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BGE 77 III 60

60 Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N° 16. Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 16. 51

Abs. 2 SchKG halten. Es kann ihm nicht zugebilligt wer- Saisie d'un iUp6t d'argent effectue en mains d'un #er8. 1. Que doit-on saisir: den, den (Weiter-) Lauf dieser Frist durch Gewährung von a) s'il s'agit d'un depot reguIier (depOt d'une chose co~orelle) 1 Zahlungsfristen an den Schuldner aufzuhalten. Lässt er b) s'ils'agitd'un depotirregulier (depot d'unesommed a.rgent)f (Art. 481 CO.) . sich zu Stundungen herbei, so· bleibt dadurch der Lauf der 2. Conditions du recours a. la. force pubhque (art. 91 al. 2 LP) et gesetzlichen Frist zur Fortsetzung der Betreibung unbe- de 180 prise de possession (art. 98 al. 1 et 4 LP). 3. Situation juridique dans 1e cas d'un payement effectue a. la. rührt. Es ist Sache des Gläubigers, eine Überschreitung poste par 1e depositaire pour le co~pte. d~ del?iteur a~es Ja. dieser Frist und damit ein Erlöschen der Betreibung zu saisie du depot mais avant que le depOSItarre rot eM avise da 180 saisie (art. 6 801. 4 et 36 de la loi federale sur le service des vermeiden. Lässt er, wie im vorliegenden Falle, die Frist postes, du 2 ootobre 1924). unbenützt ablaufen, so verstösst es nicht gegen Treu und 4. Redressement d'une mesure illegale (art. 21 LP). 5. InMret justifiant la plainte (art. 17 et suiv. LP). Glauben, wenn sich der Schuldner über eine dennoch er- folgte Pfändung beschwert. Vielmehr hätte das Betreibungs- Pignoramento di un deposita di denaro neUe mani di un terzo. 1. Che oosa si deve pignorare : . ., .' amt das Fortsetzungsbegehren als verspätet zurückweisen a) quando si tratta di un deposito ordinarlO (depOSIta di uns. sollen. oosa) ? • . b) quando si tratta di un deposito irregola.re (deposIto di una 4. - Das zweite Beschwerde- und Rekursbegehren ist somma di denaro) ? Art. 481 CO. nicht zu schützen. Über die Folgen des Hinfalles des Pf"an- 2. Presupposti pel rioorso alla forza pubblica (art. 91 cp. 2 LEF) dungsanschlusses des Rekursgegners (die keineswegs ohne 3 Situazione giuridica nel ca80 in cui il deposlta.rlO esegmsce un weiteres in der Freigabe von Gegenständen im Werte von . pagamento alla posta per c~mto deI. debito7e ~opo H. pigno- ramento deI deposito, ma prima ehe il deposlta.rlO ne sm stato Fr. 1200. -bestehen werden) hat das Betreibungsamt erst avvertito (art. 6 cp. 4 e 36 della legge federale 2 ottobre 1924 noch zu verfügen. sul servizio delle poste). 4. Riforma di un atto illegale (art. 21 LEF).

