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19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Juni 1951 i. S. Pauli gegen Julen.

Art. 149 StGB, boskhafte Vermögensschädigung. Handeln « aus Bosheit ».

Art. 149 CP. Notion de la méchanceté, Art. 149 CP. Nozione del malanimo.

Sachverhalt

A. — Annemarie Julen lernte anlässlich der Kirchweihe in Wettingen Ende September 1949 Erwin Pauli kennen, Zu Weihnachten 1949 verlobten sich die beiden, und die Heirat wurde auf 10. April 1950 (Ostermontag) angesetzt. Die Braut schafte sich ein HochzeitsKkleid an, das gie Fr. 128.— kostete. Ungefähr ein Monat: bevor die Hochzeit stattfinden sollte, wollte Pauli von ihr nichts mehr wissen, und er besuchte sie nicht mehr. Annemarie Julen erkundigte sich nun über ihn und erfuhr, dass er entgegen Seinen früheren Angaben noch nicht geschieden war.

B. — Am 5. Oktober 1950 verurteilte das Bezirksgericht Baden Pauli unter anderem wegen boshafter Vermögensschädigung zu vierzehn Tagen Gefängnis und gegenüber der Privatklägerin Annemarie Julen zu Fr. 128.— Schadenersatz.

Auf Beschwerde des Verurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 20. April 1951 den erwähnten Schuldspruch. Zur Begründung führte es aus, der Beklagte habe aus Bosheit getäuscht und geschädigt. TrotzÎ dem er sich genau bewusst habe sein müssen, dass eine Trauung bis auf weiteres gar nicht in Frage kommen konnte, habe er zugelassen, dass Annemarie Julen in guten Treuen und allen Ernstes die für die Hochzeit üblichen Vorbereitungen traf. Diese. vom Beklagten an den Tag gelegte gemeine Gesinnung lasse sein Verhalten als boshaft im Sinne des Art. 149 StGB erscheinen.

C. — Pauli führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 Æ. BStP mit den Anträgen, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen

Der boshaften Vermögensschädigung nach Art. 149 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, « wer jemanden aus Bosheit durch Vorspiegelang oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und s0 den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser gich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt ».

Die Staatsanwaltschaft meint, das Merkmail der Bosheit sei in den Tatbestand dieser Übertretung bloss deshalb aufgenommen worden, um zu verdeutlichen, dass die fahrlässig begangene Tat straflos sei. Dem ist nicht s0. Dass nur die vorsätzliche Tat unter Strafe steht, ergibt sich deutlich aus Art. 102 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 StGB. Nicht jeder, der jemanden vorsätzlich, d. h. bewusst und gewollt, am Vermögen schädigt, tut es «aus Bosheit ». Dieses Merkmal ist auch nicht identisch mit Arglist. Der Täter kann jemanden arglistig irreführen und dadurch schädigen, ohne dass er aus Bosheit handelt, z.B. wenn er jemanden durch arglistige Täuschung veranlasst ein Anstellungsverhältnis zu kündigen, damit er selber den freigewordenen Arbeitsplatz einnehmen kann. Auch die gemeine Gesinnung, die in solchen und ähnlichen Fällen regelmässig vorliegen wird, ist nicht das gleiche wie das Handeln aus Boshbeit. Wo das Strafgesetzbuch auf die 88 Strafgesetzbuch. N° 290, gemeine Gesinnung abstellt, spricht es nicht von Bosheit (vgl. Art. 145 Abs. 2). Letztere weist auf den Beweggrund der Schädigung hin. Bosheit liegt vor, wenn der Täter die Tat begeht, weil ihm der Schaden oder die Unannehmlichkeiten, die er dem andern damit zufügt, Freude bereiten. Dieses Merkmal erfüllt z.B., wer einen Arzt, um ihm einen Streich zu spielen, des Nachts mit der Behauptung, es gelte ein Menschenleben zu retten, zu einer Person schickt, die ihn nicht verlangt hat und seiner nicht bedarf, oder wer einen Gastwirt, um ihn zu schädigen oder zu ärgern, unter falschem Namen beauftragt, auf einen bestimmten Zeitpunkt ein Festmahl zuzubereiten (ZÜRCHER, Erläuterungen zum VE 452), Geht man von diesem Begriffe der Bosheit aus, s0 hat der Beschwerdeführer, wie er mit Recht geltend macht, den Tatbestand des Art. 149 StGB nicht erfüllt. Die Vorinstanz wirft ihm lediglich vor, er habe es zugelassen, dass Annemarie Julen in guten Treuen und allen Ernstes die für die Hochzeit üblichen Veranstaltungen traf, obschon er sich habe bewusst sein müssen, dass eine Trauung bis auf weiteres nicht in Frage kommen konnte. Dass er aus Freude am Nachteil, der ihr aus der Anschafung des Hochzeitskleides entstand, ihren Irrtum hervorgerufen oder nicht beseitigt habe, ist nicht festgestellt und kann offensichtlich

nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist daher von der Anschuldigung der boshaften Vermögensschädigung freizusprechen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 18, Art. 102 e Art. 149 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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