nach den massgebenden Vereinbarungen deren Forderung aus dem hier in Frage stehenden Schuldbrief im V. Range auf den Restbetrag von Fr. 1568.95 (Wert

15. Mai 1950) gesunken.

Da die Gebrüder Angst dies laut vorinstanzlicher Feststellung bestreiten, können die Aufsichtsbehörden keinesfalls die vom Rekurrenten verlangte Herabsetzung der V. Hypothek im Lastenverzeichnis von sich aus renten ein nochmaliges Lastenbereinigungsverfahren, das vor den Gerichten auszutragen wäre, hinsichtlich dieser V. Hypothek rechtfertigen (sei es mit oder ohne Verschiebung der Steigerung, wofür Art. 41 in Verbindung mit Art. 102 VZG massgebend wäre), Zuzugeben ist dem Rekurrenten, dass sich dies nicht unbedingt mit dem Hinweis auf die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses verneinen lässt. Denn die von ihm behauptete Verringerung der letzten Hypothek könnte unter Umständen tatsächlich eingetreten sein. Bliebe sie unberücksichtigt, s0 würde dem Ersteigerer der Liegenschaft, sofern der Zuachlagspreis die betreffende Hypothek im vollen in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Betrage deckt, der Differenzbetrag zu Unrecht auf den Preis angerechnet, und zwar eben ohne Vorbehalt eines darüber eingeleiteten Lastenbereinigungsverfahrens. Ein solches Ergebnis sollte um der damit verbundenen Schwierigkeiten willen wenn möglich vermieden werden. Wenn in dem von der Vorinstanz erwähnten Urteil (BGE 50 III 26, besonders 31/32) ausgeführt ist, bei Tilgung durch einen Dritten finde in der Regel Subrogation nach Art. 110 OR statt, wodurch der Bestand der Last unberührt bleibe, s0 isb dies für den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres entscheidend. Nach den Vorbringen des Rekurrenten könnte man es hier sehr wohl mit dem Fall einer Tilgung ohne solche Subrogation zu tun haben. Wie dies sich aber auch verhalten möge, scheitert der Rekurs an folgender Erwägung : Nach den Angaben des Lastenverzeichnisses und nach vorinstanzlicher Feststellung sind die Gebrüder Angst Grundpfandgläubiger, also Titulare des im V, Range lastenden Schuldbriefes. Nun gehen aber Schuldbrief und Gült nicht einmal bei gänzlicher, geschweige denn bei bloss teilweiser Tilgung ohne weiteres unter. Nach Art. 873 ZGB hat der Gläubiger dem Schuldner bei gänzlicher Tilgung den Pfandtitel unentkräftet herauszugeben. Dieser wird dadurch zum Eigentümertitel, über den der Schuldner weiter verfügen kann. Daraus folgk, 44 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 13, dass auch bei der vom Rekurrenten behaupteten teilweisenr Tilgung (bis auf den Restbetrag von Fr. 1568.95) die

Forderung im getilgten Betrage einfach auf ihn selber übergegangen ist, natürlich im Nachgang zur Restforderung des Gläubigers (vgl. BGE 60 II 189).

Unter diesen Umständen hat der Rekurrent sich nicht darüber zu besechweren, dass die V. Hypothek trotz der behaupteten teilweisen Tilgung unvermindert im Lastenverzeichnis stehen geblieben ist. Wäre diese Behauptung schon bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses erhoben worden, so wäre allerdings ein Bereinigungsverfahren am Platze gewesen. Hätte sich dabei die Behauptung im Prozess als richtig erwiesen, und wäre die Hypothek. abgesehen von der Restforderung der Gebrüder Angst, mangels Subrogation eines Dritten auf den Rekurrenten übergegangen, s0 hätte diegem Sachverhalt im Lastenverzeichnis und auch in den Steigerungsbedingungen Rechnung getragen werden müssen, Denn die Anwendung von Art. 385 Abs. 1 VZG, der (in Verbindung mit Art. 68 Abs. I lit. a und Art. 102 VZG) über Art. 815 ZGB hinausgehend auch nachgehende Eigentümerhypotheken unberücksichtigt wissen will, hätte dazu führen müssen, für den die Restforderung der Gebrüder Angst allenfalls übersteigenden Betrag des Erwerbspreises Barzahlung statt Überbindung einer zusätzlichen Hypothek an den Erwerber vorzusehen. Dem Rekurrenten steht jedoch kein Recht zu, um dieser Wirkung willen ein nachträgliches Lastenbereinigungsverfahren zu verlangen. Grundsätzlich muss es für die Anwendung von Art. 815 ZGB und Art. 35 Abs. 1 VZG auf den Zeitpunkt der Erstellung des Lastenverzeichnisses ankommen. Wegen einer später eintretenden Änderung der in Frage stehenden Art ein nachträgliches Bereinigungsverfahren anzuordnen, wäre nur dann gerechtfertigt und geboten, wenn sich bestimmte Rechte und erhebliche Interessen nur so in genügender Weise wahren Iiessen. Das trifft hier nicht zu, vielmehr berührt der Streit in keiner Weise die betreibenden GläuSehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 14. 45 biger, und sodann erscheint der Rekurrent (und ebenso allfällige spätere Pfändungsgläubiger bezw. im Konkursfall die Masse) durch das im Rahmen des Zuschlagspreises fortbestehende Grundpfandrecht vollauf gesichert. Endlich werden dem Ersteigerer des Grundstückes aus der Ungewissheit über das Gläubigerrecht an der V. Hypothek keine Nachteile erwachsen. Solange nicht feststeht, in welchem Umfange die Gebrüder Angst allenfalls nicht mehr Schuldbriefgläubiger sind (wobei die Anrechnungsregel von Art. 85 Abs. 1 OB zu beachten sein wird), kann er sich durch Leistung der Zinse und gegebenenfalls

auch von Kapitalzahlungen an eine gerichtliche Stelle befreien (Art. 168 OR). Das Betreibungsamt wird ihn darauf aufmerksam zu machen haben.

Noch viel weniger besteht Grund zur Verschiebung der Steigerung (gemäss den besondern Voraussetzungen nach Art. 41 in Verbindung mit Art. 102 VZG). Die Steigerung lässt sich auf Grund des bestehenden (auf den Steigerungstag nachzuführenden) Lastenverzeichnisses durchführen.

Dispositif

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 110 e Art. 168 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 815 e Art. 873 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Ordinanza sulle banche e le casse di risparmio, Art. 85 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2010, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 agosto 2017, 1 gennaio 2019, 1 aprile 2019, 1 gennaio 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023 e 1 gennaio 2025.
  • Regolamento del Tribunale federale concernente la realizzazione forzata di fondi, Art. 35, Art. 41, Art. 102 e Art. 385 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2012.

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