Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 5 decisioni citanti è stata analizzata.

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37. Entscheid vom 18. Dezember 1951 i. S. Giudicetti.

Betreibung gegen Verhaftete. Verhafteten hat das Betreibungsamt bei jeder einzelnen Betretbung vor Erlass des Zahlungsbefehls Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen, sofern 810 keinen gsolchen haben und nicht der Vormundschaftsbehörde die Ernennung obliegt (Art. 60 SchKG). Missachtung dieser Vorschrift bedeutet Rechtsverweigerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Indem der Schuldner Rechtsvorsechlag zu erheben gsucht, verzichtet er nicht auf die Geltendmachung dieses- Verftahrensmangels.

Poursuite contre des détenus. Avant de notifier un commandement de payer à un détenu, l’office doit, dans chaque poursuite, lui accorder un délai pour constituer un représentant, à moins qu’il n’en ait déjà un ou que la désgignation n’iIncombe à l'autorité tutélaire (art. 60 LP). S’il viole cette règle, 11 commet un déni de justice (art. 17 al. 3). Le débiteur qui tente de faire OPpPosiítion n1e renonce pas à 8e prévaloir de l’irrégularité.

Bsecuzione contro dei detenuti. Prima di notificare un precetto esecutivo ad un detenuto, l’ufficio deve, in ogni esecuzione, assegnargli un termine per designare un rappresentante, a meno che non ne abbia già uno o che la nomina del medesimo non spetti all’autorità tutelare (art. 60 LEF). La violazione di questa norma costituisce un diniego di giustizia (art. 17 cp. 3 LEF). Il debitore che tenta di fare opposizione non rinuncia a far valere quest’irregolarità, In der Betreibung, die der Rekurrent beim Betreibungsamt Lenzburg gegen den damals in der Strafanstalt Lenzburg internierten B. eingeleitet hatte, übergab der Schuldner die Erklärung des Rechtsvorschlages weniger als 10 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Oberauf- 10 AS 77 ITL — 1951 146 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 37.

seher der Anstalt zur Weiterleitung an das Betreibungsamt. Da der Oberaufseher die Erklärung aus Versehen zunächst anderswohin schickte, ging sie dem Betreibungsamt erst.

einige Tage nach Ablauf der FVrist von Art. 74 Abs. 1 SchKG zu. Im Hinblick darauf, dass der Schuldner die an das Betreibungsamt adressierte Erklärung, er erhebe Rechtsvorschlag, innert dieser Frist der Anstaltsleitung übergeben hatte, erklärte das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 16. Oktober 1951 für rechtzeitig. Die Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Verfügung ist von der untern und mit Entscheid vom 30. November 1951 auch von der obern kantonales Aufsichtsbehörde abgewiesen worden, weil der Schuldner fristgemäss Recht vorgeschlagen und den verspäteten Eingang beim Betreibungsamt nicht zu verantworten habe.

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. Wird ein Verhafteter betrieben, der keinen Vertreter hat, so setzt ihm nach Art. 60 SchKG der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen, sofern nicht von Gesetzes wegen der Vormundschaftsbehörde die Ernennung obliegt. Da B. keinen Vertreter hatte und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass 1hm ein solcher von der Vormundschaftsbehörde hätte ernannt werden sollen, hätte es dem Betreibungsamte Lenzburg obgelegen, ihm vor der Zustellung des Zahlungsbefehls eine Frist im Sinne dieser Bestimmung anzusetzen. Das ist nach dem Berichte des Amtes an das Bundesgericht nicht geschehen. Darin liegt eine Rechtsverweigerung, die der Schuldner gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG — unter Vorbehalt ausdrücklichen oder konkludenten Verzichts auf diese Einrede — jederzeit rügen konnte. Darin, dass der Schuldner sich bemühte, Rechtsvorschlag zu- erheben, ist ein solcher Verzicht nicht zu erblicken. Aus der nach Ablauf der Frist eingegangenen Erklärung konnte das Amt im Gegenteil schliesSchuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37. 147 sen, dass der Schuldner den Zahlungsbefeh]l (wenn auch aus anderm Grunde) nicht gelten lassen wollte. Es wäre also am Platze gewesen, wenn das Amt den unter Missachtung von Art. 60 SchKG zugestellten Zahblungsbefehl, dessen Zustellung im Hinblick auf das dem Schuldner immer noch zustehende Beschwerderecht noch nicht rechtskräftig ge- ? worden war, zurückgenommen hätte. Wenn es statt dessen erklärt hat, die Betreibung sei durch rechtzeitigen Rechtsvorschlag gehemmt, so ist es dem Schuldner weniger weit entgegengekommen, als richtig gewesen wäre. Darum hatte der Rekurrent keinen Grund, sich über die Verfügung vom

16. Oktober 1951 zu beschweren. Gestützt auf diese Erwägung ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen, ohne dass zu prüfen wäre, ob der Rechtsvorschlag binnen 10 Tage seit Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt sei (was kaum bejaht werden könnte).

2. Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung erklärt, es pflege bei Betreibungen gegen Strafgefangene zunächst die Strafanstalt telephonisch anzufragen, ob der Schuldner einen Vormund habe, und bei verneinender Antwort den Zahlungsbefehl ohne weiteres durch Vermittlung des Oberaufsehers dem Strafgefangenen zuzustellen, da die Erfahrung gezeigt habe, dass von der Möglichkeit, einen Vertreter zu bestellen, höchstens Frauen Gebrauch machen. Dies erlaubt jedoch dem Amte nicht, sich über Art. 60 SchKG hinwegzusetzen. Diese Vorschrift gilt ohne Ausnahme und ist im Falle, dass ein Gefangener mehrmals nacheinander betrieben wird, bei jeder Betreibung neu zu befolgen, da der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran hat, von allen gegen ihn hängigen Betreibungen Kenntnis zu erhalten und bei jeder Betreibung Gelegenheit zu haben, einen für den gerade in Frage stehenden Fall geeigneten Vertreter zu bestellen.

3. (Betreibungsort).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer - Der Rekurs wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17, Art. 60 e Art. 74 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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