Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 42 decisioni citanti è stata analizzata.

78 II 278

47, Urteil der II. Zivilabteilung vom 83. Juli 1952 i. S. Basler Versicherungsgesellschaît gegen Feuerschaden gegen Erne.

Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches (Art. 40 VVG) durch falesche Schadensdeklaration (Erw. 1 und 2). Die Absicht des Versicherten, sich für andere Schadensposten, die er etwa vergessen haben möchte, schadlos zu halten, entachuldigt 1hn nicht (Erw. 3}; auch nicht die spätere Berichtigung der Angabe bei ciner vom Versicherer angeordneten Schadensermitihmg nach Árt. 67 VVG (Erw. 4). Wie wäre es bei unverzüglicher Berzchtigung ? (Erw. 5).

Fraude faite en vue d’obtenir le droit aux prestations de l’assurance eb consistant dans une déclaration de sinistre fausse (art. 40 LCA) (consid. 1 et 2).

Ne constitue pas une excuse, l’intention de l’assuré de se faire indemniser de cette façon pour d’autres dommages qu’il pourrait avoir oublié d’annoncer (consid. 3); pas plus que le fait de rectifier ultérieurement les indications primitives, lors d’une évaluation du dommage ordonnée par l’assureur selon l’art. 67 LCA (consid. 4). Qu’en serait-il en cas de rectification immédiate ? (conaid. 5).

Frode in vista di ottenere il diritto alle prestazioni dell’assicuraZione e cons1stente in una falsa dichiarazione di sinistro. Art. 40 LCA (consid. 1 e 2), Non costituisce una scusa l’intenzione dell’asgsicurato di farsì risarcire in questo modo di altri danni che potrebbe aver dimenticato di annunciare (consid. 3) e nemmeno il fatto di rettificare ulteriormente le indicazioni primitive, in caso d’una valutazione del danno ordinata dall’assicuratore a norma dell’art. 67 LCA sconsid. 4). Quid in caso d’immediata rettifica ? (consid. 5) ?

4A. — Am 30. August 1948 brach in der Schreinerwerkstätte des Klägers Erne in Gippingén ein Brand aus, der das Gebäude samt dem grössten Teil des darin vorhandenen Mobiliars zerstörte. Dieses war gruppenweise für insgesamt Fr. 50,000.— bei der beklagten Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden versichert.

Sachverhalt

B. — Der Kläger reichte dem Schadeninspektor der Beklagten am 14. Oktober 1948 ein 9-seitiges « Inventar vom 29. August 1948 », also dem Tag vor dem Brande ein. Darin gab er (unter Position 151} an :

Li 1) ú « 3 Radio-Möbel à 405.— 1215.— », während im Wirklichkeit nur ein solches Möbel vorhanden gewesen und verbrannt war.

C. — Bei der von der Beklagten angeordneten Schadenermittlung hatte der Kläger am 25. Oktober 1948 ein « Einleitungsprotokoll » zu unterzeichnen, das darauf hinwies, dass der Ánsprecher im Fall unwahrer Angaben zu Täuschungszwecken jeden Entschädigungsanspruch verliere. Nun berichtigte er von sich aus jene falsche Angabe, und der Vertreter der Beklagten ersetzte demgemäss die jenem « Inventar » entnommene Zahl 3 bei Position 151 durch die Zahl 1 und bezifferte den Schaden auf den Wertbetrag des einzigen Radiomöbels von Fr. 405.—.

D. — Das Bezirksgericht Zurzach sprach den heutigen Kläger wegen jener falschen Angabe mit Urteil vom 20. Juli 1949 des unvollendeten Betrugsversuches schuldig und verurteilte ihn deswegen und wegen einer Veruntreuung im Betrage von Fr. 510.— zu zwei Monaten Gefängnis.

E. — Hierauf verweigerte die Beklagte dem Kläger die Auszahlung einer Entschädigung. Von deren in Betracht kommendem Gesamtbetrage von Fr. 34,§§2.05 zahlte sie immerhin den Teilbetrag von Fr. 23,142.— an die Aargauische Hypothekenbank als Faustpfandgläubigerin aus, der die Einrede aus Art. 40 VVG nicht entgegengehalten werden konnte.

FF. — Den Differenzbetrag von Fr. 11,740.05 klagte Erne ein. Er erhielt durch das Bezirksgericht Zurzach Fr. 10,622.55 zugesprochen, was das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 4. April 1952 bestätigte.

GQ. — Mit vorliegender Berufung trägt die Beklagte neuerdings auf Ábweisung der Klage an.

