Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

77 I 296

46. Urteil vom 7. Dezember 1951 i. S. Ch.

Wekhrsteuer : Steuerwert eines mecht kotierten Wertpapiers, das regelmässig ausserbörslich gehandelt, wird.

Impôt pour la défense nationale : Valeur fiscale d’un titre non coté qui fait régulièrement l’objet de transactions hors bourse, Imposta per la difesa nazionale : Valore fiscale di un titolo non quotato, che è negoziato regolarmente fuori borsa.

Sachverhalt

A. — Die Aktiengesellschaft X hat 16 000 Aktien und 48 000 Genussscheine ausgegeben. Aktien und Genussscheine haben den nämlichen Änspruch auf Beteiligung an den jährlichen Ergebnissen und an einem bei Auflösung der Unternehmung sich ergebenden Liquidationsüberschuss. Dagegen sind Teilnahme und Stimmberechtigung an der Generalversammlung auf die Aktionäre beschränkt. Die Áktien und die Genussscheine sind nicht an der Börse kotiert, sie werden aber vorbörslich gehandelt. Sie figurieren in privaten Kureslisten und — seit einiger Zeit — auch in den Kursmeldungen der Tagespresse.

B. — Der Beschwerdeführer hat in seiner Steuererklärung für die 5. Periode der eidg. Wehrsteuer, vom 20. Juni 1949, seine Aktien X mit Fr. 3200.— für den Titel und die Genussscheine mit Fr. 3100.— eingesetzt. Bei der Veranlagung wurde der Steuerwert der Aktien — in Anlehnung an die ausserbörslichen Preisnotierungen im _ Dezember 1948 — auf Fr. 3800.— festgesetzt. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde ist von der kantonalen Steuerrekurskommiss1on abgewiesen worden.

C. — Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, den Steuerwert der Aktien X des Beschwerdeführers für die 5. Periode der eidg. Wehrsteuer mit Fr. 3200.— gemäss Selbstdeklaration, statt mit Fr. 3800.— zu veranlagen. Es wird geltend gemacht, die Bemessung des -Steuerwertes nicht kotierter Aktien auf Grund der ausserbörslich gemeldeten Kurse sei unzulässig und sachlich unrichtig.

a) Die Schätzung nach Börsenkursen sei1 Vvorgesehen für kotierte Wertpapiere. Dabei handle es sich um eine Ausnahmebestimmung, die nicht ausdehnend angewandt werden dürfe. Bei nicht kotierten Wertpapieren sei nach der Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung vorzugehen. Diese Wegleitung sei zwar rechtlich nicht einem Gesetzeserlass gleichzustellen. Aber sie habe doch immerhin den Charakter einer verbindlichen Anweisung an die kantonalen Einschätzungsbehörden. Nach dieser Wegleitung sei bei nicht kotierten Aktien der Verkehrswert von Fall zu Fall auf Grund der tatsächlich vorliegenden Verhältnisse festzusetzen. Bei einer Bemessung des Steuerwertes gemäss Wegleitung ergebe sich für die Aktien der in der Steuererklärung eingesetzte Ansatz von Fr. 3200.—.

b) Die ausserbörslichen Transaktionen böten keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Verkehrswertes. Diese Aktien würden ausserbörslich nur in Basel gehandelt. Die übrigen Notierungen seien vermutlich lediglich Wiederholungen der inoffiziellen Notierungen in Basel. Bei 16 000 ausgegebenen Aktien seien im Jahre 1948 298 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

nur 32 Kursnotierungen zustande gekommen, davon 5 im Dezember. Im Verhältnis zu der Zahl der Aktien seien diese Transaktionen bedeutungslos. Die kantonale Rekurskommission habe dem Beschwerdeführer die Aktien X. zu Unrecht, irrtümlich und entgegen den gesetzlichen Yorschriften mit Fr. 3800.— pro Stück angerechnet. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

