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83 IV 189

83 IV 189

Rubrum

54. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember 1957 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Stettler.

Regeste

Art. 122 Ziff.2StGB. Ob der Täter den Tod als Folge der Körperverletzung habe voraussehen können, ist nicht Tat-, sondern Rechtsfrage. Voraussehbarkeit des Todes als Folge zahlreicher Stichwunden, die mit einem harten, spitzen Instrument am Kopf und Rumpf beigebracht werden, bejaht.

Erwägungen

Ob Stettler den Tod Egloffs, den er nicht gewollt hat, als Folge der ihm zugefügten schweren Körperverletzungen gemäss Art. 122 Ziff. 2 StGB habe voraussehen können, ist nicht Tatfrage, sondern reine Rechtsfrage. Voraussehbar im Sinne dieser Bestimmung ist der Tod, wenn er fahrlässig herbeigeführt wird (BGE 69 IV 229, BGE 74 IV 84). Art. 18 Abs. 3 StGB setzt nicht notwendig voraus, dass der Täter die Möglichkeit des Todes tatsächlich vorausgesehen habe; es genügt, dass er sie bei Anwendung der Vorsicht, zu der er nach den Umständen des Falles und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war, hätte voraussehen können. Die Frage des Voraussehenkönnens aber fällt nicht in den Bereich tatsächlicher Vorgänge, die feststellbar sind, sondern beurteilt sich nach allgemeinen Erfahrungssätzen. Sie unterliegt daher der freien Überprüfung durch den Kassationshof, der dabei, wie bei allen Rechtsfragen, von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auszugehen hat.

Trotzdem der Voraussehbarkeit des Todes im Wahrspruch der Geschworenen nur eine Frage gewidmet ist und deren Verneinung im angefochtenen Urteil nicht näher begründet wird, liegt darin kein Mangel im Sinne des Art. 277 BStP. Über die Umstände, unter denen der Angeklagte gehandelt hat, geben die übrigen Ausführungen des Schwurgerichtes genügenden Aufschluss, um prüfen zu können, ob es vom richtigen Begriff des Voraussehenkönnens ausgegangen ist.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist ein heftiger Schlag oder Stich, der mit einer Dreikantfeile oder einem ähnlichen harten, spitzen Instrument gegen einen empfindlichen Körperteil geführt wird, geeignet, eine tödliche Verletzung herbeizuführen. Umsomehr ist mit einem tödlichen Ausgang zu rechnen, wenn mit einem solch gefährlichen Instrument einem Menschen am Kopf und Rumpf mindestens 30 Stich- und Schnittwunden beigebracht werden. Wer zudem, wie es Stettler getan hat, dabei wahllos und mit derart brutaler Wucht zuschlägt und Stiche versetzt, dass selbst die Schädeldecke an mehreren Stellen durchstossen wird und im Gesicht, am Hals und Rumpf tiefe Wunden entstehen, muss die Möglichkeit des Todes als normale Folge der schweren Verletzungen voraussehen.

Stettler war als 23 Jahre alter, durchschnittlich begabter Mann, der von Beruf Mechaniker war und Militärdienst geleistet hatte, auch imstande, die Möglichkeit, dass seine Hiebe und Stiche tödlich wirken könnten, vorauszusehen. Der Umstand, dass er in einen Kampf verwickelt und erregt war, hinderte ihn nicht, sich über die möglichen Folgen seines Tuns Rechenschaft abzulegen. Ob dann, wenn angenommen werden müsste, Stettler sei in der Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht zu handeln, wegen übermässiger Erregung beeinträchtigt gewesen (Art. 11 StGB), schon die Voraussehbarkeit zu verneinen gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz hat keine dahingehende Feststellung getroffen, und das psychiatrische Gutachten der Heil- und Pflegeanstalt Rheinau kommt zum Schluss, das der Angeklagte zur Zeit der Tat voll zurechnungsfähig gewesen ist. Dass er die Vorsicht nicht beachtet hat, zu der er verpflichtet war, ist ihm daher als Fahrlässigkeit im Sinne des Nichtvoraussehens dessen, was voraussehbar war, anzurechnen.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Strafe in Anwendung von Art. 122 Ziff. 2 StGB wegen schwerer Körperverletzung mit voraussehbarer Todesfolge neu beurteile. Ob es dazu einer Abänderung des Wahrspruchs durch die Geschworenen bedarf oder ob der Gerichtshof auf Grund der nach Art. 277ter BStP verbindlichen Weisung des Kassationshofes das neue Urteil von sich aus fällen kann, ist eine Frage des kantonalen Rechts.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 11, Art. 18 e Art. 122 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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