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BGE 78 IV 50

l Strafgesetzbuch. N• 15. Strafgesetzbuch. N° 15. 51

führten Strafverfahren betreffen. Der Wille, dass der d) Un niveau intellectuel roouit par une hemorragie cerebrale rend-il vraisemblable que l'auteur a tente des avortements en Beschwerdeführer erneut strafrechtlich verfolgt werden etat de responsabilite restreinte ? (consid. 2). solle, kommt damit deutlich genug zum Ausdruck. Art. 11, 13 e 397 OP. 3. - Da die Beschwerdegegnerin am 10. November a) La revisione non e ammissibile gia quando il giudice ha 0 1950 gültig Strafantrag gestellt hat und das Inkrafttreten deve avere dei dubbi ehe il condannato sia stato pienamente responsabile del suo atto ; occorre dimostrare o rendere vero- des revidierten Art. 217 StGB einen neuen Antrag nicht simile, mediante fatti o mezzi di prova nuovi, ehe Ia responsa- erforderte, stellt sich die Frage nicht, ob auf Grund des bilita era scemata o soppressa (consid. 1). b} II giudice adito con un'istanza di revisione non deve applicare Begehrens vom 16. Mai 1951 der Beschwerdeführer nur l'art. 13 CP (consid. 1).

l für die ihm in der Zeit vom 17. Februar bis 16. Mai 1951 c) Quando una nuova perizia autorizza la revisione? (consid. 2). d) Uno stato intellettuale ridotto da un'emorragia cerebrale rende zur Last fallende oder auch für die frühere Nichtleistung verosimile ehe l'autore ha tentato gli aborti in uno stato di der Unterhaltsbeiträge hätte verfolgt werden dürfen. responsabilita soomata ? (consid. 2).

A. - Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verur-

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : teilte K. am 6. Juli 1951 wegen eines vollendeten und Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. mehrerer untauglicher Abtreibungsversuche, die er in den Jahren 1948 bis 1950 begangen hatte, zu zwei Jahren Gefängnis. K. appellierte an das Obergericht und beantragte, er

15. Urteil des Kassationshofes '\'Om 3. Mai 1952 i. S. K. gegen sei psychiatrisch zu begutachten. Er legte folgenden an Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. seinen Verteidiger gerichteten << ärztlichen Bericht >> des - Art. 11, 13, 397 StGB. Dr. med. 0. Krummenacher vom 16. Juli 1951 vor: a) Die Wiederaufuahme des Verfahrens ist nicht schon zu bewilli- gen, wenn der Richter zweifelt oder zweifeln muss, dass der « Im Einverständnis des Herrn K. bestätige ich, dass Herr K. habe, sondern nur, wenn (durch neue Tatsachen oder Beweis- sich subjektiv neben Ubelkeit in einer Muskelschwäche der rechts- mittel) dargetan oder glaubaft gemacht ist, dass die Zurech- seitigen Extremitäten, in einer Empfindungsstörung der rechten nungsrahigkeit vermindert oder aufgehoben gewesen sei Körperhälfte und in einer Sehstörung in Form von Doppelt- (Erw. 1). sehen, objektiv in gesteigerten Sehnenre.flexen rechts und in einer b) Für den das Wiederaufuahmegesuch beurteilenden Richter gilt gekreuzten Augenmuskellähmung bei einem relativ hohen Blut-Art. 13 StGB nicht (Erw. 1). druckwert von 190/100 mm Hg. äusserte. c) Wann ist gestützt auf ein neues Gutachten das Verfahren wie- Die Folgen dieser Hirnblutung liegen sowohl auf somatischem der aufzunehmen ? (Erw. 2). als auch auf psychischem Gebiet. d) Macht ein durch Hirnblutung herabgemindertes " niveau a) Somatische Folgen: Unter dem Einfluss der medikamentö- intellectuel » glaubhaft, dass Abtreibungsversuche in vermin- sen Behandlung 'wurden die Empfindungsstörungen in der rechten derter Zurechnungsfähigkeit begangen worden seien ? (Erw. 2). Körperhälfte und die Muskelschwäche der rechtsseitigen Extremi- täten fast völlig zum Verschwinden gebracht, während die Augen- Art. 11, 13 et 397 OP. muskellähmung leider unbeeinflusst blieb und heute persistiert. a) La revision ne saurait etre autorisee parce que le juge doute ou Herr K. arbeitet somit seit jener Hirnblutung unter erschwerten doit douter que le condamne ait ete pleinement responsable Bedingungen, da jedes Auge für sich ein Bild liefert und die beiden de son acte ; il faut etablir ou rendre vraisemblable, par des Bilder nicht aufeinander passen ; Herr K. sieht bei gewöhnlichem faits ou des moyerui de preuve nouveaux, que la responsabilite Hinsehen doppelt. Eine Congruenz der Bilder kommt bei ihm nur

