78 III 107
22. Entscheid vom 8. Oktober 1952 i. S. Ersparniskasse Olten.
Unpfändbarkei. Wieweit ist das Kapital unpfändbar, das einem Spareinleger einer Pensionskasse im Falle des Rücktritts infolge von Invalidität ausbezahlt wird ? (Art. 92 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG).
Ineaisissabilité. En quelle mesure le capital versé à un déposant d’une caisse de retraite en cas de cessation des rapports de Service par suite d'invalidité est-il insaisissable ? (art. 92 chiffre 10 et art. 93 LP).
Ismpignorabilità. In quale misura è impignorabile il capitale vergato ad un depositante da una cassa pensiíoni nel caso di cessazione dei rapporti di servizio in seguito ad invalidità ? (art. 92 cifra 10 e art. 93 LEF).
Erwin Stuber, geb. 1891, den die Rekurrentin für eine Forderung von Fr. 858.70 nebst Zins und Kosten betreibt, war als Werkführer einer staatlichen Anstalt Spareinleger der Pensionskasse für das solothurnische Staatspersonal. Die Statuten dieser Kasse bestimmen im Abschnitt über die Leistungen für die Spareinleger :
Beamte, Angestellte und Arbeiter, die …. der Kasse nicht als Versicherte beitreten können, werden als Spareinleger in die Kasse aufgenommen. Sie haben die in § 51 lit. a und b festgesetzten Beiträge vom Zeitpunkt ihres Dienstantritts an ebenfalls an die Kasse zu entrichten.
Der Staat hat für sie die nämlichen Beiträge zu leisten wie für die Versicherten (§ 50 lit. a und bb).
Die Einlagen werden von der Kasse zum üblichen Zins jährlich vVerzinst und dem Spareinleger sgamt den erlaufenen Zinsen gutgegchrieben.
Tritt der Spareinleger aus irgend einem Grund aus dem Staatsdienst, s0 gelangt das von ihm geäufnete Sparguthaben mit Einschluss der Zinsen an ihn selbest oder an seine Witwe, oder ... an geine Kinder oder .…. an seine anderweitigen Erben ... zur Auszahlung.
Erfolgt der Dienstaustritt infolge Invalidität oder infolge emer nach dem zurückgelegten fünften Dienstjahr eintretenden unverschuldeten Nichtwiederwahl oder Entlaesung oder infolge Todes, s0 gelangt auch das vom Staat geäufnete Sparguthaben mit Einschluss der Zinsen an ihn selbst oder an seine Witwe oder ... an seine Kinder unter 18 Jahren zur Auszahlung.
108 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22.
Als Stuber aus gesundheitlichen Gründen auf den 29. Februar 1952 seinen Rücktritt aus dem Staatsdienst erklärte und die Herausgabe des Gesamtguthabens bei der Pensionskasse, d.h. des von ihm als Spareinleger und des von Staat geäufneten Betrages verlangte, sperrte das Betreibungsamt Balsthal vorsorglich das ganze Guthaben. Nachdem die Verwaltungskommission der Pensionskasse am 183. Juni 1952 auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das Stuber als berufsinvalid bezeichnete, beschlossen hatte, ihm das Gesamtsparguthaben von Fr. 12,368.35 auszuzahlen, verfügte das Betreibungsamt am 20. Juni in Anwendung von Art. 92 Ziff. 10 SchKG die Freigabe dieses Betrages. Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, das erwähnte Guthaben im vollen Umfange oder eventuell s0 weit zu pfänden, als es durch die Zahlungen des Schuldners einschliesslich Zinsen gebildet wurde. Sie machte geltend, der vom Spareinleger geäufnete Teil des Sparguthabens werde unbekümmert um den Grund des Austritts ausbezahlt und der vom Staat geäufnete Teil, der nur bei Augtritt aus bestimmten Gründen, z.B. bei Invalidität, ausbezahlt werde, sei keine « Entschädigung » im Sinne von Art. 92 Ziff. 10, d.h. kein Schadenersatz, sondern eine Leistung, die der Staat als Arbeitgeber in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erbringe. Den abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 16. Juli 1952 hat die Rekurrentin an das. Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1. , — Wenn Art. 92 Ziff. 10 SchKG die als « Entschädigung » für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung geschuldeten oder ausbezahlten Pensionen und Kapitalbeträge als unpfändbar erklärt, so sind darunter nicht bloss eigentliche Schadenersatzleistungen zu verstehen, wie die nimmt, sondern alle Leisbungen, die wegen Körperverletzung oder Gesundheitsstörung erfolgen, gleichgültig, unter welchem Titel sie geschuldet sind oder erbracht wurden (s0 JAEGER N. 20 zu Art. 92 SchKG ; vgl. BGE 36 I 748 = Bep.ausg. 13 8. 230, BGE 55 ITI 28). Das vom Staat geäufnete Sparguthaben, das dem Schuldner in Anwendung von § 46 Abs. 2 der Kassenstatuten wegen Austritts infolge eingetretener Berufsinvalidität ausbezahlt werden soll, stellt ohne Zweifel eine solche Leistung dar. Dieser Teil des gesperrten Gesamtguthabens ist daher mit Recht als nach Art. 92 Ziff. 10 unpfändbar erklärt worden. = .
