Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

78 II 311

53. Urteil vom 11. September 1952 i. S. Sehnell gegen Älhreeht.

Vaterschaftisklage. Die Ergebnisse der Untersuchung des Blutes der Beteiligten auf die Zugehörigkeit zu den Untergruppen A; - A, und zu den verschiedenen Rhesus-Typen können unter Umständen erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen (Art. 314 Abs. 2 ZGB).

Action en paternité. Les résultats de l’analyse du sang des intéresséós quant à leur appartenance aux sous-groupes À, - À, et aux différents types rhésus peuvent suivant les circonstances Just1fier des doutes sérieux sur la paternité du défendeur (art. 314 al. 2 CC).

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Azione di paternità. I risultati dell’analisi del gangue degli interesSati quanto alla loro appartenenza al sottogruppi À; - À, e ai diversi tipi rhesus possono giustificare, secondo le circostanzoe, geri dubbi eulla paternità del convenuto (art. 314 cp. 2 CC).

Im Vaterschaftsprozess der am 28. Oktober 1947 geborenen Klägerin gegen den Beklagten nahm das Obergericht des Kantons Zürich als bewiesen an, dass der Beklagte der Mutter während der kritischen Zeit beigewohnt habe. Den Nachweis, dass sie während dieser Zeit auch noch mit den vom Beklagten genannten Dritten Umgang gehabt habe, erklärte das Obergericht als gescheitert. Es verwarf auch die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels.

Bei der Blutgruppenbestimmung, die das Obergericht auf Antrag des Beklagten anordnete, kam der Experte Dr. E. Hardmeier, Oberarzt des Gerichtlich-Medizinischen Instituts der Universität Zürich, dessen Befunde bei der von ihm veranlassten Kontrolluntersuchung durch Dr. P. Andersen, Leiter der Serologiechen Abteilung des enteprechenden TInstituts der Universität Kopenhagen, durchwegs bestätigt wurden, in seinem Gutachten vom 28. Dezember 1949 zu folgenden Schlüssen : Auf Grund der Bestimmung der Kklassischen Blutgruppen (A, B, AB, O0) sowI1e der Faktoren M und N und der Erbgesetze dieser Bluteigenschaften sei die Vaterschaft des Beklagten möglich. Auf Grund der eindeutigen Ergebnisse der Bestimmung der Untergruppen À, und A, (Mutter und Kind AB, Beklagter A,) und der Erbgesetze dieser Untergruppen könne der Beklagte dagegen als Vater ausgeschlossen werden. Das gleiche gelte hinsichtlich der Bestimmung des Rhesus-Faktore samt Untergruppen (Mutter Rh, = CDe, Kind Rh, = DE, Beklagter rh = cde). Die Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vaterschaftsausschlusses auf Grund der A,-A,-Methode sei nach seiner (des Experten) Anffassung eine s0 hohe, dass erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB ohne weiteres gerechtfertigt seien. Ein Ausschluss nach der Rhesus-Methode dürfe mit grosser WahrFamilienrecht. N° 583. 313 scheinlichkeit als richtig bezeichnet werden, doch habe er Bedenken, auf Grund eines Ausschlusses allein nach dieser Methode von erheblichen Zweifeln im Sinne von Art. 314 Abs. 2 zu sprechen. Im vorliegenden Falle aber, wo zu dem schon für sich allein ausreichenden Ausschluss nach der A,-A,-Methode der Ausschluss auf Grund der (selbständigen) Rhesus-Methode hinzukomme, dürfe von « praktisch absoluter Sicherheit des Vaterschaftsausschlusses des Beklagten » gesprochen werden.

Als der Beistand der Klägerin gegen die forensische Verwertbarkeit dieser Methoden Bedenken äusserte, holte das Obergericht bei Dr. Hardmeier über die Schlüssigkeit der Blutgruppenbestimmung auf Grund der Untergruppen