etait restreinte ou supprimee (consid. 1). bei einer ganz bestimmten Blickrichtung zustande ; das Auf- b) Le juge saisi de la demande de revision n'a pas a appliquer suchen und Einhalten dieser Blickrichtung bedeutet aber eine l'art. 13 CP (consid. 1). wesentliche Komplikation des Arbeitsganges, führt zu vorzeitiger c) Quand y a-t-il lieu d'autoriser la revision sur la base d'une Ermüdung und reduzierter Leistung. nouvelle expertise ? (consid. 2). b) Psychische Folgen : Herr K. ist von Natur aus etwas de-

ö2 Strafgesetzbuch. N° 16. Strafgesetzbuch. No 16. ö3 preasiv veranlagt. Es ist völlig klar, dass ein somatischer Dauer- schaden wie vorstehend geschilderte Augenmuskellähmung mit vember 1951, das auf den Bericht des Dr. Krummenacher ihrer starken Behinderung bei einem empfindsamen und depressiv vom 16. Juli 1951 Bezug nahm und anschliessend daran veranlagten Menschen, der ein Geschäft selbständig führen und für eine Familie aufkommen muss, sich auch psychisch auswirken ausführte: muss. Auch die Behinderung im Umgang mit Auftraggebern und Arbeitern, in der Gesellschaft und allüberall fä.Ilt bei solchen « Ich habe K. heute in meiner Sprechstunde eingehend unter- Charakteren doppelt ins Gewicht. sucht und kam dabei zu folgenden Ergebnissen : Der Mann macht Welche Schäden auf geistigem und psychischem Gebiet eine einen P8i"chisch verände:ten Eindruck. Er ist weitschweifig und Hirnblutung als solche allein - ohne somatische Veränderungen langatmig, das Denken ist also recht unscharf. Die gemütlichen - mit sich bringen kann, ist~ Genüge bekannt. Von der Abnah- (affektiven) Beziehungen mit ihm sind ungestört ; die Affektivität me der Gedächtniskraft, von der Unsicherheit in der Beurteilung in formaler Hinsicht ist recht labil. Er nimmt die ganze Strafsache äusserer und innerer Tatbestände, von der moralischen Ab- und und die Verurteilung sehr schwer, denn es steht für ihn die familiäre Umwertung mit ent~rechendem Wegfall psychischer Hemm.un- und berufliche Existenz auf dem Spiel. gen finden sich alle Übergänge zu schweren und schwersten Ver- Die .Orientierungsfunktionen sind intakt. Gedächtnis, Merk- änderungen, ja bis zur völligen Destruktion der Persönlichkeit. fähigkeit und Aufmerksamkeit sind etwas beeinträchtigt. Das Ob und in welchem Ausmasse sich die Hirnblutung vom 19. niveau intellectuel ist offensichtlich herabgemindert. Es liegt Mai 1947 auf die Persönlichkeit des Herrn K. nachteilig ausgewirkt demnach ein sog. postapoplektischer Zustand mit Andeutung hat, bleibe zunächst dahingestellt ; ich bin auch nicht in der eines psychoorganischen Syndroms vor mit Beeinträchtigung der Lage, mich dazu verbindlich zu äussern, da ich mit Herrn K. intellektuellen Funktionen. seit Ende Mai 1948 keinen persönlichen Kontakt mehr gehabt Besonders erwähnenswert scheint mir die schriftliche Bemer-

