76 IV 109
22, Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1950 i. S. Angel gegen Staatsanwaltschafït des Kantons Luzern.
1. Ari. 96 Abs. 3 OG ist in der Strafrechtspflege entesprechend anzuwenden (Erw. 1). 2. Art. 264, 268 BStP, Art. 351 StGB. Der interkantonale Gerichtsstand kann mit der Nichtigkeitesbeschwerde nicht angefochten werden (Erw. 2). 3. Art. 7c NAG. Eine von Ausländern vor einem schweizerischen Ziviletandsbeamten abgeschlossene Ehe ist auch dann gültig, wenn das Recht des Heimatstaates kirchliche Trauung verlangb (Erw. 3). a) Diese Bestimmung ist gegenüber dem nicht in Scheidung begriffenen Ehegatten selbst dann anzuwenden, wenn er die eheliche Gemeinschaft nicht aufgenommen hat und Bestand und Umfang seiner Unterhaltepflicht weder durch den Richter noch durch Parteivereinbarung festgestellt worden sind 6). Vorsatz der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht (Erw. 5).
110 Strafgesetzbuch. N° 22.
c) Böger Wile (Erw. 6). 5. Art. 20 StGB. Zureichender Grund zur Annahme, eine Ehe bestehe nicht ? (Brw. 7).
1. L’ari. 96 al. 3 OJ s'applique par analogie à la juridiction pénale (consid. I).
2. Art. 264, 268 PPF, 351 CP. Le for intercantonal ne peut pas être attaqué par un pourvoi en nullité (consid. 2).
3. Art. 7 litt. c LEDOC. Le mariage célébré par des étrangers devant un officier suisse de l’état civil est valable même si la loi nationale presecrit une cérémonie religieuse (consid. 3).
4. Art. 217? OP.
a) Cette disposition s'applique à Fépoux qui n’esb pas en instance de divorce même s'1l ne vit pas avec s0n conjoint et que l’existence et l’étendue de son obligation n’aient pas été consbtatées par un jugement ou par une convention (consid. 4).
b) Intention de ne pas exécuter s0on obligation d’entretien (conagid. 5).
c) Mauvaise volonté (consid. 6).
5. Art. 20 CP. Raisons suffisantes de croire à l’inexietence du mariage ? (consid. 7).
1. L'art. 96 cp. 3 OG è applicabile per analogia alla giuriesdizione penale (consid. 1).
2. Ari. 264, 268 PPF, 361 CP. Il foro intercantonale non può easere impugnato col ricorsgo per cassazione (consid. 2).
3. Art. 7 lett. ec LE. 11 matrimonio celebrato da stranieri davanti ad un ufficiale svizzero dello stato civile è valido anche se la legge nazionale prescrive una cerimonia religiosa (consid. 3).
4. Art. 217 CP.
a} Questo disposto è applicabile al coniuge che non ha promossocausa di divorzio anche se non vive in comunione domestica. con l’altro coniuge e se l’esistenza e la portata del euo obbligo di mantenimento non s0no state oggetto di una Sentenza 0 convenzione (Consid. 4).
b} TInadempienza intenzionale dell’obbligo di mantenimento. sconsid. 5).
c) Malvolere (consid. 6).
5, Art. 20 CP. Ragioni sufficienti per ammettere l’inesistenza deT matrimonio ? (consid, 7).
4. — Der griechische Staatsangehörige Henri Angel heiratete am 28. Juni 1948 vor dem Zivilstandsbeamten von Lausanne die Schweizerin Yvonne Levy. Die eheliche: Gemeinschaft mit ihr nahm er nicht auf, noch sorgte erfür ihren Unterhalt. Ihr Gesuch vom 24. August 1948, Angel sei zu verhalten, für eine eheliche Wohnung besorgt. zu sein und der Gesuchstellerin monatlich vorauszahl-- bare Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.— zu leisten, wurde. vom Vizepräsidenten I des Amtsgerichts von LuzernStadt am 15. September 1948 teilweise gutgeheissen, vom.
