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BGE 79 IV 156

156 Strafgesetzbuch. :N"0 38. Strafgesetzbuch. No 38. 157

machte ihn der Warnschuss aufmerksam. Der zweite Art. 41 eh. 1 al. 5 CP. Condamnation avec sursis. Revision du pro- ces obtenue apres l'expiration du premier delai d'epreuve et Schuss sodann schuf keine neue Gefahr und ist daher aboutissant a une peine attenuee, avec sursis egalement. Point ebenfalls nicht zu beanstanden. de depart du nouveau delai d'epreuve ? Der Beschwerdeführer handelte auch nicht pflichtwidrig, Art. 41 cifra 1 cp. 5 CP. Condanna col beneficio della sospensione die Pistole nach dem zweiten Schuss in der Hand zu condizionale della pena. Revisione della sentenza ottenuta dopo behalten. Das Recht zur Abwehr bestand weiter, und die ehe fosse spirato il periodo di prova e ehe si concluse con la condanna ad una pena attenuata, col beneficio della sospensione Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zum Schutze sei- condizionale. Quando prende inizio il nuovo periodo di prova ? nes Lebens oder seiner Gesundheit würde auf Lehmann schiessen müssen, lag nahe, nachdem dieser trotz zwei- A. - Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte maliger eindringlicher Warnung sich von der Fortsetzung Strub am 26. März 1947 zu vier Monaten Gefängnis, weil des Angriffs nicht hatte abhalten lassen. Hätte der Be- er am 25. März 1947 mit einem siebenjährigen Mädchen schwerdeführer die Pistole weggeworfen, so hätte ein eine unzüchtige Handlung vorgenommen hatte. Es schob Schuss losgehen und jemanden treffen oder hätte Lehmann den Vollzug der Strafe bedingt auf und stellte den Ver- die Waffe behändigen und gegen den Beschwerdeführer urteilten für vier Jahre unter Probe. richten können ; dieser wäre dem Berauschten wehrlos Auf Gesuch des Verurteilten bewilligte das Obergericht ausgeliefert gewesen. Es konnte dem Beschwerdeführer, des Kantons Solothurn am 20. Juni 1953 gemäss Art. 397 der bereits unter dem psychischen Eindruck des tätlichen StGB die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil er die Tat Angriffs stand, nicht zugemutet werden, sich in diese ) in einer dem Amtsgericht nicht bekannt gewesenen die gefährliche Lage zu begeben. Zurechnungsfähigkeit vermindernden schweren Sexual- Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verletzt neurose begangen habe. Es hob das Urteil des Amtsgerich- daher das Gesetz ; das Kantonsgericht hat den Beschwerde- tes auf, verurteilte Strub zu einer bedingt vollziehbaren

führer freizusprechen. Gefängnisstrafe von zwei Monaten und bestimmte : « Die Probezeit beginnt von heute an zu laufen. >i

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : B. - Strub führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil trag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und dahin des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 2. Juni 1953 auf- abzuändern, dass von der Auferlegung einer neuen Probe- gehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerde- zeit von zwei Jahren, beginnend mit dem 20. Juni 1953, führers von der Anklage der fahrlässigen Tötung an die Umgang genommen werde. Vorinstanz zurückgewiesen. Er macht geltend, die neu angesetzte zweijährige Probe- zeit sollte richtigerweise vom 26. März 1947 an berechnet werden. Die damals angesetzte vierjährige Probezeit habe ihren Zweck erfüllt, der Beschwerdeführer habe sich in

38. Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober 1953 i. S. Strub dieser Zeit ausgezeichnet bewährt ; er habe sich ärztlich gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. behandeln lassen und sei heute von seiner Sexualneurose Art. 41Ziff.1 Abs. 5 StGB. Von wann an läuft die Probezeit, wenn geheilt. Er habe alle Nachteile eines bedingten Urteils ein Verurteilter, der unter Probe gestanden hat, im wiederauf- genommenen Strafverfahren wieder zu einer bedingt aufge- während vier Jahren zu tragen gehabt; er sei in seinem schobenen Freiheitsstrafe verurteilt wird ? Fortkommen behindert gewesen. Die neue Probezeit stelle