Ji. Interesse giustifioante il reclamo (art. 17 sgg. LEF). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer ." . Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt, dass. A . .- Die Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich der Pfändungsanschluss des Rekursgegners zufolge Er- (SBG) stellte im Juni 1950 gegen Hermann Thoma in Gla- löschens seiner Betreibung aufgehoben wird. rus ein Nachpfandungsbegehren. Das Betreibungsamt lud hierauf den Schuldner zum Pfandungsvollzuge vor. Am 10. Juli, noch vor der (mehrmalS aus verschiedenen Grün- den verschobenen) Einvernahme, begab sich der Schuldner J !1 zu X in Glarus und übergab ihm· einen Geldbetrag « zur 16. Entscheid vom 16. Mai 1951 i. S. X. i teilweisen Abdeckung seiner Schulden ». Bei der Einver- Pfändung eine8 Gelddepots bei einem Dritten. nahme auf dem Betreibungsamt am 11. Juli abends er- 1. Was ist zu pfänden: a) be~ regulärem Depot (Sachhinterlage) ? klärte er auf die Frage nach Barmitteln oder Wertsachen b) bel irregulärem Depot (Summenhinterlage) ! Art. 481 OR. (laut Protokoll) : « Depot zugunsten der Bankgesellschaft 2. Voraussetzungen der Beiziehung polizeilicher Hilfe (Art. 912 SchRG) und der Besitznahme (Art. 981 u. 4 SchKG). Zürich von Fr. 2 OOO.-liegt laut Auskunft bei X, Glarus, 3. Rechtslage im Fall einer vom Depositar nach der Plandung des zur Zahlungsverfügung l). Mit gleicher Umschreibung ver- Depots, aber vor der Anzeige an ilm, für Rechnung des Schuld- ners vorgenommenen Zahlung bei der Post. Art. 6 4 und 36 des merkte das Betreibungsamt diesen Gegenstand in der so- Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924. gleich aufgenommenen Pfandungsurkunde. 40. Berichtigung einer ungesetzlichen Massnahme. Art. 21 SchRG. 5. Die Beschwerde rechtfertigendes Interesse. Art. 17 ff. SchRG. B. - Nachdem sich der Schuldner am 12. Juli nicht

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zu der vorgesehenen Besprechung auf dem Bureau des X Fr. 2 000.- an die SBG einzahlte. Die Pfändung war aber eingefunden hatte, unternahm es dieser, am 13. Juli mor- in Wirklichkeit gültig vollzogen. Geld ist nach Art. 98 gens zwischen 8 und 9 Uhr auf dem Postamte Glarus Abs. 1 SchKG in amtliche Verwahrung zu nehmen. Durch Fr. 2000.- an die SBG in Zürich einzuzahlen. Auf dem diese Vorschrift ist die Beschlagnahme des Betrages bei Empfangschein ist X als Einzahlender v~rmerkt ; auf der der Post gerechtfertigt. Mit Unrecht hält der Rekurrent Rückseite steht, die Zahlung erfolge für Rechnung des dafür, das ihm vom Schuldner übergebene Geld sei in sein Thoma. Eigentum getreten. Er verwechselt Eigentum und Besitz. O. - Auf sein Bureau zurückgekehrt, erfuhr dann X Er hatte dieses Geld nur zur Weiterleitung in Händen, telephonisch vom Betreibungsamt, dass der Schuldner das gewissermassen als Bote, wie dann gleichfalls die Post, die erwähnte Depot in Pfändung gegeben habe. Als er sich es von ihm für Rechnung des Schuldners empfing. Ob der demgegenüber auf die Einzahlung berief, sah sich das Rekurrent bei dieser Sachlage überhaupt ein eigenes In- Betreibungsamt veranlasst, die Polizei aufzubieten. Doch teresse hat und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (ob- vermochte der noch am gleichen Vormittag bei X erschie- schon er das Geld ausgab, ohne ein Retentionsrecht geltend nene Kantonspolizist nur eben protokollarisch festzuhal- zu machen), kann dahingestellt bleiben. ten, was sich aus dem ihm vorgewiesenen Empfangschein F. - Mit vorliegendem Rekurs gegen den oberinstanz- der Post ergab. Hierauf verlangte das Betreibungsamt lichen Entscheid vom 19. April 1951 hält X an der Be- vom Postamte Glarus die Herausgabe der (dem Empfänger schwerde fest. noch nicht gutgeschriebenen) Fr. 2000.-, welchem An- suchen das Postamt Folge gab, unter Mitteilung an den Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

