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78 II 221

42. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Mai 1952 i, S. Kathriner gegen Furrer.

Liegenschaftskauf.

Verurkundung eines höheren als des dem wirklichen Willen der

Parteien

entsprechenden Kaufpreises. Nichtigkeit des verurkundeten Geschäfts wegen Simulation, des wirklich gewollten wegen Fehlens der öffentlichen Beurkundung ; Umfang des Formzwanges (Erw. 1).

Nichtbeachtung der Nichtigkeit, weil ihre Beachtung gegen Treu und Glauben verstiesse (Rechtsmissbrauch) ; Voraussetzungen hiefür (Erw. 2).

Art, 216 Abs. 1, 18, 115 OR : Art. 2 ZGB. Vente d'immeubles.

Acte de vente indiquant un prix Supérieur à celui qui a été réellement voulu par les parties. Nullité de l’opération telle que la constate l’acte de vente (pour cause de simulation), nullité de l’opération réellement voulue (faute d’avoir été constatée en la forme authentique). Importance de l’exigence concernant Ia forme de l’acte (consid. 1).

Cas dans lesquels il est contraire aux Principes de la bonne foi de considérer la vente comme nulle (abus de droit) (consid. 2).

Vendita d’immobili.

Atto di vendita che indica un prezzo superiore a quello realmente voluto dalle parti. Nullità dell'operazione così com'è accertata dall’atto di vendita (a causa di Simulazione), nullità dell’operaZione realmente voluta (per mancanza della forma autentica). Importanza del reguisito della forma dell’atto (consid. 1).

Casií in cui è contrario ai principi della buona fede considerare la vendita come nulla (abuso di diritto) (consid. 2).

Sachverhalt

A. — Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 22. Oktober 1949 verkaufte der Bauunternehmer Kathriner dem Bahnhofwirt Furrer in Sarnen ein noch unfertiges Haus in der Goldmatt-Sarnen zum Preise von Fr. 80,000.—, Dieser war zu entrichten durch Zahlungsübernahme der aufhaftenden Hypotheken von Fr. 42,400.—, sowie durch Errichtung eines Inhaberschuldbriefs im 4. Rang von Fr. 4000.— und von drei Grundpfandverschreibungen im 5.-7. Rang von Fr. 11,600.—, Fr. 15,000.— und Fr. 7000.—. Gemäss Ziffer 4 des Vertrages räumte der Käufer dem 222 Obligationenrecht, N°9 42, Verkäufer ein auf 5 Jahre befristetes Rückkaufsrecht ein, wozu der Vertrag des näheren Folgendes bestimmte :

« Der Verkäufer kann hievon nach dreimonatlicher schriftlicher Voranzeige, aber frühestens am 1. Dezember 1952 Gebrauch machen. Das Rückkaufsrecht erlisgcht, wenn der Verkäufer die im vorliegenden Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen ETTU Klaglos erfüllt oder auf jeden Fall spätestens am 1. Dezember Zufer 6 des Vertrages sodann überband dem Verkäufer die Verpflichtung, « die rückständigen Bauarbeiten in eigenen Kosten bis spätestens Frühjahr 1950 auszufübren.» Am Tage der Kaufsverurkundung, jedoch dieser vorgängig, trafen die Parteien eine Nebenabmachung, worin sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer verpflichtete, « sofort nachdem der Kauf des Hauses Goldmatt unterschrieben und nachdem die Kaufsrestanz-Grundpfandverschreibungen errichtet sind, die letzte Grundpfandverschreibung von Fr. 7000.— .….mit Blanko-Zessions-Untergchrift an den Käufer Furrer... herauszugeben. Das ist der interne Vertragawille der Parteien in dem Sinne, dass der intern vereinbarte Kaufpreis nur Fr. 73,000.— beträgt ».

