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77 IV 117

26. Urteil des Kassationshofes vom 31. März 1951 i, S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Sehiavini.

Art. 49 Abs. 2 und 3 MPV. Wie sind Motorfahrzeuge aufzustellen, dass sie den Verkehr nicht stören können ? Wann steht ein Motorfahrzeug an einer Strassenkreuzung oder -einmündung ?

Art. 49 al. 2 et 3 RA. Comment placer les véhicules automobiles pour qu’ils ne gênent pas la circulation ? Quand un véhicule est-1l arrêté à une croisée ou è un débouché ?

Ari. 49 ep. 2 e 3 RLA. Come collocare gli autoveicoli affinchè non intralcino la circolazione ? Quando un veicolo sosta ad un incrocio o ad un imbocco della strada ?

4. — Am Nachmittag des 17. April 1950 liess Hamlet Schiavini in Luzern am westlichen Rande der RobertZünd-Strasse unmittelbar südlich des Fussgängerstreifens, der am Rande des Bahnhofplatzes die genannte Strasse vom Bahnhof gegen das Kunsthaus hin überquert, ein Personenautomobil stehen, um sein Postfach leeren zu gehen. An der östlichen Seite der Strasse und ebenfalls unmittelbar südlich des Fussgängerstreifens waren zwei Lastwagen parkiert. Zwischen ihnen und dem Wagen des Schiavini blieben 5,6 m frei. Auf dem Bahnhofplatz befindet sich westlich der Einmündung der Robert-ZündStrasse ein Parkplatz, der zu jener Zeit besetzt war. Südlich des Parkplatzes, zwischen diesem und dem vor dem Bahnhof durch führenden Fussgängersteig, bleibt Raum für die Durchfahrt. Der normale Verkehr auf dem Bahnhofplatz wickelt sich jedoch nördlich des Parkplatzes ab, d. h. etwa 10 m vom Fussgängersteig entfernt. Von dort 118 Strassenverkehr. N° 26, her kam der von Westen in die Robert-Zünd-Strasse einbiegende Radfahrer Günther Simeoni. Er stiess zwischen dem Fahrzeug des Schiavini und den östlich davon parkierten Lastwagen, 3,4 m südlich des Fussgängerstreifens, mit einem aus der Robert-Zünd-Strasse gegen den Bahnhofplatz fahrenden, von Jean Schreier geführten Personenautomobil zusammen.

B. — Simeoni wurde bestraft. Gegen Schiavini stellte der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt den Antrag auf Bestrafung wegen Übertretung des Art. 49 MFV. Das Amtsgericht Luzern-Stadt sprach indessen Schiavini am 25. Januar 1951 frei. Es führte aus, der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Wagen an der fraglichen Stelle stehen liess, sei nicht geeignet gewesen, den öffentlichen Verkehr zu stören ; jedenfalls habe er den Verkehr nicht erheblich beeinträchtigen können. Im Raum zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und den beiden Lastwagen hätten noch leicht zwei Automobile kreuzen können. Auch habe der Wagen des Beschuldigten die Sicht nicht, jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt, wenn berücksichtigt werde, dass die normale Fahrbahn des Bahnhofplatzes etwa 10 m nördlich des Fussgängersteiges verlaufe. Simeoni habe die Rechtsbiegung viel zu rasch befahren, und zwar « schief zur Vahrrichtung », wodurch er auf die linke Seite der Robert-Zünd-Strasse geraten sei. Schiavini habe sein Fahrzeug auch nicht im Sinne des Art. 49 Abs. 3 MFV an einer Strasseneinmündung aufgestellt. Da die normale Vahrbahn des Bahnhofplatzes etwa 10 m nördlich des Fussgängersateiges verlaufe, habe sich die eigentliche Strassenkreuzung geraume Distanz von der Stelle entfernt befunden, wo der Wagen des Beschuldigten stand. Dazu komme, dass damals bereits mit dem Aufstellen der Messestände begonnen worden sei und daher auf dem Bahnhofplatz missliche Verkehrsverhäültnisse bestanden hätten. _ VÚberdies sei fraglich, ob Schiavini sein Fahrzeug überhaupt « aufgestellt » habe, sei er doch bloss sein Postfach im Bahnhof leeren gegangen.