habe. Ich kannte jedoch Herrn K. und seine Familie schon früher kung des Herrn Dr. med. Krummenacher, dass er den Expl. und schätzte sie als ehrbare, bescheidene und arbeitsame Leute. früher als rechtschaffenen Mann gekannt habe. Die ersten inkri- Wenn sich Herr K. heute wegen verbotener Eingriffe an keimen- minierten Handlungen scheinen aber erst nach erfolgtem Hirn- dem Leben vor dem Strafrichter zu verantworten hat, so erachte schlag begangen worden zu sein. Infolgedesseri. besteht grösster ich es nicht nur als möglich, sondern als beinahe sicher, dass hier Verdacht, dass der Expl. damals in seiner psychischen und kör- die voraugegangene Hirnblutung den Angeklagten in seiner Einsicht perlichen Gesundheit geschädigt war, dass es ihm dadurch an in den Tatbestand und in dessen moralischen Bewertung wesentlich Kritik und Möglichkeit der Resistenz gebrach, so dass er mut- beeinträchtigt hat und somit die Verfehlungen wesentlich auf das ~lich in seiner Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt war. Meiner Konto seines Krankheitszustandes zu buchen sind. Ich beantrage Memung nach muss in Anbetracht dieser sehr berechtigten Zweifel Ihnen, beim zuständigen Gericht eine psychiatrische Begutachtung an der Zurechnungsfähigkeit des Expl. eine psychiatrische Exper- des Angeklagten mit allem Nachdruck zu verlaugen, und wünsche tise vorgenommen werden. Herr Dr. Krummenacher wird in der Ihnen einen durchschlagenden Erfolg.• Lage sein, über das psychische Verhalten des Expl. vor der Hirn- blutung weitgehend Auskunft zu erteilen, was der Experte dann mit dem heutigen zu vergleichen vermag, woraus sich dann ver- Das Obergericht bestätigte am 27. September 1951 das mutlich Schlüsse auf den Geisteszustand des Expl. zur Zeit des Urteil des Kriminalgerichts, ohne ein psychiatrisches Gut- Delinquierens ziehen lassen, bezw. seine Zurechnungs!ahigkeit beurteilt werden kann. » .achten einzuholen. Es führte aus, Anhaltspunkte für verrilinderte Zurechnungsfähigkeit, die aus einer Hirnblu- Das Obergericht wies das Gesuch am 23. Dezember tung vom Mai 1947 resultieren solle, liessen sich dem 1951 ab. Zur Begründung führte es aus, die Vergleichung Bericht von Dr. Krummenacher nicht entnehmen. Die ergebe, dass im Bericht von Dr. Binswanger nichts wesent- Abtreibungshandlungen stünden mit den gesundheitlichen lich Neues enthalten sei. Beide Experten schlössen aus

Folgen, welche die Hirnblutung nach sich zog, in keinem der Hirnblutung auf mögliche geistige Veränderungen und Zusammenhang. Die Delikte des Angeklagten fänden ihre verminderte Zurechnungsfähigkeit. Der Bericht des Dr. Motivierung völlig in den objektiven Tatsachen. Binswanger habe nicht mehr Beweiskraft als jener des B. -Am 7. Dezember 1951 stellte K. beim Obergericht Dr. Krummenacher, der den Gesuchsteller und seine Fa- des Kantons Luzern ein Gesuch um Wiederaufnahme des milie schon seit längerer Zeit kannte. Das neue Gutachten Verfahrens. Er berief sich auf ein Schreiben des Dr. med. mache also nicht etwas glaubhaft, das im früheren Verfah- Herbert Binswanger an seinen Verteidiger vom 21. No- ren nicht bekannt war. Es vermöge an der Stellungnahme

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des Richters nichts zu ändern. Nach den in BGE 76 IV willigen ist, sind in Art. 397 StGB abschliessend geordnet. 36 aufgestellten Grundsätzen sei deshalb kein Revisions- Diese Bestimmung schreibt die Wiederaufnahme zugunsten grund im Sinne des Art. 397 StGB gegeben. des Verurteilten vor c< wegen erheblicher Tatsachen oder