- 2. — Anders verhält es sich mit dem vom Schuldner selber geäufneten Sparguthaben. Dem Spareinleger wird der von ihm selber eingelegte Betrag nebst Zinsen nach § 46 Abs. 1 der Statuten beim Austritt aus dem Staatsdienst in jedem Falle ausbezahlt, welches auch immer der Grund des Austritts sei. Selbst wenn der Austritt wegen Invalidität erfolgt, handelt es sich aleo bei der Auszahlung dieses Betrages nicht um eine Leistung, die wegen der Invalidität ausgerichtet wird, d.h. ihren Grund in einer Körperverletzung oder Gegundheitestörung hat. Die Invalidität begründet hinsichtlich dieses Betrags nicht die Zahlungespflicht, sondern nur den Eintritt der Fälligkeit. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sogar eine Pensiíon, die ursprünglich als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung anzusehen war, nicht unbeschränkt als solche gelten, sondern behandelt sie von dem Zeitpunkte an, da ihr Bezüger unabhängig von jeder Körperverletzung oder Gesundheitsstörung die gleiche Pension wegen seines Alters erhalten hätte, als Altersrente im Sinne von Art. 93 SchKG (Entscheid vom 24. Januar scheide). Um s0 weniger darf eine Leistung, die der Empfänger schon zur Zeit der Begründung der Leistungspflicht ohne Rüecksicht auf seinen Gesundheitszustand beanspruchen Konnte, im Sinne von Árt. 92 Ziff. 10 als 119 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22.
Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung betrachtet werden. Das vom Schuldner geäufnete Sparguthaben fällt daher nicht unter diese Bestimmung.
Die Invalidenpensionen für die versicherten Kassenmitglieder, welche die Vorinstanz zum Vergleich heranzieht, unterscheiden sich von den in § 46 Abs. 1 zugunsten der austretenden Spareinleger vorgesehenen Leistungen dadurch, dass die einem invaliden Versicherten zuerkannte Pension (solange dieser das Rücktrittsalter nicht erreicht hat) weder ganz noch zum Teil eine Leistung darstellt, die der Versicherte unter allen Umständen erhalten hätte, Dass bei der Anwendung von Art. 92 Ziff. 10 SchKG das von einem invalid gewordenen Spareinleger geäufnete Guthaben anders behandelt wird als eine wegen Invalidität ausgerichtete Pension, wird daher durch die Verschiedenheit der Verhältnisse gerechtfertigt.
3. Der Umestand, dass das vom Schuldner geäufnete Sparguthaben nicht unter Art. 92 Ziff. 10 SchKG fällt, hat nicht ohne weiteres zur Folge, dass es ohne Beschränkung gepfändet werden kann. Es kommt zwar nicht etwa in Frage, einen Teil dieses Guthabens gemäss Art. 92 Zut. 5 als unpfändbar zu erklären ; denn das vom Staat geäufnete Sparguthaben, das gemäss Art. 92 Zif. 10 freizugeben ist, gestattet dem Schuldner, die für zwei Monate nötigen Nahrungs- und Feuerungsmittel anzuschaffen (vgl. BGE 73 TTT 58 f., T7 III 155). Dagegen fällt in Betracht, dass das vom Schuldner geäufnete Sparguthaben von Lohnabzügen herrührt, sodass Árt. 93 SchKG darauf anzuwenden ist (BGE 53 III 76, 60 III 228 Erw. 2, 63 III 78). Dieses Guthaben darf also nur soweit gepfändet werden, als es nicht zur Fristung der Existenz des Schuldners und seiner Familie unumgänglich notwendig ist. Bei Beurteilung der Frage, wieweit der Schuldner des Guthabens zu diesem Zwecke bedürfe, rechtfertigt es sgich, die Bedürfnisse während der ganzen vom Schuldner noch zu erwartenden Lebensdauer zu berücksichtigen, zumal da er in vorgerücktem Alter steht und wenn nicht erwerbsunfähig, s0 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 23. LLL doch in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt ist (vgl. BGE 63 ITT 78/79, wo bereits angedeutet wurde, dass an der in BGE 53 III 77 vorgesehenen Beschränkung auf zwei Monate jedenfalls bei Verhältnissen wie den vorliegenden nicht festgehalten werden könne). Anderseits ist abzuschätzen, wieweit dem Schuldner, der mit Bezug auf seinen bisherigen Beruf invalid geworden ist, noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann und was er damit wird verdienen können.. Wenn dieser Verdienst zusammen mit dem Einkommen, das er sich durch Verwendung der Gesamtabfindung zum Erwerb einer lebenslänglichen Rente verschaffen könnte, das Existenzminimum nicht deckt, 80 ist nach Art. 93 SchKG das von ihm geäufnete Sparguthaben unpfändbar. Dieses Guthaben kann nur gepfändet werden, wenn und soweit der Betrag der Gesamtabfindung zusammen mit dem Barwert des mutmasslichen künftigen Verdienstes den Barwert der künftigen Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie übersteigt. Die Schätzungen, welche die Vormstanz hienach vorzunehmen und ibrer neuen Entscheidung zugrunde zu legen hat, werfen ohne
Zweifel heikle Tat- und Ermessensfragen auf, doch müssen derartige Schätzungen ja auch in andern Zusammenhängen öfters vorgenommen werden.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.