BGE 77 IV 94
Strafgesetzbuch. No 21. Strafgesetzbuch. No 21. 95 wegen der Gewerbsmässigkeit der Warenfälschung und des 3. PunibilitA di un giudizio di ca.rattere ingiurioso fondato su di Inverkehrbringens gefälschter Waren beschlossen worden un'allegazione ehe non offende l'onore della vittima (consid. 2). Prova della veritA. Quando e fornita f (consid. 4). ist und sich, obwohl das im Urteilsspruch nicht gesagt wird, nur auf die Tatbestände der Art. 153 und 154 StGB .A. - Am 31. August 1949 erschien im Presseerzeugnis beziehen wird, was übrigens durchaus der gesetzlichen (( Der schweizerische Beobachter >> ein Artikel, in welchem Ordnung entspricht. Die Verneinung der Urkundenfäl- unter anderem ausgeführt wurde : schung liefe somit auf eine blosse Berichtigung der Erwä- « Ein empörter Beobachterleser schreibt : gungen hinaus, zu denen nach ständiger Rechtsprechung , Sie verurteilen mit Recht das geplante Spielkasino in Kon- des Kassationshofes auch die sogenannte Schuldigerklä- stanz. Neben religiösen und ethischen Gründen, die dagegen spre- chen, müsste der Schweiz, besonders dem Kanton Thurgau, wirt- rung gehört, selbst wenn sie, wie es in gewissen Kantonen schaftlicher Schaden erwachsen. Während alle Zeitungen ableh- nicht überall, geschieht, in die Urteilsformel aufgenomme~ nende Artikel veröffentlichen, der evangelische Kirchenrat vom Kanton Thurgau einen Protest verfasst, der Gemeinderat von wird. Zur blossen Aenderung der Urteilsgründe aber ist die Kreuzlingen mit 30 zu 0 Stimmen das Spielkasino in Konstanz Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben (BGE 69 IV 113, verurteilt, die Hotels und verschiedene andere wirtschaftliche Zweige diese Spielhölle ablehnen, geht nun ausgerechnet der Be- 150; 70 IV 50, 72 IV 188 ; 73 IV 263 ; 75 IV 180 ; 77 IV zirksstatthalter von Kreuzlingen hin und propagiert die Spielhölle 61). an der Schweizergrenze. Man greift sich an .den Kopf, dass ein höherer thurgauischer Beamter, der sein Salär immerhin im Bezirk
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Kreuzlingen bezieht, einen solchen Skandal unterstützt. Er lässt. sich gar in « Sie und Er ».photographieren und versucht mit allen seinen zahlreichen Verbindungen, das Kasino durchzudrücken. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit dar- Es ist ein Skandal, dass eine deutsche Stadt mit den Spielgeldern auf eingetreten werden kann. der dummen Kuhschweizer sich nach Auffassung des Herrn Be- zirksstatthalters sanieren soll. Höher hinauf geht es nicht mehr r Glücklicherweise hat das deutsche Ministerium von Freiburg vor- läufig die Bewilligung für das Spielkasino nicht erteilt. Nun ge~en aber die Konsta.nzer Behörden, unterstützt von der Schweizer
21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April Autorität, hin und versuchen mit allen Mitteln, die Spielhölle 1951 i. S. AJlgöwer gegen ßaggenbass. trotzdem durchzudrücken. Man will die Sache jetzt als «Geschick- lichkeitsspiel • darstellen, und der Entscheid fälle da.her in die Art. 177 StGB. Kompetenv.; des Stadtrates von Konstanz. Nach neuesten Mel- l. Verhältnis zur Pressfreiheit (Erw. 3). dungen soll das Kasino trotz dem Entscheid aus Freiburg eröffnet.
