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77 III 34

34 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 10.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Verwertung zur Zeit abgelehnt.

10. Entsecheid vom 3. Januar 1951 i. S. Gilliard.

Ob ein dem Schuldner während des Konkurses erwachsenes, erst nach Konkursschluss entdecktes Guthaben zum Konkursvermögen gehöre, haben die Aufsichtebehörden im Beaschwerdeverfahren zu entscheiden. Art. 17, 197, 269 SchKG.

Frage verneint hinsichtlich einer vom Arbeitgeber zu zahlenden Entechädigung wegen vorzeitiger Entlassung. :

C’esé aux autorités de surveillance à décider dans la procédure de plainte sí une créance échue au débiteur durant la faillite et découverte après la clôture de celle-ci rentre dans la masse. Art. 17, 197, 269 LP.

Question résolue négativement en ce qui concerne une indemnité due par Il’employeur pour cause de renvoi prématuré, Spetta alle autorità di vigilanza di decidere nella procedura di reclamo se un credito del debitore, sorto durante il fallimento e Scoperto solo dopo la sua chiusura, faccia parte della massa. Art. 17, 197 e 269 LEF.

Questione risolta in modo negativo per quanto concerne una indennità dovuta dal datore di lavoro per risoluzione prematura del contratto.

4. — Kurt Grossglauser war Hotelier in Herisau. Er geriet am 27. Mai 1949 in Konkurs. Die nach Aufgabe des Hotelbetriebes angenommene Anstellung bei Imboden, Restaurateur in Bern, wurde von diesem vorzeitig aufgelöst. Grossglauser erhielt dafür durch gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 1950 eine Entschädigung von Fr. 7000.— zuerkannt.

Sachverhalt

B. — Imboden war im Zweifel, ob dieser Betrag oder ein Teil davon der Konkursmasse des Schuldners und nicht diesem persönlich zukomme, und zögerte daher mit der Auszahlung. Einige Tage nach der am 5. August 1950 erfolgten Sechliessung des Konkurses unterbreitete der Anwalt des Schuldners diese Angelegenheit dem Konkursamt Hinterland. Während dieses einen Anspruch der Konkursmasse Verneinen zu sollen glaubte, teilte ihm der Anwalt Imbodens mit, nach seiner Ansicht dürfte der Betrag zum grössten Teil in die Konkuresmasse fallen ; denn es handle gich keineswegs nur um Lohnansprüche. Hierauf nahm das Konkursamt Hinterland den Betrag von Imboden unter Vorbehalt näherer Prüfung entgegen. Doch überzeugte es sich davon, dass man es mit Lohnersatz zu tun habe, der nicht in das Konkursvermögen gehöre.

Obwohl bereits am 11. September 1950 der Konkursgläubiger Gilliard die Zahlung seiner Verlustscheinsforderung aus dem betreffenden Betrage verlangt hatte, überwies das Amt den Betrag am 30. gl. M. ohne weiteres dem Anwalt des Schuldners und zeigte dies gleichzeitig dem Gläubiger Güliard an.

C. — Dieser beschwerte sich über das Vorgehen des Konkaursamtes mit dem Antrag, das Amt sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 7000.— gemäss Árt. 269 SchKG unter die Gläubiger zu verteilen.

D. — Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 11. No- - vember 1950 abgewiesen, hält er mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. Ob der streitige Betrag beim Schuldner noch einbringlich wäre, ist nicht abgeklärt. Gesetzt aber auch, es gel der Fall, s0 könnte er doch nicht kurzerhand dem Schuldner abgefordert und unter die Gläubiger verteilt werden. Der Schuldner beansprucht ihn ja als konkursfreies Vermögen für sich. Diese Streitfrage muss auf alle Fälle vor einer Verteilung erledigt werden.

