BGE 79 II 47
46 Erbrecht. N° 7. Sachenrecht. N° 8. 47
zu dienen geeignet ist. Wenn das Bundesgericht die dieser selber und könne sich nicht aus Indizien ausserhalb Einschränkung anbrachte, dass auf diese Weise nicht etwas derselben ergeben; denn dann wäre ein rechtsgeschäftli- in das Testament hineininterpretiert werden dürfe, was eher Widerruf nötig, der nur in Testamentsform erfolgen nicht darin stehe (BGE 69 II 383, 70 II 13, 72 II 232), könnte. so deshalb, weil ein nicht in der für letztwillige Verfügun- Hat also hier nach verbindlicher Feststellung der Erb~ gen gesetzlich vorgeschriebenen Form ausgesprochener lasser selber nach der Errichtung des Testaments D seine Wille notwendig bedeutungslos bleiben muss. Etwas ganz letztwilligen Anordnungen im Sinne der Bestätigung des anderes ist es, wenn es sich darum handelt, zu ermitteln, Vermächtnisses der Münchensteiner Liegenschaften zu- was in der Verfügung mit den gebrauchten Worten gesagt gunsten der Klägerin kommentiert, so ist jeder ernstliche werden wollte. Es ist nicht einzusehen, weshalb zu diesem Zweifel daran beseitigt, dass das letzte Testament eine streng beschränkten Zwecke, zur Behebung von Unklar- blosse Ergänzung des ersten darstellt. heiten des vorhandenen Textes (BGE 64 II 187), nicht 5. - Fällt mithin der Klägerin das Haus zu, so entbehrt alle zur Abklärung der Frage tauglichen Mittel berück- das Berufungsbegehren 2 betr. Verrechnung einer Nut- sichtigt werden sollten. Auch bei der hier streitigen Frage, zungsentschädigung mit dem Barlegat jeder Grundlage. ob eine spätere Verfügung neben oder aber an die Stelle einer früheren treten soll, handelt es sich nicht darum, Demnach erkennt. das Bundesgericht : einem Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen, der Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des nicht in gesetzlicher Form ausgesprochen wurde, sondern Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 22. darum, was der Erblasser mit dem letzten Testament August 1952 bestätigt. gewollt hat, ob es sein Wille war, trot~ der Niederschrift der neuen Verfügung die frühere aufrecht zu erhalten. Das Gesetz stellt die Vermutung auf, dass die spätere Verfügung die frühere verdränge, auch wenn dies in jener nicht ausgesprochen wurde. Es geht also nicht darum, eine Verfügung, die nach dem Wortlaut der späteren III. SACHENREOHT widerrufen erscheint, auf Grund anderweitiger Beweis-
mittel aufrecht zu erhalten (und, wie die Berufungskläger DROITS REELS sagen, die spätere « über den Haufen zu werfen »), sondern gerade darum, eine nie ausdrücklich widerrufene Verfü- 8. Urteil der TI. Zivilabteilung vom 7. Hai 1953 i.. S. Herz gung entgegen der blossen gesetzlichen Vermutung weiter gegen Vogt & Cie. gelten zu lassen, weil sich diese Vermutung auf Grund Nachbarrecht. Übermässige Einwirkung durch Maschinenlärm ! des Nachweises des wirklichen Willens des Erblassers Kognition des Bundesgerichts. Einschreiten gegen einen be- nicht mehr aufrecht erhalten lässt. Wenn die Regelung stehenden Betrieb wegen seiner Einwirkungen auf eine vom Nachbarn geplante Baute? Art. 684 ZGB. umgekehrt wäre, d. h. das Gesetz die Vermutung des Weiterbestandes der früheren Verfügungen trotz dem Droit de voi8inage. Exces occasionne par un bruit de machines. Pouvoir d'examen du Tribunal federal. ProOOdes contre une Vorhandensein einer spätern aufstellen würde, dann entreprise existante a cause de ses effets sur une construction könnte man sagen, der Widerrufswille müsse sich aus projeMe par un voisin.