Erwägungen

1. Nach Art. 30 WStB ist für die Vermögensberechnung im allgemeinen der Verkehrswert der Vermögensstücke massgebend. Bei Wertpapieren, für die eine regelmässige Kursnotierung besteht, gilt der Kurswert als Verkehrewert (Art. 34, Abs. 1 WStB). Nach der Praxis bezieht sich Art. 34, Abs. I nur auf Kursnotierungen an der Börse über die daselbst offiziell gehandelten, sog. kotierten Wertpapiere (Urteil vom 25. März 1949 1.8. Sch., Erw. 1, nicht publiziert, und die dort zitierte Literatur). Hier wird auf den Kurswert abgestellt, soweit nicht im Einzelfall Gründe bestehen anzunehmen, dass die Kursnotierung — entgegen der Regel — nicht Ausdruck des wirklichen Verkehrswertes Sel, Bei nicht kotierten Wertpapieren, bei denen offizielle Kursnotierungen nicht bestehen, ist der Verkehrswert oder der Ansatz, der zum Zwecke der Besteuerung als Verkehrswert zu gelten hat, sonstwie zu ermitteln. Dabei müssen die Schätzungsgrundlagen so0 gewählt werden, dass das Ergebnis der Ermittlung der wirtschaftlichen Wirklichkeit möglichst nahe kommt. Es ist daher von Fall zu Fall auf diejenige Schätzungsgrundlage abzustellen, die die zuverlässigste Wertermittlung darzubieten scheint. Demgemäss müss tatsächlich erzielten Preigansätzen, die nach ihrem Zustandekommen als Ausdruck des Wertes angesehen werden können, den der Verkehr einem Wertpapier beimisst, der Vorzug gegeben werden vor Ansätzen, die sich aus der Anwendung schematischer Schätzungsregeln ergeben. Solche Schätzungsregeln sind ein Behelf für den Fall, dass im geschäftlichen Verkebr erzielte, den Verkehrswert repräsentierende Preise fehlen. Wo sich der Verkehrewert dagegen mit genügender Sicherheit aus tatsächlich vollzogenen Geschäften ableiten lässt, muss die Bemessung des Steuerwertes lediglich durch schematische Schätzung zurücktreten. Es ist eine Frage der Abwägung, welche Bewertungsgrundlage im einzelnen Falle zu wählen ist.

Etwas anderes lässt sich weder aus Art. 34 WStB noch aus der Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung für die Bewertung nicht kotierter Wertpapiere und der für die Anwendung dieser Wegleitung geltenden Praxis ableiten. Art. 34, Abs. 1 WStB enthält eine Bewertungsregel für kotierte Wertpapiere. Nach ihr ist bei der Steuerbemessung der an der Börse offiziell notierte Kurs, Regelmässigkeit vorausgesetzt, als Verkehrswert anzurechnen. Hier gilt also der am offiziell kontrollierten Markte auf Grund von tatsächlich vollzogenen Geschäftsabschlüssen festgestellte Preis als Ausdruck des Verkehrswertes. Über nicht kotierte Wertpapiere bestimmt Art. 34 nichts. Er schliesst vor allem nicht aus, dass bei nicht kotierten Wertpapieren, die regelmässig gehandelt werden und die einen aus tatsächlichen Käufen und Verkäufen gebildeten Marktpreis aufweisen, dieser Marktpreis als Ausdruck des Verkehrswertes — auch für die steuerliche Vermögensbewertung — angesehen wird.