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ihn unbegründeterweise schlechter, als wenn er die Wieder- bestraft werden darf, sowie mit der in verschiedenen Be- aufnahme des Verfahrens nicht veranlasst hätte. Das stimmungen des Strafgesetzbuches zum Ausdruck gekom- Gericht dürfe zwar in solchen Fällen im Wiederaufnahme- menen Regel, dass auf Rechtsfolgen, die er wegen seiner verfahren eine. Probezeit festsetzen, doch müsse sie vom Tat vor der Ausfüllung des letzten Urteils erlitten hat, Tage des ersten Urteils an berechnet werden. Der Be- Rücksicht zu nehmen ist, so durch Anrechnung einer im schwerdeführer habe sie somit schon bestanden, und es Auslande verbüssten Strafe (Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Ziff. 2 könne zu keinem neuen Eintrag in das Strafregister kom- Abs. 4 StGB), Anrechnung von Untersuchungshaft (Art. 69 men. StGB ; vgl. auch Art. 375 Abs. 1 StGB), Anrechnung bereits G. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bean- verbüsster Strafen auf eine nachträglich ausgefällte Ge- tragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei gutzuheissen, das samtstrafe (Art. 336 lit. d StGB ; analog sind die Fälle der angefochtene Urteil aufzuheben und dahin abzuändern, Art. 336 lit. c und 350 Ziff. 2 StGB zu behandeln). Dann dass die Probezeit von zwei Jahren, als vom 26. März 1947 kann aber auch nicht zweifelhaft sein, dass ein Verurteilter, an laufend, als bestanden angenommen werde. der zufolge eines früheren rechtskräftig gewordenen Urteils unter Bewährungsprobe gestanden hat, durch ein nach Der Kassationshof zieht in Erwägung : "Wiederaufnahme des Strafverfahrens ausgefälltes neues

1. - Das Obergericht ist der Auffassung, die dem Be- Urteil nicht neu unter Probe gestellt werden darf. Ist wegen schwerdeführer angesetzte, auf zwei Jahre verkürzte Pro- Nichtbewährung während der Probezeit vor Abschluss des bezeit müsse mit der Ausfüllung seines Entscheides neu wiederaufgenommenen Strafverfahrens der Strafvollzug laufen, weil dieser « ein neues, selbständiges Urteil >> sei. . angeordnet und die Strafe vollzogen worden, so würde die Dem ist nicht beizupflichten. Die Aufhebung eines frü- Ansetzung einer neuen Probezeit jeden vernünftigen Sinnes heren Urteils und die Ausfüllung eines neuen nach der entbehren, weil im Falle erneuter Nichtbewährung die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens bedeutet nicht, dass Strafe nicht nochmals vollzogen werden dürfte (vgl. BGE der Richter über Rechtsfolgen, die auf Grund des rechts- 69 IV 152). Aber auch wenn sich der Verurteilte bewährt kräftig gewesenen früheren Urteils bereits eingetreten sind, hat oder die Nichtbewährung noch nicht festgestellt ist, hinwegsehen dürfe, als ob dieses Urteil überhaupt nie aus- war es für ihn ein Rechtsnachteil, auf die Probe gestellt gefällt worden wäre. Die Selbständigkeit des neuen Urteils zu sein, gleichgültig ob damit Schutzaufsicht oder Weisun- kann nur den Sinn haben, dass sich fortan nach diesem gen verbunden waren. Dieser Rechtsnachteil darf in einem entscheidet, ob der Angeklagte die ihm zur Last gelegte nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens ausgefällten Tat begangen habe und, wenn ja, welche Rechtsfolgen Urteil nicht erneuert werden. bestehen bleiben und welche anderen allenfalls dahinfallen Freilich muss der Richter, wenn er den Angeklagten oder wiedergutzumachen seien. Das versteht sich von selbst abermals verurteilt, auch in diesem Urteil zu der Frage hinsichtlich einer vollzogenen Strafe; den Verurteilten des bedingten Strafvollzuges Stellung nehmen. Das hat nochmals in die Strafanstalt einzuweisen, ihn nochmals in aber nur den Sinn einer Feststellung darüber, ob diese der bürgerlichen Ehrenfähigkeit einzustellen usw., weil das Massnahme im früheren Urteil zu Recht ausgesprochen und frühere Urteil aufgehoben und das neue selbständig sei, ob sie hinsichtlich Dauer der Probezeit, Weisungen, Schutz- vertrüge sich nicht mit dem allgemein anerkannten Grund- aufsicht richtig ausgestaltet worden sei. Wie lange die

satz, dass der Täter nicht für eine und dieselbe Tat zweimal Probezeit gedauert, ob der Verurteilte zu Recht unter