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Diritto di vicinato. Eccesso prodotto dal rumore di m~hine. 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, sich aller übermässi~ Sindacato deI Tribunale federale. Intervento co~tro un aZlenda esistente a motivo dei suoi effetti su una costruzlOne progettata gen Einwirkungen durch Lärm und Erschütterungen auf da un vicino ? Art. 684 CC. das Eigentum des Klägers zu enthalten. 2. Demgemäss sei der Beklagten insbesondere die A. - Das an der Bahnhofstrasse in Reinach (Aargau) Inbetriebsetzung von Maschinen in ihrem angrenzenden gelegene, seit 1940/41 dem Kläger gehörende ~nd von..ihm Gebäude Nr. 1060 auf Parzelle Nr. 1278 zu untersagen. bewohnte Grundstück Parzelle Nr. 1277 mIt Gebaude 3. Es sei der durch die Erschütterungen entstandene Nr. 760 grenzt im Süden an die seit 1920 im Eigentum Schaden festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, der Beklagten stehende Parzelle Nr. 1278. Mit Vertrag diesen Schaden auf ihre Kosten zu beheben. vom 28. April 1932 vereinbarten die Beklagte und der Das Bezirksgericht Kulm führte ein einlässliches Beweis- Rechtsvorgänger des Klägers ein gegenseitiges Grenzb~u verfahren durch (Zeugeneinvernahmen, Augenscheine, Gut- recht, das als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch em- achten der Eidg. Materialprüfungs- und Versuchsanstalt) getragen wurde. Die Beklagte errichtete hierauf im Jahre und wies mit Urteil vom 31. Oktober 1950 die Klage ab. 1936 auf ihrer Parzelle das an die gemeinsame Grenze Das Obergericht, vor dem der Kläger nur die Rechts- anstossende Gebäude Nr. 1060 und verwendete es bis begehren 1 und 2 aufrecht hielt, liess durch Prof. H. Staub, 1947 als Magazin. Von den Gebäulichkeiten auf der Direktor des Physikalischen Instituts der Universität Parzelle des Klägers berührt nur die an das Wohnhaus Zürich, und Ing. R. Palm, Chef des Maschinen- und angebaute Garage die Grenze gegenüber der Parzelle der Heizungsamtes Basel-Stadt, eine Oberexpertise durch- Beklagten. 1945/46 liess der Kläger Pläne für einen Ausbau führen, gab dem Kläger einen Monat Zeit zum Nachweis seines Hauses erstellen, die im ersten und zweiten Stock der nach seiner Darstellung wiederholt aufgetretenen, an diese Grenze heranreichende Wohnräume vorsehen. besonders lästigen pfeifenden Geräusche, die hervorzuru- Dieser Grenzanbau wurde jedoch bis heute nicht aus- fen der Maschinenexperte Palm sich vergeblich bemüht
geführt. . . . hatte, und nahm schliesslich zusammen mit den Ober- Im Sommer 1947 richtete die Beklagte 1m bIsherigen experten selber noch einen Augenschein vor. Auf Grund Magazingebäude eine Werkstatt mit verschiedenen :W~rk der Ergebnisse dieser Erhebungen hat es die Klage am· zeugmaschinen ein, die zu Reparaturen an den Emnch- 19. Dezember 1952 ebenfalls abgewiesen, weil keine über- tungen ihres Drahtwerkes und zu andern ~sarbeiten mässige Einwirkung auf das Eigentum des Klägers vor- für diesen Betrieb dienen. Der Kläger protestIerte gegen liege. diese Betriebsumstellung, indem er geltend machte, sie G. - Mit der vorliegenden Berufung erneuert der verstosse gegen getroffene Abmachungen und verursache Kläger die Klagebegehren 1 und 2. Die Beklagte beantragt Lärm und Erschütterungen, die er nach den Regeln des Abweisung der Berufung. Nachbarrechts nicht zu dulden habe. Die Beklagte wies
Erwägungen
heute noch. 1. - (Streitwert). B. - Mit Weisungsschein vom 18. Juni und Klage- 2. - Der Kläger stützt seine Begehren vor Bundes- schrift vom 21. August 1948 stellte der Kläger folgende gericht wie offenbar schon vor Obergericht nur noch auf Begehren: Art. 684 ZGB. Dass für die Beklagte eine rechtsgeschäft- 4 AS 79 II - 1953