Strafgesetzbuch. N® 22. 111 Obergericht des Kantons Luzern als zweiter Instanz dagegen am 83. November 1948 abgewiesen, weil Angel am 14./15. September 1948 beim Juge de paix in Lausanne Klage auf FVeststellen des Nichtbestehens, eventuell auf Ungültigerklärung, subeventuell auf Scheidung der Ehe eingereicht habe, Massnahmen des Eheschutzrichters s0- mit nur für die Zeit vom 26. August bis Mitte September 1948 in Frage kämen, die Gesuchstellerin indessen nicht geltend gemacht habe, dass sie zufolge Nichtunterstützung während dieser Zeit in besondere Schwierigkeiten geraten Sei.
Sachverhalt
B. — Am 14./15. Dezember 1948 reichte Yvonne AngelLevy gegen Henri Angel Strafklage wegen böswilliger Nichterfüllung der Unterhaltpflicht ein.
Das Amtsgericht ILauzern-Stadt hielb die Einwendung des Beschuldigten, die Ebe sei ungültig, weil sie entgegen den Vorschriften des griechischen Rechts nicht kirchlich eingesegnet worden sel, für unbegründet. Von der Auffassung ausgehend, die Anwendung des Art. 217 StGB gegenüber einem nicht in Scheidung stehenden Ehemanne setze nicht voraus, dass Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht durch den Zivilrichter festgestellt oder durch die Parteien vereinbart worden seien, verurteilte es Angel wegen böswilliger Nichterfüllung der ihm in der Zeit vom 28. Juni bis 15. September 1948 obliegenden Unterhaltspflicht zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Tagen, wogegen es das Verhalten des Beschuldigten ab 15. September 1948 nicht als strafbar ansah, weil er den ihm vom Scheidungsrichter gemäss Art. 145 ZGB auferlegten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 150.— ab November 1948 geleistet habe und aus den Akten nicht hervorgehe, dass er gemäss richterlichem Entscheid oder Parteivereinbarung auch vorher einen Unterhaltsbeitrag habe leisten müssen. Den Vorsatz und bösen Willen des Beschuldigten bejahte das Amtsgericht. Angel sei sich seiner Unterhaltspflicht bewusst gewesen. Art. 7 c NAG könne ihm nicht entgangen sein. Jedenfalls habe er mit 112 Strafgesetzbuch. N° 22.
der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Ehe in der Schweiz als rechtsgültig angesehen werde, umsomehr als die Klägerin vor dem Amtsgerichtspräsidenten Zusprechung von Unterhaltungsbeiträgen verlangt habe. An der Tagfahrt vom 3. September 1948 habe die Klägerin auf ein Schreiben des eidgenössischen Amtes für Zivilstandsdienst . Verwiesen, wonach die zwischen einem Griechen und Schweizer vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten abgeschlossene Ebe gültig sei. Der Beschuldigte habe daher mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass seine Ehe gültig sei. Indem er der Klägerin nichts bezahlt habe, habe er gezeigt, dass er auch für den Fall, dass die für ihn ungünstigere Annahme zutreffen sollte, seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen wollte. Nachdem der Vizepräsident des Amtesgerichts den Beschuldigten am 15. September 1948 verhalten habe, der Klägerin monatlich Fr. 250.— zu bezahlen, wäre Angel bei gutem Willen in der Lage gewesen, mindestens diesen Betrag zu bezahlen. Da er trotzdem nichts bezahlt habe, sei auf bögen Willen zu schliessen. -
C. — Angel führt gegen das Urteil vom 8. September 1949 Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Amtsgericht zurückzuweisen, eventuell sei die Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde bis nach rechtskräftiger Erledigung der beim Bezirksgericht Lausanne eingereichten Klage des Beschwerdefühbrers zu verschieben. In der Begründungsschrift beantragt der Beschwerdeführer ferner, die Sache sei auch dann an das Amtsgericht zurückzuweisen, wenn er schuldig befunden werden sollte, da alsdann mildernde Umstände zuzubilligen wären, die an Stelle einer Gefängnisstrase eine blosse Busse rechtfertigen würden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die luzernischen Behörden seien örtlich nicht zuständig, ibn zu verfolgen ; das Strafverfahren hätte an seinem Wohnsitz Lausanne, der auch als Wohnsitz der Klägerin zu gelten habe, durchgeführt werden müssen. Die