C. — Die Staataanwaltschaft des Kantons Luzern führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil gegen Schiavini sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des Beschuldigten an das Amtsgericht zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nichts darauf ankommen, daes nördlich des Parkplatzes auf dem Bahnhofplatz sich eine Fahrbahn befinde und ob der Verkehr dort dichter sei als auf der Fahrbahn südlich des Parkplatzes. Der Beschuldigte habe seinen Wagen vor der Einmündung der letztgenannten Fahrbahn aufgestellt und sei daher zu bestrafen. Die Bedeutung der Nichtigkeitsbeschwerde liege darin, dass das Bestreben der Motorfahrzeugführer, den Wagen möglichst nahe vor der Türe des Hauses, in das síie sich begeben, aufzustellen, nicht richterlichen Schutz finden solle. Schiavini hätte ein Parkfeld auf der östlichen Seite der Robert-Zünd-Strasse benützen können. Sodann werde durch Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde dem Amtsgericht Gelegenheit gegeben, einen Augenschein nachzuholen und die Richtigkeit der Feststellungen zu überprüfen, die sich auf Art. 49 Abs. 2 MFV bezögen. Auch möge der Kassationshof den Begriff des « Aufstellens » im Sinne des Art. 49 Abs. 3 MFV umschreiben. Jedes Stehenlassen eines Motorfahrzeuges zum Zwecke, Besorgungen vorzunehmen, die mit dem Betrieb des Motorfahrzeuges selber nichts zu tun haben, müsse als Aufstellen betrachtet werden.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. — Nach Arft. 49 Abs. 2 MFV sind Motorfahrzeuge s0 aufzustellen, dass sie den Verkehr nicht stören können. Diese Bestimmung ist nicht dahin auszulegen, dass Motorfahrzeuge überall dort nicht aufgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr für die anderen Strassenbenützer irgendwie erschweren. Das Aufstellen von Motorfahrzeugen ausserhalb der von der Behörde bezeichneten Parkplätze wäre sonst in Städten unmöglich, denn jedes auf der Strasse stehende Fahrzeug engt die Fahrbahn ein und 120 Strasgsenverkehr. N° 28, behindert irgendwie die Sicht, sei es auch bloss für Fussgünger, die in der Nähe des Fahrzeuges die Strasse betreten. Den Verkehr kann das aufgestellte Fahrzeug nur « stören », wenn es für ihn ein erhebliches Hindernis bildet, das trotz der den anderen Strassenbenützern zuzumutenden Aufmerksamkeit zu Unfällen Anlass geben kann oder andere in besonderem Masse hindert, ihren Weg fortzusetzen. Dass das Gesetz nicht kleinlich jede irgendwie geartete Erschwerung des Verkehrs durch parkierte Fahrzeuge verbieten will, ergibt sich auch aus der in Art. 49 Abs. 3 MFV enthaltenen beispielsweisen Aufzählung von Stellen, an denen Motorfahrzeuge nicht aufgestellt werden dürfen.

Im vorliegenden Falle steht fest, dass der Radfahrer Simeoni, wenn er sich pflichtgemäss verhalten hätte, ohne Gefährdung das Fahrzeug des Schreier hätte kreuzen können, ja dass zwischen dem Wagen des Schiavini und den am Ostrande der Robert-Zünd-Strasse stehenden TLastwagen sogar genügend Platz für das Kreuzen zweier Motorwagen vorhanden war. In dieser Hinsicht hat also das Vahrzeug des Beschwerdegegners den Verkehr nicht im Sinne des Art. 49 Abs. 2 MFV « stören können ». Wie die Vorinstanz feststellt, hat es auch die Sicht von der RobertZünd-Strasse in die Fahrbahn des Bahnhofplatzes nicht oder jedenfalls nicht erbeblich versgchlechtert. Unter der Fahrbahn des Bahnhofplatzes versteht das Amtsgericht den Weg, den die Fahrzeuge dort normalerweise einschlagen, nämlich die Fahrbahn nördlich des Parkplatzes. Wie es sich mit der Sicht in den südlich des Parkplatzes gelegenen Raum verhält, sagt das Amtsgericht nicht. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, da dem Benützer dieses Raumes, der nicht dem normalen Durchgangsverkehr dient, erhöhte Aufmerksamkeit zugemutet werden darf, wenn er in die Robert-Zünd-Strasse einmünden oder vor derselben durchfahren will. Da zwisechen dem Wagen des Beschwerdegegners und dem Bahnhofplatz der Hch des Parkplatzes nicht 80 ungebührlich erschwert worden sein, dass selbst aufmerksame Strassenbenützer der Gefahr eines Unfalles ausgesetzt gewesen wären. Der Beschwerdegegner hat somit Art. 49 Abs. 2 MFV nicht übertreten. Ob er sein Fahrzeug an einem anderen Orte hätte stehen lassen können und ob ibm zuzumuten gewesen Wäre, einige Schritte mehr zurückzulegen, um sein Postfach zu leeren, ist unerheblich.

Da der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichtes gebunden ist (Art. 277bis Abs. 1 BStP), steht es ihm nicht zu, die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen, um dem Amtsgericht zu ermöglichen, seine Feststellungen mit Hilfe eines Augenscheins nochmals zu überprüfen ; was in tatsächlicher Beziehung festgestellt ist, hat vor dem Kassationshof als richtig zu gelten.

2. — Nach Art. 49 Abs. 3 MFV dürfen Motorfahrzeuge unter anderem an Strassgenkreuzungen und -einmündungen nicht aufgestellt werden. Der Grund liegt darin, dass sie dort die Sicht beeinträchtigen und das Einbiegen von der einen in die andere Strasse erschweren.

