BGE 77 IV 71
70 Strafgesetzbuch. N• 14. Strafgesetzbuch. N• lS. 71 der Angstpsychose etwas gemindert sein. Gerade der oder den öffentlichen Verkehr konkret gefährdet, wegen Umstand, dass die Überwindung solcher Psychosen eine seines hemmungs- und gewissenlosen, Leib und Leben besondere Willensanstrengung erfordert, drängt aber Zwei- anderer missachtenden Verhaltens der bedingte Aufschub fel am künftigen Wohlverhalten des Beschwerdegegners des Strafvollzuges grundsätzlich verweigert werden, wenn .auf. Der Kassationshof hat schon öfters verminderte Zu- nicht besondere Umstände vorliegen, die trotzdem das rechnungsfähigkeit als Grund zu einer ungünstigen Pro- Vertrauen rechtfertigen, er werde auch ohne den Vollzug gnose anerkannt. Im übrigen verkennt das Obergericht, der Strafe künftig ähnlichen Versuchungen widerstehen dass der Angstzustand den Beschwerdegegner nicht ge- (BGE 74IV196). Die gleiche Würdigung verdient der Fall, hindert hat, weniger als eine Stunde nach dem Unfall in wo der Führer seine Rücksichts- und Gewissenlosigkeit aller Ruhe einer Patientin eine Einspritzung zu machen. durch Imstichelassen des Verletzten bekundet. Auch hier Der Psychiater hält nicht für wahrscheinlich, dass der müssten besondere Umstände ergeben, dass der bedingte durch den Unfall hervorgerufene psychische Schock des Aufschub des Strafvollzuges den Schuldigen voraussicht- Beschwerdegegners bis zur Verhaftung oder sogar bis zum lich trotz seines ruchlosen, gegen elementare Grundsätze Geständnis angedauert habe. Das hartnäckige Leugnen der Menschlichkeit verstossenden Verhaltens von weiteren erklärt er nicht aus einem Angstzustand, sondern, wie Vergehen abhalten werde. Solche Umstände vermag die schon gesagt, aus dem schizoiden Charakter und der ego- Vorinstanz im Rahmen des richterlichen Ermessens keine zentrischen Einstellung des Beschwerdegegners. Dass der zu nennen und ergeben sich auch keine aus den Akten. Beschwerdegegner, nachdem die Angstpsychose abgeklun- gen war, mit ruhiger Überlegung sich durch Leugnen seiner Demnach erkennt der Ka8sationshof : Verantwortung weiterhin zu entziehen versuchte, rückt Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- seinen Charakter in ein bedenkliches Licht, das nicht da- teil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. März durch verbessert wird, dass er später den Schaden cc gross- 1951 aufgehoben und die Sache zur Verweigerung des be-
zügig » gutmachte. Dass das Leugnen wenig Sinn hatte, dingten Strafvollzuges an die Vorinstanz zurückgewiesen. wie das Obergericht annimmt, macht eine günstige Pro- gnose nicht haltbarer. Gerade Bestreitungen gegen alle Offenkundigkeit dürfen, wie der Kassationshof schon oft ausgeführt hat, als Anzeichen schlechter Besserungsaus- 15. Urteil des Kassationshofes vom 21. 1'1ärz 1951 sichten gewürdigt werden. i. S. BD.hJer gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau.
Der Beschwerdegegner steht also als rücksichts- und ge- Art. 41 Ziff. 2 StGB. Die mit dem bedingten Aufschub des Straf- wissenloser Egoist da. Sein Verhalten nach dem Unfalle vollzuges verb~nde~e Weisung an den Ve~il~n, wä~d bestimmter Zeit kem Motorfahrzeug zu führen, IBt zula.ssig. war umso erbärmlicher, als er Arzt und Offizier ist, der für und zwar selbst dann, werin sie auf einen Teil der Probezeit Hilfsbereitschaft, auch wo sie ein Opfer bedeutet, Ver- beschränkt wird.
ständnis haben sollte. Als Arzt hätte ihm die Pflicht, der Art. 41 eh. 2 CP. L'obligation imposee au condamne qui Mneficie du sursis de ne pas conduire de vehicules automobiles est Verunfallten sofort zu helfen, besonders zum Bewusstsein admissible meme si elle prend fin avant le delai d'epreuve. kommen sollen. Nach der Rechtsprechung des Kassations- Art. 41 cifra 2 OP. L'obbligo imposto al condannato c~e fruisc_e hofes soll einem Motorfahrzeugführer, der durch Führen della sospensione condizionale di non cond~ degh au~ve1- coli e ammissibile anche se esso prende fine prima del per1odo in angetrunkenem Zustande jemanden tötet oder verletzt di prova.