2. Abgrenzung der Beschimpfung von der üblen Nachrede und der werden.'
3. S?-afbarke1t emes beschimpfenden Werturteils, das an eine wenn wir über den gleichen Herrn im «Tierfreund » lesen : •..• » mcht ehrverl~t~nd~ Tatsachenbehauptung geknüpft wird (Erw. 3). Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises. Wann ist er erbracht ? (Erw. 4). · B. - Otto Raggenbass, Bezirksstatthalter von Kreuz- Art. 177 OP. lingen, reichte am 20. Oktober 1949 gegen Dr. Walter l. RelatioI?- 8;Ye!3 la li.IJerte de 1a presse (consid. 3). Allgöwer, Redaktor des «Beobachters», Straf.klage wegen
2. En qu<?1 l mJure ~ere de la diffamation et de la calomnie ; Ehrverletzung ein. protectl<?n du sent1!Ilent de l'honneur (consid. 1).
3. ~ PU;111SS8.b~e ?-D Jugement de valeur injurieux fonde sur une Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach den allega.tion qm n e~ta.me pas l'honneur de la victime (consid. 2). Beklagten frei. Das Appellationsgericht des Kantons Basel- Preuve de la ver1te. Quand est-elle rapportee T (consid. 4). Art. 177 OP. Stadt, an das der Kläger die Sache weiterzog, erklärte
1. Rela.zio~ co!1 Ia. J.ibe;tä: della. stampa. (consid. 3). Allgöwer dagegen init Urteil vom 4. Oktober 1950 der-
2. In ehe diffensce l mg1una. da.lla. diffamazione e dalla. calunnia ; Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn gemäss Art. 17'1 protezione del sentimento dell'onore (consid. 1). und 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB zu Fr. 80.- Busse.
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Das··Appellationsgericht stellte fest, der Angeklagte habe Begriff der Ehre nach Art. 177 vom Begriff der Ehre nach den. Nachweis nicht erbracht, dass der im eingeklagten Art. 173 StGB abweichen sollte. Es gebe nicht eine objek- Artikel erhobene Vorwurf objektiv wahr sei. Aus den vom tive und eine subjektive Ehre. Wenn eine Aeusserung die Kläger eingelegten Bescheinigungen badischer Amtsstellen persönliche Ehre des Angegriffenen, seinen Ruf als ehr- e~gebe s.ich im Gegenteil, dass dieser sich wiederholt gegen barer Mensch, nicht antaste, müsse sie straflos bleiben ; die Errwhtung des Kasinos ausgesprochen habe. Ueble sie könne nicht als Beschimpfung erfasst werden. Zudem Nachrede liege aber nicht vor, weil der Vorwurf, jemand habe das Appellationsgericht den Artikel aus dem « Beob- befürworte die Errichtung einer ausländischen Spielbank achter » falsch ausgelegt. Er werfe dem Kläger nicht ein in der Nähe der Schweizergrenze, den Ruf des Beschuldigten skandalöses Verhalten vor; das Wort <<Skandal>> beziehe als eines ehrbaren Menschen unangetastet lasse. Der Ver- sich auf das Spielbankprojekt, nicht auf das Verhalten fasser des Artikels habe sich indes nicht dainit begnügt, des Klägers. Auch die übrigen Wendungen des Artikels dem Kläger seine Stellungnahme zum Spielbankprojekt enthielten in etwas wechselnder Formulierung lediglich den vorzuhalten, sondern er habe darüber hinaus behauptet, Vorwurf an den Kläger, dass er sich für die Spielbank ein- der Kläger propagiere die Spielhölle an der Schweizer- gesetzt habe. Es seien Blüten einer scharfen poleinischen grenze und die Konstanzer Behörden versuchten, unter- Ausdrucksweise, hervorgerufen durch die sittliche Empö- stützt von der Schweizerautorität, die Spielhölle durchzu- rung des Verfassers. Sie blieben im Rahmen zulässiger poli- drücken .. Man