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BGE 78 I 57

Bundesreehtliehe Abgaben. N° 7. 57 56 Staatsrecht.

Resnme des faits : sur la base des pieces produites et en une forme sommaire, si la poursuite peut etre acheminee vers sa fin. Des lors La socieM Dineley & Dowding Ltd a requis la main- que le juge cantonal de derniere instance refuse ou accorde levee de l'opposition formee par Tavaro S. A. contre un la mainlevee, son prononce donne ouverture au recours commandement de payer les interets d'une somme depuis de droit public. Il est clair que le creancier qui ne peut une certaine date. faire tout de suite proceder a l'execution ou le dtSbiteur En seconde instance cantonale, la Cour de Justice de qui y est tout de suite soumis sont dans le cas d'etre Geneve a accorde la mainlevee provisoire, mais seulement leses par le jugement sur mainlevee (art. 88 OJ). depuis une date posterieure a celle proposee par la crean- eiere. Contre le refus partiel de la mainlevee, la socieM crean- ciere a forme un recours de droit public. L'intimee a conclu a ce que le recours soit d6clare irrecevable, parce que l'arret attaque ne serait pas une B. VERWALTUNGS. decision finale. UND DISZIPLINARRECHT Le Tribunal fedtSral est entre en matiere.

Motifs: DROIT ADMINISTRATIF Une decision est finale lorsqu'elle termine une instance. ET DISCIPLINAIRE Le Tribunal federal a juge que c'est le cas de la mainlevee provisoire prononcee par le juge cantonal du dernier degre de juridiction, bien que le debiteur ait la possibiliM, en intentant l'action en liberation de dette, de faire discuter 1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN a nouveau devant le juge ordinaire les questions deja soumises au juge de mainlevee apropos de la meme CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL creance (arret Corn Exchange National Bank & Trust

7. Auszug aus dem Urteil vom 25. Januar 1952 i. S. Gebr. Company c. Neuchatel, Cour de cassation, 14 mars 1951, Ryffel gegen Eidg. Amt fiir Verkehr. consid. 2). Le creancier qui se voit refuser la mainlevee provisoire ou definitive peut obtenir le meine resultat en Rückerstattung eidgenössischer Abgaben: hre uf R' k I Beschwerden über die Erledigung von B~ge . n a .. ~c e::- intentant l'action en reconnaissance de la dette. Mais · stattung eidgenössischer Abgaben faJIel!- m dIe Zustandigkeit cette action, pas plus que l'action en liberation de dette, des Bundesgerichts als Verwaltungsgerwhtshof. Ab be 2 Auf Grund rechtskräftiger Veranlagung bez~ne ga n ne se presente comme la continuation de l'instance de · können nur zurückerstattet werden, wenn die Ver~agung mainlevee ; elle constitue un proces distinct, qui vise a nachträglich abgeändert werden muss. Voraussetzung 1st das Vorliegen eines Revisionsgrundes. atteindre par les moyens ordinaires de la procedure un but tout different : la reconnaissance du droit materiel, Restitution de contributions fMerales: . . d I Les recours contre les dooisions relatives a la restItut:on e tandis que la procedure de mainlevee a le caractere d'un · contributions federales rentre~t. dans .la competence du Tribunal incident de la poursuite, ou il s'agit de decider rapidement, federal comme tribunal admIlllstratlf.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 7. 58 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. zog, durch dringliche Bundesbeschlüsse vom 22. Juni 19~5

2. Les contribution~ peryues en vertu d'une taxation passee en force ne pel!vent .etre res.tituOOs que lorsqu'il y a Heu de modifier und 21. Dezember 1950 verlängert. Seine Gültigkeit lief cette taxatIon, c est-a-dire lorsqu'il existe un motif de revision. am 31. März 1951 ab. Ein allgemein verbindlicher Bundes- Restit.uziV'f!:e di. contribuzioni jederali : beschluss vom 23. Juni 1950, der ihn hätte ablösen und

1. ~ rI~Ors.I contre l~ d~cisioni concernenti la restituzione di contri- den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport mit UZlonl federall . rlentrano nelle competenze deI Tribunale federale ~om~ trIbunale amministrativo. Motorfahrzeugen auf drei Jahre hätte regeln sollen, war