Ehe bestehe mangels kirchStrafgesetzbuch, No 22, 113 licher Einsegnung nicht zu Recht. Sie könne auf alle Välle nicht als gültig angesehen werden, solange die in Lausanne hängige Anfechtungsklage nicht rechtskräftig beurteilt sei. Es sei fraglich, ob die Bestrafung wegen Nichterfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber einer Ehegattin, mit welcher die häusliche Gemeinschaft nie aufgenommen worden sei, nicht voraussetze, dass Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht durch den Zivilrichter oder durch Parteivereinbarung festgestellk worden seien. Zum mindesten müsse die Klägerin in einem solchen Falle beweisen, dass sie bereit gewesen sei, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, und dass sie den Ehemann dazu aufgefordert habe. Das habe Frau Angel bis zu ihrem Gesuche vom 24. August 1948 nie getan. Zudem habe das Obergericht am 3. November 1948 jede Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für die Zeit vor Einreichung der Eheanfechtungsklage ausdrücklich verneint. Auch müsse man sich fragen, welchen Betrag der Beschwerdeführer hätte bezahlen sollen ; auf den im Entscheid des Amtsgerichtsvizepräsidenten vom 15. September 1948 festgesetzien Betrag von monatlich Fr. 250.— könne nicht abgestellt werden, da das Obergericht diesen Entscheid aufgehoben habe. Der Beschwerdeführer habe weder vorsätzlich noch mit bösem Willen die Unterhaltspflicht nicht erfüllt ; er habe gestützt auf die Rechtsgutachten eines Anwaltes aus Athen und des Vertrauensanwaltes der griechischen Gesandtschaft in Bern annehmen dürfen, die Ehe sei nichtig. Dass der Beschwerdeführer über die Unterhaltspflicht begründete Zweifel haben konnte, sei zum mindestens ein mildernder Umstand.
D. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Erwägungen
1. , — Der Kassationshof ist nicht verpflichtet, die Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde auszusetzen, bis der Zivilrichter darüber geurteilt haben wird, ob der Be- 8 AS 76 IV — 1950 114 Strafgesetzbuch, N° 22.
schwerdeführer sich am 28. Juni 1948 gültig verheiratet hat. Weder das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege noch das Bundesgesetz über die Bun- _ desstrafrechtspflege verbieten ihm, Rechtsfragen aus dem Erkenntnisgebiet des Zivilrichters vorfrageweise zu beurteilen. Die für die Staaterechtepflege geltende Norm des Art. 96 Abs. 3 OG, wonach die Bundesbehörde, die in der Hauptsache kompetent ist, auch alle Vor- und Zwischenfragen zu erledigen hat, ist in der Strafrechtespfege entsprechend anzuwenden. Es besteht auch kein praktischer Grund, die Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde auszusetzen. Der Rechtsestreit, in welchem der Beschwerdeführer das Nichtbestehen der Ehe geltend macht, ist erst in erster Instanz hängig und kann bis an das Bundesgericht weitergezogen werden. Ks rechtfertigt sich nicht, die Erledigung des Strafverfahrens so lange aufzuschieben.
2. Der interkantonale Gerichtsstand kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden ; will der Angeschuldigte ihn bestreiten, s0 hat er die Anklagekammer des Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 264 BStP anzurufen (BGE 73 IV 54: 74 TV 190), und zwar bevor ein Sachurteil gefällt ist (BGE 70 IV 94).
3. Nach Art. 7 c Abs. I NAG wird die Gültigkeit einer Eheschliessung, wenn der Bräutigam oder die Braut oder beide Ausländer sind, in bezug auf jedes von ihnen nach dem heimatlichen Recht beurteilt. Diese Kollisionsnorm gilt nur für die materiellen Voraussetzungen der Eheschliessung, d. h, die Ehefähigkeit und die Khehindernisse. Die Schweiz hakt sich hier der Ordnung des Haager Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesgetze auf dem Gebiete der Eheschliessung vom 12. Juni 1902 angeschlossen, dessen Art. 1 bestimmt : « Das Recht zur Eingehung einer Ehe bestimmt sich in Ansehung eines jeden Verlobten nach dem Gesetze des Staates, dem er angehört (Gesetz des Heimatstaates). » Gewiss spricht Art. 7 ce Abs. 1 NAG nicht vom « Recht zur Eingehung der Ehe », sondern von der « Gültigkeit der Eheschliessung ».