greife sich an den Kopf, dass ein höherer tischer Kritik. Eine gewisse journalistische Würzung des thurgauischer Beamter, der sein Salär immerhin in Bezirk Stils sei durch die Pressfreiheit (Art. 55 BV) gedeckt. Kreuzlingen beziehe, einen solchen Skandal unterstütze. Eventuell wäre festzustellen, dass eine Beschimpfung we- Weiterhin werde es als Skandal bezeichnet, dass eine sentlich leichter wiege, wenn man berücksichtige, dass das deutsche Stadt mit den Spielgeldern der dummen Kuh- Wort Skandal sich nicht auf das Verhalten des Klägers,
schweizer sich nach Auffassung des Herrn Bezirksstatt- sondern auf das Spielbankprojekt beziehe. halters sanieren solle. Höher hinauf gehees nicht mehr. Diese D. - Raggenbass beantragt, die Nichtigkeitsbeschwer- Wendungen enthielten mehr als den blossen Vorwurf, der de sei abzuweisen. Kläger habe sich für die Konstanzer Spielbank eingesetzt, und wenn sie auch nicht geeignet seien, seine Geltung als Der Kassationshof zieht in Erwäg'Ung: ehrbarer Mensch zu beeinträchtigen, liege in ihnen doch 1. - Nach Art. 177 StGB ist wegen Beschimpfung straf- ein Angriff auf sein Ehrgefühl, seine subjektive Ehre. Dass bar, wer jemanden «in anderer Weise », d. h. auf andere ~iese Kränkung vom Verfasser gewollt gewesen sei, ergebe als die in Art. 173 und 174 umschriebene Art, «in seiner sich aus. dem Tenor des ganzen Artikels. Demgemäss liege Ehre angreift J>. Art. 177 gilt also jedesmal dann, wenn die Beschimpfung vor. ehrverletzende Aeusserung weder eine üble Nachrede nach G. - Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 173 noch eine Verleumdung nach Art. 174 ist, sei es, Art. 268 ff. BStP mit dem Antrage, das Urteil des Appel- weil der sich gegenüber einem Dritten äussernde Täter dem lationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Frei- Verletzten kein« unehrenhaftes Verhalten oder andere Tat- sprechung, eventuell zur milderen Bestrafung des Be- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen » nach- schwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. redet, d. h. keine Tatsachenbehauptung aufstellt, son- Er macht geltend, es sei nicht einzusehen, wieso der dern bloss ein Werturteil fällt, sei es, dass der Täter sich 7 AS 77 IV - 1951
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nur gegenüber dem Verletzten selbst äussert, wobei gleich- ken » versuchten, sondern insbesondere gegen die << Schwei- gültig ist, ob er ihm Tatsachen vorwirft oder über ihn nur zer Autorität », die sie in diesem Bestreben unterstütze, ein Werturteil abgibt. Wird die Aeusserung gegenüber d. h. gegen den Beschwerdegegner. Ueber ihn fällte der einem Dritten getan, so schädigt oder gefährdet sie vor allem sittlich empörte Verfasser ein Werturteil, wenn er das Vor- den Ruf des Verletzten. Aeussert sich der Täter dagegen gehen der deutschen Stadt als Skandal bezeichnete, den nur gegenüber dem Verletzten selbst, so kann nur dessen der Beschwerdegegner unterstütze. Das Empörende des Ehrgef1lhl getroffen werden. Die Rüge des Beschwerde- behaupteten Verhaltens des Beschwerdegegners wurde noch führers, das Gesetz kenne nicht zwei Ehrbegriffe, eine dadurch unterstrichen, dass der Verfasser erklärte, man objektive und eine subjektive Ehre, ist somit unbegründet. greife sich ob dieses Verhaltens an den Kopf. Auch die Was der Beschwerdeführer als «objektive>> Ehre bezeichnet, Wendung, höher