BGE 79 IV 74
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gersteiges und fuhr auf diesem Richtung Talstrasse weiter, 18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. August sodass zwei Personen genötigt waren, sich durch Sprung 1953 i. S. Frick gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. auf die Strasse knapp in Sicherheit zu bringen. Frick hielt nicht an, sondern führte den Wagen auf dem Fussgänger- 1. Art. 61 Abs. 2 'MFG. Schwerer Fall des Führens ohne Ausweis (Erw. 1). steig weiter in die Talstrasse hinein, bog dann in die 2. Art. 17 Abs. 2, 58 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens in Pelikanstrasse ab und fuhr nach seinem Wohnort an der übermüdetem Zustande (Erw. 2). 3. Art. 36, 60 Abs. 1 ]}JF'G. Wann ist der Führer verpflichtet, anzu- Tödistrasse. halten und sich zu melden? (Erw. 3). B. - In Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichtes 1. Art. 61 al. 2 LA. Cas grave de circulation sans permis (consid. 1). Zürich erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Frick 2. Art. 17 al. 2, 58 al. 2 LA. Surmenage du conducteur ; cas grave am 15. Mai 1953 schuldig des fortgesetzten Führens ohne (consid. 2). 3. Art. 36, 60 al. 1 LA. Quand le conducteur est-il tenu de s'arreter Ausweis (Art. 61 Abs. 1 und 2 MFG), des Führens im Zu- et d'annoncer l'accident ? (consid. 3). stande der Übermüdung (Art. 17 Abs. 2, 58 Abs. 2 MFG), 1. Art. 61 cp. 2 LA. Caso grave di circolazione senza licenza (con- der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 sid. 1). 2. Art. 17 cp. 2, 58 cp. 2 LA. Spossatezza del conducente ; caso Ziff. 2 StGB) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall grave (consid. 2). (Art. 60 Abs. 1, 36 MFG) und verurteilte ihn zu drei 3. Art. 36, 60 cp. 1 LA. Quando il conducente deve fermare e Monaten Gefängnis und Fr. 200.- Busse. notificare l'infortunio ? (consid. 3). 0. - Frick führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An- A. - Frick führte vom 2. September bis 11. November trägen, das Urteil sei aufzuheben und das Obergericht anzu- 1952 zwei Personenwagen über Strecken von zusammen u weisen, ihn bloss wegen fortgesetzten Führens ohne Aus- mindestens 4300 km in der Schweiz herum, ohne einen weis im Sinne des Art. 61 Abs. 1 MFG und fahrlässiger Führerausweis zu besitzen. Am 11. November 1952 zwi- Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 schen 14.15 und 21.00 Uhr fuhr er am Steuer eines gemie- Zi:ff. 2 StGB zu verurteilen, und zwar nur zu Fr. 200.-
teten Personenwagens von Thun nach Baden und von dort Busse, nicht auch zu Gefängnis. nach Zürich. In Thun hatte er zum Mittagessen 3 dl Wein
Erwägungen
Becher Bier. Ungefähr zwischen 22.00 und 23.45 Uhr I. - Das Obergericht hat den Beschwerdeführer des besuchte er in Zürich zwei Bars und trank zwei Glas fortgesetzten Führens ohne Ausweis mit der Begründung Whisky und einen Kaffee-Grappa. Obwohl er im Kopf einen schuldig erklärt, er sei ohne Einschränkung geständig. Der Druck verspürte und das Gefühl hatte, Fieber zu haben, Beschwerdeführer sieht darin eine auf offensichtlichem Ver- führte er etwa um 23.45 Uhr den Personenwagen durch sehen beruhende Feststellung ; der Verteidiger habe näm - verschiedene Strassen der Stadt und schliesslich mit 70 0 lieh vor Obergericht geltend gemacht, er halte den Ver- bis 80 km/Std. auf der Uraniastrasse zum Sihlporteplatz. stoss für t< nicht sehr gravierend )), weil der Beschwerde- Dort wollte er geradeaus über die Sihlbrücke fahren, doch führer nur vier Wochen nach Ablauf des Lernfahrausweises änderte er plötzlich die Richtung, um in die Talstrasse ein - weiter gefahren sei, einen Führerausweis für Motorräder zubiegen. Da er zu spät und mit übersetzter Geschwindig- besessen habe und sich mit dem Automobil geschäftlich keit abschwenkte, begann der Wagen zu gleiten, durch- nach Thun habe begeben müssen, den Wagen also nicht brach und beschädigte die Abschrankung eines Fussgän- zum reinen Vergnügen benützt habe. Er beantragt, das
