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76 IV 245

52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. November 1950 i. Ss. Ammann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. :

Art. 237 Ziff. 2 StGB. Subjektive Merkmale der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs.

Art. 237 ch. 2 OP. Eléments subjectifs de l'infraction.

Art. 237 cifra 2 OP. Elementi soggettivi del perturbamento per negligenza della circolazione pubblica.

Ammann, der mit einem Personenautomobil einen Radfahrer überholen wollte, schloss an einer Stelle, wo dieser wegen am Strassenrande stehender Fahrzeuge nicht Platz machen konnte, ganz nahe auf und drängte durch heftiges Hupen ungeduldig nach. Nachdem der Engpass durchfahren war, fuhr er neben den Radfahrer und drängte ihn bewusst und gewollt an den rechten Strassgenrand und zwang ihn zum ÄAbesteigen indem er das Automobil allmählich nach rechts lenkte und schliesslich kurz anhielt. Er wollte den Radfahrer « erziehen ». Das Amtsgericht 246 Strafgesetzbuch. N° 52, Sursee würdigte das Verhalten Ammanns als fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs und büsste ihn in Anwendung von Art. 237 Ziff. 2 StGB mit Fr. 20.—. Der Kassationshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten ab.

Erwägungen

3. Das Amtsgericht wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe « bei klarem Bewusstsein und mit Vorbedacht gehandelt ». Damit will es sagen, dass er bewusst und gewollt 80 gefahren sei, wie er gefahren ist. Es hält ihm aber zugute, dass er «die Gefährlichkeit seines Verhaltens entweder nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen habe ». Darnach hat der Beschwerdeführer entweder gar nicht gedacht, dass er durch seine Fahrweise den Verkehr gefährde bzw. störe und den Radfahrer der Gefahr einer Körperverletzung aussetze, oder er hat die Gefährdung zwar als möglich angesehen, aber im Vertrauen, dass sie micht eintrete, darauf nicht Rücksicht genommen. Im einen wie im anderen Falle ist er sich nicht bewusst gewesen, dass er in Wirklichkeit den Radfahrer in Gefahr brachte, am Körper verletzt zu werden.

Das Fehlen dieses Bewusstseins steht der Anwendung des Árt. 237 Ziff. 2 StGB nicht im Wege. In der Literatur wird zwar gelegentlich angenommen, dass das in Art. 237 Ziff. 1 StGB als Tatbestandsmerkmal genannte Bewusstsein der Gefährdung von Leib und Leben auch Voraussetzung der Anwendung der Ziffer 2 des Art. 237 sei, da diese Bestimmung es als Merkmal nicht ausdrücklich fallen lasse (HARTMANN, ZeschwR nF 68 74a; anderer Meinung VoN RECHENBERG, SJZ 46 7, und KARMANN, ZBtrBR 65 210). Der Kassationshof hat diese Frage in BGE 73 IV 184 und auch seither offen gelassen. Sie ist aber zu verneinen. Wohl nimmt Art. 237 Ziff. 2 durch die Wendung « handelt der Täter fahrlässig » auf die Tatbestandsumschreibung der Ziffer 1 Bezug. Diese Verweisung gilt aber nur für den objektiven Tatbestand. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, der nach Ziffer 1 Wissen und Willen (Vorsatz) der Hinderung, Störung oder Gefährdung des Verkehrs und Bewnusstsein der Gefährdung von Leib oder Leben erfordert, stellt Ziffer 2 eigene Merkmale auf, eben jene der Vahrlässigkeit, die in Art. 18 Abs. 3 StGB näher umschrieben ist. Fahrlässigkeit schliesst aus, dass der Täter Leib und Leben bewusst gefährdet ; wer durch sein Verhalten Leib oder Leben von Menschen, die am Verkehr teilnehmen, wissentlich in Gefahr bringt, weiss auch, dass er den Verkehr gefährdet, vergeht sich also bei gewolltem Handeln vorsätzlich. Es verhält gich nicht anders als bei der fahrlässigen Störung des Eisenbahnverkehrs, deren sgubjektiven Tatbestand Árt. 238 Abs. 2 ebenfalls durch die Worte « handelt der Täter fahrlässig » umschreibt, ohne das in Art. 238 Abs. 1 für die vorsätzliche Tat erwähnte Merkmal des Wissens um die Gefährdung von Leib und Leben oder fremdem Eigentum ausdrücklich fallen zu lassen ; der Kassationshof hat dieses Wissen als Merkmal der fahrlässigen Störung des Eisenbahnverkebrs nie gefordert. Es ist nicht zu ersehen, inwiefern Art. 237 Ziff. 2 anders ausgelegt werden könnte,

4. (Ausführungen darüber, dass der Beschwerdeführer pflichtwidrig handelte und sich auch hätte sagen können und sollen, dass er den Radfahrer der nahen Gefahr einer Körperverletzung aussetze.) Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob Art. 237 Ziff. 2 überhaupt voraussetzt, dass das Nichtwissen um die Gefährdung von Leib oder Leben einer Fahrlässigkeit zuzugchreiben sei (80 KARMANN in ZStrR 65 210), oder ob, wie HAFTER, Lehrbuch, besonderer Teil 8. 526, annimmt, die Bestimmung schon anzuwenden ist, wenn bloss die Hinderung, Störung oder Gefährdung des Verkehrs auf Fahrlässigkeit beruht, ob also für die sich daraus ergebende Gefährdung von Leib und Leben Erfolgshaftung besteht.

Vgl. auch Nr. 55. — Voir aussì n° 55.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 18 e Art. 237 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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