BGE 79 IV 162
162 Strafgesetzbuch. N° 40. Strafgesetzbuch. No 40. 163
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wür-
40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober digte die wahrheitswidrige Führung der Bücher als Urkun- 1953 i. S. Klaus gegen Staatsanwaltschaft des Kantons denfälschung. Basel-Stadt. Der Kassationshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Art. 110 Ziff. 5, 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Die kaufmännische Buch- Verurteilten in diesem Punkte ab. haltung (Art. 957, 963 OR) und ihre Bestandteile sind Urkunden. Wer durch unwahre Eintragungen oder pflichtwidrige Aus- Aus den Erwägungen : lassungen rechtserhebliche Tatsachen vortäuscht oder unter- drückt, begeht eine Falschbeurkundung. 3. - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes Art. 110 eh. 5, 251 eh. 1 al. 2 OP. La comptabilite commerciale liegt nicht in jeder unwahren Niederschrift eine Falsch- (art. 957, 963 CO) et ses elements sont des titres. Celui gui, beurkundung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. en faisant des inscriptions inexactes ou en omettant des ms- criptions qu'il aurait du operer, simule ou dissimule des faits Eine solche setzt ausser der rechtlichen Erheblichkeit des ayant une portee juridique, commet un faux intellectuel. vorgetäuschten Sachverhaltes voraus, dass die Schrift Art. 110 cifra 5, 251 eifra 1 cp. 2 OP. La contabilita commerciale bestimmt oder geeignet sei, diesen zu beweisen (Art. 110 (art. 957, 963 CO) e le sue singole parti sono dei documenti. Commette falsita in documenti chi con delle iscrizioni inesatte Ziff. 5 StGB ; BGE 72 IV 72, 139 ; 73 IV 50, 109 ; 75 IV o con l'omissione di iscrizioni simula o dissimula dei fatti di 168). portata giuridica. Der kaufmännischen Buchhaltung im Sinne des Art. 957 Anfangs Juli 1950 verhandelte Klaus über die Beteili- OR und ihren Bestandteilen (Büchern, Karteien) kommt gung eines andern an einer zu gründenden Aktiengesell- diese Beweisbestimmung zu. Das ergibt sich aus Art. 957 schaft, welche die Aktiven und Passiven der überschul- OR, wonach die Buchhaltung so zu führen ist, dass die deten Kommanditgesellschaft Klaus & Co. übernehmen Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäfts- sollte. Um die Zusage zu erwirken, erstellte und verwen- betriebe zusammenhängenden Schuld- und Forderungsver- dete er eine Bilanz, in der er die Schulden dieser Firma zu hältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Ge-
niedrig angab. Die Gründung kam zustande. Damit die schäftsjahre festgestellt werden können, ferner aus Art. 963 Buchhaltung der neuen Firma, der Klaus Kleider A.G., mit OR, wonach der zur Führung von Geschäftsbüchern Ver- der Übernahmebilanz übereinstimme und deren Richtig- pflichtete im Falle von Streitigkeiten, die das Geschäft keit beweise, machte Klaus falsche Eintragungen in das betreffen, zur Vorlegtmg seiner Geschäftsbücher angehalten Kassenbuch. Vor allem sah er darauf, dass jene Gläubiger, werden kann, soweit ein berechtigtes Interesse nachge- die in der Übernahmebilanz nicht berücksichtigt waren, wiesen wird und der Richter die Vorlegung für die Beweis- in der Buchhaltung nicht in Erscheinung traten. Zahlungen führung als notwendig erachtet. Diese objektive, kraft an sie "aus den ordentlichen Einnahmen der Aktiengesell- Gesetzes bestehende Bestimmung zum Beweise genügt, die schaft-bezeichnete er im Kassenbuch falsch. Wenn er Buchhaltung zur Urkunde und ihre wahrheitswidrige ordentliche Zahlungen für die Gesellschaft zu machen hatte, Führung zur Falschbeurkundung zu machen ; Art. l l 0 laut Buchhaltung aber nicht mehr genügend Geld in der Ziff. 5 StGB verlangt nicht, dass der Ersteller der Urkunde Kasse war, buchte er fiktive Einnahmen. Ferner liess er ihr die Beweisbestimmung verliehen, d.h. sie als Beweis- die Eingänge und Zahlungen aus einem grösseren Wechsel- mittel vorgesehen habe ; subjektiv ist bloss nötig, dass er verkehr, der sich nach der Gründung der Klaus Kleider sich der objektiven Beweisbestimmung bewusst sei. Auch A.G. entwickelte, nicht in die Buchhaltung aufnehmen. braucht die Verwendung der Schrift zum Beweise nicht in
