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85 IV 80

85 IV 80

Rubrum

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1959 i. S. Meier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Dieser Tatbestand setzt ein arglistiges Vorgehen nicht voraus (Erw. 1). Der Täter beschuldigt, wenn er der Behörde, auch in einem von dieser veranlassten Verhör, mitteilt, dass eine Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen habe (Erw. 2). Der Beschuldigte muss nicht mit Namen genannt werden, aber bestimmbar sein (Erw. 3).

Sachverhalt

A.

- Meier wurde 1948 vom Obergericht des Kantons Luzern zu zwanzig Tagen Gefängnis und zu einer Busse verurteilt. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde auf Gesuch des Verurteilten mehrere Male verschoben und schliesslich versehentlich nicht mehr angeordnet. Als Meier im Sommer 1957 in der Anstalt Wauwilermoos eine neue Freiheitsstrafe verbüsste, machte er aus Rache gegen die Justizbehörden gegenüber dem Anstaltsverwalter Oswald die Bemerkung, er habe den Vollzug einer früheren Gefängnisstrafe durch Bestechung eines Beamten verhindern können. Einige Tage später vom Sekretär des Justizdepartementes darüber befragt, erklärte Meier, er habe die frühere Gefängnisstrafe von zwanzig Tagen nicht absitzen müssen, weil er den Vollzugsbeamten, der Wydin oder ähnlich geheissen habe, gegen Bezahlung von Fr. 500.-- veranlasst habe, den Strafvollzug nicht anzuordnen; er habe gewusst, dass auch in anderen Fällen auf diese Weise Strafen nicht vollzogen worden seien. Meier wiederholte in der Folge seine Anschuldigung vor der Kantonspolizei und in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren. Auf den Vorhalt, dass Wydin sich mit dem Vollzug von Gefängnisstrafen unter 21 Tagen nicht befasse, erwiderte er, dass es sich auch um einen Beamten des Statthalteramtes, Felber oder Brunner, gehandelt haben könne.

B.

- Am 7. April 1959 verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern Meier wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und wegen Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu zehn Monaten Gefängnis.

C.

- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Nach Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1), oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Abs. 2).

Beiden Tatbeständen ist gemeinsam, dass der Täter eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeiführen will; sie unterscheiden sich durch das Mittel, das zur Erreichung des gewollten Erfolges angewendet wird. Abs. 1 nennt die direkte Anzeige, und Abs. 2 stellt ihr andere arglistige Veranstaltungen gleich. Aus den Worten "arglistige Veranstaltungen" ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht abzuleiten, dass das Merkmal der Arglist zu den in Abs. 1 genannten Tatbestandsmerkmalen noch hinzutreten müsse. Das Gesetz erwähnt die ausdrückliche Anzeige als wichtigsten und zugleich schwersten Tatbestand an erster Stelle, den es in Abs. 2 durch eine Generalklausel ergänzt. Die darin gebrauchte Wendung "in anderer Weise" bedeutet, dass die bewusst unwahre Anschuldigung eines Nichtschuldigen bereits als arglistig gilt und dass das Merkmal der Arglist ebenso bei bloss indirekten Veranstaltungen zutreffen muss, damit sie dem in Abs. 1 umschriebenen Hauptfall einer arglistigen Veranstaltung gleichgestellt werden können (vgl. HAFTER, Bes. Teil II, S. 792; LANG, Prot. II. Exp. Komm. 6, 109).

2.

Beschuldigen (dénoncer, denunciare) im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 ist gleichbedeutend mit anzeigen gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Kassationshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Anzeige nicht an eine bestimmte Form gebunden ist und auch in einem Verhör gemacht werden kann, gleichgültig, ob das Verhör auf Veranlassung der Behörde oder des Anzeigers stattfinde (BGE 75 IV 178). Was der Beschwerdeführer gegen diese Rechtsprechung vorbringt, hält nicht stand. Dass der Täter aus eigenem Antrieb sich in irgendeiner Weise zur Behörde hinbegebe, um einen Nichtschuldigen einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, fordert weder der Wortlaut noch der Sinn des Art. 303. Nach dieser Bestimmung genügt, dass der Täter mit hinreichender Bestimmtheit der Behörde mitteilt, dass eine Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen habe, vorausgesetzt, dass er im gleichen Augenblick um die Nichtschuld des Beschuldigten weiss und die Absicht hat, gegen ihn eine Strafverfolgung herbeizuführen. Ob er die Beschuldigung auf eigene Initiative vorträgt oder erst auf Befragen der Behörde, macht keinen Unterschied. Im einen wie im anderen Falle ist die Äusserung geeignet, das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden gegen einen Nichtschuldigen zu veranlassen, und derjenige, der einen solchen Erfolg herbeiführen will, einer Strafe würdig. Dass die Tatbestände der falschen Beweisaussage der Partei (Art. 306) und der falschen Zeugenaussage (Art. 307) enger gefasst und mit geringerer Höchststrafe bedroht sind als die falsche Anschuldigung, ist kein Grund, in Abweichung von der bisherigen Auslegung den Begriff der Anzeige einzuschränken.

Indem der Beschwerdeführer in seinen Aussagen vor dem Sekretär des Justizdepartementes, vor der Kantonspolizei und dem Statthalteramt ausdrücklich und in bestimmter Form den Vorwurf erhob, Beamte hätten sich bestechen lassen, hat er diese bei der Behörde eines Verbrechens (Art. 315 StGB) beschuldigt. Das hat er auch getan, wenn er die Aussagen, wie er behauptet, in einer Zwangslage gemacht haben sollte, weil er die gegenüber Oswald gegebene Darstellung nicht widerrufen und sich nicht als Lügner blosstellen wollte. Solche Beweggründe können nur beim Strafmass eine Rolle spielen (BGE 80 IV 120).

3.

Die Beschuldigung muss gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Das setzt nicht voraus, dass der Beschuldigte mit Namen genannt wird; es genügt, dass die Person, die der Täter bezichtigen will, bestimmbar ist.

Das wäre schon der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer sich auf die Erklärung beschränkt hätte, ein Beamter habe für Geld verhindert, dass er die Strafe von zwanzig Tagen Gefängnis verbüssen musste. Da sich nur der Rechnungsführer des Statthalteramtes mit dem Vollzug von Gefängnisstrafen bis zu zwanzig Tagen befasst, hätte der Verdacht einzig auf diesen Beamten fallen können. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus bestimmte Namen genannt, vorerst Wydin, Vollzugsbeamter des Justizdepartementes, und später, als er erfuhr, dass dieser mit dem Vollzug der Strafe nichts zu tun hatte, Felber und Brunner, die im Rechnungsbüro des Statthalteramtes tätig gewesen waren. Das Erfordernis, dass bestimmte Personen beschuldigt werden, war somit erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die genannten Beamten nachträglich entlastet hat. Der Tatbestand des Art. 303 StGB war schon vorher, im Zeitpunkt der mündlichen Anschuldigung bei der Behörde, vollendet.

4.

(Folgen Ausführungen darüber, dass der Beschwerdeführer wusste, dass die Anschuldigung falsch war, und dass er in der Eventualabsicht gehandelt hat, eine Strafverfolgung gegen die bezeichneten Beamten herbeizuführen).

5.

(Ausführungen darüber, dass die bewusst falsche Anzeige, es seien noch andere Beamte bestochen worden, den Tatbestand des Art. 304 StGB erfüllt).

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 303, Art. 304 e Art. 315 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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