D. - Dieser beschwerte sich am 21. Juli 1950 über das 1. ... Die kantonalen Aufsichtsbehörden gehen von Art. Vorgehen des Betreibungsamtes, mit dem Antrag, dieses 98 Abs. I SchKG aus, wonach das Betreibungsamt ge- habe ihm die Fr. 2000.- unverzüglich zurückzuerstatten. pfändetes Geld in Verwahrung zu nehmen hat. Diese Vor- Zur Begründung machte er geltend, das ihm vom Schuld- schrift findet auch Anwendung, wenn sich die betreffen- ner am 10. Juli übergebene Geld sei in sein (des X) Eigen- den Geldstücke und Banknoten des Schuldners bei einem tum getreten. Er habe übrigens Forderungen gegen den Dritten befinden (selbst wenn dieser daran ein Retentions- Schuldner. « Wenn das Betreibungsamt glaubte, umge- recht geltend macht, wie sich aus dem Schlussabsatz von kehrt Thoma sei bei mir forderungsberechtigt, so stand Art. 98 ergibt). Ist Geld des Schuldners in Form einer aus- ihm zu, auf solche Forderung gesetzmässig zu greifen». geschiedenen Sachhinterlage (etwa in einem versiegelten Die Beschlagnahme des Betrages, den er bei der Post ein- Umschlag oder einem verschlossenen Behältnis) bei einem bezahlt, stelle eine gegen ihn selbst, « einen gar nicht Dritten verwahrt, so greift die erwähnte Norm also in der Betriebenen », gerichtete Betreibungshandlung dar und sei Tat Platz. Die Angabe des Schuldners bei der Einver- unzulässig. nahme vom 11. Juli 1950 liess nun jedenfalls die Möglich- E. - Der Beschwerdeantrag wurde in beiden kantonalen keit einer derartigen beim Rekurrenten befindlichen Sach- Instanzen abgewiesen, aus folgenden Gründen : Gewiss hat- hinterlage offen - wiewohl der Schuldner nichts von einem te der Rekurrent von der Pfändung des vom Schuldner verschlossenen, nicht mit dem Geld des Depositars ver- verzeigten « Depots» keine Kenntnis, als er den Betrag von mischten Gelddepot sprach noch sichirgendwie über des- r

sen Zusammensetzung äusserte. Bei dieser Sachlage war Fall, und was die Rechtsverhältnisse anbelangt, die der zunächst ungewiss, ob man es mit einer Sachhinterlage der RekuITent durch die (nicht etwa im Namen des Schuldners erwähnten Art oder aber mit einem Summendepot (depo- vorgenommene) Einzahlung von Fr. 2000.- bei der Post situm iITegulare) zu tun habe, bei dem das Geld in das begründet hatte, so war der Schuldner an diesem Zahlungs- Eigentum des Depositars übergeht und dieser nur zur geschäfte gar nicht beteiligt. Auftraggeber war der Re- Rückerstattung des gleichen Betrages aus seinem eigenen kuITent, Empfänger (Destinatär) die SBG. Erst diese war (durch die Hinterlage vermehrten) Vermögen verpflichtet &ngewiesen, den Betrag für Rechnung des Schuldners ent- ist, dem Hinterleger also nur eine Forderung gegen ihn zu- gegenzunehmen, wozu es jedoch zufolge des Einschreitens steht. Diese zweite Art von Hinterlegung ist indessen als des Betreibungsamtes bei der Post nicht gekommen ist. stillschweigend vereinbart zu vermuten, wenn dem. Deposi- Wäre der Geldpostauftrag zur Ausführung gelangt, so hätte tar Geld unversiegelt und unverschlossen übergeben worden .allenfalls (neben der bestrittenen Forderung gegen den ist (Art. 481 Abs. 2 OR). Jedenfalls als sich beim RekuITen- RekuITenten) eine Forderung gegen die SBG gepfändet ten ein ausgeschiedenes Depot des Schuldners, das dessen werden können (unter Vorbehalt der Verrechnung und an- Eigentum geblieben sein könnte, nicht feststellen liess, der derer Einwendungen). Für eine Sachpfändung von Geld und RekuITent vielmehr einen solchen Sachverhalt verneinte ,somit für eine Inverwahrungnahme nach Art. 98 Abs. 1 und ausserdem die von ihm bei der Post bewirkte Einzahlung SchKG fehlte es dagegen an einem tauglichen Substrate. von Fr. 2000.- an die SBG für Rechnung des Schuldners 3. - Als Auftraggeber konnte der Rekurrent bis auf nachwies, blieb nur noch die Pfändung einer (bestrittenen) weiteres den der Post erteilten Auftrag wideITUfen und Forderung des Schuldners an den Rekurrenten aus irre- eine andere Verfügung treffen, insbesondere den Betrag gulärer Hinterlegung vollziehbar. herausverlangen (Art. 36 des Postverkehrsgesetzes vom