Sachverhalt

A. und À, sowie des Rhesus-Faktors samt Untergruppen ein Ergänzungsgutachten ein. In diesem am 19. Januar 1951 abgegebenen zweiten Gutachten, das die erwähnten Methoden unter Heranziehung der einschlägigen Literatur in umfassender Weise würdigt, stellt der Experte fest :

a) Bei sachgemässer Technik der Bestimmung der Untergruppen À, und À, und bei eindeutigem Resultat (d. h. wenn keine der sehr seltenen intermediären A-A,- Typen vorliegen) sei ein Vaterschaftsausschluss auf Grund der Erbgesetze der Untergruppen A, und A, abgesehen von den sog. A„B-Ausschlüssen (d. h. Ausschlüssen, die darauf beruhen, dass eine der untersuchten Personen der Untergruppe A,B angehört) mit einer sehr grossen Wahrscheinlichkeit richtig und nach seiner persönlichen Überzeugung geeignet, erhebliche Zweifel an der Vaterschaft eines Beklagten zu rechtfertigen. Die Fehlermöglichkert liege sehr wahrscheinlich unter einem Promille. Die gegenwärtige Zuverlässigkeit der A,-A,-Methode entspreche ziemlich genau der Zuverlässigkeit der M-N Methode im Jahre 1938 (in welchem Jahre das Gerichtlich-Medizinische Institut der Universität Zürich die Gutachten abgegeben hatte, welche das Bundesgericht dazu führten, den Ausschluss der Vaterschaft eines bestimmten Mannes nach dieser Methode als zur Begründung erheblicher Zweifel 314 Familienrecht. N° 53.

bzw. zur Entkräftung der Mehrverkehreinrede geeignet anzuerkennen : Entscheid vom 2. Juni 1939 i. 8. Schmid gegen Martin und BGE 65 II 124 f., 66 II 65 f.).

b ) Bei technisech einwandfreier Rhesus-Bestimmung (die für forensische Zwecke durch zwei verschiedene Institute mit Testseren verschiedener Herkunft vorgenommen und nur bei übereinstimmenden Befund verwertet werden sollte) sei einem Vaterschaftsausschluss auf Grund der Rhesus-Methode eine sehr hohe Beweiskraft beizumessen, wenn das Kind eine Eigenschaft C, D oder E (oder zwei, ja drei solcher Eigenschaften) aufweise, die es weder von sgeiner Mutter noch vom fraglichen Manne geerbt haben könne. Die Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit eines solchen Vaterschaftsausschlusses sei nach seiner Auffassung eine derart hohe, dass erhebliche Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt seien. Zwei weitere Arten des Vaterschaftsausschlusses auf Grund der BhesusBestimmung seien weniger beweiskräftig (vgl. die Zusammenfagsung der Ausführungen Dr. Hardmeiers. über die verschiedenen Ausschluss-Regeln im Artikel von Prof. SCHWARZ in SJZ 47 Ss. 321 ffÆ., 323/24).

c) Im vorliegenden Falle dürfe eine Fehlbestimmung der Untergruppen À, und A, als praktisch ausgeschlossen gelten, haben sich keine Anhaltspunkte für intermediäre Typen ergeben und handle es sich nicht um einen der diskutablen AB-Ausschlüsse, sodass mit Bezug auf das Ergebnis der A,-A,-Methode an der Schlussfolgerung des ersten Gutachtens festzuhalten sei. Auch bei der Bestimmung der Rhesus-Eigenschaften könne die Möglichkeit eines Fehlers praktisch ausgeschlossen werden. Das Kind besitze nach dieser Untereuchung eine Eigenschaft, nämlich E, die es weder von seiner Mutter noch vom Beklagten geerbt haben könne. Der Erbgang des Genpaares Fe, auf dem dieser E-Ausschluss beruhe, sei durch ein grosses Beobachtungsmaterial besonders gut bestätigt worden. Unter diesen Umständen könne die Schlussfolgerung des ersten Gutachtens mit Bezug auf das Ergebnis der RhesusF í Methode etwas positiver dahin formuliert werden, dass bei der vorliegenden Art des Rhesus-Auschluses und bei Berücksichtigung der dreimaligen Bestimmung mit verschiedenen Seren die Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit dieses Vaterschaftsschlusses als s0 gross bezeichnet werden könne, dass schon allein dadurch erhebliche Zweifel im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt seien. — Selbst wenn man bei jeder der beiden erwähnten Methoden (A,-A, und Rhesus) eine Fehlerquelle von 1 : 500 annähme, was sicher zu viel sei, wäre angesichts der Kombination der beiden Ausschlüsse mit einer Fehlerquelle von nur 1 : 250,000 zu rechnen, d. h. unter 250,000 Fällen käme es nur einmal vor, dass ein solcher doppelter Ausschluss nicht richtig wäre. Eine solche Fehlerquelle könne als äusserst minim bezeichnet werden. Sie liege sgicher noch unter der Fehlerquelle, wie sie gegenwärtig auch noch für einen Ausschluss nach den klassischen Blutgruppen offen gelassen werden müsse. Die tatsächliche Fehlerquelle dürfte beim vorliegenden doppelten Ausschluss bei ca. 1 : 1,000,000 = ca. 0,001 Promille liegen. Eine solche Fehlerquelle sei derart minim, dass seines Erachtens wohl mit dem ersten Gutachten von praktisch absoluter Sicherheit des Vaterschaftsausschlusses des Beklagten gesprochen werden Könne.