hinauf gehe es nicht mehr, diente der ist der Ruf im Sinne der Art. 173 und 174 StGB, die « sub- Verstärkung des herabsetzenden Werturteils; sie hatte jektive» Ehre dagegen, wie die Vorinstanz sie nennt, ist den Sinn, dass der Gipfel der Verwerflichkeit durch das das vorwiegend durch Art. 1 77 StGB geschützte Ehrgefühl Verhalten des Beschwerdegegners erreicht sei. Das war ein des Verletzten selbst. Diese Unterscheidung widerspricht der Angriff auf das Ehrgefühl und, da der Artikel an Dritte Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht, wonach Art. gerichtet war, auch auf den Ruf des Beschwerdeg~gners. 173 und 174 nur die persönliche Ehre, die Geltung als 3. - Dass der Artikel in einem Presseerzeugms ver- ehrbarer Mensch, nicht auch die Geltung als Künstler, öffentlicht wurde, schliesst die Anwendung des Art. 177 tüchtiger Berufsmann usw. schützen (vgl. BGE 76 IV 28 StGB nicht aus. Die Pressfreiheit verleiht dem Ehrver- und dort zitierte Urteile). Damit ist bloss gesagt, welcher letzer·keine weitergehenden Rechte, als sie ihm nach dem Ruf geschützt sei, nicht auch, dass die Verletzung des Strafgesetzbuch zustehen. Dieses bestimmt in einer den Ehrgefühls nicht unter das Gesetz falle. Die erwähnte Richter bindenden Weise (vgl. Art. 113 Abs. 3 BV), wo
Rechtsprechung lässt sich auch auf das Ehrgefühl anwen- strafrechtlich die Grenzen der Pressfreiheit liegen (BGE den. Nur das Gefühl, ein achtbarer Mensch, nicht auch das 43 I 42 ; 70 IV 24, 151 ; 73 IV 15). Gefühl, ein Künstler, ein tüchtiger Berufsmann usw. zu 4. - Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes ist sein, geniesst den Schutz der Art. 1 73 ff. der Wahrheitsbeweis, den Art. 173 Ziff. 2 StGB vorsieht,
2. - Der Artikel im cc Beobachter>> stellte die (unwahre) auch zuzulassen, wenn die ehrverletzende Aeusserung in Tatsachenbehauptung auf, der Beschwerdegegner habe sich einem an bestimmte Tatsachen geknüpften Werturteil be- für ein Spielkasino in Konstanz eingesetzt. Dieser Vorwurf steht, das unter Art. 177 StGB fällt. Als erbracht wird der ist nicht ehrverletzend. Allein der Artikel ging unverkenn- Wahrheitsbeweis in einem solchen Falle betrachtet, wenn bar darauf aus, durch ein an die erwähnte Behauptung die als erwiesen angenommenen Tatsachen zum Werturteil geknüpftes Werturteil den Beschwerdegegner als Mensch Anlass geben konnten, ihre Bewertung sich im Rahmen herabzusetzen. Das ist so wahr, dass der Beschwerdeführer des sachlich Vertretbaren hielt (BGE 74 IV 101). auch heute noch den Artikel als Ergebnis der sittlichen Diese Rechtsprechung hilft dem Beschwerdeführer schon Empörung des Verfassers hinstellt. Diese Empörung richtete deshalb nicht, weil die Tatsachenbehauptung, an die der sich nicht ausschliesslich und nicht einmal in erster Linie Verfasser das Werturteil knüpfte, nach der verbindlichen gegen die Konstanzer Behörden, die trotz des Entscheides Feststellung der Vorinstanz unwahr ist : Der Beschwerde- aus Freiburg die Errichtung des Kasinos << durchzudrük- gegner hat sich wiederholt gegen die Errichtung eines