B. — Im August 1950 erhob der Käufer Furrer gegen den Verkäufer Kathriner Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass das im Kaufvertrag vom 22. Oktober 1949 zugunsten des Beklagten stipulierte Rückkaufsrecht wegen Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtungen (Nichtausführung der Fertigstellungsarbeiten bis zum Frühjahr 1950) erloschen sei, und es sei die Löschung dieses Rückkaufsrechts im Grundbuch gerichtlich anzuordnen.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Nach seiner Darstellung handelte es sich bei dem sog. Kaufsabschluss in Wirklichkeit um ein blosses Deckungsgeschäft für ein Darlehen, mit dem Zweck, ihm aus einer finanziellen Notlage zu helfen. Da der Kaufpreis von Fr. 80,000,— unter den Gestehungskosten des Hauses (Fr. 95,000.— einschliesslich einer Subvention von Fr. 11,000.—) liege, habe er ein grosses Interesse am Weiterbestand des Rückkaufsrechts. Dieses könne er vor dem L. Dezember 1952 nicht geltendmachen, und solange könne es vom Kläger auch nicht angefochten werden. Der Pflicht zur Pertigstellung des Hauses habe man beim Kaufsabechluss keine besondere Bedeutung beigemessen, geschweige denn den Bestand des Rüeckkaufsrechts davon abhängig machen wollen.

Verner erhob der Beklagte Widerklage auf Verurteilung des Klägers zur Bezahlung oder Herausgabe der letzten Grundpfandverschreibung von Fr. 7000.—, die der Käufer Furrer als persönliche Sicherung für sich behalten habe, ohne jedoch für dieselbe Zahlung zu leisten.

C. — Das Kantonsgericht Obwalden schützte mit Urteil vom 8. März 1951 die Klage, erklärte demzufolge das zu Gunsten des Beklagten bestellte Rückkaufsrecht als dahingefallen und wies das Grundbuchamt Sarnen an, dessen Löschung vorzunebmen. Die Widerklage wies es ab.

D. — Das Obergericht Obwalden bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Juni 1951.

E. — Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Beklagte die Berufung ergriffen mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage.

Der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.

Erwägungen

1. a) Aus der Nebenabmachung der Parteien vom

22. Oktober 1949 ergibt sich, dass der im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom gleichen Tage angegebene Kaufpreis von Fr. 80,000.— simuliert war. Der wirkliche, dem Willen der Parteien entsprechende Kaufpreis belief sich auf Fr. 73,000.—, wie die Parteien in ihrer schriftlichen Nebenabmachung bestätigt haben, indem sie dort erklärten : «Das ist der interne Vertragswille der VertragsParteien in dem Sinn, dass der vereinbarte Kaufpreis nur Vr, 73,000.— beträgt ».

224 Obligationenrecht. N° 42.

b) Der öffentlich beurkundete Kaufvertrag war somit simuliert und infolgedessen nichtig (Art. 18 OR). Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes aufgestellte Grundsatz,dass bei formloser Vereinbarung eines höheren Kaufpreises, Leistung einer Anzahlung und nachheriger Verurkundung des noch verbleibenden niedrigeren Preises keine Simulation anzunehmen sei (BGE 49 II 4869, 50 II

148. , 52 II 61), lässt sich auf den Fall der Verurkundung eines höheren als des wirklich gewollten Kaufpreises nicht übertragen ; denn hier besteht keine Möglichkeit, die im Zeitpunkt der Verurkundung noch bestehende Kaufpreisschuld mit dem zu verurkundenden Betrag in Übereinstimmung zu bringen. Es erübrigt sich daher, die Haltbarkeit der erwähnten Rechtsprechung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.

c) Der dem wirklichen Willen der Parteien entsprechende Vertrag zum Kaufpreis von Fr. 73,000.— aber war mangels Beobachtung der in Art. 216 Abs. 1 OR vorgeschriebenen Form der öffentlichen Beurkundung ungültig. Denn beurkundungspfliehtig ist der Grundstückkaufvertrag als Ganzes ; dem Formzwang unterliegen alle subjektiv und objektiv wesentlichen Vertragspunkte, also namentlich auch die Vestsetzung des Kaufpreises (BGE 75 II 148, 68 II 233, 53 IT 164). Aus dem Zweck der Formvorschrift von Árt. 216 OR folgt, dass der wahre Kaufpreis verurkundet sein muss ; denn die Form wird nicht bloss im Interesse der einen Partei verlangt, wie z. B. bei der Bürgschaft, sondern sie bezweckt den Schutz beider Parteien vor übereiltem Handeln sowie die Erhöhung der Rechtssicherheit im Liegenschaftenverkehr im Interesse der Allgemeinheit (BGE 68 II 234). Aus diesem Grunde ist daher die von v. TUER, ZSR N FV 40 8. 45, N 10 b, in Erwägung gezogene Auffasgung abzulehnen, der Formvorschrift bei Verurkundung eines höheren als des wirklich gewollten Kaufpreises sei genügt, weil dieser in jenem enthalten sei. Es würde dem Schutzzweck der Formvorschrift zuwiderlaufen, wenn man den Veräusgerer verObligationenrecht, N® 42. 225 pflichten wollte, das Eigentum an einem Grundstück gestützt auf eine formlose Vereinbarung zu einem niedrigeren als dem in der Urkunde genannten Preis zu übertragen (vgl. RGZiv 78 8. 119 ff.). Zum selben Ergebnis führt auch die Überlegung, dass der Kaufpreis nicht einen Rahmenbegriff darstellt, sondern in einem bestimmten Betrag besteht, der als solcher verurkundet werden muss.