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lich begründete Pflicht bestehe, die beanstandete Benut- gericht hat in derartigen Fällen zu prüfen, ob die Vor- zung ihres Grundstücks zu unterlassen, behauptet der instanz bei ihren Feststellungen von einer zutreffenden Kläger nicht mehr. Mit Recht nicht; denn aus dem Auffassung des Begriffs der lJbermässigkeit ausgegangen gegenseitigen Grenzbaurecht ergibt sich für die beteiligten sei. Weil es sich dabei um einen Begriff handelt, dessen Grundeigentümer keine Beschränkung in der Benutzung Anwendung im einzelnen Falle vom Ermessen abhängt, ihres Eigentums, und eine andere Dienstbarkeit oder und weil der kantonale Richter die konkreten Umstände eine vertragliche Abmachung, auf die der Kläger sich in der Regel besser kennt als das Bundesgericht, ist da- gegenüber der Beklagten berufen könnte, ist nach dem gegen bei der überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz Beweisergebnis nicht vorhanden. Daher bleibt einzig zu die übermässigkeit bestimmter Einwirkungen zu Recht prüfen, ob die Beklagte ihr Eigentum in einer nach Art. 684 bejaht oder verneint habe, eine gewisse Zurückhaltung ZGB verbotenen Weise ausübe und in welcher Weise geboten. Dies gilt namentlich dann, wenn man es wie gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen sei. hier nicht mit einem Betrieb von einem ganz bestimmten,
3. - Ob die vom Betrieb eines Gewerbes ausgehenden allgemein bekannten Typus zu tun hat, dessen Auswir- Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn im Sinne kungen sich weitgehend schon auf Grund der Lebenser- von Art. 684 ZGB übermässig seien, ist teils Tat-, teils fahrung beurteilen lassen, sondern mit einem Betriebe Rechtsfrage. Tatsächlicher Natur ist die Frage, worin von besonderer Art. In solchen Fällen weicht das Bundes- diese Einwirkungen bestehen, wie intensiv sie sind, wie gericht von der Entscheidung der Vorinstanz nur dann häufig sie auftreten, welchen Einfluss sie auf das Nach- ab, wenn sie sich als offensichtlich unrichtig erweist. bargrundstück und dessen Bewohner haben usw. Ebenso 4. - Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz auf ist es im wesentlichen eine Tatfrage, wie die Grundstücke Grund eines äusserst einlässlichen Beweisverfahrens fest- gelegen und beschaffen sind und was am betreffenden gestellt, das Quartier, in welchem die Grundstücke der Orte gebräuchlich ist. Die hierauf bezüglichen Feststel- Parteien liegen, sei wenn nicht mit dem Bezirksgericht lungen des kantonalen Richters sind daher gemäss Art. geradezu als Industriegebiet, so doch mindestens als 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich. Eine vom gemischtes Wohn- und Industriegebiet zu bezeichnen. Bundesgericht zu überprüfende Rechtsfrage ist es dagegen, Der Betrieb sämtlicher Maschinen der BekJagten verstärke ob die Einwirkungen, welche die Vorinstanz als bewiesen die im Hause des Klägers ohnehin schon vorhandenen erachtet, angesichts der von ihr festgestellten örtlichen Geräusche. Den Oberexperten sei aber darin beizustimmen, Verhältnisse übermässig oder gerechtfertigt seien (vgl. dass sich die bei voller Maschinenbelastung auftretende BIRCHMEIER, Handbuch des OG, S. 108, und dort zit. Lautstärke « durchaus in angemessenen Grenzen» halte. Entscheide ). Der von sämtlichen voll belasteten Maschinen ausgehende Diese theoretisch klare Unterscheidung ist praktisch Lärm werde vom Geräusch eines vorübergehenden Last- nicht immer leicht zu treffen, weil die Feststellungen über wagens, Motorrades oder Bahnzuges übertönt, sei also die tatsächlichen Verhältnisse oft bereits von rechtlichen nicht unwesentlich schwächer als dieses Geräusch. Der Vorstellungen beeinflusst sind und insbesondere das Mass bei Vollbelastung aller Maschinen hörbare tief-brummende
der Einwirkungen sich oft letztlich gar nicht anders als kontinuierliche Ton, der rhythmisch von dumpfen Schlägen mit Ausdrücken beschreiben lässt, die das Urteil über durchsetzt sei, halte sich sowohl im Vorraum als insbe- die Frage der übermässigkeit vorwegnehmen. Das Bundes- sondere auch im Wohn- und Schlafzimmer des Klägers