2. Darüber, auf welche Art und Weise dies zu geschehen habe, bestehen keine gesetzlichen Vorschriften. Man kann sich fragen, ob etwa der vom Schuldner erhobene Anspruch auf Freigabe gleich dem Aussonderungsanspruch eines Dritten im Streitfalle von den Gerichten zu beur- 36 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10, teilen sei (Art. 242 Abs. 2 SchKG, Art. 45 ffÆ. der Konkursverordnung). Dies ist jedoch zu verneinen. Es geht nicht um Aussonderung im Sinne der erwähnten Vorschriften. Streitig ist zwischen dem Schuldner und der Konkursmasse (bzw. dem Rekurrenten als einem Konkursgläubiger, der die in Frage stehende Entschädigungssumme zur Konkursmasse ziehen möchte) weder das Eigentum noch ein zivilrechtlicher Sachverholt, der nach Art. 201-203 SchKG aus besondern (Gründen die Aussonderung zu Handen eines Dritten rechtfertigen könnte. Vielmehr handelt es sgich einfach um die Abgrenzung des Konkursbeschlagsrechtes gegenüber dem Schuldner selbst, hinsichtlich eines zweifellos ihm gehörenden und von keinem Dritten nach den soeben genannten Bestimmungen beanspruchten Wertes.

Für die streitige Abgrenzung ist Art. 197 SchKG massgebend, über dessen Anwendung die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren zu entscheiden befugt sind (vgl. JAEGER, zu Árt. 197 N. 1 B, Schlussabsatz, auf Seite 6 des IL. Bandes des Kommentars, und zu Art. 242 N. 3).

3. Dem Vermögensanfall im Sinne von Art. 197 Abs. 2 SchKG steht der Arbeitserwerb des Schuldners während des Konkurses gegenüber. Wie eigentlicher Lohn, s0 ist auch jegliches sonstige Erwerbseinkommen dem Konkursbeschlag entzogen, zum Beispiel ein Handelsgewinn (BGE 72 III 86 unten). Im vorliegenden Falle hat man es mit einer vom Árbeitgeber zu leistenden Entscbädigung wegen vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses zu tun. Auf Grund ihrer Kenntnis des vom Schuldner mit dem Arbeitgeber ausgefochtenen Rechtsstreites charakterisiert die kantonale Aufsichtsbehörde die Forderung des Schuldners als Entschädigung für Lohn- und Arbeitsausfall und an einer andern Stelle ihres Entscheides als Arbeitsverdienstersatz. Somit steht diese Forderung in ihrem Bestand und Rechtsgrund eindeutig fest, s0 dass es nicht etwa vorerst noch einer nähern Abklärung (durch Erläuterungsfrage an den mit jenem Rechtsstreite befassten Richter) bedarf. Zu keit dieser dem Schuldner rechtskräftig zuerkannten Forderung zum Konkursvermögen. Handelt es sich da bei nach dem Gesagten auch nicht um eigentlichen Arbeitsverdienst, s0 hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese Entschädigung dennoch mit Recht vom Konkursbeschlag ausgenommenBeruht die Entschädigungspflcht doch auf dem Dienstverhältnis, für dessen vorzeitige Auflösung der Arbeitgeber einzustehen hat. Sie tritt damit gleichwie der Lohnanspruch in Gegensatz zum Vermögensanfall im engern Sinn (aus Erbschaft, Schenkung, Lotterie- und andern Zufallegewinnen, vgl. BGE 72 III 85), wie ihn Art. 197 Abs. 2 SchKG allein im Auge hat. Dementsprechend kann eine solche Entschädigung für die während des Konkurses erfolgte Auflösung eines Dienstverhältnisses auch nicht Gegenstand eines Nachkonkurses gemäss Art. 269 SchKG bilden.

4. Bei diesem Ausgang der Sache ist es belanglos, dass das Konkursamt den ihm vom Arbeitgeber überwiesenen Entschädigungsbetrag seiner Überzeugung gemäss einfach dem Schuldner herausgab, statt zuvor eine dahingehende Verfügung zu treffen, sie dem Rekurrenten wie auch den übrigen Konkursgläubigern zu eröffnen und aledann die Einreichung und das Ergebnis allfälliger Beschwerden abzuwarten.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. Entseheid vom 7. März 1951 i. S. Radio-Keller A.-G. in Lig Während der Dauer eines Konkursaufschubes (Art. 725 OR) darf. in Pfändungsbetreibungen gegen den Schuldner (für öffentlichrechtliche Forderungen, Art. 43 SchKG) keine Verwertung stattfinden.

Pendant l’ajournement de la déclaration de faillite (art. 725 al. 4 CO), il ne peut pas y avoir de réalisation dans les poursuites par voie de saisie dirigées contre le débiteur (pour des prestations de droit public, art. 43 LP).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 725 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17, Art. 43, Art. 197, Art. 201, Art. 202, Art. 203, Art. 242 e Art. 269 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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