Erwägungen

1. Unter dem Randtitel « Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches » bestimmt Art. 40 VVG, dass die zum Zwecke der Täuschung erfolgte Verechweigung oder unrichtige Mitteilung von Tatsachen, die die Leisbungs- 280 Veraicherungsvertrag. N° 47.

pflcht des Versicherers ausschliessen oder mmdern würden, den Hinfall des Versicherungsanspruches nach sich zieht. Die gleiche Folge muss das wahrheitswidrige Vorbringen von Tatsachen haben, die die Leistungspflicht des Versicherers begründen oder erhöhen würden. Art. 40 VVG kann nur s0 gemeint sein, wie denn der Randtitel in erster Linie nicht den im Text umschriebenen negativen, sondern den positiven Tatbestand des fälschlichen Vorbringens anspruchsbegründender Tatsachen bezeichnet. Ein solcher Sachverhalt lässt sich übrigens entsprechend der eigentlichen Fassung des Art. 40 VVG dahin umschreiben, dass, wer wahrheitswidrig anspruchsbegründende Tatsachen meldet, deren Nichtbestehen verschweige ; eine Konstruktion, zu der aber angestichts des unzweifelhaften Gesetzeswillens und des den Gesetzestext ergänzenden Randtitels nicht gegriffen zu werden braucht. Der Sache nach ist denn auch diese Auslegung allgemem anerkannt (vgl. RoELII, N. 2, 8. 491, und OsTERTAG-HIESTAND, N. 4, zu Art. 40 VVG ; davon geht auch BGE 46 II 193/4 aus).

2. Das vom Kläger zunächst eingereichte Inventar der am Tag vor dem Brande vorhanden gewesenen Gegenstände, das die falsche Angabe enthält, verzeichnet auch Vermögensstücke, die zweifellos nicht verbrannt sein können. So finden sich unter Ziffer I unter anderem der Gebäudeplatz und die Kanalisation angeführt. Die Ziff. ITVII, deren Totalbeträge dann am Schluss des Inventars zusammengestellt sind, enthalten dagegen eine Schadensdeklaration ; sie bezeichnen die vom Brande betroffenen Fahrnissachen. Insbesondere ist festgestellt, dass der Kläger unter Position 151 bewusst unwahr drei Radiomöbel statt des einzigen vorhandenen verzeichnete, um die Beklagte glauben zu machen, es seien drei solcher Möbelstücke verbrannt.

3. Der Kläger will sich damit entschuldigen, dass er nicht beabsichtigt habe, die Beklagte im Endergebnis zu schädigen. Es sei ihm vielmehr nur darum zu tun gewesen, sich für etwa vergessene oder nicht mehr rekonstruierbare L] andere Schadensposten, die ihm entgehen würden, schadlos zu halten. Mit Recht lässt das Obergericht diese Entschuldigung nicht gelten. Zwar findet sich die Ansicht vertreten, bei einer in Bausch und Bogen abgeschlossenen Feuerversicherung könne darüber hinweggesgehen werden, dass der Versicherte für nichtverbrannte Gegenstände Ersatz fordere, sofern er nur den Gesamtschaden nicht zu hoch beziffere (Rouxzz, N. 2 zu Art. 40, 8. 490/491, mit Hinweis auf ein Strafurteill des deutschen Reichsgerichts vom

17. September 1912 ; ähnlich OsTERTAG-HIESTAND, N. 4 am Ende zu Art. 40 VVG). Dem ist indessen, was die Voraussetzungen der Anspruchsverwirkung nach Art. 40 VVG betrifft, nicht beizustimmen (während das gegen den - heutigen Kläger ergangene Strafurteil hier nicht zu überprüfen ist). Höchstens dann, wenn der Versicherte aus einem besondern Grund einen zweifellos bestehenden Schadensposten verschweigt und an dessen Stelle einen erfundenen deklariert, liesse sich allenfalls von harmloser, nicht mit Verwirkungsfolgen zu belegender Unwahrheit sprechen. So verhält es sich aber im vorliegenden Falle nicht ; vielmehr bat der Kläger, ohne bewusst einen Schadensposten wegzulassen, zwei Radiomöbel zuviel als verbrannt angegeben und sich bloss mit dem Gedanken beschwichtigt, er möge vielleicht andere verbrannte Sachen zu bezeichnen vergessen haben. Diese Möglichkeit hob den betrügerischen Charakter jener Angabe nicht auf Wenn der Kläger damit rechnete, etwas vergessen zu haben, konnte er einfach einen Vorbehalt anbringen. Der Schadensdeklaration kommt erhöhte Bedeutung zu, wenn, wie bei der vorliegenden Feuerschadensversicherung, die Gegenstände in der Police nur gattungsmässig bezeichnet und gar nicht ein- für allemal dieselben, sondern die jeweilen vorhandenen versichert sind. Solchenfalls ist der Versicherer in besonderem Masse auf wahrhaftige Angabe der vor dem Brand vorhanden gewesenen Sachen durch den Versicherten angewiesen.