52 Sachenrecht. N0 8. Sachenrecht. N° 8. 53 und Industriequartier Zumutbaren. Von Erschütterungen übermässig seien, nicht abgestellt werden, sondern es durch die sämtlichen voll belasteten Maschinen sei prak- komme auf die ,Eindrücke an, die « der normale Durch- tisch überhaupt nichts wahrzunehmen. Wenn die Ein- schnittsmensch» empfange. Hienach beurteilt, seien weder . wirkungen in der Garage etwas grösser seien als im übrigen die Lärm- noch gar die Erschütterungseinwirkungen als Haus, so komme darauf nichts an, weil die Garage ihrem übermässig zu bezeichnen. Zweck entsprechend nicht bewohnt sei. Von einer unge- . Diese~ Feststellungen lässt sich nicht entgegenhalten, rechtfertigten Lärm- oder Erschütterungsimmission auf ~e Vormstanz habe zu Unrecht nur die zweite Expertise, das Grundstück des Klägers könne um so weniger die mcht auch die erste Expertise, die Zeugenaussagen und Rede sein, als praktisch niemals, sei es auch nur für das Ergebnis der vom Vizepräsidenten des Bezirksgerichts kürzere Zeit, alle Maschinen der Beklagten gleichzeitig mit am 8. September 1950 durchgeführten vorsorglichen Be- maximal 'zulässiger Belastung im Betrieb seien, wie es weisaufnahme berücksichtigt. Wenn die Vorinstanz mehr bei den angestellten « extremen » Versuchen der Fall war. au:t" .die Oberexpertise und ihre eigenen Wahrnehmungen Unter normalen Verhältnissen seien nur einige dieser beI Ihrem Augenschein als auf die frühem Beweiserhebun- Maschinen, und zwar mit normaler Belastung, im Gange. gen abstellte, so blieb sie durchaus im Rahmen der ihr Da das vom Kläger behauptete durchdringende Pfeifen vorbehaltenen Beweiswürdigung. Im übrigen führten die von den Oberexperten trotz grössten Bemühungen nicht Messungen der EMPA und der Oberexperten, wie die habe rekonstruiert werden können und der Kläger dieses V:0rinstanz hervorhebt, praktisch zu den gleichen Ergeb- Geräusch während der ihm angesetzten Frist nicht zur russen. Dass der Kläger heute die zweite Expertise mit Untersuchung gemeldet habe, könne es sich dabei, wenn d?r ersten zu entkräften sucht, ist zudem auch deswegen es überhaupt aufgetreten sei, nur um eine derart seltene, mcht verständlich, weil er diese seinerzeit heftig ange- aussel'9rdentliche Erscheinung handeln, dass es für das fochten und geradezu als wertlos bezeichnet hatte.
Urteil, das auf normale Durchschnittsverhältnisse abstellen Bei der Würdigung der festgestellten Einwirkungen müsse, nicht von Belang sein könne. Der pfeifende Ton, hat die Vorinstanz mit Recht den Charakter des Quartiers den einer der Oberexperten habe erzeugen können, habe in Betr~cht gezogen, in welchem die Grundstücke der im Hause des Klägers vom andern Oberexperten und vom Parteien liegen. Ihre Feststellung, dass es sich um ein Kläger selber kaum wahrgenommen werden können. gemischtes Wohn- und Industriegebiet handle, ist für Wenn der Kläger erkläre, seine Klage sei durch unver- das Bundesgericht verbindlich. Dass in einem solchen gleichlich viel stärkere Einwirkungen veranlasst worden, Quartier mehr Störungen in Kauf genommen werden als sie von den Oberexperten bei maximaler Belastung der müssen als in einem reinen Wohnquartier, ist unbestreitbar. Maschinen und gleichzeitigem Hämmern festgestellt wer- Ausser dem Charakter des Quartiers hat die Vorinstanz den konnten, so bestehe ein Widerspruch zwischen sub- mit Recht auch die Zweckbestimmung der verschiedenen jektivem Eindruck und Realität, der sich nur damit Räume im Hause des Klägers berücksichtigt und gefun- erklären lasse, dass sich der Kläger in einen Zustand der den, dass die in der unbewohnten Garage feststellbaren Erregung hineingesteigert und damit auch treine Umgebung Einwirkungen weniger streng zu beurteilen seien als die angesteckt habe. Auf solche « bereits ans Hypersensible Einwirkungen auf die Wohnräume. grenzende» Eindrücke dürfe bei der Entscheidung der Der Vorinstanz ist auch darin Recht zu geben, dass es
54 Sachenrecht. N° 8. Sachenrecht. N0 8. 55 auf Geräusche, die nur ganz selten entstehen, nicht ent- die Schlüsse, die der Kläger aus dem Vergleich dieser scheidend ankommt, sondern dass die unter normalen Geräusche ziehen möchte, ebenfalls nicht begründet sind. Verhältnissen auftretenden Einwirkungen massgebend Nach alledem lässt sich nicht sagen, die Vorinstanz sind. Dass· das vom Kläger behauptete durchdringende habe den Begriff der Übermässigkeit im Sinne von Art. Pfeifen, wenn überhaupt vorgekommen, eine seltene Aus- 684 ZGB unrichtig aufgefasst oder von dem ihr zustehenden nahme bilde, ist eine Feststellung rein tatsächlicher Natur, Ermessen einen offensichtlich unrichtigen Gebrauch ge- gegen die der Kläger mit seiner Berufung vergeblich macht. Ihre