O +) Sirafgesetzbueh. N° 22. 11S Dass darunter nur die materielle Gültigkeit verstanden ist, ergibt sich aber daraus, dass Art. 7 c über die Form im zweiten Absatz eine besondere Norm enthält, lautend : « Die Form einer in der Schweiz erfolgenden Eheschliessung bestimmt sich nach schweizerischem Recht. » Diese Bestimmung bedeutet nicht nur, dass Ausländer in der Schweiz die Ehe in der Form des schweizerischen Rechts einzugehen haben, sondern auch, dass eine in dieser Form eingegangene Ehe unter allen Umständen in der Schweiz gültig ist, insbesondere auch dann, wenn sie vom Heimatrecht wegen der dort zwingend vorgesehenen Kirchlichen Trauung nicht anerkannt wird, wie das nach griechischem Recht zutrifft. Das schweizerische Recht stellt dem Ausländer keine andere Form der Trauung zur Verfügung als dem Schweizer : die Trauung vor dem Zivilstandsbeamten (Art. 116 f. ZGB). Würde es eine in der Schweiz in dieser Form abgeschlossenen Ehe nicht unter allen Umständen als formgültig betrachten, so könnte das Recht des Ausländers, in der Schweiz eine Ehe einzugehen, illusorisch werden, während doch Art. 54 BV es für jedermann, den Ausländer wie den Schweizer, unter den Schutz des Bundes stellt. Die Schweiz würde ihre Institution der Ziviltrauung verleugnen und im eigenen Lande Rechtsunsicherheit schaffen, wenn sie eine vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe nicht als gültig ansähe, weil das Heimatrecht eine andere Form der Trauung verlangt. Das widerspräche der schweizerischen öffentlichen Ordnung. Gewiss sind andere Staaten, insbesondere der Heimatstaat, nicht gezwungen, eine in der Schweiz in der Form des schweizerischen Rechts geschlossene Ehe anzuerkennen ; diese kann « hinken ». Solche Folgen sind aber auch ausserhalb des Anwendungsgebietes des Art. 7 c Abs. 2 NAG möglich. Auch ist die Schweiz nicht der einzige Staat, der eine in seinem Gebiete in der von zseiner Rechtsordnung vorgesehenen Form eingegangene Ehe selbst dann als gültig ansieht, wenn das Heimatrecht der Parteien diese Form als ungenügend erklärt. Das deutsche 116 Sbtrafgesetzbuch, N° 22.
Recht, das ebenfalls die materiellen Voraussetzungen des Eheschlusses (« die Eingehung der Ehe ») in Ansehung eines jeden der Verlobten nach den Gesetzen des Staates _ beurteilt, dem er angehört (Art. 13 Abs. 1 EG zum BGB), steht in bezug auf die Form auf gleichem Boden wie das schweizerische Recht (Art. 13 Abs. 3 EG zum BGB : « Die Vorm einer Ehe, die im Inland geschlossen wird, bestimmt sich ausschliesslich nach den deutschen Gesetzen ». RAaAPE, Komm. zum EG, bei Staudinger 628. 246 ; RAAPE, Deutsches Internationales Privatrecht, in Blomeyers neuen Rechtsbüchern 2 149 ; WoLFF, Internationales Privatrecht Deutschlands, 2. Aufl. 164; NUSSBAUM, Deutsches internationales Privatrecht 140; LEWALD, Das deutsche internationale Privatrecht 84). In gleichem Sinne entscheiden heute die französischen Gerichte, nachdem sie früher gelegentlich eine andere Ansicht vertreten hatten (vgl. NIvovErT, Traité de droit international privé français, éd. 1948, § 312 fff. und dortige Verweisungen ; LAPRADELLE et NIBOYET, Répertoire de droit international 9 63 n° 289 : ARMINJIJON, Précis de droit international privé 2 136 n° 60 ; PILLET, Droit international privé 1 552 n° 259). Auch die belgische Lehre und Gerichtspraxis kann es mit der öffentlichen Ordnung nicht vereinbaren, die Gültigkeit einer in Belgien geschlossenen Ehe von Ausländern von einer Kirchlichen Trauung abhängig zu machen, wenn das Heimatrecht eine solche verlangt (PourLErT, Manuel de droit international privé belge, 2me éd., 466 n° 364; Blätter für internationales Privatrecht, Beilage zur Leipziger Zeitschrift 1926 271).