0. - K. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, Beweismittel, die dem Gerichte zur Zeit des früheren Ver- das Urteil des Obergerichts vom 23. Dezember 1951 sei fahrens nicht bekannt waren J>. Erheblich sind Tatsachen aufzuheben und die Sache zur Gutheissung des Wieder- und Beweismittel nur dann, wenn sie sich eignen, ein für aufnahmegesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen. den Verurteilten wesentlich milderes Sachurteil herbeizu- Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene führen, nicht schon dann, wenn sie den Richter im früheren Entscheid verletze Art. 397 und 13 StGB. Der Richter Verfahren, falls er sie gekannt hätte, zu bestimmten wei- sei nach Lehre und Praxis verpflichtet, eine psychiatrische teren Beweismassnahmen hätten veranlassen müssen, sei Expertise anzuordnen, wenn er an der Zurechnungsfähig- es auch von Bundesrechts wegen, insbesondere auf Grund keit des Beschuldiglen zweifle oder Umstände vorliegen, des Art. 13 StGB, der den Sachrichter (le juge charge de die norma.lerweise geeignet seien, Zweifel an der Zurech- statuer au fond) verpflichtet, den Geisteszustand des Be- nungsfähigkeit aufkommen zu lassen. Die Vorinstanz habe schuldigten durch einen oder mehrere Sachverständige diese Grundsätze nicht berücksichtigt. Das Gutachten untersuchen zu lassen, wenn er, der Richter, an der Zu- Binswanger stelle eine erhebliche neue Tatsache, eventuell rechnungsfähigkeit des Beschuldigten zweifelt oder (vgl. ein erhebliches neues Beweismittel dar, das der Vorinstanz BGE 69 IV 53) sich Zweifel darüber so gebieterisch auf- im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen sei. Im drängen, dass er solche schlechterdings nicht unterdrücken Gegensatz zum Bericht Binswanger sei das Attest Krum- darf. Daher kann der Verurteilte die Wiederaufnahme des menacher kein Gutachten. Dr. Krummenacher habe sich Verfahrens nicht schon erwirken, indem er neue Tatsachen über die psychischen Folgen der Hirnblutung nicht oder Beweismittel vorbringt, auf Grund deren der Richter aussprechen können, während Dr. Binswanger dies ein- daran zweifelt. oder zweifeln muss, dass der Verurteilte deutig im Sinne der Bejahung der verminderten Zurech- die Tat im Zustande voller Zurechnungsfähigkeit begangen nungsfähigkeit tue. Darin liege eine neue Tatsache. Neu habe. Die Wiederaufnahme des Verfahrens muss nur dann

sei auch, dass der Bericht Binswanger das Gutachten eines von Bundesrechts wegen bewilligt werden, wenn dargetan Spezialisten sei. Eventuell sei dieses ein neues Beweismittel, oder zum mindesten glaubhaft gemacht ist (BGE 73 IV das sich auch auf eine schon bekannte Tatsache beziehen 44, 77 IV 21'.i), dass die Zurechnungsfähigkeit vermindert könne. Das Gutachten Binswanger sei aber auch erheblich. oder aufgehoben gewesen sei. Dabei ist der Richter, bei Bei Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit müsste dem das Wiederaufnahmegesuch gestellt wird, nicht ver- der Beschwerdeführer wesentlich milder bestraft werden pflichtet, unter den Voraussetzungen des, Art. 13 StGB und hätte die Aussicht, bei einer Gefängnisstrafe von höch- eine Begutachtung anzuordnen, um festzustellen, ob die stens einem Jahr in den Genuss des bedingten Strafauf- Tat im Zustande verminderter oder aufgehobener Zurech- schubes zu kommen. Die Glaubhaftmachung genüge. nungsfähigkeit begangen worden sei. Art. 13 StGB schreibt bloss dem Untersuchungsbeamten im Strafverfahren und Der Kassationshof zieht in Erwägung : dem Sachrichter die Befragung von Sachverständigen vor,

1. - Die Voraussetzungen, unter denen von Bundes- nicht auch dem Richter, der ein Wiederaufnahmegesuch rechts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens zu be- zu beurteilen hat (BGE 76 IV 39, 77 IV 216).