2. ~ ~od~rlbuzlOm percepite in base ad una tassazione cresciuta in der Volksabstimmung vom 25. Februar 1951 verworfen II?- glU lC~to possono. essere restituite soltanto quando la tassa- zdl.one ~e? essere modlficata, vale a dire quando esiste un motivo worden. 1 revlslone. B. _ Von 1947 an wurden Anzahlungen auf Rechnung der « Konzessionsgebühr » erhoben. Den Inhabern von A. - Durch Bundesbeschluss vom 30. September 1938 Transportkonzessionen wurden die Zahlungen als « R.~ten über den Transport von Personen und Sachen mit Motor- der bei Erteilung der Konzession festgesetzten Gebuhr» fahrze~gen auf öffentlichen Strassen (Autotransportord- auferlegt mit der Bestimmung, dass sie « zur Deckung der nung, 1m folgenden ATO) wurde die gewerbsmässige Beför- Kosten des durch die Autotransportverordnung verur- derung von Personen und Sachen auf öffentlichen Strassen sachten Verwaltungsaufwandes » zu dienen haben (Art. 1 unter V~r~endung von Motorfahrzeugen und Anhängern des BRB vom 4. Juli 1950). Von den Inhabern proviso- der Bewilhgungspflicht unterstellt (Art. 3). Die Bewilligung rischer Ausweise wurden die Leistungen als « Anzahlungen sollte auf Gesuch hin erteilt werden, wenn für die bean- an die künftig rallig werdende Konzessionsgebühr » gefor- tragte Transportart ein Bedürfnis besteht und wenn der dert (Art. 2). « Wird die Konzession erteilt, so werden B~werbe: in persönlicher und finanzieller Beziehung für sämtliche im Konzessionsverfahren geleisteten Anzahlun- SICherheIt und Leistungsfähigkeit seines Betriebes genü- gen an die in der Konzessionsurkunde festgesetzte Gebühr gend Gewähr bietet (Art. 14). Wer beim Inkrafttreten des angerechnet .... Kann die Konzession nicht erteilt ,:erden, Beschlusses gewerbsmässigen Personen- oder Gütertrans- so werden die Anzahlungen voll zurückerstattet mIt Aus- port betrieben hatte, durfte diese Transporte bis zur Erle- nahme der bei Einreichung des Gesuches vorweg bezahlten digung seines Gesuchs fortsetzen und erhielt die hiefür Gebühr ." » (Art. 3 Abs. 1 und 3). erforderlichen Ausweise (Art. 31 Abs. I ATO und Verord- D. _ Die Beschwerdeführerin, die in Wädenswil eine nung In, Bewilligungsverfahren, vom 30. Juli 1940, bes. Fuhrhalterei und Transportunternehmung betreibt, hatte Art. 11-15). Die Kosten der Durchführung der ATO sollhm bei Einführung der ATO ein Gesuch um die Bewilligung

durch Gebühren gedeckt werden, vor allem durch bei gewerbsmässiger Gütertransporte eingereicht und die pro- Erteilung der Bewilligung festzusetzende « Konzessions- visorischen Ausweise gemäss Art. 11 ff. der VO III v~~ gebühren ». 30. Juli 1940 erhalten. Sie hat die den}esitzern von prOVI- Der Bundesbeschluss wurde als dringlich erklärt und sorischen Ausweisen auferlegten Anzahlungen geleistet. ~.ollte bis zum Erlasse eines ihn ablösenden Bundesgesetzes Am 25. Januar 1951 erhielt sie die erbetene Konzession. uber den Transport mit Motorfahrzeugen, längstens jedoch Die Gebühr wurde auf Fr. 2448.- festgesetzt. Sie wurde nicht angefochten. Am 28. Februar 1951 erteilte das A~t fünf Jahre, gelten (Art. 39). Er wurde vom Bundesrate auf den 15. August 1940 in Kraft gesetzt (Bundesratsbeschluss für Verkehr die Abrechnung über die Anzahlungen auf die vom 30. Juli 1940) und in der Folge, da sich die Vorberei- Gebührenrechnung. Die Beschwerdeführerin hatte Anzah- tung des in Aussicht genommenen Bundesgesetzes hinaus-