Der streitige Kaufvertrag kann auch nicht etwa als gültig betrachtet werden mit der Begründung, Art. 115 OR gestatte auch bei einem formbedürftigen Geschäft die gänzliche oder teitweise Aufhebung der dadurch begründeten Forderung, und damit auch den teilweisen Erlass einer Kaufpreisforderung aus Grundstückkauf, durch formlose Abrede. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die nachträgliche Abänderung eines gültig zustandegekommenen Geschäftes, während im vorliegenden Falle die Nebenabmachung über den wirklichen Kaufpreis von Fr. 73,000.— vor der Verurkundung des Kaufvertrages getroffen wurde. Zum voraus aber ist ein ganzer oder teilweiser Erlass des in der Urkunde genannten Kaufpreises (entgegen der Ansicht von OsER, 2. Aufl. Art. 12 OR N. 3) nicht möglich. Erlass eines Teiles des Kaufpreises setzt einen gültig zustandegekommenen Kaufvertrag voraus. Daran fehlt es aber bei der Verurkundung eines von den Parteien gar nicht gewollten, also bloss simulierten höheren Kaufpreises. Mangels eines dahingehenden Geschäftswillens entsteht trotz Verurkundung die Forderung auf den höheren Kaufpreis nicht. Die Simulation ist eben ihrem Wesen nach nicht bloss als vorweggenommene Wiederaufhebung der Vertragswirkungen zu verstehen, sondern sie verhindert überhaupt die Entstehung eines gültigen Vertrages (ENNEcCERUs, BGB Die Möglichkeit einer Kaufpreisreduktion vor der Verurkundung lässt sich auch nicht damit begründen, dass gleichzeitig mit dem Abschlugs eines formbedürftigen 15 AS 78 IL — 1952 226 Obligationenrecht. N° 42 Geschäftes getroffene formlose Nebenabreden gültig seien, soweit sie eine Abschwächung der Hauptverpflichtung bewirken (v. TUER ORB TI § 30 bei N. 77, OsER a.a.O. HaaB ZGB Art. 657 N. 19). Dies gilt wohl dort, wo die Form, wie z.B. bei der Bürgschaft, zum Schutze nur der einen Partei vorgesehen ist (BGE 44 II 64). Auf Fälle dagegen, wo die Formvorschrift den Schutz beider Parteien bezweckt, wie gerade beim Grundstückkauf, lässt gich der erwähnte Grundsatz nicht schlechthin übertragen. So 1ist es zwar statthaft, einen in seiner möglichen maximalen Höhe verurkundeten Kaufpreis bezüglich eines Teilbetrags durch gleichzeitige formlose Vereinbarung von einer Bedingung abhängig zu machen (BGE 75 II 146 f.). Das läuft dem von der Form angestrebten Schutz beider Parteien nicht zuwider, da eine Verschiedenheit des

Kaufpreises je nach dem Ausfall der Bedingung als innerlich gerechtfertigt erscheint. Anders verhält es sich dagegen mit der formlos zum voraus vereinbarten bedingungslosen Herabsetzung des verurkundeten Kaufpreises. Hier wird wohl die Verpflichtung des Käufers vermindert, gleichzeitig aber die Stellung des Verkäufers verschlechtert, da er bei Gültigkeit der formlos vereinbarten Preisfestsetzung die Liegenschaft zu einem geringeren als dem verurkundeten Preis übertragen müsste. Dem Schutzzweck der Formvorschrift wäre somit in Bezug auf den. Verkäufer nicht genügt. Das schliesst auch, wie in Emschränkung der in BGE 75 II 146 f. verwendeten, etwas zu allgemeinen Formulierung festzuhalten ist, eine analoge Anwendung von Art. 115 OR aus, die v. Tuus, OR I § 30 N. 77 vertritt mit der Begründung, die nach Art. 115 mögliche formlose Aufhebung von Forderungen aus formpflichtigen Verträgen könne auch im voraus (vor Entstehung der Forderung) vorgenommen werden.

