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85 IV 136

85 IV 136

Rubrum

35. Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1959 i.S. Baumann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 237 StGB ist auch anwendbar, wenn die Gefahr, welche nach dem normalen Gang der Dinge nahe lag, durch Zufall oder das Verhalten eines Beteiligten abgewendet wird.

Sachverhalt

A.

- Baumann führte am 1. Oktober 1956 in Emmen einen Personenwagen "Morris" durch die rund 5 m breite, beidseitig stark bebaute Sedelstrasse, die an unübersichtlicher Stelle die Buchenstrasse kreuzt. Als sich Baumann mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/Std. der Kreuzung näherte, gewahrte er auf eine Entfernung von 5-6 m einen von Käppeli geführten Lastwagen, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 13 km/Std. von rechts aus der Buchenstrasse in die Kreuzung fuhr. Baumann beschleunigte sein Fahrzeug, in der Meinung, er komme noch vor dem Lastwagen durch, konnte aber, obschon der Lastwagenführer sofort bremste, nicht verhindern, dass die hintere rechte Seite seines Wagens die vordere Stossstange des Lastwagens streifte. Durch den Anprall geriet der Personenwagen ins Schleudern, rollte zunächst an den linken, dann an den rechten Strassenrand und kam, nachdem er sich um die eigene Achse gedreht hatte, an einer Gartenmauer zum Stillstand. Sachschaden von Bedeutung entstand bloss am Personenwagen. Personen wurden nicht verletzt.

B.

- Das Amtsgericht Hochdorf verurteilte Baumann am 19. März 1959 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 30.-. Es warf ihm vor, er habe infolge übersetzter Geschwindigkeit Art. 25 und wegen Missachtung des Vortrittsrechts Art. 27 MFG verletzt und dadurch den Verkehr bzw. den Lastwagenführer Käppeli gefährdet.

C.

- Baumann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen. Er macht geltend, Art. 237 StGB sei nicht anwendbar, weil die von der Rechtsprechung vorausgesetzte konkrete Gefährdung eines Verkehrsteilnehmers fehle; eine Verurteilung bloss wegen Widerhandlung gegen Vorschriften des MFG aber sei zufolge Verjährung ausgeschlossen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Nach Art. 237 StGB ist der öffentliche Verkehr schon dann gefährdet, wenn der Täter Leib und Leben einer einzelnen Person in Gefahr bringt, vorausgesetzt, dass die Gefährdung eine konkrete und nicht bloss abstrakte ist, d.h. dass für die Verletzung oder Tötung eines Menschen nicht nur eine entfernte Möglichkeit, sondern eine nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit besteht (BGE 71 IV 100;BGE 73 IV 183, 235;BGE 76 IV 124).

Inwiefern diese Voraussetzung im vorliegenden Falle durch den Anprall des Personenwagens erfüllt worden sein soll, wie die Vorinstanz angenommen hat, ist nicht zu ersehen. Die Gefährdung, welcher der Lastwagenführer in dem Augenblick ausgesetzt war, als der Personenwagen des Beschwerdeführers mit der vorderen Stossstange des nahezu stillstehenden Lastwagens zusammenstiess, hat sich im Anprall voll ausgewirkt, und zwar mit dem Erfolg, dass weder Käppeli verletzt wurde, noch am Lastwagen Sachschaden von Bedeutung entstand. Das beweist, dass der Anprall ein leichter war und dieser nicht eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Lastwagenführers mit sich brachte.

Ob eine konkrete Gefährdung bestanden habe, beurteilt sich indessen nicht allein nach dem, was schliesslich eingetreten ist, sondern es kommt auch darauf an, ob das Ereignis, so wie es sich abgespielt hat, nach dem normalen Gang der Dinge die Verletzung eines Menschen ernstlich wahrscheinlich gemacht habe. Die Rechtsprechung hat stets angenommen, dass Art. 237 StGB auch dann anwendbar sei, wenn der Eintritt eines schädigenden Erfolges durch Zufall oder das Verhalten eines Beteiligten verhütet worden ist (BGE 72 IV 27Erw. 2;BGE 73 IV 183; Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1948 i.S. Hartmann).

So verhielt es sich auch hier. Käppeli hat, wie sich aus den Situationsplänen ergibt, den Wagen Baumanns wahrgenommen, sobald dieser für ihn sichtbar war, und er hat noch vor Ablauf der Sekunde, die bis zur Kollision verstrich, den Lastwagen wirkungsvoll zu bremsen begonnen. Er war somit auf die Gefahr, die ihm aus dem nicht mehr vermeidbaren Zusammenstoss drohte, gefasst und hat überdies durch Verzögerung der eigenen Fahrgeschwindigkeit die Wucht des bevorstehenden Zusammenpralles herabgesetzt. Dieses Verhalten war jedoch nicht selbstverständlich. Ebensogut hätte ein Gangwechsel oder eine andere notwendige Manipulation die Aufmerksamkeit Käppelis während der kritischen Sekunde in Anspruch nehmen können, und desgleichen wäre es möglich gewesen, dass er in jenem Augenblick sein Augenmerk auf den Rechtsverkehr gerichtet hätte, aus der Überlegung, dass er gegenüber den von links kommenden Fahrzeugen den Vortritt habe. Es hing also weitgehend vom Zufall und von der raschen Reaktion des Lastwagenführers ab, dass er noch vor dem Zusammenstoss den mit übersetzter Geschwindigkeit in die Kreuzung fahrenden Wagen Baumanns bemerkte und den Lauf seines Fahrzeuges abzubremsen vermochte. Unter solchen Umständen war die Möglichkeit, dass der Zusammenstoss den Lastwagenführer völlig überraschen und einen stärkeren Schlag als den eingetretenen hervorrufen konnte, ernsthaft in die Nähe gerückt. Die Gefahr einer Verletzung war nicht mehr bloss eine abstrakte, sondern eine konkrete. Denn wenn der Anprall stärker gewesen und für Käppeli unerwartet gekommen wäre, hätte dieser leicht nach vorne geworfen werden und sich dabei an einem vorstehenden Fahrzeugteil oder an einer Kante eine Verletzung zuziehen können. Dass die Gefährdung eine erhebliche gewesen wäre, setzt Art. 237 StGB nicht voraus.

2.

Den subjektiven Tatbestand bestreitet der Beschwerdeführer mit Grund nicht. Er ist daher zu Recht nach Art. 237 Ziff. 2 StGB bestraft worden. Die Frage, ob er dann, wenn dieser Tatbestand nicht erfüllt wäre, zufolge Verjährung nicht mehr wegen Widerhandlung gegen das MFG bestraft werden könnte und demgemäss straffrei bleiben müsste, stellt sich somit nicht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 237 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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