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88 IV 1

88 IV 1

Rubrum

1. Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1962 i.S. Julita gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 18 Abs. 3, 237 Ziff. 2 StGB. Fahrlässigkeit eines Wasserskifahrers, der in Ufernähe von der Kiellinie des Zugbootes abwich, obschon ihm die Umstände nicht erlaubten, seine Fahrbahn nach Schwimmern genau zu beobachten.

Sachverhalt

A.

- José Julita unternahm am 31. Juli 1960, gegen 16.40 Uhr, von dem ungefähr 200 m westlich der Badeanstalt Kusen in Küsnacht gelegenen Steg des Bootshauses Rudolph aus eine Wasserskifahrt auf dem Zürichsee, wobei er sich, auf einem Monoski stehend, von einem Motorboot an einem 30 m langen Seil ziehen liess. Harry Schmid, der das Boot steuerte, führte ihn zuerst zur Seemitte, von dort in einem weiten Bogen gegen das rechte Ufer und dann in einem Abstand von 50 m von diesem gegen den Ausgangspunkt zurück. Als sie mit einer Geschwindigkeit von 35-40 km/Std. an der Badeanstalt Kusen vorbeifuhren, der Bootführer in einem Abstand von 45 m, der Skifahrer in einem solchen von 25 m, gewahrte Julita aus einer Entfernung von 15 m zwei Schwimmer, einen davon genau in seiner Fahrtrichtung. Julita erkannte die Gefahr, liess das Seil los und stürzte sich ins Wasser. Der gefährdete Schwimmer seinerseits versuchte dem drohenden Zusammenstoss mit dem Wasserskifahrer dadurch auszuweichen, dass er tauchte; er blieb unverletzt.

B.

- Das Bezirksgericht Meilen erklärte am 2. März 1961 Schmid und Julita der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des Art. 237 Ziff. 2 StGB schuldig und büsste den Motorbootführer mit Fr. 200.--, den Wasserskifahrer mit Fr. 100.--.

Das Obergericht des Kantons Zürich setzte mit Urteil vom 5. September 1961 die Busse für Schmid aufFr. 150.--, diejenige für Julita auf Fr. 80.- herab, bestätigte aber im übrigen das Urteil des Bezirksgerichtes.

C.

- Julita führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung zurückzuweisen. Er bestreitet, fahrlässig gehandelt zu haben.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Wie das Obergericht feststellt, fuhr Schmid in einem Abstand von höchstens 45 m an der Badeanstalt Kusen vorbei, während sich Julita noch 20 m näher an das Ufer herantragen liess. Diese tatsächliche Feststellung, die den Kassationshof bindet (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277 bis Abs. 1 BStP), kann nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer dem Motorboot in der Uferzone hätte folgen können, ohne von dessen Kurs uferwärts abweichen zu müssen. Dass das der Sinn des angefochtenen Urteils ist, ergibt sich nicht nur aus einer weiteren Feststellung der Vorinstanz, wonach Julita nicht im Kielwasser des Bootes fahren wollte, sondern auch aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. In seiner Einvernahme vor Obergericht räumte dieser selbst ein, dass der Wasserskifahrer durch Verlagerung des Körpergewichtes seine Fahrtrichtung beeinflussen und so z.B. Figuren beschreiben kann. Er gab auch zu, dass es in der Kiellinie auch noch gegangen wäre; es liege aber in der Natur dieses Sportes, dass man nicht gerade hinter dem Motorboot fahre. Auch das kann nur heissen, dass der Beschwerdeführer den gleichen Abstand vom Ufer hätte einhalten können wie das Motorboot, sofern er dies gewollt hätte. Wenn er sich anders verhielt, indem er sich noch 20 m näher an das Ufer herantragen liess und damit noch tiefer in die Badezone der Badeanstalt Kusen hineingeriet, so war dies nicht bloss die Folge eines physikalischen Gesetzes, dem der Wasserskifahrer nicht zu entgehen vermocht hätte, sondern offensichtlich eine in der Absicht verfolgte Abweichung, die vom Motorboot verursachten Wellen zu meiden und die eigene Standfestigkeit zu erhöhen. Darüber hilft der Einwand des Beschwerdeführers, Schmid habe ihn in diese gefährliche Zone hineinmanövriert, umsoweniger hinweg, als der Motorbootführer geradewegs zum Ausgangspunkt zurückfuhr, womit die durch die Schwenkung zum rechten Seeufer bewirkte Fliehkraft wieder schwand.

Ist somit davon auszugehen, dass die seitliche Abweichung vom Kurs des Motorbootes vom Beschwerdeführer gewollt war, so kann diesem der Vorwurf, sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten zu haben, nicht erspart bleiben. Wohl ist richtig, dass sich der Wasserskifahrer weitgehend auf den Motorbootführer verlassen muss, weil dieser sowohl die Geschwindigkeit wie die allgemeine Richtung der Fahrt bestimmt. Schmid ist denn auch zu Recht als der für die Gefährdung des Schwimmers Hauptverantwortliche bestraft worden, weil er Julita mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/Std. an einer öffentlichen Badeanstalt vorbeiführte. Diese grobe Missachtung der Vorsichtspflicht durch den Bootführer steht indessen der Annahme einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit des Wasserskifahrers nicht im Wege. Soweit ihm das Zugseil von der Kiellinie abzuweichen erlaubte, durfte der Beschwerdeführer nicht schlechterdings darauf vertrauen, Schmid werde sowohl seine wie des Skifahrers Fahrbahn beobachten, gleichzeitig aber auch ihn und die Gefährdeten warnen können. Solcher Meinung durfte er sich jedenfalls in der Uferzone nicht mehr hingeben, unbekümmert darum, ob er die öffentliche Badeanstalt als solche wahrnahm oder nicht; im einen wie im andern Fall musste er damit rechnen, dass sich in der Ufernähe Schwimmer aufhalten konnten. Ob der Beschwerdeführer schon deshalb gehalten war, das Seil sogleich loszulassen und sich ins Wasser zu stürzen, wie das Obergericht annimmt, erscheint zwar zweifelhaft. Dagegen war der Wasserskifahrer zweifellos verpflichtet, in der festgestellten Ufernähe auf seine Möglichkeit, nach rechts auszuscheren, zu verzichten und sich an die Kiellinie zu halten. Hiezu hatte der Beschwerdeführer umsomehr Anlass, als der See nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz unruhig war, was ihm nicht bloss die sichere Führung des Skis, sondern auch die Beobachtung der Fahrbahn nach allfälligen Schwimmern erheblich erschweren musste.

Indem der Beschwerdeführer diese durch die Umstände gebotene und auch durchführbare Vorsichtsmassnahme unterliess, handelte er im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB pflichtwidrig unvorsichtig, also fahrlässig. Er ist deshalb zu Recht wegen Gefährdung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 2 StGB bestraft worden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 18 e Art. 237 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 1995, 1 febbraio 1997, 1 settembre 1997, 1 gennaio 1998, 1 aprile 1998, 1 gennaio 1999, 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.

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