Da das Fahrzeug des Beschwerdegegners über 10 m von der normalen Fahrbahn des Bahnhofplatzes entfernt gestanden und die Sicht in diese nicht oder jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt hat, kann nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner habe es an der Einmündung aufgestellt, wenn unter dieser das Zusammentreffen der Robert-Zünd-Strasse mit der normalen (nördlichen) Fahrbahn des Bahnhofplatzes verstanden wird. Eine andere Auffassung vertritt auch die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht bloss geltend, schon die Stelle, wo die weniger benützte sgüdliche Fahrbahn des Bahnhofplatzes mit der Robert-Zünd-Strasse zusammentrifft, sei eine Einmündung und an dieser habe der Beschwerdegegner sein Fabrzeug verbotenerweisé aufgestellt. Allein der Beschwerdegegner hat zwischen seinem Fahrzeug und dem erwähnten güdlichen Raum des Bahnhofplatzes den Fussgängerstreifen freigelassen. Wie bereits dargelegt worden ist, 122 Veriahren. N® 27, genügte das, um andere Strassenbenützer, wenn aie die ihnen zuzumutende Aufmerksamkeit anwendeten, nicht der Gefahr eines Unfalles auszusgetzen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Fahrzeug habe «an » der erwähnten Einmündung gestanden. Wann ein Fahrzeug an einer Einmündung steht, lässt sich nicht ein für allemal gültig nach der Zahl der Meter und Zentimeter bestimmen, die es von ihr trennen. Die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrsverhältnisse sind mitzuberückKsichtigen. In einer breiten Strasse darf ein Fahrzeug näher an eine Einmündung heran gestellt werden als in einer schmalen, und von einer verkehrsreichen Einmündung hat es weiter abzustehen als von einer verkehrsarmen. Der Beschwerdegegner hat den Verhältnissen genügend Rechnung getragen, indem er sein Fahrzeug unmittelbar südlich des Vussgängerstreifens stehen liess.

3. — Ob er sein Fahrzeug überhaupt im Sinne von Art. 49 Abs. 2 und 3 MFV « aufgestellt » hat, da er es nur zur Leerung des Postfaches verliess und nach 10 bis 15 Minuten zurückkehrte, braucht nicht entschieden zu werden.

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

ITL. VERFAHREN

Sachverhalt

27. Auszug aus dem Entsecheid der Anklagekammer vom 11. Juni 1951 i. S. Limaeher gegen Generalprekurator des Kantons Bern und Staatsanwaltsehaît des Kantons Basel-Landschaft. Art. 348, 349 StGB. Gerichtesstand zur Verfolgung des Hehlers.

Art. 346 et 349 CP. For de la poursuite du receleur.

Art. 346 e 349 CP. Foro per procedere contro il ricettatore.

A. — Albert Stöcklin wird vom Untersuchungsrichter von Trachselwald (Kanton Bern) wegen verschiedener in den Kantonen Bern, Solothurn und Basel-Landschaft verübter Diebstähle verfolgt, unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls an Kupferdraht, den er zusammen mit Alfred Simonetti im Depot der Elektra Birseck in Breitenbach (Kanton Solothurn) gestohlen und im Februar und März 1951 unter fünf Malen zum Preis von Fr. 2124.— an den AltstofffÆhändler Josef Limacher in Augst (BaselLandschaft) verkauft hat. Als der Generalprokurator des Kantons Bern am 7. Mai 1951 den bernischen Gerichtsstand anerkannte, führte er aus, Limacher sei als Hehler in das Verfahren einbezogen. Wiewohl Hehlerei ein delictum sui generis sei, das einen eigenen Gerichtsstand rufe, sei es aus Prozessökonomischen Gründen vorteilhafter, angesichts der engen Verknüpfung der Taten des Diebes und des Hehlers den gemeinsamen Gerichtsstand beizubehalten.

B. — Mit Eingabe vom 21. Mai 1951 beantragt Limacher der Anklagekammer des Bundesgerichts, der Kanton BaselLandschaft sei zuständig zu erklären, die Untersuchung gegen ihn durchzuführen. Er beruft sich auf Art. 346 StGB.

C. — Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, das Gesuch sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft setzt sich für Gutheissung ein.

Erwägungen

1. , — Art. 349 StGB sieht einen gemeinsamen Gerichtsstand vor zur Verfolgung und Beurteilung von Mittätern, Anstiftern und Gehülfen. Wie die Anklagekammer stets angenommen hat, fällt die Hehlerei unter keine dieser Teilnahmeformen. Der Hehler ist insbesondere nicht Mittäter dessen, der die Vortat begangen hat (BGE 69 IV 74). Dass der Gerichtsstand des Hehlers nicht dem des Vortäters folgt, wurde von den gesetzgebenden Behörden ausdrücklich betont (ZÜRCHER, Erläuterungen zum dritten Buch S. 13; Protokoll der II. ExpK 8 73 f.; StenBull

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