72 Strafgesetzbuch. No 15. Strafgesetzbuch. N° 15. 73 A. - Roman Bühler, ein rücksichtsloser Schnellfahrer, er diese Befugnis nicht durch Anwendung eines anderen der schon wiederholt wegen "Übertretung des Motorfahr- Institutes in Anspruch nehmen. Die Weisung, während zeuggesetzes gebüsst worden ist, überholte am II. Novem- bestimmter Dauer kein Motorfahrzeug zu führen, komme ber 1949 um 18.20 Uhr mit seinem Personenautomobil auf dem Entzug des Führerausweises sehr nahe und sei in den der Strasse Eschlikon Station-Ifwil mit mindestens IOO Auswirkungen gleichwertig. Die Überlegung, sie könne im km/Std. verschiedene andere Motorwagen. Als er sich Gegensatz zum Entzug des Führerausweises nicht voll- hierauf anschickte, mit 60 km/Std. ein Automobil zu streckt werden, sei nicht stichhaltig. Die Weisung bezwecke, kreuzen, tauchte im abgeblendeten Lichte seines Wagens die Massnahme der Verwaltungsbehörde zu korrigieren, unvermutet ein Radfahrer auf. Bühler musste bremsen die den Beschwerdeführer bloss verwarnt und vom Entzug brachte sein Fahrzeug ins Schleudern und stiess mit de~ des Führerausweises abgesehen habe. entgegenkommenden Automobil zusammen. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau B. -Am 7. Dezember 1950 verurteilte das Obergericht beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. des Kantons Thurgau Bühler wegen fahrlässiger Störung
Erwägungen
und IOO Franken Busse. Es schob den Vollzug der Frei- 1. - Art. 41 Ziff. 2 StGB zählt die Weisungen nicht heitsstrafe bedingt auf und verband mit dieser Massnahme abschliessend auf, die der Richter dem Verurteilten, dessen die Weisung an den Verurteilten, während drei Monaten Strafe bedingt aufgeschoben wird, erteilen darf. Die von der Rechtskraft des Urteils an das Führen eines Freiheit des Richters ist bloss insofern beschränkt, als er Motorfahrzeuges zu unterlassen. Die Probezeit bemass es keine Weisungen erteilen soll, die nicht den Zweck des auf drei Jahre. bedingten Strafvollzuges erreichen helfen, d. h. die Besse-
0. - Bühler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem rung des Verurteilten nicht fördern (BGE 70 IV 165; Antrage, die Weisung sei aufzuheben und die Sache an 71 IV 178 ; SJZ 43 255). die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die Unter diesem Gesichtspunkt ist die Weisung, während Weisung, während drei Monaten kein Motorfahrzeug zu der Probezeit kein Motorfahrzeug zu führen, grundsätzlich führen, sei sowohl im konkreten Falle als auch allgemein zulässig, wenn sie einem Verurteilten erteilt wird, der sich hundesrechtswidrig. Das Obergericht habe sie dem Be- als Führer eines Motorfahrzeuges vergangen hat. Wie z.B. schwerdeführer erteilt, damit er seine berufliche Tätigkeit die in Art. 41 Ziff. 2 ausdrücklich als zulässig erwähnte unterbrechen müsse und wirtschaftliche Nachteile erleide · Weisung, sich geistiger Getränke zu enthalten, vermindert aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergebe sich sie die Gefahr der Begehung neuer Vergehen, indem sie der pönale Charakter der Weisung. Sie verfolge also einen den Verurteilten während bestimmter Zeit davon abhält, dem bedingten Strafvollzug fremden Zweck. Zudem sei etwas zu tun, was ihn bisher dieser Gefahr besonders sie bundesrechtswidrig, weil sie auf drei Monate beschränkt ausgesetzt hat. Die Weisung erleichtert so dem Verurteilten worden sei; Art. 41 Ziff. 2 StGB erlaube nicht, eine Wei- während der Zeit, da er noch schwach ist, seine rechts- sung für eine andere Zeitdauer zu erteilen als für die Probe- brecherische Neigung zu überwinden. Sie wirkt auch in- zeit. Die Weisung, kein Motorfahrzeug zu führen, sei sofern erzieherisch, als sie ihn zur Besinnung veranlasst, überhaupt unzulässig. Da nach Art. 13 MFG der Richter ihm während gewisser Zeit ständig in Erinnerung ruft, nicht befugt sei; einen Führerausweis zu entziehen, dürfe dass rücksichts- oder gewissenlose Fahrer nicht an das