Annahme, dass bei den heute gegebenen ankämpft. Verhältnissen von einer übermässigen Einwirkung auf Ebenso ist zu billigen, dass die Vorinstanz bei Beurtei- das Eigentum des Klägers nicht die Rede sein könne lung der Frage der übermässigkeit der ermittelten Ein- weckt um so weniger Bedenken, als der Kläger be~ wirkungen von einem normalen, durchschnittlichen Grade Augenschein der Oberexperten, die sich alle Mühe gaben, der Empfindlichkeit ausgegangen ist. mit den Maschinen des Beklagten einen möglichst starken Aus dem Vergleich mit dem Verkehrslärm, den die Lärm zu erzeugen, nicht in Abrede stellte, dass der bei Vorinstanz gezogen hat, lässt sich entgegen der Ansicht diesen Versuchen entstandene Lärm sich in angemessenen des Klägers nicht ableiten, dass der Lärm in seinen Wohn- Grenzen halte. räumen für normal empfindliche Menschen übermässig 5. - Der Kläger will nun freilich nicht gelten lassen, sei. Wenn der vom Betrieb der Beidagten gewöhnlich. dass es bei der Beurteilung seiner Klage einfach auf die ausgehende Lärm dem Lärm gleichkäme, den ein beim heute gegebenen Verhältnisse ankomme, wie die Vorinstanz Hause des Klägers vorbeifahrendes Lastauto oder Motorrad .angenommen hat. Er behauptet, diese habe zu Unrecht oder ein auf den nahen Bahnlinien vorbeirollender Zug auf sein Bauvorhaben nicht Rücksicht genommen. Er verursacht, müsste ihn der Kläger freilich kaum dulden, beruft sich dabei auf BGE 51 II 397 und 58 II 117. Dort weil er anders als die nur von Zeit zu Zeit auftretenden wurde jedoch nur entschieden, dass bei Prüfung der Frage,
Verkehrsgeräusche während der Arbeitszeit ständig anhält ob die bei bestimmungsgemässer Verwendung einer erst und ein Grundeigentümer sich von seinem Nachbarn geplanten Anlage notwendigerweise auftretenden Ein- nicht ohne weiteres das gleiche Mass von Störung gefallen wirkungen auf ein Nachbargrundstück übermässig seien, lassen muss, wie der Strassen- und Bahnverkehr es ihm auch der künftige Zustand dieses Grundstücks, insbesondere verursacht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist gegebenenfalls seine in Aussicht stehende Überbauung zu jedoch der vom Betrieb der Beklagten erzeugte Lärm berücksichtigen sei. Im vorliegenden Falle handelt es sich selbst bei voller Belastung aller Maschinen nicht unwesent- nicht um eine Einsprache gegen eine erst geplante Anlage, lich schwächer als der Verkehrslärm und ist der unter sondern die Klage richtet sich gegen einen bereits beste- normalen Verhältnissen auftretende Maschinenlärm gerin- henden Betrieb. Die Gründe, die dafür sprechen, dem ger als der bei den angestellten Versuchen beobachtete. Eigentümer von Bauland die Erhebung einer Einsprache Zwischen dem normalen Maschinenlärm und dem Ver- gegen eine erst geplante störende Anlage auf einem Nach- kehrsgeräusch besteht also ein erheblicher U:nterschied. bargrundstück zu erlauben (vgl. BGE 51 II 398/99), Der Maschinenlärm ist in den bewohnten Räumen nach vermögen die Zulassung einer Klage, mit der zugunsten den vorgenommenen Messungen auch nicht so stark wie eines Bauprojektes gegen eine schon bestehende Anlage das Geräusch einer dort geführten Unterhaltung, sodass vorgegangen werden will, nicht ohne weiteres zu rechtferti-
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gen. Selbst wenn man aber eine solche Klage grundsätzlich il faut que cet inMret se soit reduit .depuis 10. constitution de 10. servitude au point qu'il est disproportionne avec les eharges zulassen wollte, könnte dies doch höchstens unter der imposees an fonds servant. Voraussetzung geschehen, dass mit Sicherheit übermässige 8ervit'll Jondiaria, cancellazione ad opera deI gindiee, art. 736 ce. Einwirkungen auf die geplante Baute zu erwarten wären Non basta ehe l'onere sia diventato piit grave e che 10. servitit und überdies zum voraus gesagt werden könnte, welche abbia soltanto un interesse limitato per l'avente diritto; occorre che quest'interesse si sia ridotto, dall'epoca deUa costi- Massnahmen der Nachbar treffen muss, um Abhilfe zu t"';lZione deDa servitu, in modo ta1e ehe ne risulti uno. spropor- schaffen. Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht ZlOne.