2. - Die Beiziehung polizeilicher Hilfe (vgl. Art. 91 2. Oktober 1924, Art. 96 der Postordnung vom 15. Au- Abs. 2 SchKG) erwies sich damit als unnütz: der Kantons- gust 1939 ; vgl. auch BGE 55 II 202-203). Ihm gegenüber polizist hatte nur (wie ein Angestellter des Betreibungs- hätte daher gegebenenfalls ein Guthaben gegen die Post amtes) das Fehlen eines ausgeschieaenen, vom Vermögen .arrestiert oder gepfändet werden können (vgl. Art. 6 Abs. 4 des Rekurrenten getrennten Sachdepots feststellen kön- des Postverkehrsgesetzes), jenes etwa bei Zahlungsflucht nen. Es kam auch nicht in Frage, polizeiliche Massnahmen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Dabei kann sich fragen, ob bei der Post zu veranlassen, wo der RekUlTent den er- dem Betreibungsamt zugestanden wäre, auf Grund einer wähnten Betrag einbezahlt .hatte. Das Betreibungsamt Pfändung der in Frage stehenden Forderung des Thoma warf ja dem Rekurrenten nicht etwa Veruntreuung vor, gegen den RekUlTenten die Arrestbewilligung nachzusuchen auch der Schuldner nicht. (Art. 100 SchKG). Solche Massnahmen gegen den Rekur- Vollends war die auf Art. 98 Abs. 1 SchKG gestützte renten sind jedoch nicht getroffen worden, und das Betrei- Beschlagnahme bei der Post, um das Geld in Verwahrung bungsamt behauptet übrigens nicht, es hätte gegen ihn ein zu nehmen, ungerechtfertigt. Diese Vorschrift betrifft nur Arrestgrund vorgelegen. die Sachpfändung von Geld (Bargeld, Banknoten usw.), 4. - Die unzulässige Beschlagnahme ist gemäss dem findet also nur Anwendung, wenn ein möglicherweise dem Beschwerdeantrag rückgängig zu machen (Art. 21 SchKG). Schuldner gehörender Bestand an solchen Werten festge- Eigentlich hat dies in der Weise zu geschehen, dass das gestellt wird. Dies war aber, wie dargetan, hier nicht der Betreibungsamt den zu Unrecht von der Post herausver- 5 AS 77 III - 1961

