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31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilang voin 6. März 1951 i. S. Küenzi und Mitbeteiligte gegen Müneh.
Berechnung des Barwertes einer aufgeschobenen Rente. ; Calcul de la valeur capitalisée d’une rente différée. Calcolo del valore capitalizzato d’una rendita differita.
Aus dem Tatbestand :
Am Abend des 30. März 1946 brach der damals 14 Jahre alte Fredy Münch durch das schräge Glasdach auf der Dachterrasse des von seinen Eltern bewohnten Hauses und stürzte im Lichtsechacht 16,6 Meter in die Tiefe. Er erlitt schwere Verletzungen, die zu einer bleibenden Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 45 % führten.
Für die Unfallfolgen belangte der Verunglückte, vertreten durch seinen Vater, die Miteigentümer der Liegenschaft gestützt auf Art. 58 OR und wegen unerlaubter Handlung gestützt auf Árt. 41 ff. OR.
Der A ppellationshof des Kantons Bern hat mit Urteil vom 28. September 1950 die Klage teilweise zugesprochen und die Beklagten solidarisch verurteilt, dem Kläger einen Betrag von Fr. 30,900.— zu bezahlen, den Beklagten Dr. Küenzi überdies zur Bezahlung einer Genugtuungseumme von Fr. 3000.— alles mit Zins zu 5 % ab 30. März 1946.
Hiegegen legten die Beklagten beim Bundesgericht Berufung ein. Sie machen u. a. geltend, da der Verunfallte den vorinstanzlichen Urteilstag erlebt habe, entspreche es den Verhältnissen besser, die Kapitalisgierung der Invalidenrente nach Alter und Lebenserwartung am Urteilstage statt wie die Vorinstanz am Unfalltage vorzunehmen und hievon dann den Kapitalwert einer temporären Rente abzuziehen.
Erwägungen
Gemäss der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist massgebender Zeitpunkt für die KapitalisieObligationenrecht, N° 31. 153 rung nicht der Unfall-, sondern der Urteilstag, d. h. der Tag des Urteils derjenigen kantonalen Instanz, bei welcher prozesgual zulässig noch neue Tatsachen vorgebracht oder berücksichtigt werden können (vgl. die nicht publizierten Entscheide vom 7. Juli 1943 i. 8. Helvetia /Blaser, vom
14. November 1950 i. Ss. Helvetia /Zimmermann und vom 23 Januar 1951 i. $. Behrens /Sitten und Rey). Im vorliegenden Falle datiert das kantonale Urteil vom 28. September 1950. Hievon ist auszugehen, indem dort, wo eine konkrete Schadensberechnung möglich ist, der Ersatz nicht mit einer abstrakten Wahrscheinlichkeitsberechnung ermittelt werden soll. Nach diesem Grundsatz wären die vor dem massgeblichen Urteilstag fällig gewordenen Leistungen konkret zu berechnen und zusammenzuzählen, wobei ein mittlerer Zinstermin für die gesamten rückständigen Leistungen zu wählen wäre. Im vorliegenden Fall gind indessen keine Leistungen vor dem kantonalen Urteilstag fällig geworden, weil der Verunfallte nach vorinstanzlicher Annahme erst nach dem 20. Altersjahr, also erst ein Jahr nach der Urteilsfällung, zu verdienen beginnt.
Am Urteilstag war der Kläger 18 Jahre und 7 Monate alt, sodass für die Kapitalberechnung in üblicher Weise auf 19 Jahre aufzurunden ist. Für einen 19-jährigen Jüngling beträgt beim Zinsfuss von 31% % das Kapital, das einer Rente von Fr. 3150.— entspricht, gemäss Piccard Tafel TIT Fr. 71,662.50 (31,5 x 2275). Da der Kläger aber erst ein Jahr nach der Urteilsfällung, nämlich erst nach Vollendung des 20. Altersjahres, zu verdienen beginnt, ist nach der anzuwendenden Berechnungsmethode ein Betrag abzuziehen, der dem Kapital einer einjährigen temporären Rente für das 20, Jahr entspricht, also Fr. 3087.— (31,5 x 98). Es verbleibt somit ein Kapital von Fr. 71 662.50 minus Fr, 3087,— = Fr. 68,575.50.