Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

84 IV 102

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Rubrum

30. Urteil des Kassationshofes vom 4. November 1958 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Regeste

Art. 191 Ziff. 3 StGB. Vorsichtspflicht zur Vermeidung eines Irrtums über das Alter des Kindes.

Sachverhalt

A.

- X., geb. 1927, stand beruflich in Geschäftsbeziehungen mit dem Wirt eines Restaurants. Bei seinen häufigen Besuchen lernte er dort Y., geb. 13. Juni 1942, kennen, die seit Juli 1957 als Küchenmädchen angestellt und gelegentlich in der Wirtschaft beschäftigt war. Hin und wieder streichelte er deren Brüste, und einmal griff er ihr unter den Rock an den Geschlechtsteil. Ende November/anfangs Dezember 1957 versuchte er anlässlich einer Autofahrt, mit dem Mädchen den Beischlaf zu vollziehen, und ein weiteres Mal beging er andere unzüchtige Handlungen an ihm. Y. sah älter aus, als sie war; beim ersten Ausflug antwortete sie X. auf dessen Frage nach dem Alter, sie sei 16 Jahre alt gewesen.

B.

- Am 24. September 1958 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn X. in Anwendung von Art. 191 Ziff. 1, Ziff. 2 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB zu sechs Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar, und zu einer Genugtuungssumme von Fr. 300.--. Es nahm an, der Verurteilte habe in der irrigen Vorstellung gehandelt, das Mädchen sei über 16 Jahre alt, doch hätte er bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können.

C.

- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen. Er ist der Auffassung, er habe seiner Vorsichtspflicht durch Befragen des Mädchens genügt; mehr könne ihm nicht zugemutet werden.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Der Täter, der irrtümlich angenommen hat, das zur Unzucht missbrauchte Kind sei mehr als 16 Jahre alt, kann sich nicht auf Irrtum über den Sachverhalt (Art. 19 Abs. 1 StGB) berufen, sondern er ist nach Art. 191 Ziff. 3 StGB strafbar, wenn er bei pflichtgemässer Vorsicht die falsche Vorstellung hätte vermeiden können. Die Vorsicht, zu der der Täter verpflichtet ist, hängt von den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen ab (Art. 18 Abs. 3 StGB).

Der Beschwerdeführer kannte das Schutzalter der Mädchen, und er behauptet selber nicht, dass der fünfzehnjährigen Y. ihrer äusseren Erscheinung wegen ein erheblich höheres Alter als das einer Sechzehnjährigen gegeben worden wäre. Schon allein das Bewusstsein, dass das wirkliche Alter des Mädchens nahe der strafrechtlich massgeblichen Grenze liegen konnte, hätte ihn zu besonderer Vorsicht veranlassen sollen. Als Mann von nahezu dreissig Jahren hatte er Lebenserfahrung genug, um wissen zu können, dass die körperliche Entwicklung Jugendlicher nicht immer mit dem wirklichen Alter übereinstimmt, das Aussehen der missbrauchten Tochter infolgedessen keine Gewähr dafür bot, dass sie das Schutzalter überschritten habe. Ebensowenig konnte der Beschwerdeführer aus ihrer beruflichen Stellung einen eindeutigen Schluss auf das Alter ziehen; denn dass Y. als Küchenmädchen und nicht als Serviertochter angestellt war und höchstens gelegentlich diese vertrat, musste ihm als häufiger Gast des Restaurants bekannt sein. Er hatte daher Grund, an deren Alter zu zweifeln, und dies umso mehr, als ihm nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts nicht entgangen sein konnte, dass sie erst im Frühjahr 1957 aus der Schule entlassen worden war. Unter diesen Umständen hätte er sich nach dem Alter der Tochter erkundigen müssen, bevor er sich mit ihr in nähere Beziehungen einliess. Es war leichtfertig, dies erst zu tun, als er sich anschickte, mit ihr den Beischlaf zu vollziehen, und zudem pflichtwidrig unvorsichtig, sich damit zu begnügen, die Zweifel bloss mit einer einzigen Frage zerstreuen zu wollen. Der Beschwerdeführer hätte sich sagen müssen, dass der Altersangabe eines jungen Mädchens, das sich von einem reiferen Mann umworben sieht, nicht blind vertraut werden darf, namentlich nicht, wenn es Abenteuer sucht oder doch an einem solchen offensichtlich Gefallen findet. Zum mindesten hätte er durch weitere Fragen, z.B. über Schulbesuch, abzuklären versuchen sollen, ob Y. wirklich das 16. Altersjahr überschritten habe. Hiezu kommt, dass er sie seit Wochen kannte und darum ohne weiteres Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, ihr Alter durch Befragung des Wirtes, mit dem er in enger Verbindung stand, zuverlässig zu erfahren. Die pflichtgemässe Vorsicht verlangte, diese Möglichkeit der Erkundigung rechtzeitig wahrzunehmen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Recht nach Art.

191 Ziff. 3 verurteilt.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 18, Art. 19 e Art. 191 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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