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85 IV 221

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Rubrum

58. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. November 1959 i.S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 194 Abs. 1 StGB. Begriff des "Verführens" zur widernatürlichen Unzucht (Bestätigung der Rechtsprechung).

Erwägungen

1.

Das StGB stellt die widernatürliche Unzucht als solche nicht unter Strafe; es will jedoch mit Art. 194 Abs. 1 die Unmündigen über das Schutzalter des Kindes hinaus wenigstens vor der Verführung schützen, sie also davor bewahren, dass sie in den Jahren, die für ihr ganzes Leben entscheidend sind, in das Treiben der Homosexuellen hineingezogen werden und dauernd auf Abwege geraten. Wie der Kassationshof in BGE 70 IV 30 ff. und in zahlreichen nicht veröffentlichten Urteilen erkannt hat, bedarf des Schutzes nicht so sehr der sittlich gefestigte, als vielmehr der unreife und willensschwache Unmündige, der eher der Gefahr sittlicher Verirrung ausgesetzt ist. Gerade dieser wird aber der Verlockung zur widernatürlichen Unzucht keinen oder nur geringen Widerstand entgegensetzen und dazu umso eher bereit sein, je weniger er die Tragweite seines Tuns erfasst. Noch schutzbedürftiger ist der Unmündige, der sich schon homosexuell betätigt hat, zu weiteren Erlebnissen auf diesem Gebiet neigt und daher Gefahr läuft, ganz zu verderben, wenn er wieder unter schlechten Einfluss gerät.

Soll Art. 194 Abs. 1 StGB seinen Zweck erfüllen und die wirklich Gefährdeten schützen, so darf die Anwendung dieser Bestimmung deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Opfer dem Täter Widerstand leiste. Wenn das Gesetz eine Vorschrift zum Schutz der Unmündigen vor widernatürlicher Unzucht enthält, so geht es davon aus, dass diese auf geschlechtlichem Gebiet für sich selbst noch nicht voll verantwortlich sind und darum vor ihrem eigenen schwachen und leicht beeinflussbaren Willen geschützt werden müssen. Wer auf einen Unmündigen einen bestimmenden Einfluss ausübt und ihm gegenüber als die treibende Kraft auftritt, verführt ihn, selbst wenn sich dieser gern einlässt.

2.

Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Grund.

a) Der Kassationshof hat den Begriff der Verführung aus dem Schutzzweck des Art. 194 Abs. 1 abgeleitet. Die Auslegung, zu der er dergestalt gelangt ist, hat er im Wortlaut der romanischen Gesetzestexte bestätigt gefunden, die "verführen" nicht mit "séduire" bzw. "sedurre", sondern mit "induire" bzw. "indurre" wiedergeben. Richtig ist, dass "induire" und "séduire" bzw. "indurre" und "sedurre" teilweise die selbe Bedeutung haben und dass sie insofern - aber nur insofern - als Synonyme verwendet werden können. Der Ausdruck "induire" bzw. "indurre" erfasst daneben jedoch auch Handlungen, die weniger weit gehen und eine geringere Einflussnahme auf das Opfer mit sich bringen als eine "séduction" bzw. "seduzione". Das Wort "induire" bzw. "indurre" ist demnach in BGE 70 IV 31 mit Recht als der schwächere Ausdruck bezeichnet worden. Zwar trifft es zu, dass in der parlamentarischen Beratung gelegentlich von "séduire" bzw. "sedurre" die Rede war, wo im Gesetz "induire" bzw. "indurre" steht. Gerade dieser Austausch zeigt aber, dass es dem Gesetzgeber nicht um eine engere, sondern um eine weitere Fassung des Begriffs der Verführung ging. Die Einwendungen, die LUCK (SJZ 51 S. 81 ff.) und der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht erheben, gehen damit fehl.

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich für ihn auch daraus nichts gewinnen, dass Art. 194 Abs. 1 den Minderjährigen bis zur Volljährigkeit vor der Verführung zur widernatürlichen Unzucht schützt, während Art. 196 StGB der Minderjährigen nur bis zu ihrem 18. Altersjahr vor der Verführung zum Beischlaf Schutz gewährt. Das Gesetz fasst die widernatürliche Unzucht als etwas grundsätzlich anderes auf als den Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau; es erachtet die Gefahren, die für einen jungen Menschen mit der widernatürlichen Unzucht verbunden sind, in gewissem Sinne als grösser und hat entsprechend das Schutzalter höher angesetzt. Es geht demzufolge nicht an, die Unterscheidung, die das Gesetz gewollt hat, auf dem Wege der Auslegung ganz oder teilweise aufzuheben und dem Unmündigen durch eine engere Fassung des Begriffs der Verführung zur widernatürlichen Unzucht den strafrechtlichen Schutz gleich früh zu entzienen wie es Art. 196 der Unmündigen gegenüber mit Bezug auf den Beischlaf tut. Als abwegig erweist sich auch der Einwand, der Selbstverantwortlichkeit, die dem Volljährigen auf geschlechtlichem Gebiet zukommt, sei durch eine zurückhaltende Auslegung des Art. 194 Abs. 1 eine "Vorwirkung" zuzuerkennen. Die feste Begrenzung des Schutzalters, welche die angeführte Bestimmung trifft, würde auf diese Weise durch einen fliessenden Übergang ersetzt. Das aber widerspräche dem Willen und dem System des Gesetzes, das auch in seinen weiteren Jugendschutzvorschriften (Art. 191, 192, 196, 202 Ziff. 2, 204 Ziff. 2, 208, 212) eine bestimmte Altersgrenze zieht.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 194 e Art. 196 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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