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81 IV 293

81 IV 293

Rubrum

63. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1955 i. S. Liliencron gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Regeste

Art. 27 Abs. 1 MFG, Art. 20 StGB. Das Vortrittsrecht wird durch besondere bauliche Anordnung der Strassen (hier durchgehendes Trottoir bei einer Kreuzung) nicht aufgehoben oder beschränkt (Erw. 1). Zureichender Grund zur gegenteiligen Annahme? (Erw. 3).

Sachverhalt

A.

- Am 18. August 1954 ca. um 12.40 Uhr fuhr Liliencron durch die Stockerstrasse in Zürich auf die Kreuzung Stockerstrasse /Gotthardstrasse zu. Von rechts, von der Gotthardstrasse her, fuhr der Franzose Henry mit seinem Personenwagen auf die gleiche Kreuzung zu. Zwischen den beiden Automobilen kam es zur Kollision. Die Trottoirs der Stockerstrasse werden ohne Unterbruch über die Fahrbahn der Gotthardstrasse geführt.

B.

- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich verurteilte am 20. September 1955 Liliencron wegen Missachtung des Art. 27 Abs. 1 MFG zu einer Busse von Fr. 20.-. Er führte aus, dass die ohne Unterbruch über die Fahrbahn der Gotthardstrasse geführten Trottoirs das Vortrittsrecht nicht aufheben. Das Vortrittsrecht gelte auch gegenüber einer verkehrsärmeren Strasse.

C.

- Gegen dieses Urteil reichte Liliencron Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit dem Antrag, es sei aufzuheben und der Straffall zur Freisprechung zurückzuweisen. Er macht geltend, der Sinn eines durchgezogenen Trottoirs sei der, dass dadurch der Charakter einer Einmündung oder Kreuzung und damit auch das Vortrittsrecht aufgehoben werden. Der von rechts kommende Henry hätte höchstens im Schrittempo das Trottoir überqueren dürfen. Dies habe er jedoch nicht getan. Es sei bedauerlich, dass kein Stoppsignal angebracht worden sei. Die durchgeführten Trottoirs seien jedoch Signal genug. Zum mindesten müsse angenommen werden, der Beschwerdeführer habe sich in einem Rechtsirrtum befunden.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Nach den bei den Akten befindlichen Fotografien stellt die Unfallstelle eine Kreuzung dar. Die Stockerstrasse ist breiter ausgebaut als die Gotthardstrasse, und die Trottoirs der Stockerstrasse sind durchgehend. Ein Fahrer, der von der Gotthardstrasse herkommt, muss zuerst über eine Rampe auf das Trottoir der Stockerstrasse hinauf- und über eine zweite Rampe wieder herunterfahren. Diese durchgehende Trottoirführung hat jedoch nicht die Bedeutung, dass das Vortrittsrecht der Gotthardstrasse aufgehoben wird. Eine Aufhebung des Vortrittsrechts innerorts könnte nur durch die Signalisierung einer Stoppstrasse erreicht werden. Durch eine bestimmte bauliche Anordnung der Strassen und Trottoirs kann eine Gemeinde nicht den von bundesrechtswegen bestehenden Rechtsvortritt aufheben oder beschränken.

2.

Nach der Praxis des Bundesgerichts wird innerorts das Vortrittsrecht einer Nebenstrasse gegenüber einer Hauptverkehrsader nicht aufgehoben, sondern es ist nur der Vortrittsberechtigte aus der Nebenstrasse verpflichtet, besonders aufmerksam zu fahren. Die Benützer der Hauptverkehrsader haben jedoch damit zu rechnen, dass sie einem aus der Nebenstrasse Kommenden den Vortritt lassen müssen, und ihre Geschwindigkeit diesem Umstand anzupassen (BGE 73 IV 195, BGE 76 IV 257 und die dort zitierten Entscheide).

Art. 27 Abs. 1 MFG verpflichtet den Führer, bei Strassenkreuzungen seine Geschwindigkeit zu mässigen und einem gleichzeitig von rechts kommenden Motorfahrzeug den Vortritt zu lassen. Durch seine Fahrweise hat der Beschwerdeführer diese Bestimmung verletzt. Bei der von ihm selbst angegebenen Geschwindigkeit von 45 bis 50 km /h war es ihm nicht mehr möglich, rechtzeitig anzuhalten und dem gleichzeitig von rechts kommenden Henry den Vortritt zu lassen.

3.

Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf Rechtsirrtum geht fehl. Als Automobilist musste er wissen, dass innerorts der Rechtsvortritt nur durch eine offizielle Signalisierung einer Stoppstrasse aufgehoben werden kann. Wie die Vorinstanz zudem verbindlich feststellt, konnte der Beschwerdeführer wegen parkierter Fahrzeuge nicht sehen, dass das Trottoir der Stockerstrasse ohne Unterbruch über die Fahrbahn der Gotthardstrasse geführt wird. Ob ihm die örtlichen Verhältnisse von früher her bekannt waren, wie er behauptet, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Aber selbst wenn er die Kreuzung von früher her kannte, so hätte ihn dies veranlassen sollen, besonders aufmerksam auf diese zuzufahren, um einem allenfalls von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt lassen zu können. Der Beschwerdeführer hatte keine zureichenden Gründe für die Annahme, dass ein von rechts von der Gotthardstrasse herkommendes Fahrzeug nicht vortrittsberechtigt sei.

4.

Da der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht von Henry missachtet hat, ist er zu Recht wegen Verletzung von Art. 27 MFG verurteilt worden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 20 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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