Die Wegleitung der eidg. Steuerverwaltung enthält Richtlinien für eine schätzungsweise Festsetzung des Bteuerwertes bei den zahlreichen Wertpapieren, die überhaupt nicht oder nur selten gehandelt werden und für die daher eine als Ausdruck des Verkehrswertes anzusehende Preisbildung nicht stattgefunden hat. Bei ihnen muss für die Steuerberechnung eine besondere Bewertung vorgenommen, ein als Verkehrswert anzusehender Wertansatz konstruiert werden. Dabei können zu Kontrollzwecken auch die Preise herangezogen werden, die gelegentlich bei Verkäufen erzielt worden sind. Eine Einschätzung nach der Wegleitung ist indessen stets ein Behelf in Fällen, wo für 300 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

ein Wertpapier ein regelmässìig zustandegekommener Marktpreis nicht zur Verfügung steht. Liegt ein zuverlässiger Preis vor, 80 ist dieser der Festsetzung des Verkehrswertes zu Grunde zu legen. Die Wegleitung braucht in solchen Fällen nicht herangezogen zu werden, vielmehr darf und soll unmittelbar auf den im Handel gebildeten Preis abgestellt werden. Denn dieser muss in einem solchen Falle als der zuverlässigste Ausdruck des Verkehrswertes gelten. Das Bundesgericht hat — in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil Sch. — nicht erklärt, ausserbörsliche Handänderungen könnten nicht als Grundlage zur Bestimmung des Verkehrswertes nicht kotierter Wertpapiere herangezogen werden. Es hat lediglich festgestellt, dass aus ganz vereinzelten (im konkreten Falle zwei im Zeitraum eines Jahres vorgekommenen) und nicht näher abgeklärten Handänderungen nicbt mit Sicherheit auf den Verkehrswert geschlossen werden könne, der den Titeln in dem damals massgebenden Zeitpunkte beizumessen war.

2. Die Aktien X. sind nicht kotiert, sie werden aber in Base! seit Jahren vorbörslich gehandelt und gie weisen, wenn auch nicht sehr häufige, so doch regelmässig vorkommende Abschlüsse auf, wobei es sich stets um tatsächlich bezahlte Umsätze handelt. Nach Mitteilung des Börsenkommissariats Basel erfolgt dabei die Kursbildung in gleicher Weise,. wie bei kotierten Aktien, s0dass, wenn die Aktien X. kotiert wären, die Börsenkurse genau die gleichen wären wile die ausserbörslch notierten Kurse...

Im Jahre 1948 hat, nach einer vom Beschwerdeführer beigebrachten Bescheinigung, der Schweizerische Bankverein Basel 32 Kursnotierungen in Aktien X. verzeichnet (in den Jahren 1949 und 1950 etwas mehr : 60 und 54), für den Dezember 1948 melden Bankverein Basel und Kreditanstalt Basel übereinstimmend 6 Abschlüsse mit bezahlten Kursen von Fr. 3800.—, Fr. 3820.—, Fr. 3860.— und Fr. 3900.—. Der Bankverein Zürich hat im gleichen Zeitraum 8 bezahlte Abschlüsse zu Fr. 3800.—, Fr. 3820.—

und Fr. 3875.— vermittelt. Unter diesen Umständen dürfen die bei diesen Umsätzen erzielten Preise sehr wohl als Ausdruck des Verkehrswertes angesehen werden. Dass die erwähnten Preise dem damaligen Verkehrswert der Aktien entsprechen und als Bewertungsgrundlage auf keinen Fall zu einer übersetzten Steuerfestsetzung führen, darf umsomehr angenommen werden, als sich die Genussscheine X., die wesentlich mehr Umsätze aufweisen (Dezember 1948 52 bezahlte Abschlüsse), damals zwischen Fr. 3715. — und Fr. 3870.— bewegten, also nur wenig unter den für Aktien notierten Kursen lagen. Die Bestimmung des Verkehrswertes nach dem ausserbörslichen Kurswert der Aktien entspricht bei diesen Verhältnissen der in Art. 30 WStB aufgestellten Bewertungsvorschrift.

BERICHTIGUNGEN = ERRATA Seite 22 : Datum des Entscheids Nr. 5 : 23. Mas 1951. Seite 237 Zeile 1 yon oben: 73 I 170 statt 73 I 17.

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