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85 IV 146

85 IV 146

Rubrum

38. Urteil des Kassationshofes vom 12. August 1959 i.S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Illi.

Regeste

Art. 27 Abs. 1 MFG. Vortrittsrecht. Sorgfaltspflicht des vortrittsbelasteten Führers. Geltung der Bestimmung auch im Verhältnis von grossen zu kleinen Fahrzeugen (hier: Tolleybus-Moped).

Sachverhalt

A.

- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste am 2. Oktober 1958 den Trolleybusführer Illi wegen Übertretung von Art. 27 Abs. 1 MFG mit Fr. 15.-, weil er am 19. März 1958, um 20.00 Uhr, in der Kreuzung Langstrasse/Stauffacherstrasse das Vortrittsrecht des Mopedfahrers Schmid missachtet habe. Illi verlangte gerichtliche Beurteilung.

Am 2. Juni 1959 hob der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich die Strafverfügung gegen Illi auf und sprach den Beschuldigten frei.

B.

- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.

- Illi beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Nach Art. 27 Abs. 1 MFG hat der Führer bei Strassenkreuzungen die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges zu mässigen und einem gleichzeitig von rechts kommenden Motorfahrzeug den Vortritt zu lassen. Gleichzeitigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Vortrittsberechtigte seine Fahrt an der Kreuzung nicht mit gleichmässiger Geschwindigkeit fortsetzen könnte, ohne Gefahr zu laufen, mit dem von links kommenden Fahrzeug zusammenzustossen (BGE 85 IV 86, BGE 83 IV 97 und dort angeführte Entscheidungen).

Wie auch der Einzelrichter annimmt, hat demnach Illi das Vortrittsrecht des Mopedfahrers objektiv unzweifelhaft verletzt. Denn hätte er seine Geschwindigkeit vorschriftsgemäss herabgesetzt, so hätte Schmid ungestört vor ihm durchfahren können, und die beiden Fahrzeuge wären in der Kreuzung nicht zusammengestossen.

2.

Die Verletzung war aber auch eine schuldhafte. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz ist zugunsten Illis davon auszugehen, dass er ungefähr 16 m vor dem Ende der Kreuzung nach rechts blickte und dass der Mopedfahrer damals noch ca. 45 m von der Kollisionsstelle entfernt war. Illi sah jedoch das Moped weder in diesem Moment noch später, sondern wurde, wie er in der polizeilichen Einvernahme aussagte, erst durch den Zusammenstoss auf dasselbe aufmerksam. Dass er es nicht schon bei der Beobachtung nach rechts auf die Entfernung von 45 m wahrnahm, schreibt er den schlechten Sichtverhältnissen zu (Nachtzeit und Regen). Diese Erklärung mag zutreffen. Allein, wenn der Beschwerdegegner auf eine Strecke von 45 m kein Fahrzeug sah, so berechtigte ihn das nicht zu der vom Einzelrichter gebilligten Annahme, dass seine "Vortrittsverpflichtung" nicht mehr aktuell werde und dass er sich infolgedessen um diese Seite des Verkehrs nicht mehr zu kümmern brauche. Die Pflicht, welche Art. 27 Abs. 1 MFG dem Führer auferlegt, bleibt solange aktuell, als nicht mit Sicherheit feststeht, dass kein Fahrzeug von rechts herannaht, das bei unverminderter Geschwindigkeit gleichzeitig in der Kreuzung eintrifft. Diese Sicherheit bestand für Illi nicht. Gegenteils musste mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass während den fünf Sekunden, die der Trolleybus nach der Feststellung der Vorinstanz bis zum Ende der Kreuzung benötigte, ein anderes Fahrzeug aus der Entfernung von 45 m, auf die Illi die Strasse noch frei gesehen hatte, an die Kreuzungsstelle herangefahren sein werde; hiefür genügte eine Geschwindigkeit von bloss 30 km/Std., wie sie der Mopedfahrer tatsächlich gehabt hat. Dabei fällt die Rechnung für den Beschwerdegegner noch deswegen etwas ungünstiger aus, weil in den genannten fünf Sekunden erst die Spitze des Trolleybus das Ende der Kreuzung erreichte, der Wagen sich also bis dahin noch der ganzen Länge nach in der Kreuzung befand, weshalb der Mopedfahrer denn auch gegen dessen Mitte stiess.

Gerade die schlechte Sicht, der zufolge Illi den Mopedfahrer nicht erblickte, als dieser bereits bis auf 45 m herangefahren war, verpflichtete ihn zu besonderer Vorsicht. Nur wenn ihm Schmid in der Folge durch ein Zeichen oder wenigstens durch entsprechendes Verlangsamen der Fahrt zu verstehen gegeben hätte, dass er auf den Vortritt verzichte, hätte Illi vor ihm durchfahren dürfen. Diese Voraussetzung traf nicht zu, ja der Beschwerdegegner kümmerte sich, wie ausgeführt, überhaupt nicht mehr darum, was auf der rechten Seite vorging.

3.

Es hilft ihm daher nicht, dass nach Art. 25 Abs. 1 MFG den Mopedfahrer ebenfalls ein Verschulden trifft, sei es weil dieser den Trolleybus aus Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig wahrnahm, sei es weil er den Vortritt zu erzwingen suchte. Darf schon der Vortrittsberechtigte nicht unbekümmert um die gegebenen Verkehrsverhältnisse auf seinem Recht beharren, so darf umso weniger der Wartepflichtige im Vertrauen darauf, dass die andern sein Fahrzeug sehen werden und keinen Zusammenstoss riskieren wollen, die ihm nicht zustehende Vorfahrt erzwingen. Das gilt auch im Verhältnis von grossen zu kleinen Fahrzeugen; es kann den Führern von Grosswagen nicht zugestanden werden, sich auf die einschüchternde Wirkung ihrer Fahrzeuge zu verlassen. Demgemäss ist für das Verschulden des Beschwerdegegners auch unerheblich, ob der Mopedfahrer mit eingezogenem Kopfe fuhr und ob er alkoholisiert war oder nicht.

Richtigerweise hätte Illi wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 Ziff. 2 StGB bestraft werden müssen. Der Beschwerdeantrag, an den der Kassationshof gemäss Art. 277 bis Abs. 1 BStP gebunden ist, geht indessen nur auf Verurteilung wegen Übertretung von Art. 27 Abs. 1 MFG.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Übertretung von Art. 27 Abs. 1 MFG an den Einzelrichter zurückgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 237 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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