2. Die Nichtigkeit des verurkundeten Geschäftes wegen Simulation und des wirklich gewollten wegen Formmangels ist an sich von Amteswegen zu beachten. Sie ist dagegen nach der Rechtsprechung dort unbeachtlich, wo die Berufung darauf einen Rechtsmissbrauch darstellt und darum gegen Treu und Glauben verstösst.

Im vorliegenden Falle ist allerdings die Einrede des Rechtemissbrauchs vom Kläger nicht ausdrücklich erhoben worden, jedoch nur deshalb, weil der Beklagte die Nichtigkeit des Vertrages nicht, jedenfalls nicht in Klarer Weise, geltendgemacht hatte ; hat er doch noch in der Berufungsschrift auf der Gültigkeit des Geschäftes einschliesslich des streitigen Rückkaufsrechtes beharrt und auch an der Widerklage festgehalten, mit der er Erfüllung des simulierten, beurkundeten Vertrags durch Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung des verurkundeten Kaufpreises von Fr. 80,900.— verlangt. Ist aber die Nichtigkeit von Ámteswegen zu beachten, so0 muss auch von Ámteswegen geprüft werden, ob ihre Berücksichtigung nicht gegen Treu und Glauben verstossgen würde.

Ob ein Rechtsmissbrauch vorliege, hat der Richter ohne Bindung an starre Regeln in jedem einzelnen Falle unter Würdigung der gesamten Umstände nach freiem Ermessen zu prüfen. (BGE 72 IT 44). Dabei ist die beidseitige freiwillige Erfüllung des formnichtigen Geschäfts von grosser Bedeutung (BGE 72 II 43 Erw. 3 und dort erwähnte Entscheide ; ferner GUEHL, schweizerisches Obligationenrecht, 4. Aufl., S. 97 oben), s0 insbesondere, wenn bei der Verurkundung eines zu niedrigen Preises die Differenz zum wirklich gewollten Preis nach der Verurkundung nachbezahlt wird. Im vorliegenden Falle verhält es sich allerdings gerade umgekehrt : Es wurde ein zu hoher Kaufpreis verurkundet, der durch Errichtung von Grundpfandverschreibungen getilgt wurde, und erst hinterher gab der Verkäufer gestützt auf eine vorher getroffene Abrede den Betrag zurück, der den wirklich gewollten Preis überstieg, indem er die für diesen Differenzbetrag errichtete Grundpfandverschreibung an den Käufer zurückzedierte. Entscheidend ist jedoch, ob damit ein Tatbestand gegeben sei, dem für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 2 ZGB die gleiche Bedeutung zukomme, wie der nachträg- 228 Obligationenrecht. Ns 42.

lichen Leiskung eines der Verurkundung entzogenen Mehrbetrages. Das ist zu bejaben ; denn auch in diesem Falle wurde unter den Parteien freiwillig die Vermögenssituation hergestellt, die ihrem wirklichen, zum verurkundeten in Gegensatz stehenden Willen entsprach.

Ob die freiwillige Erfüllung des formnichtigen Vertrages für sich allein genüge, um die spätere Geltendmachung des Formmangels als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen, braucht heute nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Valle treten zu der Tatsache der Erfüllung, bezw. der ibr gleichzusetzenden Herstellung der wirklich gewollten Vermögenssituation, noch verschiedene weitere Umestände hinzu, die gemäss der Rechtsprechung hingichtlich der Frage nach einem Rechtsmissbrauch von ausschlaggebender Bedeutung sind.

