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77 IV 188

43. Urteil des Kassationshofes vom 28. September 1951 i. S. Engeler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Art. 37 MFT ist auch anwendbar, wenn der auf schweizerischen Strassen verkehrende Führer den Alkohol im Auslande gebrunken hat. Begriff der Präsenzzeit.

L’art. 57 RA s'applique aussíi lorsque les boissons alcooliques ont été consommées à l’étranger. Notion des heures de présence.

L'art. 57 RLA è applicabile anche guando 11 conducente dell’autoVeicolo, che circola gu strade svVIZzere, ha abusato di bevande alcooliche all’estero. Nozione delle ore di presgenza.

4A. — Taxihalter Rudolf Engeler in St. Gallen führte am 29. Mai 1950 mit seinem vollbesetzten achtplätzigen Personenwagen eine Fahrt von St. Gallen über Walzenhausen genz nahmen Führer und Reisegesellschafi das Mittagessen ein. Engeler trank bei dieser Gelegenheit Wein. Auf dem Heimweg kehrte er etwa um 16 Uhr in Dornbirn mit seinen Fabhrgästen nochmals ein und trank wiederum Wein. Dann fubr er wieder in die Schweiz ein, um über HeerbruggAltstätten-Stoss am gleichen Abend nach St. Gallen zurück zu gelangen. Etwa um 18.20 Uhr überholte er auf der Strecke Marbach-Lüchingen eine Radfahrerin. Dabei geriet er etwas über die Mitte der Strasse und streifte einen aus entgegengesetzter Richtung kommenden Personenwagen. Die Blutprobe ergab, dass er zur Zeit des Unfalles etwas über 1,09 9/46 Alkohol im Blute gehabt hatte, also angetrunken gewesen war.

B. — Das Bezirksamt Oberrheintal verurteilte Engeler am 20. Juli 1950 in Anwendung der Art. 57 MFY und 59 Abs. 1 MFG zu fünf Tagen Haft und Fr. 60.— Busse. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es bedingt auf Die Gerichtskommission Oberrheintal wies den Rekurs des Verurteilten am 5. September 1950 ab und bestätigte den Strafentscheid.

C. — Engeler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil der Gerichtskommission sei aufzuheben und die Akten seien zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Er macht geltend, Art. 57 MFV sei nicht anwendbar, weil er den Alkohol ausschliesslich im Auslande genossen. habe. Die Übertretung, wenn eine solche überhaupt vorliege, sei im Auslande begangen und abgeschlossen worden und könne in der Schweiz nicht verfolgt und bestraft werden, weil die Voraussetzungen des Art. 6 StGB nicht zuträfen. Zudem erfülle der Alkoholgenuss des Beschwerdefühbrers den Tatbestand des Art. 57 MFV nicht, weil er nicht während der Arbeits- und Präsenzzeit, sondern während zweier Fahrtpausen stattgefunden habe. Diese seien nicht Arbeits- und Präsenzzeit im Sinne des Art. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1933 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer.

190 Strassenverkehr. Ne 43, D. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1, — «Den Führern von Motorwagen zur gewerbsmäsgigen Ausführung von Personentransporten ist der (ienuss alkoholischer Getränke während der Arbeits- und Präsenzzeit untersagt » (Art. 57 MFV). Diese Bestimmung will Leib und Leben der gewerbsmässig transportierten Pergonen und die Verkehrssicherheit auf schweizerischen Strassgen schützen. Sie richtet sich daher an alle Führer, die auf sgchweizerischen Strassen verkehren, gleichgültig, ob gie den Alkohol im In- oder im Auslande trinken. Die Übertretung liegt nach dem wohlverstandenen Sinne des Art. 57 MFV ebensosehr wie im Trinken des alkoholischen Getränkes im Führen des Motorwagens, nachdem der Führer während der Präsenz- oder Arbeitszeit Alkohol getrunken hat, wenn nicht überhaupt erst das Führen strafbar ist, das erst den Täter zum « Führer » im Sinne der Bestimmung macht.