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langten Betrag wiederum an das Postamt Glarus abliefert. als die Beschwerde eingereicht wurde, zweifellos noch nicht somit den frühern Stand der Dinge wiederherstellt. Diese verteilt (da ja die Teilnahmefrist laut Piandungsurkunde Lösung ist vom (weitergehenden) Rekursantrage umfasst. noch bis zum 11. August lief). Die Post würde dann einfach den seinerzeit erhaltenen Auftrag (sofern nicht der Rekurrent ihn alsbald widerrufen Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : sollte) nachträglich noch auszuführen haben. Allein es ist Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das Be- dem Rekurrenten unbenommen, vom Betreibungsamte treibungsamt angewiesen wird, direkt die Auszahlung an ihn selbst zu verlangen ; wäre a) den ihm von der Post abgelieferten Betrag von doch die Rückgabe an die Post ein unnötiger Umweg, wenn Fr. 2000.- der Post oder, wenn der Rekurrent es binnen der Rekurrent zur Rücknahme des Betrages entschlossen 5 Tagen (seit Zustellung des Dispositivs dieses Entscheides) ist. Zu einem solchen Begehren ist ihm eine kurze Frist verlangt, an ihn selbst zurückzugeben; anzusetzen. b) dem Rekurrenten unverzüglich mit Formular Nr. 9 Das Betreibungsamt hat ferner die Pfändung des «De- anzuzeigen, dass es bei Thoma eine (bestrittene) Forderung pots » im Sinne einer Forderungspfändung, wie dargelegt, auf ihn im Betrage von Fr. 2000.- in vollem Umfange ge- klarzustellen und dem Rekurrenten eine entsprechende pfändet habe. Anzeige mit dem Formular Nr. 9 zukommen zu lassen.

5. - Ein Interesse des Rekurrenten an der Beschwerde lässt sich nicht verneinen. Beanspruchte er den bei der Post 17. Auszug aus dem Entseheid vom 19. Juni 1951 i. S. Seger. einbezahlten Betrag auch nicht für sich selbst, so musste Voraussetzungen der Piändung künftigen Werklohnes nach Axt. 93 ihm doch daran gelegen sein, dass die Zahlung nicht ihrem SchKG. Art der Piändung im Falle periodischer Entlöhnung Zweck durch ungesetzliche Massnahmen des Betreibungs- nach l'Iassgabe der aufgewendeten Zeit. amtes entfremdet werde. Ob die Ueberweisung an die SBG Conditions, oolon l'art. 93 LP, de la saisie des creances qui Daltront de l'ex:ecution d'un contrat d'entreprise. Maniere de proceder a heute noch sinnvoll ist, steht dahin, weshalb eben .dem Ja saisie lorsque le debiteur est retribue a intervalles fixes d'apres Rekurrenten auch eine anderweitige Verfügung (wie sie ihm le temps qu'll a consacre a son travail. . zur Zeit der betreibungsamtlichen Beschlagnahme ohne- PresuppÜsti deI pignoramento di crediti futuri a dipendenza d'un hin noch gegenüber der Post zugestanden wäre) freizustel- contratto d'app;11to (art. 93 LEF). Modo di procedere al pigno- ramento quando il debitore e retribuito periodicamente, secondo len ist. Und wenn die untere Aufsichtsbehörde die Be- il tempo che consacra al suo lavoro. schwerde monatelang als vermeintlich gegenstandslos lie- gen liess, war ihr offenbar nicht gegenwärtig, dass sogar Aus dem Tatbestand: nach der Verteilung an die Gläubiger eine Rückgabebe- A. - Beim Rekurrenten, Automechaniker, pländete das schwerde des Schuldners nicht völlig ausgeschlossen ist Betreibungsamt St. Gallen vom Lohn je Fr. 1.- pro Ar- (wenn er nämlich geltend macht, es habe an den betrei- beitstag. bungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verteilung ge- B. - Der Schuldner beschwerte sich über die Lohn- fehlt; vgl. BGE 76 UI 84-85). Gleiches gilt für die Be- pfändung, wurde aber in beiden kantonalen Instanzen ab- schwerde eines Dritten, in dessen Vermögen das Betrei- gewiesen. bungsamt auf ungesetzliche Weise eingegriffen hat. Übri- O. - Mit vorliegendem Rekurse hält er an der Be- gens war der von der Post herausverlangte Betrag damals, schwerde fest.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 481 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 21, Art. 91, Art. 93, Art. 98, Art. 100 e Art. 271 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1997, 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.

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