Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

77 I 273

43. Auszug aus dem Urteil

vom 31. Oktober 1951 i.S. Pleisch gegen Viehversicherungsanstalt Luzein und den Kleinen Rat von Graubünden.

Regeste:

Gehörsverweigerung durch einen Nichteintretensentscheid bei missverständlicher Rechtsmittelbelehrung in von der Rechtsmittelinstanz genehmigten Statuten.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist als Mitglied der Viehersicherungsanstalt Luzein von deren Mitgliederversammlung gebüsst worden. Er beschwerte sich dagegen gestützt auf eine Rechtsmittelbelehrung, die in den vom Kleinen Rat genehmigten Statuten der Anstalt enthalten ist. Der Kleine Rat trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen dessen Entscheid wird eine Verletzung von Art. 4 BV (Gehörsverweigerung) geltend gemacht.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine Gehörsverweigerung auch darin zu erblicken, dass auf ein Rechtsmittel durch die Rechtsmittelinstanz nicht eingetreten wird, obwohl dieses entsprechend einer der Partei von einer zuständigen Behörde erteilten -- sachlich unrichtigen -- Rechtsmittelbelehrung eingereicht worden ist (BGE 76 I 189). Ob diese vom Gesetz vorgeschrieben ist oder nicht, macht keinen Unterschied aus, ebenso nicht, ob sie ausgeht vom urteilenden oder vom Rechtsmittelrichter selbst. Es wäre ein sachlicher Grund, die Belehrung im letztern Falle anders zu behandeln, als wenn der entscheidende Richter sie gibt, nicht ersichtlich. Eine solche Rechtsmittelbelehrung liegt auch vor, wenn z.B. in Statuten die formellen Voraussetzungen eines Rechtsmittels allgemein umschrieben werden, damit also eine generelle Belehrung erteilt wird für künftige Fälle, und wenn die Behörde, an welche sich ein derartiges Rechtsmittel zu richten haben wird, zugleich auch diese Statuten zu genehmigen hat und ihnen die Genehmigung erteilt. Entscheidend ist dabei nicht ausschliesslich, ob die Rechtsmittelbelehrung sachlich richtig oder unrichtig ist; vielmehr ist, wie im bereits erwähnten Urteil ausgeführt wird, darauf abzustellen, wie die Partei die Belehrung verstehen musste oder durfte. Auch aus einer unklaren oder zweideutigen Belehrung darf dem Rechtsuchenden ein Nachteil nicht entstehen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 4 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 10 giugno 2001, 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.

Citato in