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Die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe ner Tatsachen, und dieser Bericht selber ist Beweismittel, im angefochtenen Entscheid Art. 13 StGB verletzt, hält das die Behauptung stützen soll. somit nicht stand. 3. - Die im Bericht des Dr. Binswanger erwähnten

2. - In BGE 76 IV 37 hat das Bundesgericht ausgeführt, neuen Tatsachen sind jedoch nicht erheblich im Sinne des ein Wiederaufnahmegrund liege nicht vor, wenn ein neues Art. 397 StGB, da sie nicht glaubhaft machen, dass der Gutachten lediglich als angeblich neues Beweismittel zu Beschwerdeführer die Abtreibungsversuche, deretwegen er einer bereits im früheren Verfahren geltend gemachten verurteilt worden ist, im Zustande verminderter Zurech- erheblichen Tatsache, die der Richter nicht als bewiesen nungsfähigkeit (Art. 11 StGB) begangen habe. Dr. Bins- erachtet hat, angerufen wird. Das trifft hier nicht zu. Der wanger sagt, der Beschwerdeführer mache einen psychisch Bericht des Dr. Binswanger bildet nicht ein neues Gut- veränderten Eindruck, er sei weitschweifig und langatmig, achten über einen Sachverhalt, der bereits in einem frühe- sein Denken sei recht unscharf, seine Affektivität in ren Gutachten dargelegt worden wäre. Dr. Krummenacher formaler Hinsicht sei recht labil, sein Gedächtnis, seine hat in seinem Bericht vom 16. Juli 1951 die Frage nicht Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit seien etwas beein- erörtert, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten trächtigt, sein c< niveau intellectuel >> sei herabgemindert. Verbrechen im Zustande verminderter Zurechnungsfähig- Er bezeichnet das als postapoplektischen Zustand mit keit begangen habe, sondern hat lediglich auf die depressive Andeutung eines psychoorganischen Syndroms mit Beein- Veranlagung des Beschwerdeführers hingewiesen und an- trächtigung der intellektuellen Funktionen. Inwiefern die- schliessend abstrakt dargelegt, dass sich bei einem so ser Zustand die Fähigkeit des Beschwerdeführers, das veranlagten Menschen eine Augenmuskellähmung auch Unrecht der begangenen Abtreibungsversuche einzusehen, psychisch auswirken müsse und dass zur Genüge bekannt oder seine Willenskraft, der Versuchung zur Begehung sei, welche Schäden auf geistigem und psychischem Gebiet dieser Verbrechen zu widerstehen, herabgesetzt haben eine Hirnblutung als solche, auch wenn sie keine somati- sollte, wird nicht gesagt und ist nicht einzusehen. Auch schen Veränderungen zur Folge habe, mit sich bringen mit einem in der beschriebenen Weise herabgeminderten könne. Ob und in welchem Ausmasse sich die Hirnblutung << niveau intellectuel » kann voll eingesehen werden, dass

vom i 9. Mai 1947 auf die (( Persönlichkeit >>des Beschwerde- es Unrecht ist, abzutreiben, und kann die nötige Willens- führers nachteilig ausgewirkt habe, hat er dahingestellt kraft aufgebracht werden, um von solchen Verbrechen sein lassen. Dr. Binswanger dagegen hat sich im Bericht abzustehen. Dass der Beschwerdeführer früher angeblich vom 21. November 1951 mit dem konkreten Fall, mit ein rechtschaffener Mann war, ändert nichts. Nach den dem gegenwärtigen, angeblich von der Hirnblutung beein- Feststellungen des Kriminalgerichts hat seine Ehefrau flussten psychischen Zustande des Beschwerdeführers be- schon in den Jahren 1942 und 1943 durch Frau 0. auf fasst und gestützt darauf den Verdacht ausgesprochen, Abtreibung gerichtete Eingriffe an sich vornehmen lassen dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Begehung der und ist der Beschwerdeführer beim zweiten Vorfalle zu- Verbrechen psychisch geschädigt gewesen sei und es ihm gegen gewesen und hat er so die Abtreibungsmethode der an·<< Kritik und Möglichkeit der Resistenz>> gebrochen Frau 0. kennen gelernt. In der Unter8uchung hat er habe. Die Berufung des Beschwerdeführers auf den Bericht erklärt, vor seinem Hirnschlag habe er an seiner Ehefrau des Dr. Binswanger enthält daher die Behauptung neuer, dreimal eine Abtreibung vorgenommen, und seine Ehe- dem Richter im früheren Verfahren nicht bekannt gewese- frau hat diese Aussage als richtig bestätigt. Bloss wegen