74 Strafgesetzbuch. No 15. Strafgesetzbuch. N° 15. 75 Steuer eines Motorfahrzeuges gehören. Dem kann nicht urteilten anweist, während bestimmter Zeit kein Motor- entgegengehalten werden, dass die Weisung dem Ver- fahrzeug zu führen. Die Verwaltungsbehörde wird ihren urteilten die Möglichkeit nehme, sich in der Führung Entscheid in erster Linie nach den Bedürfnissen der Ver- eines Motorfahrzeuges zu bewähren. Durch den bedingten kehrssicherheit treffen und diese Bedürfnisse insbesondere Strafvollzug und die damit verbundenen Weisungen soll auch gegen die Nachteile abwägen, die der zeitweilige oder dem Verurteilten nicht die richtige Führung eines Motor- dauernde Entzug des Führerausweises für den Betroffenen fahrzeuges, sondern überhaupt die Achtung vor dem Gesetz hat. So wird sie oft vom Entzug absehen, wo der Richter, beigebracht werden, die auch darin bestehen kann, dass der sich vom Besserungsgedanken leiten lässt, die mit dem er, . wenn er sich nach seiner Veranlagung oder seinen bedingten Strafaufschub verbundene Weisung für nötig Fähigkeiten zum Führen nicht eignet, darauf vollständig hält. verzichtet.
3. - Die Weisung, während bestimmter Zeit kein Mo-
2. - Dieser Zweck kann unter Umständen auch durch torfahrzeug zu führen, ist auch nicht deshalb unzulässig, Entzug des Führerausweises nach Art. 13 Abs. 2 MFG weil der Entwurf des Bundesrates zum Motorfahrzeug- erreicht werden. Die Möglichkeit administrativer Mass- gesetz, Art. 13 Abs. 3, den Entzug des Führerausweises nahmen kann jedoch den Richter grundsätzlich nicht .als Nebenstrafe vorsah, dieser Vorschlag aber von der hindern, das Strafgesetz so anzuwenden, wie es nach. Bundesversammlung abgelehnt wurde (StenBull StR 1931 seinem Sinn und Zweck angewendet zu werden verlangt. 429). Damit ist lediglich zu der Frage Stellung genommen Insbesondere ist eine Weisung nach Art. 41 Zifi. 2 StGB worden, ob der Entzug des Führerausweises als Nebenstrafe nicht deshalb unzulässig, weil die Verwaltungsbehörde an verhängt werden dürfe. Die Weisung, kein Motorfahrzeug sich eine Massnahme treffen könnte, die sie überflüssig zu führen, ist nicht Nebenstrafe. Sie ist auch nicht Entzug machen würde. Selbst wenn die Massnahme bundes- des Führerausweises. Die polizeiliche Erlaubnis, ein Motor- rechtlich vorgesehen ist, steht sie grundsätzlich einer fahrzeug zu führen, wird dem Verurteilten nicht ge- Weisung nach Art. 41 Zifi. 2 StGB nicht im Wege. Anders nommen ; er soll aber aus eigener Kraft eine Zeitlang etwas wäre es nur, wenn die verwaltungsrechtliche Norm die nicht mehr tun, was ihn bisher zur Übertretung des Gesetzes Materie abschliessend regelte. Für Art. 13 Abs. 2 MFG verlockt hat. Gerade darin, dass die Weisung im Gegensatz trifit das nicht zu. Er nimmt auf das Ziel, das sich der zu der Massnahme der Verwaltungsbehörde nicht auf un- Bundesgesetzgeber durch Art. 41 StGB und vorher schon mittelbaren Zwang abstellt, sondern auf die Selbstbeherr- durch Art. 335 ff. BStP gesetzt hat, nicht Rücksicht. Als schung des Verurteilten zählt, liegt ein Teil ihres erzieheri- Art. 13 MFG erlassen wurde, war denn auch der bedingte :Schen Wertes. Strafvollzug noch nicht bundesrechtlich geregelt ; Art. 66 4. - Der Beschwerdeführer legt das angefochtene Urteil MFG schrieb lediglich vor, dass er auch bei Verhängung unrichtig aus, wenn er glaubt, das Obergericht habe mit von Gefängnisstrafen auf Grund des MFG angewendet der Weisung, während drei Monaten kein Motorfahrzeug werden könne, wenn er in der kantonalen Gesetzgebung zu führen, ihm lediglich ein Übel zufügen wollen, also