Art. 57 MFV ist daher auf den Beschwerdeführer anwendbar. Das Führen in der Schweiz nach Genuss von Alkohol im Auslande war Ausführungshandlung der Übertretung oder zum mindesten Teil ihres tatbestandsmässigen - Erfolges. Nach Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 StGB ist die Übertretung somit in der Schweiz verübt worden, womit gemäss Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 StGB der Täter dem schweizerischen Gesetze unterworfen ist. Dass diese Bestimmungen des Strafgesetzbuches auf Übertretungen des Motorfahrzeuggesetzes und der Vollziehungsverordnung dazu anwendbar sind, ergibt gich aus Art. 65 Abs. 3 MFG in Verbindung mit Art. 334 2. — Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1933 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer gilt als Präsenzzeit die Zeit ohne Arbeitsleistung, aber mit der Verpflichtung zu wachgamer Ánwesenheit auf dem Posten und der Bereitschaft zu sofortiger Anhandnahme sich einstellender Arbeit. Der Präsenzzeit ist gleichgestellt die Zeit, während welcher der Motorfahrzeugführer mit nicht ermüdender Arbeit beschäftigt ist.

Diese Bestimmung will der Übermüdung des berufsmässigen Motorfahrzeugführers durch zu lange Arbeit und Präsenzpflicht vorbeugen helfen. Sie versteht deshalb unter Prägenzzeit nicht notwendigerweise das gleiche wie Art. 57 MFV, der verhindern will, dass die Verkehrssicherheit durch Genuss von Alkohol gefährdet werde. Als Art. 57 MFV erlassen wurde, war denn auch die Begriffsumschreibung des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1933 noch nicht bekannt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Zeit, während welcher der Beschwerdeführer Alkohol genoss, Präsenzzeit im Sinne der letzteren Bestimmung War.

Sie gehörte jedenfalls zur Präsenzzeit im Sinne des Art. 57 MFV. Der Beschwerdeführer hatte während der beiden Halte in Lochau und Dornbirn insofern zur Verfügung der Fahrgäste zu bleiben, als er sich weder nach Hause begeben noch sich in einen Zustand versetzen durfte, der ihm die Fortführung des erhaltenen Auftrages (Transport auf einem ganztägigen Ausflug) verunmöglichen oder erschweren konnte. Wie der Beschwerdeführer zum voraus wusste, waren die beiden Halte s0 kurz bemessen, dass der während dieser Zeit genossene Alkohol notwendigerweise in der Zeit, da der Beschwerdeführer wieder am Steuer gitzen würde, wirken musste. Es ginge gegen den Sinn und Zweck des Art. 57 MFV, wenn solche kurze Fahrtunterbrüche nicht zur Präsenzzeit gerechnet würden. Gerade auf solchen Halten zur Einnahme einer Mahlzeit, eines Imbisses oder einer Erfrischung ist die Gefahr, dass der Führer durch Genuss von Alkohol seine Leistungsfähigkeit beeinträchtige, besonders gross. Auch brauchte der Führer, den auf der Fahrt nach Alkohol gelüstet, 192 Verfahren.

bloss einen solchen Zwischenhalt einzuschalten, um das Verbot zu umgehen.

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 40 (Zug an unbewachtem Niveauübergang). Voir aussí n° 40.

ITT. VERFAHREN

Sachverhalt

Vgl. Nr. 42 (Verweisung auf kantonale Rechtsschriften). Voir n° 42, IMPRIMERIES RÉUNIES 8. à.s LAUSANNE

TL. STRAFGESETZBUCH CODE PÉNAL

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 3, Art. 6, Art. 7 e Art. 102 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Ordinanza sul servizio di volo militare, Art. 57 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 15 luglio 2000, 1 gennaio 2002, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 gennaio 2005, 1 luglio 2006, 1 maggio 2011, 1 luglio 2022, 1 luglio 2022, 1 giugno 2026 e 1 giugno 2026.

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