Dass mit der gleichen Stellungnahme das schweizerische Recht sich insofern widerspreche, als es sonst in Statusfragen immer das Heimatrecht massgebend sein lasse, ist nicht richtig. Ee nimmt es immer dann in Kauf, dass in der Schweiz Ehen geschlossen werden, die vom Heimatrecht der Parteien nicht anerkannt oder wenigstens als anfechtbar angesehen werden, wenn sonst die schweizerische öffentliche Ordnung verletzt wäre. Dies träfe beiStrafgesetzbuch. N o 22. 17 spielsweise zu, wenn die Eheschliessung von Ausländern in der Schweiz auf Grund gewisser religiöser oder rassischer Ehehindernisse des Heimatrechts nicht zugelassen würde (vgl. dazu STAUFFER, N. 12 zu Art. 7 e NAG ; Back, Kommentar zum SchT des ZGB S. 204 N. 44; WoLrFxF, a, a. O. 162 ; LEWALD, a. a, O. 32). Gleich verhält es sich im Anwendungsgebiet des Haager Eheschliessungsabkommens, dessen Art. 3 bestimmt : « Das Gesetz des Ortes der Eheschliessung kann ungeachtet der Verbote des in Art. 1 bezeichneten Gesetzes [scil, der Heimat] die Ehe von Augländern gestatten, wenn diese Verbote ausschliesslich auf Gründen religiöser Natur beruhen. » Art. 7 c NAG kann auch nicht mit der Begründung anders ausgelegt werden, dass sgich nach dem Heimatrecht der Parteien bestimme, was materielle Voraussetzung der Eheschliessung sei und was zur blossen Form gehöre. Die Frage, welches Recht für die nähere Bestimmung der von einer Kollisionenorm verwendeten Rechtsbegriffe massgebens sei (sog. Qualifikationsproblem), stells sich nicht, wenn die sgchweizerische öffentliche Ordnung die Anwendung des inländischen Rechts gebietet. Ob das griechische Recht die Kirchliche Trauung als materielle oder bloss als formelle Voraussetzung der Ehe ansieht, kann schon aus diesem Grunde dahingestellt bleiben. Übrigens herrscht in der Schweiz noch immer die Auffasgung vor, dass die Qualifikation nach der lex fori, im vorliegenden Fälle also nach schweizerizchem Recht, vorzunehmen sei. Nach diesem richtet sie sich auch dann, wenn man, wie eine andere Auffassung annimmt (voN STEIGER, Die Bestimmung der Rechtsfrage im internationalen Privatrecht 56 f.), die Rechtsfrage nach der Kolliszionsnorm selber bestimmt. Nach schweizerischem Recht aber ist die Frage, ob eine Ehe vor dem Zivilstandsbeamten oder vor dem Geistlichen abgeschlossen werden muss, eine Frage der Form.
Die vom Beschwerdeführer am 28. Juni 1948 in Lausanne abgeschlossene The ist deshalb formgültig.
4. , — In bezug auf die Unterhaltspflicht untersteht die 118 Strafgesetzbueh. No 22.
Ehe des Beschwerdefühbrers in der Schweiz dem schweizerischen Recht (Art. 2 in Verbindung mit Art. 32 NAG;
BGE 68 TI 13). Darnach hat der Beschwerdeführer seit
28. Juni 1948 für den Unterhalt seiner Ehefrau in gebührender Weise Sorge zu tragen (Art. 160 Abs. 2 ZGB), und zwar unbekümmert darum, ob sie imstande ist, sich selber zu unterhalten.