vorgesehen sei. Die Gesichtspunkte, nach denen Art. 13 einen unzulässigen Zweck verfolgt. Mit der Tätigkeit, deren Abs. 2 MFG angewendet wird, sind daher nicht notwen- Unterbrechung es ihm zumutet, meint es nicht die beruf- digerweise- die gleichen wie jene, die den Richter leiten, liche Tätigkeit, sondern das Führen eines Motorfahr- wenn er den Strafvollzug bedingt aufschiebt und den Ver- zeuges, und von den wirtschaftlichen Opfern, welche die
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Weisun~ für den Beschwerdeführer zur Folge habe, spricht es_ nur msofern, als es dartut, dass sie nicht untragbar 16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Mai seien und dass das Gericht auf sie nicht Rücksicht nehmen 1951 i. S. \\"ehrli gegen Staatsanwaltschaft dc-s Kantons Aargau. k?nne. Diese Erwägung hält stand; die Weisung kann Art. 42 Ziff. 1 StGB. Der Hang zu Verbrechen oder Vergehen, der mcht deshalb unzulässig sein, weil sie den Beschwerde- Hang zur Liederlichkeit und der Hang zur Arbeitsscheu sind f~r benachteiligt ; wesentlich ist, dass das Obergericht alternative Voraussetzungen der Verwahrung. sie mcht wegen dieser Nachteile ausgesprochen hat, son- Art. 42 eh. 1 OP. Penchant au crime ou au delit, a l'inconduite dern um den Beschwerdeführer ohne Vollzug der Strafe ou a 1a faineantise : la condition est alternative. zu bessern. Art. 42 cifra 1 OP. Tendenza al reato, alla dissolutezza o all'ozio: la condizione e alternativa. Die Weisung verletzt das Gesetz auch nicht deshalb Pr?beze1t erteilt werden, so ist auch eine zeitlich weniger fen verurteilt, meistens wegen ausgezeichneten Diebstahls. weit gehende Weisung zulässig, wenn der Richter findet Die Dauer dieser Strafen übersteigt zwölf Jahre. Nachdem sie erfülle trotz dieser Beschränkung ihren Zweck. ' "\Vehrli im Dezember 1949 die letzte Strafe, zwei Jahre Ob sie im vorliegenden Falle gerechtfertigt ist, ist eine Zuchthaus, verbüsst hatte, hielt er sich bis im Januar Ermessensfrage, die der Kassationshof nicht zu überprüfen 1951, ohne rückfällig zu werden. Dann beging er einen hat. Wesentlich ist, dass das Obergericht sein Ermessen neuen Einbruchsdiebstahl. Das Bezirksgericht Kulm ver- nicht überschritten hat. Bei Gutheissung der Beschwerde urteilte ihn deswegen am 31. Januar 1951 zu sechs Monaten und Aufhebung der Weisung hätte übrigens dem Ober- Gefängnis. Beim Versuch, aus der Zelle auszubrechen, gericht die Möglichkeit gelassen werden müssen, auf die machte sich Wehrli der Sachbeschädigung schuldig. Hie- ~age des bedingten Strafvollzuges zurückzukommen. für verurteilte ihn das gleiche Gericht am 6. Februar 1951 Diese Massnahme und die damit verbundenen Weisungen zu einer Woche Gefängnis. In beiden Urteilen liess es an bilden eine Einheit; denn wenn das Gericht dem Verur- Stelle der ·strafe Verwahrung auf unbestimmte Zeit (Art.
teilten das Vertrauen entgegenbringt, er lasse sich durch 42 Ziff. l StGB) treten. de~ bedingten Strafaufschub in Verbindung mit einer B. - Mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Weisung bessern, so heisst das nicht, dass es das Vertrauen Aargau beantragte Wehrli, diese Massnahme sei aufzuhe- auch beim Wegfall der Weisung noch haben müsse. - ben. Das Obergericht wies die Beschwerde am 4. Mai 1951 ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer, der wegen
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Verbrechen und Vergehen schon zahlreiche Freiheitsstrafen Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. verbüsst und wieder solche strafbare Handlungen begangen habe, weise in hohem Masse einen Hang zum Begehen von Verbrechen oder Vergehen auf. Das genüge. Entgegen der Auffassung von HAFTER, Lehrbuch, allgem. Teil. 393, und einem Urteil des aargauischen Obergerichts vom 7. Ma,i 1948 i. S. Leber (JZ 44 246) setze die Verwahrung nicht .ausserdem voraus, dass der Verurteilte arbeitsscheu oder