Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 42 decisioni citanti è stata analizzata.

87 II 143

87 II 143

Rubrum

21. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Mai 1961 i.S. Bauunternehmung Murer AG gegen Schnyder.

Regeste

Genugtuung wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen durch Nichteinhaltung eines Dienstvertrages. Art. 28 ZGB, Art. 49 OR.

Sachverhalt

Aus dem Tatbestand:

Die Bauunternehmung Murer A.-G. in Andermatt hat eine Niederlassung in Fiesch. Um Aufträge des Kantons und der Gemeinden zu erhalten, musste sie im kantonalen Berufsregister der Baumeister eingetragen sein. Sie trat daher an Ing. Schnyder in Sitten heran und stellte diesen nach längeren Verhandlungen mit Dienstvertrag vom 1. Februar 1955 als technischen Berater und Mitarbeiter für ihre Niederlassung Fiesch an. Schnyder verzichtete auf seinen Eintrag im Berufsregister, und an seiner Stelle wurde die Murer A.-G. eingetragen. Der Vertrag, der auf 4 Jahre fest abgeschlossen wurde, sah für die Mitwirkung Schnyders in der Geschäftsleitung der Niederlassung Fiesch ein jährliches Fixum von Fr. 2000.-- vor. Ferner sollten ihm besondere Aufgaben nach Besprechung von Fall zu Fall übertragen werden, die nach dem SIA-Tarif zu entschädigen waren.

Da die Murer A.-G. Schnyder solche besonderen Aufgaben nur in geringem Umfang zuwies und ab 1. September 1957 jede Arbeitsleistung Schnyders ablehnte, erhob dieser Klage auf Schadenersatz und Genugtuungsleistung wegen Verletzung des Dienstvertrages.

An Stelle Schnyders, der anfangs 1959 starb, traten seine Ehefrau und sein Sohn in den Prozess ein.

Das Kantonsgericht Wallis verpflichtete die Murer A.-G. zur Bezahlung von Fr. 10'000.-- Schadenersatz sowie einer Genugtuungssumme von Fr. 5000.--.

Das Bundesgericht weist die Berufung der Murer A.-G. ab, hinsichtlich der Frage der Genugtuung auf Grund der folgenden

Erwägungen

5.

a) Die Vorinstanz hat den Klägern eine Genugtuungssumme von Fr. 5'000.-- zugesprochen, weil die Beklagte durch die Nichteinhaltung des Vertrages Schnyder in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt habe.

Die Beklagte bestreitet, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Genugtuungsanspruches erfüllt seien.

b) Die Nichterfüllung eines Vertrages durch die eine Partei vermag für sich allein der andern noch keinen Genugtuungsanspruch zu verschaffen. Ein solcher kann vielmehr nur in Betracht kommen, wenn die Vertragsverletzung mit Rücksicht auf ihre Art und Weise oder wegen der besonderen Umstände, unter denen sie erfolgte, zugleich eine Verletzung des Betroffenen in seinen persönlichen Verhältnissen im Sinne des Art. 28 ZGB darstellt und darum eine unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR bedeutet. Überdies ist gemäss Art. 49 OR eine besondere Schwere sowohl der Verletzung des Betroffenen als auch des Verschuldens auf seiten des Verletzers erforderlich (BGE 76 II 108 f.).

Im vorliegenden Falle darf das Erfordernis der besonderen Schwere des Verschuldens der Beklagten ohne Bedenken bejaht werden. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt, schloss die Beklagte den Dienstvertrag mit Schnyder einzig und allein ab, um an Stelle des letzteren im Berufsregister eingetragen zu werden. Als sie dieses Ziel erreicht hatte, schob sie Schnyder beiseite und setzte sich über die vertraglich übernommene Pflicht, diesem durch Übertragung besonders zu honorierender Aufträge einen seinem früheren Einkommen ungefähr entsprechenden Verdienst zu verschaffen, in rücksichtsloser Weise hinweg, indem sie Schnyder immer mehr ausschaltete. Die ganze Art ihres Vorgehens zeigt, dass sie von allem Anfang an die Absicht hatte, Schnyder lediglich als Werkzeug für die Erreichung des Ziels der Eintragung im Berufsregister zu benutzen, sich der Erbringung der vertraglich zugesicherten Gegenleistung aber so rasch als möglich zu entziehen. Dieses Vorgehen verrät eine gegen Treu und Glauben verstossende Gesinnung, die den Vorwurf der besonderen Schwere des Verschuldens rechtfertigt.

Für Schnyder bedeutete das Verhalten der Beklagten nicht bloss das Ausbleiben einer Vertragserfüllung, wie sie im Geschäftsleben etwa vorkommt, sondern dieses Verhalten wirkte sich bei ihm als eigentliche Verletzung in den persönlichen Verhältnissen von besonderer Schwere aus. Infolge seiner Löschung im Berufsregister war für ihn ein Rückgang der Aufträge von Dritten zu erwarten gewesen, zumal ihm von den Walliser Unternehmern verübelt wurde, dass er der Beklagten den Eintrag im Berufsregister ermöglicht hatte. Das Ausbleiben der von der Beklagten vertraglich zugesicherten Zuweisung von Aufträgen hatte deshalb praktisch die Vernichtung der geschäftlichen Existenz Schnyders und im Anschluss daran eine Schädigung seines persönlichen und beruflichen Ansehens zur Folge. Dies musste Schnyder um so härter treffen, als er vorher nach den Ausführungen der Vorinstanz in der Öffentlichkeit des Kantons Wallis als Kulturingenieur, als Fachmann und Projektverfasser für Strassenbauten und als Mitglied des Grossen Rates hohes Ansehen genossen hatte. Endlich führte gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz die erlittene Kränkung bei Schnyder zu einer Verschlechterung seines ohnehin geschwächten Gesundheitszustandes.

c) Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungssumme sind daher erfüllt. Die Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen Betrages wird von der Berufung mit Recht nicht angefochten; denn mit der Festsetzung der Genugtuungssumme auf Fr. 5'000.-- hat die Vorinstanz den Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht überschritten.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 41 e Art. 49 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 maggio 2000, 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 28 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.

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