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100 Stra.ssenverkehr. No 22. Strassenverkehr. N° 22. 101 Kasinos in Konstanz ausgesprochen. Die Frage, ob das nicht alle Fahrzeuge die Scheinwerfer abblendeten, schal- Werturteil im Rahmen des sachlich Vertretbaren geblie- tete Rosenbusch wiederholt Vollicht ein, um die Führer ben sei, stellt sich daher nicht. An unwahre Behauptungen zum Abblenden zu veranlassen, und setzte, als das nichts darf ein beschimpfendes Werturteil nicht geknüpft werden. nützte, seine Geschwindigkeit auf 40-50 km/Std. herab. Demnach erkennt der Kassationshof : Infolge der Blendung sah er nicht und konnte er trotz aller Aufmerksamkeit nicht sehen, dass er sich drei Arm in Arm Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgeWiesen. am rechten Rand der Strasse gegen Oberentfelden mar- schierenden Mädchen näherte, die dunkel gekleidet waren und sich auf dem nassen Rande der geteerten Strasse nicht Vgl. auch Nr. 22. - Voir aussi n° 22. abhoben. Seine eigenen abgeblendeten Scheinwerfer leuch- teten nur 20 m weit. Als Rosenbusch mindestens schon drei Fahrzeuge der Kolonne gekreuzt hatte, stiess sein Wagen an die sechzehnjährige Sonja Kyburz, die in der Mädchengruppe zu äusserst links ging, und verletzte sie II. STRASSENVERKEHR tödlich. CffiCULATION ROUTIERE B. - Am 23. Februar.1951 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau Ernst Rosenbusch wegen fahrlässiger T()tung (Art. 117 StGB) zu Fr. 100.- Busse. Es warf ihm
22. Urteil des Kassationshofes vom 25. Mai 1951 i. S. Rosen- vor, nach seiner Bildung, seinem Beruf und seiner langen busch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Fahrpraxis hätte er an die Möglichkeit nicht wahrnehm-
1. Art. 25 Abs. 1 MFG, Art. 117 StGB. Wie hat sich der Motor- barer Hindernisse denken und seine Fahrweise darnach fahrzeugführer zu verhalten, wenn er durch entgegenkommende einrichten sollen. Er sei sich übrigens der Gefahr, die aus Fahrzeuge geblendet wird? (Erw. 1, 2).
2. Art. 49 Ziff. 4 StGB. Pfilcht des Richters, die Anwendbarkeit der Beeinträchtigung der Sicht entstanden war, bewusst dieser Bestimmung zu prüfen (Erw. 3). gewesen. Dass er noch zu sehen geglaubt habe, während
1. Art. 25 al. 1 LA et 117 OP. Comportement du conducteur ebloui er in Wirklichkeit •nicht mehr gesehen habe, entschuldige par un vehicule venant en sens inverse (consid. 1 et 2).
2. Art. 49 eh. 4 OP. Devoir du juge d'exa.miner si oette disposition ihn nicht, da er sich der erfahrungsgemäss möglichen Täu- est a.pplicable (consid. 3). schung bei gehöriger Vorsicht hätte bewusst sein müssen.
1. Art. 25 cp. 1 LA e 117 OP. Comporta.mento del conducente Entschuldbar wäre sein Verhalten nur gewesen, wenn ihm abbagliato dai fari di un veicolo ehe viene dalla. pa.rte opposta ! die Zeit zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit bis auf (consid. 1 e 2).
2. Art. 49 cifro 4 OP. Dovere del giudice di esaminare se questo Schrittempo oder zum Anhalten gefehlt hätte. Das sei disposto e applicabile (consid. 3). aber nicht der Fall gewesen. Selbst wenn er erst aus 100 m Entfernung um Abblendung ersucht hätte, was ihm aber A. - Rechtsanwalt Ernst Rosenbusch, der Sonntag den bei den gegebenen Strassenverhältnissen schon vorher 13. November 1949 mit seinem Personenwagen von Bern möglich gewesen wäre, hätte er immer noch genügend Zeit nach Zürich zurückkehrte, begegnete um 18.55 Uhr auf der gehabt, um energisch zu bremsen oder anzuhalten. 6,5 m breiten und weithin geraden Strasse zwischen Kölli-
0. - Rosenbusch hat gegen dieses Urteil sowohl staats- ken und Oberentfelden einer Kolonne von Motorwagen. Da rechtliche Beschwerde als auch Nichtigkeitsbeschwerde