4. Das Obergericht lässt dennoch die Verwirkungs- 282 Versicherungavertrag. N° 47, folgen des Art. 40 VVG nicht eintreten, weil das « Inventar» vom 14. Oktober 1948 nur vorläufigen Charakter gehabt und der Kläger ja dann im Schadenermittlungsver- . fabren die frühere Angabe berichtigt habe. Diese Ansicht ist jedoch mit der gesetzlichen Ordnung nicht zu vereinbaren. Art. 40 VVG verpönt jegliche unrichtige Mitteilung zum Zwecke der Täuschung des Versgicherers über Tatsachen, die für die Anspruchsbegründung von Belang sind. Er hat zweifellos gerade Mitteilungen im Sinne von Art. 39 VVG im Auge (auf den er denn auch in anderer Hinsicht ausdrücklich hinweist). Ob der Versicherte die betreffenden Angaben auf Anfrage des Versicherers oder von sgich aus (eben zur Ánspruchsbegründung) macht, ist gleichgültig. Dass der Versicherer es allenfalls nicht bei deren Entgegennahme bewenden lässt, sondern ein Schadenermittlungsverfahren im Sinne von Art, 67 VVG anordnet, enthebt den Anspruchsberechtigten nicht der Verantwortlichkeit für jene frühern Mitteilungen. Die Schadenermittlung gemäss Art. 67 VVG (und Art. 17. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) ist übrigens fakultativ. Ihr Zweck besteht auch gar nicht in der Verwirklichung der Auskunftspflicht (vgl. Rozrtxz, N. I am Ende zu Art. 39 VVG), und man geht dabei in der Regel eben von der Schadensdeklaration des Anspruchsberechtigten und den ihr beigegebenen Mitteilungen aus. Das ist auch im vorliegenden Falle geschehen, wo ja die aus dem « Inventar » vom

14. Oktober 1948 übernommene Zahl 3 eben erst zufolge der neuen Angabe des Klägers anlässlich der Schadenberechnung berichtigt wurde. Damit war die frühere falsche Angabe zwar für die Beklagte unschädlich geworden, aber zugleich offenbar geworden, dass der Kläger sie zu täuschen versgucht und die gute Treue gebrochen hatte, die bei der Mitteilung anspruchsbegründender Tatsachen obwalten muss,

5. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer der falschen Ángabe auf dem Fusse folgenden Berichtigung gesprochen werden, die allenfalls dem Kläger zugute gehalten 1) werden könnte. Die Beklagte hat auch nicht auf die sich aus Art. 40 VVG ergebenden Einreden verzichtet. Die Geltendmachung der Anspruchsverwirkung blieb ihr vorbehalten. Nichts Abweichendes folgt daraus, dass das « Einleitungs-Protokoll » vom 25. Oktober 1948 dem Kläger mit vorgedrucktem Text ausdrücklich die Wahrheitspflicht und die Folgen falscher Angaben vor Augen hielt. Damit war nicht ausgesprochen, nun erst stehe er unter der Ándrohung der Anspruchsverwirkung. Vielmehr blieb es bei den gesetzlichen Folgen der falschen Inventarieierung vom

14. Oktober 1948.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantóns Aargau vom 4. April 1952 aufgehoben und die Klage abgewlesen.

48. Extrait de l’arrêt de la Ile Cour civile du 10 juillet 1952 dans la cause « La Bâloise », Compagnie d’assuraneces contre les risques de transport, contre Riehard S. À.

Double assurance. Asurance pour compte d'autrui. Art. I6, 17, 53, 71 LCA.

Importance de la question de savoir sí celui qui a contracté pour le compte de l’assuré, celui-ci étant déjà asguré contre le même risque, a agi en vertu d’une obligation légale ou contractuelle le liant envers l’assuré ou au contraire de s80n propre chef, en qualité d’agent d’affaires gans mandat.

Versicherung für fremde Rechnung. Doppelversicherung. Art. 186,

17. , 53, 71 VVG.

Nimmt jemand eine Versicherung für einen andern, der für die gleiche Gefahr echon versichert ist, was spielt es dann für eine Rolle, ob er kraft gesetzlicher oder vertraglicher Pflicht gegenüber dem Versicherten s0 handelt oder aber aus freien Stücken, als Geschäftsführer ohne Auftrag ?

Doppia assicurazione. Assicurazione per conto d'altri (art. 16, 17,

53. , 71 LCA).

Importanza della questione di sapere se chi ha conecluso un'’assicurazione per un terzo già assicurato contro lo stess0 rischio abbia agito in virtù d’un’ obbligazione legale o contrattuale verso l’assicurato, oppure abbia agito per proprio conto, come gestore d'affari senza mandato.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sul contratto d’assicurazione, Art. 39, Art. 40 e Art. 67 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2009, 1 luglio 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2024.

Citato in