erfüllt. Der Oberexperte Staub hält es für möglich, dass die Einwirkungen auf die geplanten Wohnräume an der (Die Klägerin verlangt Löschung einer Dienstbarkeit, Grenze gegenüber der Liegenschaft der Beklagten bei die eine über die bestehende hinausgehende Überbauung üblicher Bauweise das erträgliche Mass nicht überschreiten verbietet, weil ohne solche Überbauung die städtebaulich werden. Selbst wenn aber mit Sicherheit übermässige wünschbare Neugestaltung der belasteten Liegenschaft Einwirkungen auf diese Räume vorauszusehen wären, wirtschaftlich nicht tragbar sei. liesse sich auf jeden Fall heute noch nicht mit der erfor- Das Bundesgericht pflichtet den Vorinstanzen darin bei, derlichen Bestimmtheit sagen, was dagegen vorzukehren dass das Interesse der berechtigten Eigentümer am Fort- sei. Die Klage muss daher auch insoweit abgewiesen bestehen der Servitut noch das gleiche, erhebliche ist wie werden, als sie sich auf das Bauvorhaben des Klägers zur Zeit der Errichtung.) stützt. Dem Kläger bleibt vorbehalten, nach Ausführung Hinsichtlich der Frage anderseits, ob die BeULstung der dieses Projektes nötigenfalls von neuem zu klagen. klägerischen Liegenschaft infolge der festgestellten weit- gehenden Änderung der Verhältnisse ungleich viel schwerer Demruu;h erkennt das Bundesgericht : geworden sei, worüber die Auffassungen der beiden Vor- instanzen auseinandergehen, ist dem Zivilgericht beizu- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des pflichten. An der Belastung des dienenden Grundstücks Obergerichtes des Kantons Aargau vom 19. Dezember hat sich nichts geändert. Sie besteht nach wie vor darin, 1952 bestätigt. dass auf dem Grundstück nur ein Hauptgebäude von den Ausmassen des bestehenden und allenfalls kleine Neben- gebäude bis 4 m Höhe gebaut werden dürfen. Was sich geändert hat, sind die Bodenpreise und infolgedessen der
9. Auszug ans dem Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 7. April Wert, zu dem das Grundstück dem Eigentümer anliegt, i. S. Nenweilerplatz A.-G. gegen Kaiser. letzteres insbesondere wegen des Kaufes zu dem höheren Grunddienstbarkeit, Ablösung durch den Richter, .Art. 736 ZGB. Bodenpreis durch die Klägerin. Das berührt aber nicht Kann nicht schon deshalb verlangt werden, weil die Belastung die Belastung des Grundstücks, sondern nur das Interesse, schwerer geworden und das Interesse des Berechtigten an sich ger~gitigig sei, sondern nur wenn dieses Interesse sich seit das der Eigentümer hat, die Belastung loszuwerden. Art. der Errichtung so vermindert hat, dass jetzt ein Missverhältnis 736 Abs. 2 ZGB spricht denn auch gar nicht von einer vorliegt. Änderung der Belastung, die er als gleichbleibend voraus- Bervitude J01Wwre, radiation par le juge, art. 736 CC. setzt, sondern (mit dem Worte « noch») nur von einer TI ne suffit pas que les charges soient devenues plus lourdes et que 1a servitude n'ait qu'un inMret limiM pour l'ayant droit ; Minderung des Interesses des Berechtigten als Voraus-