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Bundesgericht habe in Berichtigung der vorinstanzlichen 2. - Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er Erwägung gemäss Art. 277 bis BStP von Amtes wegen sich des Führens in übermüdetem Zustande (Art. 17 Abs. 2 festzustellen, dass kein schwerer Fall im Sinne des Art. 61 MFG) überhaupt nicht schuldig gemacht habe. Sein Antrag Abs. 2 MFG vorliege. auf Freisprechung in diesem Punkte ist daher unbeachtlich Er verkennt, dass die beanstandete Erwägung nicht den (Art. 273 Abs. l lit. b BStP). Sinn haben kann, er habe sich auch der Würdigung seines Seine Ausführungen sodann, mit denen er darzutun ver- Verhaltens als <<schwerer Fall ii verbindlich gefügt; denn sucht, dass diese Verfehlung kein << schwerer Fall n im Sinne ob ein Fall schwer sei, ist Rechtsfrage (BGE 73 IV 113, des Art. 58 Abs. 2 MFG sei, hält nicht stand. Zu Unrecht 77 IV 115), die der kantonale Richter, wie der Kassations- wirft er dem Obergericht vor, es habe die Tat« so ausge- hof, selbst dann frei zu prüfen hat, wenn der Beschuldigte legt, als wäre er betrunken gewesen ll, was unzulässig sei, sich der Anklage unterzieht oder ein Geständnis ablegt da ihn schon das Bezirksgericht von der Anklage des Füh- (BGE 70 IV 51). rens in angetrunkenem Zustande freigesprochen habe. Die Materiell aber hält die Würdigung als schwerer Fall Vorinstanz hat lediglich ausgeführt, der Genuss verschie- trotz der Einwendungen des Verteidigers stand. Der Be- dener alkoholischer Getränke habe sicher zu der Über- schwerdeführer hat wichtige Verkehrsinteressen verletzt müdung beigetragen, wenn der Beschwerdeführer nicht und grosse Gewissenlosigkeit bekundet, mit einem Perso- sogar angetrunken gewesen sei ; jedenfalls sehe die fest- nenwagen während mehr als zwei Monaten im Lande herum- gestellte Fahrweise derjenigen eines angetrunkenen Auto- zufahren und dabei insgesamt mindestens 4300 km zurück- mobilisten sehr ähnlich. Damit wirft das Gericht dem zulegen, ohne für diese Art von Motorfahrzeugen jemals Beschwerdeführer nicht Angetrunkenheit vor, sondern eine Führerprüfung abgelegt zu haben oder sich wie ein bloss, er sei infolge Übermüdung, zu der teilweise auch der Fahrschüler zum mindesten von einer zum Führen berech- Genuss von Alkohol beigetragen habe, ähnlich gefahren tigten, verantwortlichen Person begleiten zu lassen. Weder wie ein Angetrunkener. Diese tatsächliche Feststellung
der Führerausweis für Motorräder noch der Lernfahraus- bindet den Kassationshof. So wie sie anhand der Ereig- weis für Personenwagen, den er übrigens nur während eines nisse zu verstehen ist (zu spätes Abschwenken mit über- Teils der genannten Zeitspanne besass, boten Gewähr für setzter Geschwindigkeit, Durchbrechung einer Abschran- richtiges Führen. Die Verfehlung des Beschwerdeführers kung, Weiterfahren auf dem Fussgängersteig, dringende ist wesentlich schwerer als z.B. die eines Motorfahrzeug- Gefährdung von Leib und Leben zweier Fussgänger), führers, der das Gesetz nur dadurch übertritt, dass er erscheint die Verfehlung als« schwerer Fall)). Art. 58 Abs. 2 einen Führerausweis nicht rechtzeitig erneuern lässt oder MFG träfe selbst dann zu, wenn von der festgestellten unüberlegt eine vereinzelte Fahrt ohne Ausweis unter- Fahrweise nicht gesagt werden könnte, sie habe derjenigen nimmt. Dass der Beschwerdeführer die verbotenen Fahrten eines angetrunkenen Automobilisten sehr ähnlich gesehen. nicht zum Vergnügen, sondern teilweise zur Erledigung von Denn auch dann bliebe es dabei, dass der Beschwerdeführer Geschäften gemacht haben will, ist objektiv, unter dem infolge seiner Übermüdung nicht nur im Sinne des Art. 1 7 Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, unerheblich und Abs. 2 MFG in der Beherrschung des Fahrzeuges behindert entlastet ihn auch subjektiv nicht ; er hätte ein Motorrad gewesen ist, sondern die Herrschaft über das Fahrzeug oder die Bahn benützen oder sich um die Ablegung der sogar zeitweise vollständig verloren hat. Dass niemand Führerprüfung für Personenwagen bemühen können. verletzt oder getötet worden ist, steht der Anwendung des