Auf Grund dieses Gutachtens, dem es sich anschloss, hat das Obergericht mit Urteil vom 25. März 1952 1n Anwendung von Art. 314 Abs. 2 ZGB die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beistand der Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er macht geltend, das angefochtene Urteil verletze rt. 314 Abs. 2 ZGB, weil die vom Experten angewandten und vom Obergericht übernommenen Methoden noch zu wenig gesichert seien, um forensisch verwertet werden zu können. Der Beklagte schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.

316 Familienrecht. N° 53.

Erwägungen

Die Frage, wie zuverlässig eine von einem Experten angewandte wissenschaftliche Methode sei, ist im wesentlichen eine Tatfrage. Die Vorinstanz konnte ohne Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dem Gutachten von Dr. Hardmeier folgen, wonach der Ausschluss der Vaterschaft auf Grund der A,-A„-Methode und der Rhesus-Methode heute unter der Voraussetzung, dass die Bestimmung der fraglichen Bluteigenschasten mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt und zu einem eindeutigen Befunde führt, bei der hier in Frage stehenden Konstellation s0 sicher ist, dass die Wahrscheinlichkeit emes Fehlers beim Ausschluss nur durch die oder andere dieser Methoden unter 1 : 500 und im Falle der Kombination beider Ausschlüsse unter 1 : 250,000 liegt. Für das Bundesgericht besteht nach der äusserst gründlichen Begutachtung der erwähnten Methoden durch den von der Vorinstanz bestellten Experten kein Anlass, über die grundsätzliche Frage der Zuverlässigkeit ihrer Ergebnisse ein weiteres Gutachten einzuholen, wie das seinerzeit hinsichtlich des Vaterschaftsausschlusses auf Grund der Bestimmung der klassischen Blutgruppen geschehen war (BGE 61 II 72 f.). Dass die Blutuntersuchung im vorliegenden Falle mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wurde, lässt sich nicht bezweifeln. Das Bundesgericht hat deshalb davon auszugehen, dass die Vaterschaft des Beklagten auf Grund der A,-A,-Methode und Rhesus-Methode mit dem vom Experten angegebenen Grade von Sicherheit ausgeschlosgen werden kann. Lässt sich die Vaterschaft des Beklagten nach zwei Methoden ausschliessen, deren Ergebnisse schon dann, wenn nur die eine oder andere den Augsschluss erlaubt, höchstens in einem unter 500 Fällen und beim Ausschluss durch beide höchstens in einem unter 250,000 FäBen unrichtig sind, s0 sind unbestreitbar erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. März 1952 bestätigt.

54. Extrait de l’arrêt de la IIe Cour civile du 2 novembre 1952 dans la cause C. contre P.

Action en paternité. Quand le juge peut-il admettre qu’il existe des doutes sérieux gur la paternité du défendeur, dans le sens de l’art. 314 al. 2 CC ?

Vaterschaftsklage. i Wann sind erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Árt. 314, ZGB gerechtfertigt ?

Azione di paternità. Quando il giudice può ammettere che esistano seri dubbi egula paternità del convenuto a norms dell'art. 314 cp. 2 CC ?

A la différence des premiers juges, le Tribunal cantonal a considéré qu’il résultait de l’ensemble des circonstances de la cause que la demanderesse « recherche l’assouvissement de ses besoins sexuels sans aucune trace de la moindre pudeur et que, dès lors, (s0n) comportement... dans le domaine sexuel constitue bien l’inconduite au sens de Tart. 315 CC ». « Par sgurabondance de droit », l’arrêt relève en outre que les faits qui sont reprochés à la demanderesse permettent d'élever des doutes sérieux gur la paternité du défendeur et que l’action devrait être également rejetée en vertu de l’art. 314 al. 2 CC.

Le Tribunal fédéral ne saurait partager l’opinion du Tribunal cantonal sur ce dernier point.

Le Tribunal cantonal part de l’idée qu’il n’est pas nécessaire, pour faire naître des doutes sérieux sur la paternité du défendeur, de rapporter la preuve de relations gexuelles avec un tiers déterminé et qu’il suffit pour cela que le comportement de la mère ait été tel qu’il « permette de penser qu’elle a cohabité avec des tiers pendant la

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 314 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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