Inwiefern der Beschwerdeführer für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht in der Zeit vom 28. Juni bis 15. September 1948 unter den Voraussetzungen des Art. 217 StGB nicht sollte bestraft werden können, weil er die eheliche Gemeinschaft nie aufgenommen hat und Bestand und Umfang der Unterhaltspficht weder durch den Richter noch durch Parteivereinbarung festgestellt worden sind, ist nicht zu sehen. Die Pflicht besteht von Gesetzes wegen, gleichgültig ob die Ebegatten zusammen wohnen oder jemals zusammen gewohnt haben, und sie geht grundsätzlich auf den vollen Unterhalt der Frau und ist durch Naturalleistung zu erfüllen. Nur wenn zwischen getrennt lebenden Ehegatten der Prozess auf Scheidung der Ehe hängig ist, setzt die Anwendung des Art. 217 StGB nach der Rechtsprechung voraus, dass Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht durch den Richter oder durch Parteivereinbarung festgestellt worden seien ; denn in einem sgolchen Falle tritt die Geldleistung an Stelle des Naturalunterhaltes und erfordern die tatsächlichen Verhältnisse oft eine Verteilung der Unterhaltslast (BGE 70 IV 167 f.; T4 IV 52, 159). Dieser Grund trifft im vorliegenden Falle für die Zeit bis 15. September 1948 nicht zu.
5. Gemäss Art. 18 Abs. 1 StGB ist wegen Vernachlässigung einer Unterstützungspflicht (Art. 217 StGB) nur strafbar, wer das Vergehen vorsätzlich verübt (BGE 70 IV 169). Zum Vorsatz gehören das Wissen und der Wille sArt. 18 Abs. 2 StGB). Das Wissen ist vorhanden, wenn der Unterhaltspflichtige die Tatsachen kennt, die seine Unterhaltepflicht begründen, und wenn er das, was er leisten sollte, bewusst nicht leistet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt : Der Beschwerdeführer wusste, dass er sich am 28. Juni 1948 vor dem Zivilstandsbeamten von Lausanne mit Yvonne Levy hatte trauen lassen, und er wusste, dass er sie nicht unterhielt. Es liegt auch nichts dafür vor, dass diese Unterlassung nicht auf seinem freien Willen beruhte.
6. Art. 217 StGB verlangt ausser dem Vorsatz, dass die Tat aus bösem Willen, aus Arbeitsscheu oder aus Liederlichkeit begangen werde. Das Amtsgericht wirft dem Beschwerdeführer bögen Willen vor. Aus solchem handelt, wer die Erfüllung der Pflicht objektiv und subjektiv ohne zureichenden Grund unterlässt. Der Täter tut das objektiv, wenn ihm die Leistung möglich ist und sie ihm angesichts der Umstände, insbesondere seiner übrigen Verpflichtungen, zugemutet werden kann, und subjektiv ist nötig, dass er sich dessen bewusst sei (BGE 73 IV 178;
Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass er nicht imstande gewesen sei, seine Ehefrau zu unterhalten. Wieviel er für sie hätte aufwenden können und ihm angesichts seiner Mittel und seiner übrigen Verpflichtungen zugemutet werden konnte, ist unerheblich, denn er hat in der dem Urteil zugrunde liegenden Zeit überhaupt nichts geleistet. Auch subjektiv ist die Unterlassung des Beschwerdeführers nicht zureichend begründet. Richtig iet zwar, dass einzelne Juristen die Auffassung vertreten, ein Grieche könne durch Trauung vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten keine Ehe eingehen. Allein abgesehen davon, dass nicht dargetan ist, dass der Beschwerdeführer von dieser Ansicht schon in den ersten Wochen nach dem 28. Juni 1948 Kenntnis gehabt und aus diesem Grunde seine Ehefrau nicht unterhalten habe, durfte er sich nicht auf private Meinungsäusserungen Verlassen, sondern hätte er sich bei einer schweizerischen Behörde erkundigen sollen. Nach der Feststellung der Vorinstanz hat sich denn auch das eidgenössische Amt für Zivilstandedienst schon in einem Schreiben vom 19. Au- 120 Strafgesetzbuch, N° 23.
gust 1948, das Frau Angel in der Verhandlung vom 3. September 1948 dem Eheschutzrichter vorgelegt hat, dahin ausgesprochen, dass die zwischen einem Griechen und einer Schweizerin vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten abgeschlossene Ehe gültig sei. Der Beschwerdeführer hätte eine gleiche Auskunft erhalten, wenn ihm daran gelegen hätte, die Auffassung des eidgenössischen Amtes für Zivilstandedienst zu erfahren.
7. Die angebliche Auffassung des Beschwerdeführers, geine Ehe bestehe nicht, bildet auch keinen Grund, gestützt auf Art. 20 StGB die Strafe zu mildern, da nach dem Gesagten sein Irrtum nicht auf « zureichenden Gründen » beruht.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.