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58 Postverkehr. N° 16. Postverkehr. No 16. 59 Verjährung der Strafverfolgung ist er wegen dieser drei ungefähr um 17.15 Uhr verlässt. Vom Sommer 1949 an Fälle nicht angeklagt worden. Hat er schon vor seiner nahm er regelmässig auf der Hin- und der Rückfahrt gegen Hirnblutung vom 19. Mai 1947 dreimal abgetrieben oder ein tägliches Entgelt von Fr. 2.- pro Person Ernst abzutreiben versucht, so ist dem Verdacht des Dr. Bins- Schlienger und Paul Schreiber mit, die als Lehrlinge in wanger, er habe die späteren Verbrechen unter dem der Brauerei Feldschlösschen in Rheinfelden arbeiten. Ab Einfluss einer durch die Hirnblutung bewirkten psychi- Juni 1950 wurde der vierte Platz gegen ein tägliches schen Schädigung begangen, die bei ihm « Kritik und Entgelt von Fr. 2.50 regelmässig von dem in die gleiche Möglichkeit der Resistenz ii herabgesetzt habe, vollends Brauerei zur Arbeit fahrenden und am Abend nach Wegen- der Boden entzoge~. stetten zurückkehrenden Max Reimann benützt. B. - Die Kreispostdirektion Basel forderte Ackermann Demnach erkennt der Kassationshof : mit Schreiben vom 31. März 1950 und 28. April 1950 Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. unter Hinweis auf die Regal- und Strafbestimmungen des Postverkehrsgesetzes (PVG) auf, diese Personenbeförde- rung einzustellen. Da Ackermann das nicht tat, belegte ihn die Generaldirektion der Post-, Telegraphen- und Vgl. auch Nr. 18, 19. - Voir aussi nos 18, 19. Telephonverwaltung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 PVG mit einer Busse von Fr. 100.-. Ackermann verlangte gerichtliche Beurteilung. Diese führte dazu, dass ihn das Bezirksgericht Rheinfelden am 4. April 1951 der Widerhandlung gegen Art. 1 Abs. 1 lit. a II. POSTVERKEHR PVG (gewerbsmässige regelmässige Fahrten zur Personen- beförderung ohne Konzession) schuldig erklärte und ihn SERVICE DES POSTES gemäss Art. 62 PVG mit Fr. 100.- büsste. Die Beschwerde, die Ackermann gegen dieses Urteil einreichte, wurde vom

16. Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1952 i. S. Obergericht des Kantons Aargau am 19. Oktober 1951 Ackermann gegen Bnndesanwaltsebaft. abgewiesen. Art. 2 Abs. 1 lit. a PVG. Wann erfolgt die regelm.äBsige Personen- 0. - Ackermann ficht das Urteil des Obergerichts mit beförderung « gewerbemässig " ? der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er bean- Art. 2 al. 1 litt. a LSP. Quand le transport regulier de person,nes tragt, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe est-il effectue « a titre professionnel }) ? freizusprechen. Er macht geltend, er habe die drei Per- Art. 2 cp. 1 lett. a della lerne sul servizio delle poste. Quando il sonen nicht gewerbsmässig befördert. Der Begriff der trasporto regolare di persone e eseguito cc a scopo industriale » ? Gewerbsmässigkeit müsse anhand der Bewilligungspraxis A. - Walter Ackermann, der in Wegenstetten wohnt für Konzessionen nach Art. 3 PVG ausgelegt werden. Die und als Hilfschauffeur bei der Brauerei Salmen in Rhein- Personenbeförderung sei nicht gewerbsmässig, wenn sie felden arbeitet, fährt mit seinem vierplätzigen Personen- sich nur auf einen zahlenmässig beschränkten und nament- automobil täglich zur Arbeit und zurück, wobei er Wegen- lich immer gleichen Personenkreis erstrecke, also nicht stetten zwischen 05.35 und 05.45 Uhr und Rheinfelden wie die Post der Öffentlichkeit zur Verfügung stehe.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 11, Art. 13, Art. 217 e Art. 397 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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