a) So hat der Beklagte beim Vertragsschluss den Formfehler nicht nur in Kauf genommen (was bei jedem Falle von Simulation notwendigerweise zutrifft), sondern ihn sOgar zum eigenen Vorteil gewollt. Das erhellt eindeutig aus den tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz. Diese hat die Darstellung des Beklagten, wonach mit der Rückgabe der Grundpfandverschreibung von Fr. 7000.— das Darlehen von Fr. 3400.— gesichert werden sollte, verworfen und festgestellt, dass die Parteien ganz einfach unter sich einen Kaufpreis von bloss Fr. 73,000.— vereinbaren wollten. Dass der Kläger die Verurkundung des höheren Kaufpreises gewünscht habe, beispielsweise um einer späteren Läiegenschaftsgewinnsteuer zu entgehen oder aus ähnlichen Gründen, 186 vom Beklagten auch nicht einmal behauptet worden. Âlso muss er es gewesen sein, der ein Interesse an der Verurkundung eines zu hohen Kaufpreises hatte. Wie er selber geltend macht, war das Haus einschliesslich der Subventionen von Fr. 11,000.— auf Fr. 95,000.— zu stehen gekommen, s0 dass er daraus mit Fr. 84,000.— belastet und darum in erster Linie daran interessiert war, einen diesem Betrag möglichst nahe kommenden Kaufpreis zu erzielen oder dann aber zum mindesten vorzugeben, um Vorwürfe der ihn bedrängenden Gläubiger zu vermeiden.

Die Anrufung des Formfehlers durch die Partei, die diesen zum eigenen Vorteil selbst gewollt hat, stellt aber nach der Rechtsprechung einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 53 II 166; vgl. ferner den Entscheid des bern. Appellationshofs in ZBJV 78 8. 477, wo es sich ebenfalls um die Verurkundung eines zu hohen Kaufpreises handelte).

0) Von Bedeutung ist es dann namentlich auch, wenn sich ein Anfechtender nicht deswegen auf den Formmangel beruft, « weil der vom Gesetz mit der Formrvorschrift des Art. 216 Abs. 1 OR im wesentlichen verfolgte Zweck : Schutz der Beteiligten vor Übervorteilung, vereitelt worden wäre, sondern um sich wegen angeblich nachträglich entdeckten materiellen Mängeln des Kaufgeschäftes von demselben lossagen zu können » (BGE 53 II 166). Im vorliegenden Falle möchte der Verkäufer die Formnichtigkeit dazu missbrauchen, sich den Folgen der Nichterfüllung übernommener Vertragspflichten (Fertigstellung des Hauses) zu entziehen. Unter diesen Umständen drängt es sich aber in noch vermehrtem Masse auf, ihm die Berufung auf den Vormmangel zu verwehren, weil sonst die Formvorschrift des Art. 216 OR einem ihr fremden Zweck dienstbar gemacht würde. Gewiss hat der Beklagte ein Interesse an der Berücksichtigung der Formnichtigkeit, weil er 80 dem Streit über die Frage, ob er ibm obliegende Vertragspfichten verletzt habe, ausweichen könnte. Ein solches Interesse verdient aber keinen Rechtsschutz. Der Vertragspartner, der den Formfehler gewollt und gefördert hat, kann keinen rechteschutzwürdigen Anspruch darauf haben, bei nachträglichen Mängelprozessen oder andern Streitigkeiten über die Frage der richtigen Erfüllung besser dazustehen, als wenn er sich ordnungsgemäsgs an die Formvorschrift gehalten hätte. Auch er muss sich vielmehr, nachdem der Kaufvertrag vollzogen und damit die von den Parteien wirklich gewollte Situation her- 230 Obligationenrecht. N° 43.

gestellt ist, materiell auf den Prozess um die Frage der richtigen Vertragserfüllung einlassen.

Aus diesen Erwägungen muss deshalb im vorliegenden Falle die Formnichtigkeit des Geschäftes nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unberücksichtigt bleiben.

3. Ist aber das Kaufgeschäft als rechtsgültig zu behandeln, so ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. Denn gemäss den verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hat der Beklagte die ihm obliegenden Fertigstellungsarbeiten bis im Frühjahr 1950 nicht vorgenommen, was nach dem klaren Wortlaut von Ziffer 6 des Vertrages zum Hinfall seines Rückkaufsrechtes und damit zum Schutz der Klage führt. Ebenso ist die Widerklage abzuweisen, da nach dem Willen der Parteien der Beklagte auf den Fr. 73,000.— übersteigenden Betrag des verurkundeten Kaufpreises keinen Anspruch haben sollte.

Demnach. erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 26. Juni 1951 wird bestätigt.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 18, Art. 115 e Art. 216 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 2 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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