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lungen im Betrage von Fr. 2630.- geleistet. Sie erhielt und Art. 23 Abs. 2 BG über die Organisation der Bundes- daher Fr. 182.- zurück. Die Abrechnung blieb unange- verwaltung) und für sie kein Spezialverwaltungsgericht fochten. eingesetzt ist (Art. 101 lit. bOG). Das eidg. Amt für Ver- E. - Am 22. Mai 1951 richtete die Beschwerdeführerin kehr ist Mittelinstanz für die Bemessung und für den Bezug an das eidg. Amt ein Gesuch um Rückerstattung der früher der für den Vollzug der ATO vorgesehenen Gebühren bezahlten Gebühren. Das Gesuch beruhte auf der Annahme (VO IV 1.c.). Ein Spezialverwaltungsgericht ist für Be- die Beschwerdeführerin habe gestützt auf die ATO nu; schwerden über ATO-Gebühren nicht eingesetzt. Die eidg. die provisorischen Ausweise erhalten· eine definitive Kon- Transportkommission ist Beschwerdeinstanz für Verfü- zessionierung sei nie erfolgt. Das eidg. Amt für Verkehr gungen über die im Gesetze vorgesehenen Bewilligungen sen. DIe Gebühren seien geschuldet gewesen und verfallen den Gebühren. Streitigkeiten über Gebühren für die ATO und könnten daher nicht zurückerstattet werden. fallen daher in die Zuständigkeit des für Gebühren allge- F. - Die Kollektivgesellschaft Gebr. Ryffel erhebt die mein eingesetzten Gerichts. Darauf, ob das Gesetz Bestim- Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, den ange- mungen über Rückerstattung der hier in Frage stehenden fochtenen Entscheid aufzuheben und das eidg. Amt für Gebühren enthält, kommt es für den Rechtsweg an das Verkehr anzuhalten, der Beschwerdeführerin die bezahlten Verwaltungsgericht nicht an. Die Frage, was aus dem Konzessionsgebühren im Betrage von Fr. 2448.- ganz, Fehlen einer Regelung der Rückerstattung der bei Durch- eventuell unter Abzug eines bei Einreichung des Gesuches führung der ATO erhobenen Gebühren zu schliessen sei, verfallenen Betrages zurückzuerstatten. betrifft die materielle Begründetheit oder Unbegründetheit des erhobenen Anspruchs, nicht den Gegenstand des Strei- Aus den Erwägungen: tes als eines solchen über die Rückerstattung bundesrecht- I ..- Die Beschwerde richtet sich gegen einen Brief licher Abgaben, nach dem sich gemäss Art. 97 OG die Zu- des eIdg. Amtes für Verkehr, vom 25. Mai 1951, womit der lässigkeit der Beschwerde bestimmt. Die Bemerkung in der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass und warum die Botschaft zum VDG (BBL 1925 II S. 223), auf die sich das

auf.. Fr. 2448.- festgesetzten Konzessionsgebühren nicht Amt beruft, enthält eine beiläufige Meinungsäusserung zuruckerstattet werden können. Der Brief war die Ant- über den Bestand eines Anspruchs auf Rückerstattung eid- wort auf ein formelles Gesuch um Rückerstattung der genössischer Steuern. Die verfahrenrechtliche Frage richtet bezahlten Gebühren, und er enthielt die Erledigung dieses sich nicht danach, ob ein Anspruch besteht, sondern ob und Gesuche~ durch die mit der Berechnung und dem Einzug unter welchen Gesichtspunkten er erhoben wird. der Gebuhren betraute Behörde (Art. I Satz 2 der VO IV Hier wird ein Anspruch auf Rückerstattung einer als zur ATO vom 30. Juli 1940, Gebührenordnung). Er war Konzessionsgebühr bezeichneten eidgenössischen Abgabe der Entscheid der zuständigen Behörde über das Rücker- erhoben. Der Streit hierüber fällt nach Art. 97 OG in den stattungsgesuch. Geschäftskreis des Bundesgerichts als Verwaltungsgerichts- Entscheide über die Rückerstattung eidgenössischer Ab- hof. gaben unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an 2. - Die Gebühr, deren Rückerstattung verlangt wird, d.as Bundesgericht (Art. 97 Abs. lOG), sofern sie VOn einer ist am 25. Januar 1951 festgesetzt worden. Der Gebühren- eIdgenössischen Mittelinstanz ausgehen (Art. 102lit. a OG entscheid wurde nicht angefochten. Er ist in Rechtskraft