160 Strafgesetzbuch. N° 38. Strafgesetzbuch. N° 39. 161 Schutzaufsicht gestanden und welche Weisungen er zu befolgen gehabt habe, beurteilt sich dann zwar auf Grund

39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Sep· des neuen Urteils ; für die Frage, ob er sich in der ihm tember 1953 i. S. Sehurter gegen Statthalteramt Winterthur. zugemuteten _Weise bewährt habe, ist dagegen sein Ver- halten in der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des frü- Art. 41 Ziff.1 Abs. 2, Art. 49.Zijj. 4 StGB. Ungünstige Voraussage weil der Verurteilte einsichtslos ist. ' heren Urteils, nicht das Verhalten im Anschluss an das neue Urteil massgebend. Art. 41 eh. 1 al. 2, art. 49 eh. 4 OP. Pronostic defavorable du fait que le condamne n'a pas pris conscience du caracter~ repre-

2. - Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit hensible de ses actes. gutzuheissen, als sie sich gegen die Ansetzung einer erst Art. 41 cifra _1 cp. 2, art. 49 cijra 4 OP. Pronostico sfavorevole pel mit dem 20. JuiP. 1953 beginnenden Probezeit richtet. fa~to c~e il ?ondannato non e conscio del carattere riprovevole Dagegen kann nicht die Probezeit überhaupt gestrichen dei SUOl att1. oder die Probe als bestanden erklärt werden. Die Verhän- gtmg einer Probezeit von zwei Jahren im neuen Urteil Ohne das dem Sachrichter bei der Voraussage nach hat den Sinn, dass es so zu halten sei, als habe der Be- Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zustehende freie Ermessen schwerdeführer vom Eintritt der Rechtskraft des am (BGE 77 IV 68 Erw. 1 mit Zitaten) zu überschreiten, 26. März 194 7 ausgefällten Urteils an nur während zwei durfte das Obergericht aus dem in den Erwägungen über Jahren unter Probe gestanden. Ob er sich während dieser die Strafzumessung betonten Mangel an Einsicht auch Zeit bewährt oder nicht bewährt hat, ist aber nicht von eine vorzeitige Löschung des Eintrages im Strafregister Bundesrechts wegen vom Richter im wiederaufgenom- nach Art. 49 Ziff. 4 StGB ausschliessen. Wie der Kassa- menen Verfahren zu beurteilen. Wenn nicht das kantonale tionshof schon öfters ausgeführt hat, ist Einsicht in die Prozessrecht es anders bestimmt, bildet diese Frage, wie Verwerflichkeit der verübten Tat erste Voraussetzung einer immer, Gegenstand eines selbständigen Verfahrens auf dauernden Besserung. Wer begangenes Unrecht nicht Anordnung des Strafvollzuges (Art. 41 Ziff. 3 StGB) oder bereut, verdient das Vertrauen nicht, das nach Art. 49 auf Löschung des Urteils im Strafregister (Art. 41 Ziff. 4 Ziff. 4, Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Voraussetzung für die StGB). Die Vorinstanz hat sie nicht beurteilt. Daher hat vorzeitige Löschung des Strafregistereintrages ebensogut auch der Kassationshof sich nicht mit ihr zu befassen. wie für den bedingten Strafvollzug ist. Unterstützend durfte daneben auch auf die Vorstrafen abgestellt werden, Demnach erkennt der Kassationshof: die der Beschwerdeführer erlitten hat. Dass sie teilweise Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gutge- weit zurückliegen und ob sie wegen geringfügigen Ver- heissen, dass der in Spruch 2 des Urteils des solothurnischen fehlungen ausgesprochen wurden, ist in diesem Zusammen-

Obergerichtes vom 20. Juni 1953 stehende Satz: <<Die hang nicht entscheidend, sondern allein, dass sie den Be- Probezeit beginnt von heute an zu laufen » im Sinne der schwerdeführer nicht abgehalten haben, neuerdings straf- Erwägungen aufgehoben wird. fällig zu werden.

11 AS 79 IV - 1953

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