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Art. 58 Abs. 2 MFG nicht im Wege. Es kommt auch nichts 1 Strassenverkehr. No 19. 79
darauf an, ob der vorliegende Fall leichter ist als gewisse 19. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1953 i. S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Kunz. andere, die vom Bundesgericht als schwere Fälle des Füh- rens in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG) Art. 45 Abs. 2 MFV, Art. 58 MFG. gewürdigt worden sind (z.B. BGE 76 IV 166, 171); denn in a) Wer links der Sicherheitslinie fährt, übertritt eidgenössisches Recht (Erw. 1). diesen Urteilen hat das Bundesgericht weder ausdrücklich b) Es ist zulässig, Motorfahrzeuge ohne Rücksicht auf das Heran- noch dem Sinne nach entschieden, dass weniger krasse Fälle nahen der Strassenbahn durch eine Sicherheitslinie ab dem Geleise zu weisen (Erw. 2). nicht « schwer ii seien, noch hat es überhaupt dazu Stellung c) Links einer Sicherheitslinie darf nur fahren, wer hiezu gezwun- genommen, wann auf einen Fall Art. 58 Abs. 2 MFG anzu- gen ist (Erw. 3). wenden sei. Art. 45 al. 2 RA, art. 58 LA. a) Celui qui circule a gauche de la ligne de demarcation viole le
3. - Die Strafbestimmung des Art. 60 Abs. l MFG trifft droit federal (consid. 1). zu, « wenn ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad an einem b} II est permis d'astreindre, par une ligne de demarcation, les vehicules a moteur a laisser la voie ferree libre meme si aucune Unfall beteiligt ist und der Führer nicht sofort anhält, voiture de tramway ne s'approche (consid. 2). dem Verunfallten nicht Beistand leistet oder nicht für c) Seul celui qui y est force peut circuler a gauche d'une ligne de demarcation (consid. 3). Hilfe sorgt oder der Meldepflicht nicht genügt». Die Rüge des Beschwerdeführers, diese Bestimmung <<erfordere klar Art. 45 cp. 2 RLA, art. 58 LA. a) Chi circola a sinistra della linea di sicurezza viola il diritto nur ein Anhalten, um dem Verunfallten Beistand zu lei- federale (consid. 1). sten », ist somit trölerisch. Wie das Obergericht, zum Teil b) E lecito di obbligare gli autoveicoli, mediante una linea di sicurezza, ad allontanarsi dal binario senza riguardo all'avvi- durch Verweisung auf die Ausführungen der ersten Instanz, cinarsi della tranvia (consid. 2). zutreffend annimmt, hat der Beschwerdeführer sich nach c) A sinistra della linea di sicurezza puo circolare soltanto chi vi e obbligato (consid. 3). Art. 60 Abs. l MFG strafbar gemacht, indem er sowohl seine Pflicht zum Anhalten, als auch seine Meldepflicht A. - Am 8. November 1952 verfällte der Polizeirichter verletzt hat. Anhalten muss der Motorfahrzeugführer nicht der Stadt Zürich Albert Kunz in eine Busse von Fr. 20.-. nur, um einem Verunfallten Beistand zu leisten, sondern Er warf ihm unter anderem vor, Kunz habe am 10. August auch in allen anderen Fällen, in denen er an einem Unfall 1952 kurz nach 18 Uhr auf der Fahrt mit einem Personen- beteiligt ist (Art. 36 Abs. l MFG). Ein Unfall aber liegt wagen durch die Bahnhofstrasse Richtung Hauptbahnhof schon dann vor, wenn, wie im vorliegenden Falle, bloss auf der Höhe der Einmündung der Ötenbachgasse, d.h. Sachschaden entstanden ist. Auch die Meldepflicht (gegen- beim Schuhhaus Capitol, das Fahrzeug in Verletzung des über dem Geschädigten oder der nächsten Polizeistelle) Art. 45 Abs. 2 MFV eine Strecke weit links der auf der besteht schon bei blossem Sachschaden (Art. 36 Abs. 2 Fahrbahn gezogenen Sicherheitslinie gesteuert. MFG). B. - Kunz, der gerichtliche Beurteilung verlangte, wurde am 13. März 1953 vom Einzelrichter des Bezirks-
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Demnach erkennt der Kassationshof: gerichts Zürich freigesprochen, hinsichtlich des Vorwurfes Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. der Übertretung des Art. 45 Abs. 2 MFV mit der Begrün- dung, die vor dem Schuhhaus Capitol aufgetragene Linie sei keine Sicherheitslinie im Sinne dieser Bestimmung, da sie sich nicht in der Mitte der Fahrbahn befinde ; sie sei
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