164 Strafgesetzbuch. N° 40. Strafgesetzbuch. N° 41. 165 konkreter Nähe zu stehen oder vom Ersteller für einen der Buchhaltung der Klaus Kleider A.G. war zum Beweis konkreten Fall vorgesehen zu sein; Urkunde ist eine bestimmt und übrigens hiezu - auch ohne Belege - Schrift auch dann, wenn sie bloss allgemein bestimmt ist, geeignet. Es war eine Urkunde. Durch unwahre Eintra- einmal allenfalls in irgendwelcher Hinsicht zum Beweis gungen und durch Auslassung von Eintragungen, die auf der niedergeschriebenen Tatsachen verwendet zu werden. Grund der Pflicht zur ordnungsmässigen Führung des Zum Beweis bestimmt sind nicht nur die einzelnen Ein- Buches hätten gemacht werden sollen, liess er sich Falsch- tragungen, sondern auch die Buchhaltung und ihre Be- beurkundungen zuschulden kommen. standteile als Ganzes. Das Gesetz verlangt, dass der Ge- Da er nicht bestreitet, dass er sich der Beweisbestim- schäftsinhaber sie ordnungsgemäss führe, also insbesondere mung des Kassenbuches (wie übrigens auch seiner Eignung die Eintragungen lückenlos mache, wie denn auch nur in zum Beweise) bewusst war und dass er die unwahren Ein- diesem Falle die Vermögenslage und die Betriebsergebnisse tragungen bewusst und gewollt vornahm und gewisse Ein- zuverlässig nachgewiesen werden können. Daher begeht tragungen bewusst und gewollt und in Kenntnis seiner eine Falschbeurkundung nicht nur, wer durch unwahre Pflicht zur ordnungsmässigen Buchführung unterliess, sind Eintragungen rechtlich erhebliche Tatsachen vortäuscht, auch die subjektiven Voraussetzungen der Falschbeur- sondern auch, wer durch Unterlassung von Eintragungen, kundung erfüllt ; der Beschwerdeführer handelte vor- zu denen er verpflichtet ist, solche Tatsachen verheimlicht, sätzlich. namentlich Schuld- oder Forderungsverhältnisse unter- drückt oder eine Vermögenslage oder Betriebsergebnisse vorspiegelt, die von der Wirklichkeit abweichen. Die kaufmännische Buchhaltung und ihre Bestandteile 41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes sind übrigens zum Beweise nicht nur bestimmt, sondern vom 18. Dezember 1953 i.S. Genera1prokurator des Kantons Bern hiezu auch geeignet. Unerheblich ist, ob die Buchhaltung gegen Salzmann. oder ihre Teile nach der Art und Weise, wie sie geführt Art. 18 Abs. 3, 117 StGB. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit eines
sind, den Eindruck der Glaubwürdigkeit erwecken, d.h. Rangierleiters, der sich nicht vergewissert, ob die Seitentüren bei der Verwendung als Beweismittel überzeugend wirken der Wagen geschlossen sind und durch die Rangierbewegung niemand gefährdet wird. können, sei es für sich allein, sei es in Verbindung mit Art. 18 al. 3, 117 OP. Imprevoyance coupable d'un chef de anderen Beweismitteln. Unter der Eignung zum Beweise manceuvre qui ne s'assure pas que les portes laterales des versteht Art. 110 Ziff. 5 StGB nicht die Beweiskraft der wagons sont fermees et que la manceuvre ne met personne en danger. Schrift, sondern deren Tauglichkeit, überhaupt Beweis- mittel zum Nachweis des dargestellten Sachverhaltes zu Art. 18 cp. 3, 117 OP. Imprevidenza colpevole d'un capo della manovra, il quaJe non si assicura ehe le porte laterali delle sein. carrozze siano chiuse e ehe la manovra non metta nessuno in
4. - Die Rüge des Beschwerdeführers, durch die unzu- pericolo. treffende Darstellung der Schuld- und Forderungsverhält- A. - Am Vormittag des 24. November 1951 standen nisse im Kassenbuch habe er sich nicht der Falschbeur- vier zusammengekuppelte L-6-Güterwagen auf dem Frei- kundung schuldig gemacht, weil dieses Buch ohne Beigabe verladegeleise 11 westlich des Stationsgebäudes Brügg der der entsprechenden Belege nicht beweistauglich gewesen Schweizerischen Bundesbahnen. Diese Wagen ohne Dach sei, hält daher nicht stand. Das Kassenbuch als Bestandteil haben etwa 1,6 m hohe Wände und weisen auf der Seite