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erwachsen. Die Abrechnung vom 28. Februar 1951 über die geleisteten Anzahlungen war der Vollzug eines für die 8. Auszug aus dem Urteil vom 25. Januar 1952 i. S. Eidg. Stener- Verwaltung und für den beteiligten Privaten verbindlichen verwaltung gegen A. P. und Rekurskommission Gebührenentscheides. Die damit eingezogenen Gebühren des Kantons Aargau. waren nach dem Gebührenentscheid geschuldet. Eine Wehrsteuer : Rückerstattung dieser Gebühren kann nur in Frage kom- 1. Ist der beim Verkaufe einer dem Betriebe einer Gemüsekultur men, wenn ein Grund vorliegt, auf den Gebührenentscheid dienenden Liegenschaft erzielte Kapitalgewinn ein Bestandteil des steuerbaren Einkommens (Art. 21, Abs. 1, lit. d WStB) ? zurückzukommen, wenn dieser nachträglich entweder ganz 2. Begriff des zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten aufgehoben oder wenigstens abgeändert, durch einen eine Unternehmens. niedrigere Gebühr festsetzenden Entscheid ersetzt werden ImpOt pour la dtfjense nationale. _ muss. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Revi- 1. Le oonefice en capital realise lore de la vente d'un unmeuble servant a la culture maraichere est-il imposable au titre du sionsgrundes. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die revenu. (art. 21 al. 1 lit. d AIN) ? durch den negativen Volksentscheid eingetretene Lage, 2. Notion de I'entreprise astreinte a tenir des livres. wonach zufolge Wegfalls der Bewilligungspflicht auch der Imposta per la dijesa nazionale. Rechtsgrund der Konzessionsgebühr weggefallen sei, und 1. Il profitto in capitale conseguito con la vendita di un immo~ile adibito all'orticultura costituisce un elemento deI reddito ligung gegenüber den Bewerbern um Bewilligungen, deren 2. Nozione dell'azienda obbhgata a tenere una contablhta. Gesuch im Zeitpunkt des Ablaufs der ATO nicht erledigt waren und denen die geleisteten Anzahlungen in weitem A. - Angelo P., der Vater des Beschwerdegegners, Umfang zurückerstattet wurden. betrieb eine Comestibleshandlung und eine Gemüsepflan- Von diesen Einwendungen betrifft jedenfalls die erste, zerei. Im Jahre 1946 trat er die Handlung an seinen Sohn die Berufung auf die durch den negativen Volksentscheid B. und die Pflanzerei an die beiden Söhne B. und A. ab. geschaffene Lage, die Geltendmachung einer neuen, erst Das Geschäft des B. ist seither unter der Firma « B. P.,

nach Erlass der Gebührenfestsetzung eingetretenen Tat- Comestibles- und Lebensmittelgeschäft » im Handelsre- sache. Insofern kann das Vorliegen eines Revisionsgrundes gister eingetragen. Der Pflanzereibetrieb trat unter dem angenommen werden. Ob die übrigen Voraussetzungen für Namen « Gemüsekultur P.)) auf und war im Handels- die Behandlung des im Rückerstattungsgesuche enthalte- register nicht eingetragen; sein Telephonanschluss lautete nen Revisionsbegehrens erfüllt wären, kann dahingestellt auf « Gebrüder P., Gemüsekultur » ; als Postcheckrechnung bleiben. Das Transportamt hat sich nicht nur auf die diente diejenige des Comestiblesgeschäfts. A. P. war Rechtskraft der Gebührenfestsetzung berufen, sondern technischer, B. P. kaufmännischer Leiter des Pflanzerei- sich auch über die materielle Begründetheit des Rücker- betriebs, jeder mit Unterschriftsberechtigung. Das Eigen- stattungsgesuches ausgesprochen und einen Sachentscheid tum an der Liegenschaft stand ihnen zu gleichen Teilen gefällt, der der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. zu. Vom Gewinn aus der Pflanzerei erhielt A. 2/3 (neben seinem Lohn als Betriebsleiter), B. 1/3_ Ungefähr 1/5 der Produktion wurde an B. P., die Hauptsache an dritte Abnehmer geliefert. Die Geschäftsvorfälle der Gemüse- pflanzerei wurden in der Buchhaltung des Comestibles-

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